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Landkreisjournal Nr.108/2017

Erscheinungsdatum: 24.11.2017

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ 2. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Görlitz Aufgrund § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652), §§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005, S. 306), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504), §§ 3 Abs. 1 und 3a des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Art. 56 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) und § 21 der Satzung des Landkreises Görlitz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 20. Dezember 2012 hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 20. September 2017 mit Beschluss 187/2017 folgende Satzung beschlossen. Artikel 1 § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Abfallentsorgung erhebt der Landkreis Görlitz für deren Benutzung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Artikel 2 § 3 Abs. 1 S. 4 wird wie folgt neu gefasst: Neben den Grundstückseigentümern oder den diesen Gleichgestellten gemäß S. 1 und 2 ist auch der tatsächliche Nutzer der Abfallentsorgung, insbesondere Pächter oder Mieter, eines Grundstücks Gebührenschuldner. Artikel 3 § 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Festgebühr, die Behälternutzungsgebühr, die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung als Mindestentleerungsgebühr, die Grundstücksanschlussgebühr und die Bioabfallentsorgungsgebühr entstehen, sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt, jeweils zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, erstmals jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung bzw. für die Überlassung des Abfalls gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung gegeben sind, in jedem Fall mit der Benutzung der Abfallentsorgung für das laufende Jahr. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Artikel 4 § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung entsteht, soweit sie nicht als Mindestentleerungsgebühr erhoben wird, jeweils mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Artikel 5 § 4 Abs. 5 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: Die Gebührenpflicht für die Behältertauschgebühr und für die Verwendung der zugelassenen Abfallsäcke endet mit dem Abschluss des Behältertausches bzw. mit dem Abschluss des Erwerbes der Abfallsäcke. Artikel 6 § 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Festgebühr, die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung, die Behälternutzungsgebühr, die Grundstücksanschlussgebühr sowie die Gebühr für die Bioabfallentsorgung werden jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Für den Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage der Festgebühr, der Behälternutzungsgebühr, der Grundstücksanschlussgebühr sowie der Gebühr für die Bioabfallentsorgung innerhalb eines Kalenderjahres, erfolgt die Neufestsetzung der Gebühr für den Rest des Jahres durch einen Änderungsbescheid mit neuer Fälligkeit. Behältertauschgebühren werden mit Änderungsbescheid erhoben und festgesetzt. Rückwirkende Änderungen sind nur innerhalb des Kalenderjahres möglich, in dem die Änderungen wirksam werden. Dies gilt nicht für die Gebühr für den Abfallsack, welche mit dessen Abgabe an den Erwerber festgesetzt und erhoben wird. Artikel 7 § 5 Abs. 3 S. 1 wird wie folgt neu gefasst: Die Gebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Artikel 8 In § 10 Abs. 1 wird „17,64 EUR“ durch „17,88 EUR“ ersetzt. Artikel 9 § 10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die jährliche Festgebühr für andere Herkunftsbereiche beträgt je Restabfallbehälter: 80 l-Behälter = 72,48 EUR 120 l-Behälter = 89,16 EUR 240 l-Behälter = 138,96 EUR 1100 l-Behälter = 496,20 EUR Artikel 10 § 10 Abs. 5 S. 1 wird wie folgt neu gefasst: (5) Die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen beträgt je Entleerung: 80 l-Behälter = 4,24 EUR 120 l-Behälter = 6,10 EUR 240 l-Behälter = 11,40 EUR 1 100 l-Behälter = 41,62 EUR. Artikel 11 In § 10 Abs. 5 S. 4 wird „3,48 EUR“ durch „3,66 EUR“ ersetzt. Artikel 12 § 10 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: (7) Die Gebühr für den Behältertausch beträgt 10,00 EUR. Dies betrifft jeden grundstückbezogenen Tauschvorgang sowie die nachträgliche Aufstellung und den Einzug von Abfallbehältern, soweit sie nicht mit einer Änderung der Festgebühr einhergehen. Artikel 13 Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Bernd Lange, Landrat Görlitz, 21.09.2017 Hinweis auf § 3 Abs. 5 SächsLKrO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bernd Lange, Landrat Görlitz, 21.09.2017 ■ Lesefassung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Görlitz, gültig ab 1.1.2018 Lesefassung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Görlitz, ausgefertigt am 20.12.2012 (Bekanntmachung in der Sonderausgabe des Landkreisjournals vom 28.12.2012, Seiten 7, 8) einschließlich der 1. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Görlitz, ausgefertigt am 8.10.2015 (Bekanntmachung im Landkreisjournal Nr. 83 vom 16.10.2017 Seite 6) sowie der 2. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Görlitz ausgefertigt am 21.09.2017 (Bekanntmachung im Landkreisjournal Nr. 108 vom 24.11.2017, Seite 6). § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das Gebiet des Landkreises Görlitz. § 2 Gebühren (1) Zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Abfallentsorgung erhebt der Landkreis Görlitz für deren Benutzung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Für die Entsorgung von Abfällen erhebt der Landkreis folgende Gebühren: - Festgebühr - Gebühr für die Nutzung von Restabfall- und Bioabfallbehältern (Behälternutzungsgebühr) - Grundstücksanschlussgebühr für Haushaltungen und andere Herkunftsbereiche, an denen eine genehmigte Entsorgung von Restabfällen ausschließlich über Restabfallsäcke oder private Abfallbehälter aus Metall erfolgt - Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung - Gebühr für die Bioabfallentsorgung - Behältertauschgebühr. (3) Der Landkreis Görlitz kann sich bei der Gebührenerhebung der Mithilfe Dritter bedienen. § 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Anschluss- und Überlassungspflichtigen und die Anschluss- und Überlassungsberechtigten gemäß § 8 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Görlitz, die Leistungen der Abfallentsorgung in Anspruch nehmen. Das sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungs- oder Teileigentümer, Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines entsorgungspflichtigen Grundstücks dinglich Berechtigte. Gebührenschuldner ist daneben auch derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftliches Eigentum i.S. des § 39 AO). Neben den Grundstückseigentümern oder den diesen Gleichgestellten gemäß S. 1 und 2 ist auch der tatsächliche Nutzer der Abfallentsorgung, insbesondere Pächter oder Mieter, eines Grundstücks Gebührenschuldner. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid kann in solchen Fällen auch einem von dem Eigentümer dem Landkreis Görlitz schriftlich zu diesem Zweck benannten Verwalter bekanntgegeben werden. (3) Gebührenschuldner für die Benutzung von mit Aufdruck der beauftragten Dritten versehenen Abfallsäcken ist der Erwerber. (4) Bei einer Überlassungsgemeinschaft gemäß § 10 der Abfallwirtschaftssatzung ist derjenige Gebührenschuldner, den die Mitglieder der Überlassungsgemeinschaft dem Landkreis Görlitz schriftlich benannt haben. § 4 Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht (1) Die Festgebühr, die Behälternutzungsgebühr, die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung als Mindestentleerungsgebühr, die Grundstücksanschlussgebühr und die Bioabfallentsorgungsgebühr entstehen, sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt, jeweils zu Beginn 6 Ausgabe 108 | 24. November 2017 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN des Veranlagungszeitraumes, erstmals jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung bzw. für die Überlassung des Abfalls gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung gegeben sind, in jedem Fall mit der Benutzung der Abfallentsorgung für das laufende Jahr. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung entsteht, soweit sie nicht als Mindestentleerungsgebühr erhoben wird, jeweils mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (3) Die Gebühr für den Behältertausch entsteht mit dem Austausch der Behälter. (4) Bei Verwendung von zugelassenen Abfallsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Abfallsackes an den Erwerber. (5) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Anschluss- und Überlassungspflicht bzw. das Anschluss- und Überlassungsrecht gemäß § 8 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Görlitz entfallen, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung gemäß § 8 erfolgte. Die Gebührenpflicht für die Behältertauschgebühr und für die Verwendung der zugelassenen Abfallsäcke endet mit dem Abschluss des Behältertausches bzw. mit dem Abschluss des Erwerbes der Abfallsäcke. § 5 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit (1) Die Festgebühr, die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung, die Behälternutzungsgebühr, die Grundstücksanschlussgebühr sowie die Gebühr für die Bioabfallentsorgung werden jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Für den Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage der Festgebühr, der Behälternutzungsgebühr, der Grundstücksanschlussgebühr sowie der Gebühr für die Bioabfallentsorgung innerhalb eines Kalenderjahres, erfolgt die Neufestsetzung der Gebühr für den Rest des Jahres durch einen Änderungsbescheid mit neuer Fälligkeit. Behältertauschgebühren werden mit Änderungsbescheid erhoben und festgesetzt. Rückwirkende Änderungen sind nur innerhalb des Kalenderjahres möglich, in dem die Änderungen wirksam werden. Dies gilt nicht für die Gebühr für den Abfallsack, welche mit dessen Abgabe an den Erwerber festgesetzt und erhoben wird. (2) Auf die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung werden Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung basiert auf der Leistung (Anzahl der Leerungen) des Vorjahres. Die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen werden mit der erhobenen Vorauszahlung gegengerechnet und die Differenz mit der Gebührenerhebung des Folgejahres verrechnet und zur Fälligkeit 15.02. festgesetzt. Wird ein Restabfallbehälter innerhalb des Abrechnungszeitraumes eingezogen, wird die Leistungsgebühr für diesen Behälter mit der festgesetzten Vorauszah- -lung verrechnet und mit einem Änderungsbescheid unterjährig festgesetzt. (3) Die Gebühren werden ein Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dies gilt nicht für die Gebühr für Abfallsäcke, welche mit dessen Abgabe an den Erwerber fällig wird. (4) Die Vorauszahlungsgebühr werden in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Der Gebührenschuldner ist berechtigt, bis zum 15.02. den gesamten im Bescheid angegebenen Betrag oder zum 15.02. und zum 15.08. jeweils die Hälfte des im Bescheid angegebenen Betrages zu entrichten. (5) Auf der Grundlage von § 222 Abgabenordnung (AO) können in begründeten Härtefällen Anträge auf Stundung bzw. Ratenzahlung gestellt werden. Die Antragsstellung hat schriftlich bzw. mündlich zur Niederschrift beim Regiebetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises zu erfolgen. § 6 Gebührenerstattung (1) Endet die Gebührenschuld vor Ablauf der Zeit, für die die Gebühr entrichtet wurde, so wird für jeden vollen Monat, welcher dem Ende der Gebührenpflicht folgt, auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners, die anteilige Gebühr erstattet. Der Antrag ist spätestens 30 Tage nach Ende der Gebührenpflicht beim Landkreis einzureichen. (2) Treten im Laufe des Kalenderjahres Änderungen bei der Bemessungsgrundlage der Festgebühren, der Behälternutzungsgebühren, der Grundstücksanschlussgebühr bzw. in der Gebühr für die Bioabfallentsorgung ein, die die Festsetzung einer niedrigeren/ höheren Gebühr rechtfertigen, verringert/ erhöht sich die Gebühr für jeden folgenden Kalendermonat um 1/12 des Gebührenunterschiedes. Zu viel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet. Absatz 1 gilt entsprechend. § 7 Gebühren bei Unterbrechung der Abfuhr Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr oder aus sonstigen zwingenden Gründen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. § 8 Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Schätzung (1) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Landkreises Görlitz bzw. der von ihr beauftragten Dritten die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte über Personenzahl, Art, Menge, Beschaffenheit und Herkunft des Abfalls zu erteilen. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines entsorgungspflichtigen Grundstücks dinglich Berechtigte, so ist der Wechsel des Gebührenschuldners dem Landkreis unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Landkreis behält sich die Kontrolle der Angaben vor. Der Landkreis ist berechtigt, Nachweise zu verlangen und an Ort und Stelle zu prüfen, ob die gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Sofern die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht werden, kann die Veranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. § 9 Gebührenmaßstab (1) Die Festgebühr enthält folgende Kosten: - Einsammlung und Transport sowie Umladung, Ferntransport und Behandlung von Restabfall (zeitraumabhängige Kosten), - Einsammlung und Transport sowie Umladung, Ferntransport und Behandlung von Sperrmüll, - Entsorgung von Altpapier, - Entsorgung von Schrott, - Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, - Vorhaltung von Wertstoffhöfen (Abfallannahme), - Entsorgung von Problemstoffen, - Nachsorge von Altdeponien, - Verwaltung der Abfallwirtschaft (anteilige Kosten). Die Festgebühr für private Haushaltungen wird nach der Anzahl der auf einem Grundstück mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen bemessen. Die Angaben gegenüber der zuständigen Meldebehörde sind insoweit bindend. Sofern sich Personen aufgrund von Tätigkeiten (Arbeitsverhältnis, Studium, Au Pair) über einen bestimmten Zeitraum (mehr als 3 Monate) im Ausland aufhalten, kann auf Antrag von der Festsetzung der Festgebühr befreit werden. Die Festgebühr für andere Herkunftsbereiche wird nach der Anzahl und der Größe der gestellten Restabfallbehälter bemessen. (2) Die Behälternutzungsgebühr und die Grundstücksanschlussgebühr für private Haushaltungen und andere Herkunftsbereiche dient der Deckung der Kosten folgender Leistungen: - Gestellung der Abfallbehälter - Verwaltung der Abfallwirtschaft (anteilige Kosten). Die Behälternutzungsgebühr wird nach der Anzahl und Größe der gestellten Rest- und Bioabfallbehälter und die Grundstücksanschlussgebühr nach der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke bemessen. (3) Die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen dient der Deckung der mengenabhängigen und anteiligen zeitraumabhängigen Kosten für die Restabfallentsorgung. Ihre Höhe richtet sich nach der Anzahl der erfolgten Leerungen und der Größe der Restabfallbehälter sowie der Anzahl der verkauften Restabfallsäcke. (4) Die Gebühr für die Bioabfallentsorgung aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen dient der Deckung der Kosten für die Bioabfallentsorgung und anteiligen Verwaltungskosten. Ihre Höhe richtet sich nach der Anzahl und der Größe der gestellten Bioabfallbehälter. Die Entrichtung der Gebühr berechtigt zu 26 Leerungen pro Jahr. Die Gebühr für die verkauften Gartenabfallsäcke richtet sich nach deren Anzahl. (5) Die Gebühr für den Behältertausch dient der Deckung der Kosten für den Behältertausch. Ihre Höhe richtet sich nach der Anzahl der Tauschvorgänge pro Grundstück. Die Kosten für die Erstgestellung von Behältern auf einem Grundstück werden vollständig durch die Behälternutzungsgebühr gedeckt. § 10 Gebührensatz (1) Die jährliche Festgebühr für private Haushaltungen beträgt je mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person 17,88 EUR. (2) Die jährliche Festgebühr für andere Herkunftsbereiche beträgt je Restabfallbehälter: 80 l-Behälter = 72,48 EUR 120 l-Behälter = 89,16 EUR 240 l-Behälter = 138,96 EUR 1 100 l-Behälter = 496,20 EUR. (3) Die jährliche Behälternutzungsgebühr für private Haushaltungen und andere Herkunftsbereiche beträgt je Restabfallbehälter und Bioabfallbehälter: 80 l-Behälter = 12,36 EUR 120 l-Behälter = 12,36 EUR 240 l-Behälter = 15,48 EUR 1 100 l-Behälter = 126,96 EUR. (4) Die jährliche Grundstücksanschlussgebühr für Grundstücke, an denen eine genehmigte Entsorgung der Restabfälle ausschließlich über Restabfallsäcke oder selbst angeschaffte Abfallbehälter aus Metall erfolgt, beträgt je Grundstück 7,56 EUR. (5) Die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen beträgt je Entleerung: 80 l-Behälter = 4,24 EUR 120 l-Behälter = 6,10 EUR 240 l-Behälter = 11,40 EUR 1 100 l-Behälter = 41,62 EUR. Mindestens werden Leistungsgebühren für die Restabfallentsorgung für 1 Entleerung pro Behälter und Kalenderhalbjahr erhoben (Mindestentleerungsgebühren), auch wenn weniger Entleerungen in Anspruch genommen wurden. Werden Abfallbehälter erstmalig unterjährig aufgestellt, wird eine Leistungsgebühr in Höhe der Mindestleerungen als Abschlag festgesetzt. Die Gebühr für den 70 l-Restabfallsack beträgt 3,66 EUR. (6) Die jährliche Gebühr für die Bioabfallentsorgung aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen beträgt je Bioabfallbehälter: 80 l-Behälter = 56,76 EUR 120 l-Behälter = 72,36 EUR 240 l-Behälter = 141,96 EUR 1 100 l-Behälter = 588,96 EUR. Die Gebühr für den 120 l-Gartenabfallsack beträgt 3,12 EUR. (7) Die Gebühr für den Behältertausch beträgt 10,00 EUR. Dies betrifft jeden grundstückbezogenen Tauschvorgang sowie die nachträgliche Aufstellung und den Einzug von Abfallbehältern, soweit sie nicht mit einer Änderung der Festgebühr einhergehen. (8) Bei Saisonarbeitsstätten werden auf Antrag die Abfallgebühren entsprechend des Betriebszeitraumes und der benutzten Abfallbehälter festgesetzt. § 11 Inkrafttreten Die Abfallgebührensatzung des Landkreises Görlitz vom 19.12.2012 tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Gebührensatzungen außer Kraft: - Abfallgebührensatzung der ehemaligen Kreisfreien Stadt Görlitz vom 31. Januar 2008 - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreis (Abfallgebührensatzung) vom 12. Dezember 2006 - 1. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises vom 11. Dezember 2007 - 2. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises vom 06. Oktober 2010 - Abfallgebührensatzung des ehemaligen Landkreises Löbau-Zittau vom 26. September 2007 - 1. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des ehemaligen Landkreises Löbau-Zittau vom 08. Oktober 2009. Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2018 in Kraft. Bernd Lange, Landrat Görlitz, 21.09.2017 Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

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