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Landkreisjournal Nr.107/2017

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Erscheinungsdatum: 27.10.2017

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des Landkreises Görlitz für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 25.02.2010 (Verwaltungskostensatzung - KostS) Aufgrund von § 3 Abs. 1 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) i. d. F. vom 03.03.2014 (Sächs.GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (Sächs.GVBl. S. 652), in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.09.2003 (Sächs.GVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27.01.2012 (Sächs.GVBl. S. 130) hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 20.09.2017 folgende 1.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten vom 25.02.2010 beschlossen: Artikel 1 Änderungsbestimmungen (1) § 1 „Erhebung von Kosten für Amtshandlungen“ wird wie folgt geändert: Neuer Absatz 3: Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. (2) § 7 „Anwendung von Bestimmungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes“ wird wie folgt geändert: Absatz 1: Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, 5 § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 Abs. 3 bis 5, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. Artikel 2 Kostenverzeichnis (1) Lfd. Nr. 1 Tarifstelle 2.2 des Kostenverzeichnisses wird wie folgt geändert: 50,00 € bis 3.000,00 € Artikel 3 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Görlitz in Kraft. Bernd Lange, Landrat Görlitz, 21.09.2017 Anlage Kostenverzeichnis Hinweis auf § 3 Abs. 5 SächsLKrO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bernd Lange, Landrat Görlitz, 21.09.2017 Kostenverzeichnis – Anlage gemäß § 3 der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Görlitz vom 20.09.2017 lfd. Tarif Amtshandlung Gebühren Nr. stelle EUR 1 Allgemeine Amtshandlungen 1. Beglaubigungen 1.1. Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen 5,00 bis 50,00 und Siegeln 1.2. Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und 1,00 dergleichen je angefangene Seite, mindestens 5,00 1.2.1 Bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder 1,00 sorbischer Sprache abgefasst sind je angefangene Seite, mindestens 5,00 1.2.2 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und 5,00 dergleichen, die der Landkreis selbst hergestellt hat ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten A n m e r k u n g: Werden mehrere gleiche Unterschriften, Handzeichen oder Siegel oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und der dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden. 1.2.3 in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5,00, ebenso bei gebührenfreiem Original 1.2.4 Bis zu drei amtlich beglaubigte Kopien des Abschluss- kostenfrei bzw. Abgangszeugnisses bei Zeugnisübergabe 2. Bescheinigungen 2.1. Erteilung einer Bescheinigung 5,00 bis 100,00 2.2. Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG und 50,00 bis 3.000,00 Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen nach § 10f Abs. 1 und 2, § 10g Abs. 3 und § 11b EStG (erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen) 2.3. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich kostenfrei absetzbare Spenden 3. Einsichtgewährung, Auskünfte 3.1. Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit 0,50 die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren Je Akte oder Buch, mindestens 5,00 gewährt wird 3.2. Erteilung von Auskünften, die über § 3 Abs. 1 Satz 1 25,00 bis 400,00 Nr. 4 SächsVwKG hinausgehen 4. Überlassung von Akten 4.1. für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen 10,00 bis 50,00 5. Fristverlängerungen 5.1. Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen 10 Prozent bis 25 Prozent der für die Antragauf Erteilung einer gebührenpflichtigen Geneh- Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, migung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung Verleihung oder Bewilligung vorgeseerforderlich machen würde henen Gebühr, mindestens 5,00 5.2. Fristverlängerung in anderen Fällen 5,00 bis 25,00 6. Zweitschriften 6.1. Erteilung einer Zweitschrift 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,00; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5,00 6.2. Erteilung einer Zweitschrift für Abschlusszeugnisse 20,00 7. Niederschriften 7.1. Aufnahme einer Niederschrift 5,00 bis 40,00 je angefangene Stunde 2 Schreibauslagen 1. Ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 je Seite für jede weitere Seite 0,15 (angefangene Seiten werden voll berechnet) 2. Ausfertigung und Abschrift für den Dienstgebrauch 0,50 je angefangene Seite einer Behörde oder für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke 3. Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind kostendeckend zu erheben 4. Vervielfältigungen (Kopien) von Akten, amtlichen 0,15 je Seite S-W-Kopie einseitig DIN A4 Büchern und Belegen, aktuelle und begründende 0,30 je Seite S-W-Kopie beidseitig DIN A4 Unterlagen des Antragstellers usw. mit Lichtpaus-, 0,30 je Seite S-W-Kopie einseitig DIN A3 Fotokopier- und ähnlichen Geräten 0,60 je Seite -S-W-Kopie beidseitig DIN A3 2,00 je Seite Farbkopie DIN A4 4,00 je Seite Farbkopie DIN A3 12,50 je Seite größer als DIN A3 3. Sonstige Amtshandlungen 3.1. Anfertigung analoger Kopien von digitalen geografischen Daten bzw. Generierung von PDF-Dokumenten berechnet sich die Gebühr nach dem für die Herstellung erforderlichen Zeitaufwand. für jede angefangene halbe Stunde 20,00 Die ermittelte Gebühr versteht sich zuzüglich eventueller Auslagen für Lizenzgebühren sowie ggf. anfallender Schreibauslagen (s. Ziff. 4.3) 3.2. Bei Anfertigung digitaler Kopien von digitalen geografischen Daten, deren Urheberrechte beim Landkreis Görlitz liegen oder die aus sonstigen frei zugänglichen Quellen stammen, berechnet sich die Gebühr nach dem für die Generierung erforderlichen Zeitaufwand. Sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde 20,00 3.3. Bei der Herstellung großformatige Ausdrucke (Plots) A4 3,00 als analoge Vervielfältigung digitaler Kartenwerke wird A3 5,00 die Schreibauslage in Abhängigkeit von dem gewün- A2 10,00 schten Format wie folgt berechnet: A1 15,00 A0 20,00 3.4. Erlass von Widerspruchsbescheiden beim Vollzug der 10,00 Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises Görlitz 3.5. Straßenrecht - Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) - Telekommunikationsgesetz (TKG) in der jeweils gültigen Fassung 3.5.1. Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 5,00 bis 1.500,00 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG 3.5.2 Erteilung einer Genehmigung nach § 24 Abs, 6 SächsStrG 5,00 bis 2.000,00 3.5.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 9 Satz 1 10,00 bis 2.000,00 SächsStrG 3.5.4 Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG 10,00 bis 2.000,00 3.6. Bearbeitung von Änderungen der Anzahl und/oder der 10,00 Größe der Abfallgefäße für Wohngrundstücke bzw. anderweitig genutzte Grundstücke entspr. der Abfallgebührensatzung des Landkreises Görlitz in der jeweils gültigen Fassung 6 Ausgabe 107 | 27. Oktober 2017 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz für das Felsklettern im Landschaftsschutzgebiet „Zittauer Gebirge“ vom 25. August 2017 1. Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz erlässt eine Ausnahme von dem Verbot des § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 1 für das Klettern an den in der Anlage 1 aufgezählten offenen Felsbildungen im Landschaftsschutzgebiet „Zittauer Gebirge“ (Landkreis Görlitz), die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 besonders geschützt sind. 2. Die Lage der Kletterfelsen ist in 13 Übersichtskarten dargestellt, die als Anlage 2 Bestandteil der Allgemeinverfügung sind. 3. An allen anderen offenen Felsbildungen des Landschaftsschutzgebietes „Zittauer Gebirge“ bleibt nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes das Klettern verboten. 4. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Kletterer, die die in der Anlage 1 aufgezählten Kletterfelsen besteigen wollen - unabhängig davon, ob sie in Klettersportvereinen organisiert sind oder nicht. 5. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 2 . Der Wortlaut der Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Karten werden beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau, Georgewitzer Straße 52, im Zimmer 1014, nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz (Landkreisjournal) zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Nebenbestimmungen Die Zulassung der in der Anlage 1 aufgeführten Kletterfelsen ist an folgende Nebenbestimmungen gebunden: 1. An die Einhaltung der jeweiligen Beschränkungen, die ebenfalls in der Anlage 1 zu dem jeweiligen Kletterfelsen vermerkt sind. 2. Die sächsischen Kletterregeln gemäß Kap. II Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift Biotopschutz 3 sind einzuhalten. Diese sind auf der Internetseite http://klefue.dav-zittau.de in der aktuellen Fassung veröffentlicht. 3. An den Grundsatz, schonend mit den Felsbiotopen umzugehen, Schäden nach Möglichkeit zu vermeiden und bei Erfordernis entsprechende Vorsorge- bzw. Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Hinweise 1. Zur besseren Übersicht wurden in der Anlage 1 die 80 Kletterfelsen, die nach § 21 Abs. 2 SächsNatSchG Bestandsschutz haben, mit aufgeführt. 2. Die Freigabe der darüber hinausgehenden Kletterfelsen erfolgt in der Erwartung, dass sich die Sektion Zittau des Deutschen Alpenvereins (nachfolgend „DAV“ genannt) gemeinsam mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz (nachfolgend „Naturschutzbehörde“ genannt) aktiv bei der praktischen Umsetzung der Allgemeinverfügung einsetzt, insbesondere beim Informieren der Klettersportler und bei der Überwachung der Beschränkungen und Kletterregeln. 3. Der DAV wird die zugelassenen Kletterfelsen und die dazugehörigen Beschränkungen im digitalen Kletterführer http://klefue.davzittau.de veröffentlichen. Die Naturschutzbehörde stellt dafür Einzelkarten mit der Lage der jeweiligen Kletterfelsen zur Verfügung. Nicht zugelassene Kletterfelsen werden nicht publiziert. 4. Für nicht zugelassene Kletterfelsen können nach wie vor einzelne Ausnahmen beantragt werden. Diese sind terminlich und personell begrenzt. 5. Die Naturschutzbehörde kennzeichnet an bestimmten Kletterfelsen die Zuwegung mit Schildern, um das Auffinden zu erleichtern und damit Trittschäden zu minimieren. 6. Der DAV wird die festgelegten Zuwegungen zu den Kletterfelsen im digitalen Kletterführer bzw. in anderen künftigen Publikationen aufnehmen und die Naturschutzbehörde bei der Wartung der Beschilderung unterstützen. 7. Von der Allgemeinverfügung unberührt bleiben andere naturschutzrechtliche Bestimmungen. Dazu gehören zum Beispiel zusätzliche Sperrungen von Kletterfelsen aufgrund sonstiger naturschutzrechtlicher Festlegungen, insbesondere beim Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten (Horstschutzzonen). 8. Die Allgemeinverfügung umfasst ausschließlich naturschutzrechtliche Belange. Andere Belange, besonders von Eigentums-, Sicherheits-, Haftungs-, Verkehrs- oder Privatrecht werden von der Allgemeinverfügung nicht erfasst. 9. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 Ziff. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops – konkret der offenen Felsbildungen – füh ren können, verhält sich gemäß § 69 Abs. 3 Ziff. 5 ordnungswidrig. Der Verstoß kann gemäß § 69 Abs. 6 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 10. Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam. 11. Die Naturschutzbehörde behält sich vor, die Allgemeinverfügung ganz oder teilweise zu widerrufen, insbesondere wenn es neue naturschutzfachliche oder -rechtliche Erkenntnisse erforderlich machen. Darauf aufbauend beschäftigte sich im Jahr 2012 Tobias Vogel, ebenfalls seinerzeit Student an der Hochschule Zittau-Görlitz, in seiner Diplomarbeit 9 mit Lösungsansätzen zur naturverträglichen Kletterkonzeption im Landkreis Görlitz. Der Diplomand empfiehlt eine Einzelfallentscheidung und erarbeitete dazu ein Frageschema, um die Zulässigkeit des Felskletterns zu beurteilen. Dieses Schema nimmt vor allem die Frage in den Blick, ob durch das Felsklettern überhaupt erhebliche Beeinträchtigungen an der geschützten offenen Felsbildung zu erwarten und ggf. durch partielle Einschränkungen zu vermeiden sind. Anja Rieckert, damals Studentin an der Humboldt-Universität zu Berlin, erstellte 2014 im Zuge ihrer Masterarbeit 10 eine Felsdatenbank für das Zittauer Gebirge, die zahlreiche Fachinformationen zu den 75 Kletterfelsen enthält, unter anderem notwendige Einschränkungen aufgrund des Erosions- und des Artenschutzes. Doch alle drei Arbeiten konnten – teilweise entgegen ihrer anfänglichen Zielstellung – letztlich keine unterschriftsreife Kletterkonzeption für den Landkreis Görlitz vorlegen. Sie lieferten lediglich Grundlagen für die weitere Bearbeitung. Deshalb entschieden sich DAV und Naturschutzbehörde Ende 2015, die Kletterkonzeption schrittweise für die einzelnen Kletterregionen selbst zu erstellen und zunächst mit dem Zittauer Gebirge zu beginnen. 11 Daraufhin wurden alle Kletterfelsen des Zittauer Gebirges einzeln hinsichtlich der Zulässigkeit des Kletterns und ggf. notwendiger Einschränkungen von der Naturschutzbehörde geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass das Klettern an Einzelfelsen stark zurückgegangen ist und aktuell keine erheblichen Beeinträchtigungen durch den Klettersport zu verzeichnen sind. Lediglich die stark frequentierten Klettersteige weisen bedenkliche Abriebschäden auf und an manchen Standorten ist die Zuwegung unklar, so dass sich unnötig viele Trampelpfade gebildet haben. Ende 2016 verständigten sich DAV und Naturschutzbehörde darauf, die Kletterkonzeption für das Zittauer Gebirge in Form einer Allgemeinverfügung zu verfassen. In einer Anlage werden dabei alle 130 zugelassenen Kletterfelsen und ihre Beschränkungen aufgeführt, darunter auch die 80 Kletterfelsen mit Bestandsschutz. 3. Vereinbarung von Belangen des Klettersports und des Naturschutzes Klettersport hat eine lange Tradition und einen hohen kulturellen Stellenwert im Landkreis Görlitz. Die Vorhaltung von Kletterfelsen dient dem Gemeinwohl. Der DAV bemüht sich um entsprechende klettersportliche Angebote und regelt die Zulassung von Kletterwegen. In den letzten Jahren verzeichnet er einen starken Rückgang des Felskletterns - bei gleichzeitiger Zunahme des Indoorkletterns und der Nutzung der beiden Klettersteige. Daher gibt es vorerst keine Ambitionen des DAV, die Zahl der zugelassenen Kletterfelsen weiter zu erhöhen. Vielmehr ist es Ziel, die bestehenden Kletterangebote zu erhalten und weiter zu verbessern. Ebenso hat der Erhalt der offenen Felsbildungen als Bestandteil der Erholungslandschaft und als Lebensraum gefährdeter Arten eine Bedeutung für das Gemeinwohl. Viele der Felsen sind zudem Bestandteil des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets „Hochlagen des Zittauer Gebirges“, für das im Jahr 2006 ein Managementplan 12 erstellt wurde. Dort heißt es: „Aufgrund der Häufung und Flächengröße der Felsstandorte im Zittauer Gebirge, die ansonsten in Südostsachsen so nicht zu finden ist, haben die Kreidesandsteinfelsen des FFH-Gebiets eine überregionale Bedeutung.“ Der Managementplan weist bei den Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung den allgemeinen Behandlungsgrundsatz aus, „keine neue Erschließung bisher nicht frequentierter Felsbereiche durch Aussichtspunkte, Wanderwege oder Kletterrouten“ vorzunehmen. Aus den genannten Gründen waren sich DAV und Naturschutzbehörde einig, die Zulassung neuer Kletterfelsen äußerst restriktiv zu betrachten. Außerdem wurden etliche Beschränkungen festgelegt, um die betreffenden Kletterfelsen dauerhaft als geschützte Biotope zu erhalten. Da beim Aufsuchen der Kletterfelsen, die abseits markierter Wanderwege oder Straßen liegen, viele wilde Pfade entstanden, haben sich DAV und Naturschutzbehörde auf die Festlegung von Zuwegungen geeinigt, um das Aufsuchen der Kletterfelsen zu lenken und damit Trittschäden zu vermeiden. DAV und Naturschutzbehörde haben sich einvernehmlich auf die Liste der zugelassenen Felsen und die jeweiligen Beschränkungen geeinigt. Beide Partner wollen sich um die praktische Umsetzung und Überwachung im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen. II Das Landratsamt Görlitz ist als Untere Naturschutzbehörde nach § 3 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 47 Abs.1 SächsNatSchG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Ziffer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen. Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 25. August 2017 Die Anlagen können im Landratsamt, Umweltamt, Georgewitzer Straße 52, in Löbau eingesehen werden. Begründung I 1. Notwendigkeit einer Regelung aufgrund des gesetzlichen Biotopschutzes Nach § 30 Abs. 1 Ziff 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zählen offene Felsbildungen zu den gesetzlich geschützten Biotopen, wenn sie mehr als 1,50 m aus dem Boden ragen und eine standorttypische Vegetation aufweisen. Nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 4 sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können. Dieser gesetzliche Schutz der offenen Felsbildungen berührt auch das Felsklettern. Der Gesetzgeber hat in § 21 Abs. 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes geregelt, dass das Felsklettern an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in biotopschonender Art und Weise sowie im bisherigen Umfang unberührt bleibt. Die Verwaltungsvorschrift Biotopschutz legt fest, dass die Kletterfelsen, die dieser grundsätzlichen Ausnahme unterliegen, in den Kletterführern des Sport-Verlages bis 1990 aufgeführt sind. Für das Zittauer Gebirge gelten die Kletterführer aus dem Jahr 1977 5 und 1980 6 . Diese Kletterführer listen allerdings nur 80 der 130 aktuell vom DAV gelisteten Kletterfelsen auf. Für weitere 16 Kletterfelsen hat die Naturschutzbehörde vorläufige Zustimmungen erteilt, die allerdings vorbehaltlich der zu erstellenden Kletterkonzeption gelten. Das bedeutet, dass für insgesamt 50 Felsen Rechtsgrundlagen für das Klettern mit dieser Allgemeinverfügung geschaffen werden müssen. 2. Von der Idee einer Kletterkonzeption zur Allgemeinverfügung Um eine solche rechtliche Klarheit zu schaffen, trat der DAV im Jahr 2009 mit dem Wunsch an die Naturschutzbehörde heran, ein „Kletterkonzept Oberlausitz“ zu erarbeiten 7 . Beide Partner wurden sich einig, dass es vordergründig bei solch einer Konzeption weder um die Neuausweisung von Kletterfelsen aus sportlichen Gründen, noch um die weitere Einschränkung des Klettersports aus naturschutzfachlicher Sicht gehen soll. Vielmehr ist beabsichtigt, die seit vielen Jahren bekletterten, aber formalrechtlich noch nicht zugelassenen Kletterfelsen zu legitimieren und ggf. Festlegungen zu notwendigen Beschränkungen und zur Sicherung der Zuwegung zu treffen. Für die praktische Umsetzung dieser Zielstellung wurde zunächst auf die Unterstützung Dritter zurückgegriffen. Im Rahmen einer Praktikumsarbeit 8 erarbeitete im Jahr 2010 Selina Siebeneicher, damals Studentin an der Hochschule Zittau-Görlitz, erste Grundlagen für das Kletterkonzept, indem die einzelnen zu betrachteten Kletterfelsen inventarisiert und in Karten verortet wurden. 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193, 2198) geändert worden ist 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752) geändert worden ist 3 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Vollzug des § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Schutz bestimmter Biotope (VwV Biotopschutz) vom 27. November 2008. (SächsABl. Nr. 51 vom 18. Dezember 2008, S. 1716) 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist. 5 Pankotsch, Hans (Ltr. des Autorenkollektivs): Kletterführer Zittauer und anderer Gebirge. Zittauer Gebirge - Erzgebirge - Vogtland - Ostthüringen - Thüringer Wald - Harz - Halle (Saale) - Leipziger Kletterschule. Sportverlag Berlin 1977. 6 Pankotsch, Hans (Ltr. des Autorenkollektivs): Kletterführer Zittauer und anderer Gebirge. Zittauer Gebirge - Erzgebirge - Vogtland - Ostthüringen - Thüringer Wald - Harz - Halle (Saale) - Leipziger Kletterschule. Sportverlag Berlin 1980. 7 Vgl. Protokoll zur Beratung „Kletterkonzept Oberlausitz“ am 22. Oktober 2009 in Zittau. 8 Siebeneicher, Selina: Erstellung einer naturverträglichen Kletterkonzeption für die Region Ostsachsen in Anlehnung an vorhandene Konzeptionen anderer Klettergebiete unter Einbeziehung aller Klettergebiete der Region und in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden und Bergsteigerverbänden der Region Oberlausitz Oberlausitz/Niederschlesien. Bearbeitet während eines Praktikums im Landratsamt Landkreis Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, Unveröffentlichtes Manuskript, Zittau 2010. 9 Vogel, Tobias: Interessenkonflikt Klettern vs. Naturschutz - Lösungsansätze zur naturverträglichen Kletterkonzeption im Landkreis Görlitz. Unveröffentlichte Diplomarbeit, Zittau, 2012. 10 Rieckert, Anja: Klettersportliche Raumplanung. Entwicklung einer Entscheidungshilfe für die Kletterkonzeption im Zittauer Gebirge. Unveröffentlichte Masterarbeit, Berlin 2014. 11 Vgl. Aktennotiz zur Abstimmung zur weiteren Vorgehensweise bei der Erstellung der Kletterkonzeption für den Landkreis Görlitz vom 10. Nov. 2016 12 Jansen, S.: Managementplan für das SCI 032E „Hochlagen des Zittauer Gebirges“, Schlussbericht. Unveröff. Bericht von GFN - Jansen & Partner im Auftrag des Regierungspräsidiums Dresden, Umweltfachbereich Bautzen. Hinzdorf 2006. Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

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