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Landkreisjournal Nr.103/2017

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Erscheinungsdatum: 16.06.2017

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Verordnung des Landkreises Görlitz zur Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes Rietschen (Reg. Nr.: T – 5821659) Aufgrund von § 51 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Juli 2009 (BGBI. I Nr. 51, S. 2585), gültig ab 01.03.2010, in Verbindung mit den §§ 46, 109 Abs. 1 Nr. 3, 110 Abs. 1 und 121 des Sächsischen Wassergesetzes - SächsWG - vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, erlässt der Landkreis Görlitz folgende Verordnung: § 1 Verordnungszweck Im Interesse der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassungen des Wasserwerkes Rietschen das in § 3 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Anlagenbetreiber und Begünstigter sind die Stadtwerke Niesky GmbH. § 2 Gliederung des Trinkwasserschutzgebietes (1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Schutzzone I), in die engere Schutzzone (Schutzzone II) und in die weitere Schutzzone (Schutzzone III). Die Schutzzone III unterteilt sich in die Schutzzone III A und die Schutzzone III B. Die weitere Schutzzone III umfasst das Wassereinzugs- bzw. Grundwasserneubildungsgebiet für die durchschnittliche, wasserrechtlich erlaubte Brunnenfördermenge. (2) Die Schutzzone II soll in Einhaltung der verordneten Nutzungsbeschränkungen und Verbote den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die aufgrund der geringen Fließdauer und -strecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. (3) Die Schutzzone I umgrenzt den unmittelbaren Grundwasserentnahmebereich. § 3 Räumlicher Geltungsbereich (1) Die Wasserfassung Rietschen (Schutzzonen I und II) sowie das Wasserwerk Rietschen liegen am westlichen Rand der Gemeinde Rietschen („Straße am Wasserwerk“). Das Wassergewinnungsgebiet (Schutzzonen III A und III B) ist dem Oberlausitzer Heide- und Teichgebiet zuzuordnen und erstreckt sich von der Ortslage Rietschen im Nordwesten über die Ortschaften Niederprauske, Hähnichen, Stannewisch, Trebus, das Trebuser Teichgebiet bis zum Heideteich nördlich von Niesky über ca. 10 km Länge nach SO . Die SW-NO-Ausdehnung liegt zwischen ca. 1,3 und 2,8 km. Die im Folgenden zur Beschreibung der räumlichen Ausdehnung der Schutzzonen genannten Verkehrswege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteile der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden. Schutzzone III B Die Beschreibung der Schutzzone III B beginnt an der Brücke der „Rothenburger Straße“ (Kreisstraße K 8413) über die Eisenbahnlinie Cottbus-Görlitz in Rietschen. Beginnend am Anfangspunkt verläuft die äußere Grenze der Schutzzone III B ca. 3,7 km in südöstliche Richtung entlang der Bahnlinie bis 70 m südöstlich des ehemaligen Bahnüberganges westlich der Ortslage Quolsdorf. Von dort folgt die Grenze ca. 500 m einem Forstweg nach SW. Von dort verläuft die Grenze über ca. 1 km auf einem Forstweg nach SO. Von dort folgt die Grenze einem in SW-Richtung verlaufenden Forstweg über eine Strecke von ca. 160 m bis zu einer Kreuzung von 5 Forstwegen. Von dort folgt die Grenze dem zunächst nach S und später nach SO verlaufenden Forstweg über ca. 600 m an dem ehemaligen Freibad bei Hähnichen und einer ehemaligen, nun mit Wasser gefüllten Tongrube vorbei bis zur Kreisstraße K 8415 westlich von Hähnichen und von dort ca. 145 m entlang der K 8415 nach SW. Unmittelbar westlich des Grundstückes „Koseler Straße 21“, Hähnichen, folgt die Grenze ca. 300 m einem Forstweg nach SO und von dort einem nach S verlaufenden Forstweg über ca. 250 m. Von dort folgt die Grenze einem über 270 m nach O verlaufenden Forstweg. Von dort verläuft die Grenze ca. 350 m entlang einem nach SSW verlaufenden Forstweg und von dort ca. 630 m nach OSO entlang des Waldrandes über die „Hähnichener Straße“ hinweg bis an die NO-Ecke der Wiesenfläche „Große Harke“. Von dort folgt die Grenze einem Wassergraben unmittelbar westlich der Teichgruppe „Großer Wiesenteich“ - „Tiefteich“ ca. 540 m nach SSW und von dort ca. 350 m nach SW, ca. 50 m vom W-Ufer des „Haferteiches“ entfernt, entlang. Von dort folgt die Grenze über eine Wiesenfläche entlang der N-Grenze des Flurstückes 32/2 der Flur 3 der Gemarkung Trebus sowie der NW-Grenze der Flurstücke 32/2 und 34 der Flur 3 der Gemarkung Trebus bis zur Kreisstraße K 8416 am östlichen Ortsrand von Trebus. Von dort verläuft die Grenze ca. 1,35 km entlang der Ortsdurchfahrt der K 8416 in Trebus nach W und verläuft zwischen den Grundstücken Nr. 65 und 66 62/62a in Richtung N entlang eines unbefestigten Weges über ca. 250 m bis zum Waldrand und von dort entlang dem Forstweg Richtung N und NW über ca. 350 m bis zur Kreuzung von 4 Forstwegen an der SO-Ecke des TWSG Trebus. Von dort verläuft die Grenze dem Forstweg entlang an der O-Grenze des TWSG Trebus über 720 m nach NNW bis zur Kreisstraße K 8415. Von dort führt die Grenze entlang der K 8415 (nördlicher Straßenrand) über ca. 500 m bis zum Abzweig der „Koseler“ von der „Hähnicher Straße“ nach WSW. Von der Straßenkreuzung verläuft die Grenze ca. 110 m entlang der „Koseler Straße“ nach NNW und verläuft dann nach WNW entlang eines Forstweges über ca. 830 m bis zur SW-Ecke des ehemaligen Bades östlich der Ortslage Stannewisch. Von dort verläuft die Grenze ca. 50 m nach N an der W-Seite des ehemaligen Bades entlang und folgt von dort der Straße „Am Bad“ in Stannewisch und deren Verlängerung als Forstweg über ca. 400 m nach NNE bis zur Einmündung des Weges auf die „Koseler Straße“. Von dort verläuft die Grenze ca. 470 m nach W entlang der „Koseler Straße“ über die Kreuzung mit dem „Teichaer Weg“ bis zur Bundesstraße B 115 am nördlichen Ortsausgang von Stannewisch. Von dort verläuft die Grenze über ca. 760 m entlang der B 115 nach NNW bis zum Abzweig der Straße nach der Ortslage Zedlig und von dort entlang der Straße nach Zedlig über ca. 2 km nach W bis zur Straßenkreuzung 150 m nordöstlich des Grundstückes „Zedlich 6“. Von dort verläuft die Grenze über die Straßenkreuzung nach NW und N entlang eines unbefestigten Weges, unmittelbar westlich vorbei am „Alexander Teich“ über ca. 1,62 km bis an dessen Einmündung auf die Staatsstraße S 131 südlich der Ortslage Niederprauske der Gemeinde Rietschen. Von dort führt die Grenze entlang der S131 über ca. 550 m nach NO bis zum Abzweig der Ortsverbindungsstraße zur Ortslage Werda. Von dort verläuft die Grenze entlang der Ortsverbindungsstraße nach Werda über ca. 1,37 km bis zum Abzweig des „Waldweges“ am südlichen Ortsrand von Werda und von dort entlang des „Waldweges“ über ca. 270 m nach O bis zum Abzweig des Radweges vom „Waldweg“. Von dort führt die Grenze über ca. 450 m entlang des Radweges nach O bis zu dessen Einmündung auf die „Kirchstraße“ und von dort über ca. 630 m nach O entlang der „Kirchstraße“ bis zu deren Einmündung auf die „Görlitzer Straße“ (Ortsdurchfahrt der B 115 durch Rietschen). Über diese Kreuzung führt die Grenze der Schutzzone III B entlang der „Rothenburger Straße“ über ca. 370 m bis zum Anfangspunkt der Schutzzone III B an der Straßenbrücke der „Rothenburger Straße“ über die Bahnlinie Cottbus-Görlitz. Schutzzone III A Die Beschreibung der Schutzzone III A beginnt an der Ostseite der Wiesenfläche „Große Harke“, 1,15 km nordnordöstlich des östlichen Ortsausganges der Ortslage Trebus, angrenzend an die Schutzzone III B. Beginnend an diesem Anfangspunkt verläuft die äußere Grenze der Schutzzone III A ca. 350 m entlang eines Waldweges nördlich des „Großen Wiesenteiches“ in östliche Richtung zum Neugraben. Von dort folgt die Grenze dem westlichen Ufer des Neugrabens in südöstliche Richtung über eine Entfernung von ca. 1,8 km bis zur Brücke an der Kreuzung der Straßen Spreehammer-Niesky und Spreehammer-Trebus und von dort entlang der Straße Spreehammer-Niesky ca. 560 m nach S bis zum östlich der Straße gelegenen Waldrand. Von dort führt die Grenze am Waldrand entlang ca. 250 m nach O und verläuft von dort nach SSO für ca. 150 m auf einer Waldschneise. Von dort verläuft die Grenze entlang eines Forstweges über ca. 540 m ebenfalls nach SSO und von dort entlang eines Forstweges ca. 625 m bis zu einer Kreuzung von 2 Forstwegen nach W. Von dort verläuft die Grenze entlang eines Forstweges ca. 130 m nach NW bis zur Straße Spreehammer-Niesky und von dort entlang der Straße Spreehammer-Niesky über ca. 670 m nach WSW bis zur Einmündung dieser Straße auf die Straße Uhsmannsdorf-Niesky. Von dort verläuft die Grenze ca. 300 m entlang der Straße Uhsmannsdorf-Niesky nach W bis an den westlichen Waldrand der Wiese südlich des „Heideteiches“ und von dort ca. 350 m entlang des Waldrandes nach NNO bis an das Ufer des „Heideteiches“. Von dort führt die Grenze entlang des Randgrabens des „Heideteiches“ über ca. 615 m in nordwestliche Richtung bis zu dem unmittelbar nördlich des „Heideteiches“ in O-W-Richtung verlaufenden Forstweges und weiter diesen Forstweg ca. 250 m nach W bis zur Kreuzung mit einem nach NNO verlaufenden Forstweg. Von dort verläuft die Grenze 430 m entlang des NNO verlaufenden Fortweges bis zur Kreuzung mit einem von O nach W verlaufenden Forstweg und von dort ca. 460 m nach W auf dem O-W verlaufenden Forstweg bis zu dessen Einmündung auf die Ortsverbindungsstraße Niesky-Trebus. Von dort verläuft die Grenze entlang der Straße Niesky-Uhsmannsdorf ca. 620 m nach N bis zum S-Ufer des „Schlossteiches“ und von dort entlang des S-, W- und N-Ufers des „Schlossteiches“ zum W-Ufer des „Großteiches“. Von dort verläuft die Grenze entlang des W-Ufers des „Großteiches“ ca. 290 m nach N bis zur Straße Trebus-Spreehammer und von dort entlang dieser Straße ca. 150 m in Richtung NW bis zur W-Ecke des Flurstückes 34 der Flur 3 der Gemarkung Trebus an der die Grenze der Schutzzone III A auf die Grenze der Schutzzone III B trifft. Bis zum Anfangspunkt der Schutzzone III A verläuft die Grenze nunmehr entlang der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 beschriebenen östlichen Grenze der Schutzzone III B über ca. 1,3 km in NNO-Richtung. Schutzzone II Die inneren Grenzen der Schutzzone II verlaufen entlang der Grenzen der Schutzzonen I. Die Beschreibung der äußeren Grenze der Schutzzone II beginnt am Berührungspunkt des „Siedlungsweges“ in Rietschen mit der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 332/1 der Flur 6 der Gemarkung Rietschen. Beginnend am Anfangspunkt verläuft die äußere Grenze der Schutzzone II im Uhrzeigersinn in nördliche Richtung entlang der Ostgrenzen der Flurstücke 332/1, 330 und 329 der Flur 6 bis zum Schnittpunkt des letzteren Flurstückes mit dem am Waldrand in nordöstliche Richtung verlaufenden Weg. Diesem Weg folgt die Grenze der Schutzzone II über eine Strecke von ca. 215 m bis zu dessen Einmündung auf die Straße „Am Wasserwerk“ südlich der Kleingärten. Von dort verläuft die Grenze in nördliche Richtung entlang der Straße „Am Wasserwerk“ bis zur Einfahrt zum Wasserwerk Rietschen und von dort entlang eines Waldweges nach OSO bis zur Einmündung auf die befestigte Straße an der nördlichen Ecke des Wohnblockes „Am Wasserwerk Nr. 14-20“ und von dort ca. 90 m in südwestliche Richtung entlang des befestigten Weges bis an die NW-Ecke des Wohnblockes „Am Wasserwerk Nr. 32 - 36“. Von dort verläuft die Grenze ca. 80 m auf dem Weg parallel der NO-Seite dieses Wohnblockes bis zu dessen Einmündung auf die Straße „Am Wasserwerk“. Von dort folgt die Grenze der Schutzzone II bis zu deren Einmündung in die „Bautzener Straße“ und von dort bis zum Abzweig des „Siedlungsweges“. Von dort folgt die Grenze dem „Siedlungsweg“ bis zum Anfangspunkt der Schutzzone II am Berührungspunkt des „Siedlungsweges“ mit der Ostgrenze des Flurstückes 332/1 der Flur 6. Schutzzone I Die räumliche Ausdehnung der Schutzzone I beträgt jeweils 10 m um den jeweiligen Versorgungsbrunnen. Lage der Brunnen (Referenzsystem ETRS 89/UTM 33): Brunnenbezeichnung Ostwert Nordwert 2 a 484584 5693646 3 a 484592 5693681 (2) Die Schutzzonen I, II, III A und III B umfassen die Flurstücke gemäß Flurstücksliste (Anlage 1). (3) Die genauen Grenzen des Trinkwasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergeben sich aus der Übersichtskarte M 1:40.000 (Anlage 2). Die betroffenen Flurstücke sind den Detailkarten M 1 : 2.500 i. V. m. der Übersichtskarte mit Blattschnitten zu entnehmen. Die Übersichtskarte, die Übersichtskarte mit Blattschnitten und die 8 Detailkarten sind als Anlage 2 Bestandteile dieser Verordnung. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in den Detailkarten maßgebend. (4) Veränderungen der Topographie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht. (5) Der Verordnungstext sowie die Schutzgebietskarten sind beim Landratsamt Görlitz - Untere Wasserbehörde - in 02708 Löbau, Georgewitzer Str. 52 während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch Jedermann niedergelegt. Die Verordnung und die Schutzgebietskarten können auch bei der Gemeinde Rietschen während der Sprechzeiten eingesehen werden. § 4 Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen III A und III B (weitere Schutzzone) (1) Schutzzone III B: Die Schutzzone III B umfasst den räumlichen Bereich des Grundwasserstromes von der Schutzzone III A bis zur Wasserfassung. In der Schutzzone III B ist das Niederbringen von Bohrungen, insbesondere zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen, nur eingeschränkt bis zum Top des Liegendschluffes des 2. miozänen Flözhorizontes der Brieske-Formation (Drebkau-Rietschen Schichten mit Unterbegleiterkomplex) gestattet. (2) Schutzzone III A: Die Schutzzone III A umfasst die im unterirdischen Einzugsgebiet erforderliche Grundwasserneubildungsfläche und soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten. In der Schutzzone III A sind verboten: 1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Silagesickersaft, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne des § 2 Nummer 10 der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat, ausgenommen Aquakulturanlagen, a) wenn die Düngung nicht im Sinne des § 3 Absatz 4 der Düngeverordnung in betriebsspezifisch analysierten zeit- und bedarfsgerechten Gaben und nicht durch Geräte, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erfolgt, b) wenn die Nährstoffzufuhr auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen schlagbezogen mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar pro Düngejahr aus organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft, ohne Stall- und Lagerungsverluste, beträgt, c) wenn keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphat erstellt und mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufbewahrt werden, d) auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht unmittelbar Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden, e) auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen vom 1. Oktober bis 15. Februar, f) auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen bei Verwendung von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Gärresten vom 15. September bis 1. März, g) auf Brachland oder stillgelegten Flächen, h) auf wassergesättigten, oberflächlich oder in der Tiefe gefrorenen oder schneebedeckten Böden oder i) auf ackerbaulich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen mit einem zu erwartenden Flurabstand des Grundwassers von 50 Zentimetern oder weniger, 2. das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art einschließlich in Biogasanlagen behandelte Klärschlämme, Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten, ausgenommen die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen und Ausbringung im Garten, 3. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Dunglagerstätten, ausgenommen befestigte Dunglagerstätten mit Sickerwasserfassung und dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, 4. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Erdbecken zur Lagerung von Gülle, Jauche oder Silagesickersäften, 5. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten und flüssigem Kompost, ausgenommen Hochbehälter, bei denen Undichtigkeiten am Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand sofort erkennbar sind und die über eine Leckageerkennungseinrichtung und Sammeleinrichtungen verfügen, wenn der Wasserbehörde a) vor Inbetriebnahme, b) bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie c) wiederkehrend alle fünf Jahre ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Sammeleinrichtungen vorgelegt wird, 6. das Lagern von organischen oder mineralischen Düngemitteln auf unbefestigten Flächen oder auf nicht baugenehmigten Anlagen, ausgenommen das Lagern von Kompost aus dem eigenen Haushalt oder Garten und ausgenommen das Lagern von Düngemitteln in Aquakulturanlagen zur unmittelbaren Ausbringung, 7. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen 6 Ausgabe 103 | 16. Juni 2017 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN a) Anlagen mit dichtem Silagesickersaft-Sammelbehälter, der über einer Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und b) Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn der Wasserbehörde vor Inbetriebnahme, bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sowie wiederkehrend alle fünf Jahre ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Behälter und Leitungen vorgelegt wird, 8. die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren, 9. das Errichten oder Erweitern von Stallungen oder Unterständen für Tierbestände, ausgenommen für die Kleintierhaltung zur Eigenversorgung, 10. die Freilandtierhaltung, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der jeweils beweideten Grünlandfläche erfolgt oder wenn die Grasnarbe flächig verletzt wird, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, 11. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder von Biozidprodukten, a) wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind, b) wenn die Zulassungs- und Anwendungsbestimmungen nicht eingehalten werden, c) wenn der Einsatz nicht durch Anwendung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Einsatz von Biozidprodukten in entsprechender Weise auf das notwendige Maß beschränkt wird, d) wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und für Biozidprodukten in entsprechender Weise über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen geführt und mindestens sieben Jahre lang nach dem Einsatz aufbewahrt werden, e) in einem Abstand von weniger als 10 Metern zu oberirdischen Gewässern, f) zur Bodenentseuchung oder g) auf Dauergrünland und Grünlandbrachen, ausgenommen der Einsatz in Aquakulturanlagen nach tierärztlicher Indikation oder tierseuchenrechtlicher Anordnung, 12. die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) aus Luftfahrzeugen, 13. die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet, 14. das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren, 15. die Erstanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen sowie von gewerblichem Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen, 16. der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen, 17. der Umbruch von Dauerbrachen in der Zeit vom 1. Juli bis 1. März, ausgenommen bei nachfolgendem Anbau von Winterraps, 18. das Anlegen von Schwarzbrache, 19. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, 20. Holzerntemaßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 60 Prozent des Waldbodens oder Freiflächen größer als 1.000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge, 21. das Einrichten oder Erweitern von Holzlagerplätzen über 100 Raummeter, die dauerhaft oder unter Einsatz von Nassholzkonservierung betrieben werden, 22. Erdaufschlüsse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und Grundwassermessstellen zur Überwachung der Trinkwasserschutzzone, 23. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von a) Bohrungen, b) Brunnen, ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftiger wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung, 24. das Errichten oder Erweitern von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, 25. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen, ausgenommen doppelwandige Anlagen mit Leckanzeigegerät und ausgenommen Anlagen, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen Wasser gefährdender Stoffe aufnehmen kann, und soweit a) in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 das für die Anlage maßgebende Volumen von 1 000 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 die für die Anlage maßgebende Masse von 1 000 Tonnen, b) in oberirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 das für die Anlage maßgebende Volumen von 100 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 die für die Anlage maßgebende Masse von 100 Tonnen, c) in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 das für die Anlage maßgebende Volumen von 10 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 die für die Anlage maßgebende Masse von 10 Tonnen, d) in oberirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 das für die Anlage maßgebende Volumen von 10 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 die für die Anlage maßgebende Masse von 10 Tonnen, e) in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 das für die Anlage maßgebende Volumen von 1 Kubikmeter beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 die für die Anlage maßgebende Masse von 1 Tonne nicht überschritten wird, 26. der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes außerhalb von zugelassenen Anlagen, Vorrichtungen und Behältnissen, aus denen ein Eindringen in den Boden nicht möglich ist, ausgenommen a) der Umgang mit Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen ordnungsgemäßer Land- und Teichwirtschaft (Aquakultur) entsprechend dieser Verordnung sowie b) der Umgang mit haushaltsüblichen Kleinstmengen, 27. das Einleiten oder Einbringen von Wasser gefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in Gewässer, 28. die Neuerrichtung von Tankstellen, 29. das Errichten und Erweitern von Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen, 30. das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für Wasser gefährdende Stoffe, ausgenommen Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, 31. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zur behälterlosen Lagerung oder Ablagerung von Stoffen im Untergrund, 32. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall, tierischen Nebenprodukten oder bergbaulichen Rückständen, ausgenommen a) die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern, b) die ordnungsgemäße kurzzeitige Bereitstellung von vor Ort angefallenem Abfall zum Abtransport durch den Entsorgungspflichtigen, c) die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen, 33. das Ein- oder Aufbringen von Abfällen und bergbaulichen Rückständen in oder auf Böden oder deren Einbau in bodennahe technische Bauwerke, 34. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, 35. das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden Wasser gefährdender Stoffe, 36. das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen, 37. das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen, 38. das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, 39. das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, 40. das Errichten oder Erweitern von Niederschlagswasser- oder Mischwasserentlastungsbauwerken, 41. das Errichten oder Erweitern von Abwassersammelgruben, ausgenommen a) Anlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik und b) monolithische Sammelgruben aus Beton, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, 42. das Betreiben oder Unterhalten von Abwassersammelgruben, wenn der Wasserbehörde nicht a) vor Inbetriebnahme, b) bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie c) wiederkehrend alle fünf Jahre ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit vorgelegt wird, 43. das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter, 44. das Einleiten von Abwasser - mit Ausnahme von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen - in oberirdische Gewässer, sofern die Einleitung nicht schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich zugelassen war, 45. das Ausbringen von Abwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 54 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, 46. das Einleiten oder Versickern von Abwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 54 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser, 47. das Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen a) das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen von gering belasteten Herkunftsflächen über die belebte Bodenzone einer ausreichend mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder b) mit wasserrechtlicher Erlaubnis, sofern die Versickerung außerhalb von Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen und nur auf Flächen mit einem zu erwartenden Flurabstand des Grundwassers von 100 Zentimetern oder größer erfolgt, 48. das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen auf Kreisstraßen sowie bei Extremwetterlagen wie Eisregen, 49. das Errichten sowie der Um- oder Ausbau von Straßen oder Wegen, wenn hierbei nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten eingehalten werden, 50. das Verwenden von Baustoffen, Böden oder anderen Materialien, die auslaug- und auswaschbare Wasser gefährdende Stoffe enthalten (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel), für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, zum Beispiel im Straßen-, Wege-, Deich-, Wasser-, Landschafts- oder Tiefbau, 51. das Einrichten, Erweitern oder Betreiben von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, 52. das Einrichten, Erweitern oder Betreiben von Sportanlagen, 53. das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen, 54. das Errichten oder Erweitern von Schießständen oder Schießplätzen für Feuerwaffen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen, 55. das Errichten und Erweitern von Golfanlagen, 56. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen, 57. Bestattungen 58. das Errichten oder Erweitern von Flugplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, 59. das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen, 60. das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen, 61. Bergbau einschließlich die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas, ausgenommen im Geltungsbereich der bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftigen bergrechtlichen Betriebspläne und soweit hierdurch keine nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften zu besorgen sind, 62. das Durchführen von Sprengungen, 63. die Neuausweisung oder Erweiterung von Industriegebieten, 64. die Darstellung von neuen Bauflächen oder Baugebieten im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung, wenn darin eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete vorgesehen wird, 65. die Festsetzung von neuen Baugebieten im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, ausgenommen a) Gebiete, die im zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Flächennutzungsplan als Bauflächen oder Baugebiete dargestellt sind, und b) die Überplanung von Bestandsgebieten, wenn dies zu keiner wesentlichen Erhöhung der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung führt, 66. die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Fischzucht. Bestehende Anlagen sind nach Maßgabe der Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Teichwirtschaft (gute fachliche Praxis) zu betreiben. Stoffliche Einträge (Dünger, Kalk, Futtermittel) in bestehende Teiche sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Für den Wegebau und die Dammsanierung in bestehenden fischereilichen Anlagen ist Material zu verwenden, das nicht mit Wasser gefährdenden Stoffen kontaminiert ist bzw. solche Stoffe freisetzt. § 5 Verbote und Nutzungsbeschränkungen in der Schutzzone II (engere Schutzzone) Die Schutzzone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen Tätigkeiten, Nutzungen und Einrichtungen ausgehen und auf Grund ihrer Nähe zur Wasserfassung besonders gefährlich sind. In der Schutzzone II gelten die Verbote und Beschränkungen der Schutzzonen III A und III B. Darüber hinaus sind in der Schutzzone II folgende Handlungen verboten: 1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- oder Bioabfallkomposten, Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickesaft, 2. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Dunglagerstätten, 3. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten und flüssigem Kompost, 4. die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage, 5. die Freilandtierhaltung, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde, 6. die Beweidung, 7. die Anwendung von Biozidprodukten außerhalb geschlossener Gebäude oder von Pflanzenschutzmitteln, 8. die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, 9. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Dränungen oder Entwässerungsgräben, 10. der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen abseits von Straßen, Wegen oder forstwirtschaftlichen Rückegassen, 11. das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon, 12. das Errichten oder Betreiben von Wildfütterungen, Kirrungen oder Luderplätzen, 13. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden Wasser gefährdender Stoffe, 14. der Einsatz von mineralischen Schmierstoffen zur Verlustschmierung oder von mineralischen Schalölen, 15. das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen Wasser gefährdender Stoffe, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen, 16. das Befahren mit Fahrzeugen mit Wasser gefährdender Ladung, nachdem die Anordnung des entsprechenden Vorschriftzeichens 269 durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgte, 17. das Errichten oder Erweitern von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen Wasser gefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln, 18. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall, bergbaulichen Rückständen oder tierischen Nebenprodukten, ausgenommen a) die ordnungsgemäße kurzzeitige Bereitstellung von in der Zone II angefallenem Abfall zum Abtransport durch den Entsorgungspflichtigen und b) die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen, 19. der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

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