Aufrufe
vor 5 Jahren

Landkreisjournal Nr.100/ 2017

  • Text
  • Landkreisjournal
  • Buergerin
  • Buerger
  • Ausgabe
  • Information
  • Goerlitz
  • Landkreis
Erscheinungsdatum: 23.03.2017

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Aktuelle Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest (Redaktionsschluss 20.03.2017) Die von der Landesdirektion Sachsen verfügte Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln ist mit Wirkung vom 20.03.2017 aufgehoben. Das Aufstallungsgebot in den im Landkreis Görlitz wegen Wildvogelgeflügelpest bestehenden Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten gilt für die Tierhalter weiterhin. Die Einzelheiten sind den für die jeweiligen Gebiete bestehenden Amtstierärztlichen Allgemeinverfügungen zu entnehmen. Über die aktuellen Entwicklungen wird unter http://www.kreis-goerlitz.de – Aktuelle Informationen zur Geflügelpest 2017 – laufend informiert. Im Folgenden finden Sie Auszüge aus den Allgemeinverfügungen zur Festlegung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten als Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest, die das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz erlassen hat. Den vollen Wortlaut einschließlich Anlagen sowie weitere noch gültige Allgemeinverfügungen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Görlitz www.kreis-goerlitz.de Wildvogelgeflügelpest Anpassung Festlegung Sperrbezirk „Görlitz“ und Beobachtungsgebiet „Görlitzer Umland“ Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBI. 1. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBI. 1 S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBI. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Erneuter Nachweis des hochpathogenem H5N8 Virus bei einem im Bereich Neißeufer/ Obermühle aufgefundenen und zur Untersuchung eingesandten Bussard durch das Nationale Referenzlabor Die Amtstierärztlichen Allgemeinverfügungen vom 18. Januar 2017 zur Festlegung des Sperrbezirkes „Görlitz“ und des Beobachtungsgebietes „Görlitzer Umland“ behalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit. Die Schutzmaßregeln aus diesen Allgemeinverfügungen behalten ebenso ihre Gültigkeit. Anpassung Festlegung Sperrbezirk „Talsperre Quitzdorf“ Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungs-gesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Erneuter Nachweis des hochpathogenem H5N8 Virus bei tot aufgefundenen Schwänen an der Talsperre Quitzdorf durch das Nationale Referenzlabor Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung vom 07. Februar 2017 zur Festlegung des Sperrbezirkes „Talsperre Quitzdorf“ behält bis auf Widerruf ihre Gültigkeit. Die Schutzmaßregeln aus dieser Allgemeinverfügung behalten ebenso ihre Gültigkeit. Anpassung Festlegung Sperrbezirk „Oderwitz“ Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Erneuter Nachweis des hochpathogenem H5N8 Virus bei einem in Oderwitz aufgefundenen Bussard durch das Nationale Referenzlabor Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung vom 20. Februar 2017 zur Festlegung des Sperrbezirkes „Oderwitz“ behält bis auf Widerruf ihre Gültigkeit. Die Schutzmaßregeln aus dieser Allgemeinverfügung behalten ebenso ihre Gültigkeit. Schutzmaßregeln im Sperrbezirk 1. Sämtliches Geflügel 1 ist in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten; 2. Halter von gehaltenen Vögeln 2 haben die Maßnahmen des LÜVA GR wie klinische Untersu-chung der Tiere und erforderlichenfalls Proben für eine virologische Untersuchung zu dulden und zu unterstützen. 3. Von gehaltenen Vögeln 2 stammende tierische Nebenprodukte dürfen nicht verbracht werden. 4. Gehaltene Vögel 2 und Bruteier dürfen nicht verbracht werden. 5. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen von Geflügel 1 , gehaltenen Vögeln 2 oder von Federwild 3 darf nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden. 6. Jeder Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten, in oder an denen Geflügel 1 gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. 7. Gehaltene Vögel 2 dürfen nicht zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen werden. 8. Federwild 3 darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung des LÜVA GR gejagt werden. 9. Geflügel 1 darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel 1 nicht entladen wird. 10. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel 1 befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte haben sich diese Personen sofort zu reinigen und zu desinfizieren. 11. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. bis II.11. angeordneten Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Festlegung Beobachtungsgebiet Talsperre Quitzdorf Umland – Olbasee – Bärwalder See Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Wildvögeln Festlegung Beobachtungsgebiet Talsperre Quitzdorf Umland – Olbasee – Bärwalder See Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung „Beobachtungsgebiet Talsperre Quitzdorf Umland und Olbasee“ vom 21. Februar 2017 wird widerrufen. Der Widerruf wird sofort wirksam. Das blau umrandete und nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage beigefügten Karte wird bis auf Widerruf als Beobachtungsgebiet „Talsperre Quitzdorf Umland –Olbasee – Bärwalder See“ festgelegt. Bahnlinie Mückenhain bis Teicha , Teichaer Dorfstraße in Richtung Alte Ziegelei , Alte Ziegelei folgend , Görlitzer Straße überquerend , entlang Bergstraße auf Bäckerstraße , auf Bautzener Straße (S131) bis Altliebel , Bautzener Landstraße entlang bis Nappatscher Weg , diesen entlang am östlichen Tagebau Reichwalde , über Truppenübungsplatz , zwischen Zigeunerberg und Herrmannsberg auf B 156 , B 156 entlang bis Weißwasser , am nördlichen Rand des Tagebaus entlang , zwischen Tagebau und Mühlrose entlang bis Stromversorgungsleitung ,diese entlang bis Landkreisgrenze Görlitz Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 03. März 2017 als bekannt gegeben. Festlegung Sperrbezirk Bärwalder See Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Wildvögeln Festlegung Sperrbezirk „Bärwalder See“ Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung Das rot umrandete, nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage beigefügten Karte wird bis auf Widerruf als Sperrbezirk „Bärwalder See“ festgelegt. Westlich Uhyst an der Landkreisgrenze in Richtung Norden bis OT Bärwalde , um Bärwalde nördlich herum , K 8401 überquerend in östlicher Richtung Schwarzer Schöps , entlang Stromleitung , entlang an der Nordkante Kraftwerk Boxberg , abbiegend in Richtung Süden B 156 , B 156 überquerend , Gemeindegrenze Boxberg in Richtung Osten , in Richtung Süden Weißer Schöps , folgend in Richtung Kläranlage bis Schadendorfer Straße , überquerend , durch Waldstück bis S 131 Rietschener Straße , diese überquerend durch Waldstück bis Schäferei , folgend in Richtung Dürrbach , vor Waldkante abbiegend in Richtung Süden bis Sumperteich , an Ufersaum entlang bis Thomaswalde zur S 121 , Richtung Osten nach Klein Radisch , Neundorfer Weg folgend bis Krebaer Teich , über Kreuzberge durch Wald bis Große Schaterteiche in Zimpel , östlich herum , außerhalb Ortslage auf Klittener Straße bis Landkreisgrenze , dann folgend an Waldkante und Landkreisgrenze bis Froschteich , bis K 8473 , überquerend , um Sarkassenteich in Richtung Norden an Landkreisgrenze Görlitz Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 03. März 2017 als bekanntgegeben Festlegung Sperrbezirk „Zodel“ Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Wildvögeln Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung Das rot umrandete, nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage beigefügten Karte wird bis auf Widerruf als Sperrbezirk „Zodel“ festgelegt. Ab polnische Grenze um nördlich um Ortslage Deschka auf , auf Auenstraße bis Waldrand , an Waldkante bzw. Feldkante entlang (Betonstraße) bis Kreuzung , abbiegend in Richtung Groß Krauscha bis Kreuzung , Richtung Scheibe auf Tanneweg Neu Krauscha , Tannenhof , Tanneweg , Dorfallee bis Kreuzung Groß Krauscha Dorfallee K8434 , Kreuzung Radweg S127n , Radweg S 127n in Richtung Emmrichswalde bis Unterführung /Brücke S127n , Unterführung passieren , Waldkante bis zur alten Bahnstrecke Charlottenhof , alte Bahnstrecke Waldkante entlang , Graben an der Sandgrube , Zum Kalkwerk , Ludwigsdorf S 127 , Pfeiffergasse , Neißetalstraße bis Mühlgraben , Mündung in Neiße (polnische Grenze) Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 15. März 2017 als bekanntgegeben. 6 Ausgabe 100 | 24. März 2017 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Festlegung Beobachtungsgebiet Oderwitz Umland Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386). Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Wildvögeln Festlegung Beobachtungsgebiet Oderwitz Umland Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung „Beobachtungsgebiet Turoszów / Oderwitz Umland“ vom 22. Februar 2017 wird widerrufen. Der Widerruf wird sofort wirksam. Das blau umrandete und nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage beigefügten Karte wird bis auf Widerruf als Beobachtungsgebiet „Oderwitz Umland“ festgelegt. Grenzübergang Schlegel oberhalb der Teufelsnase , über die B 99 nach Schlegel (K8630) folgend bis Schlegel, Viebig , auf Klostergutweg bis Kreuzung Grenzviebig rechts Grenzviebigweg folgend bis Waldkante Butterberg an Waldkante entlang bis Gemeindegrenze Schlegel , weiter an Waldkante bis Klosterstraße in Richtung Dittersbach , Betonstraße vor Dittersbach bis Ecke Klosterstraße , Dorfstraße an Stallgebäude vorbei zur Dorfstraße , weiter bis Kreuzung Neundorfer Straße , diese folgend bis Waldkante , bis Betonstraße folgend bis Zittauer Straße , Zittauer Straße (S128) bis Kreuzung Betonstraße auf Herrnhuter Straße über Fluss Pließnitz , Betonstraße bis Waldkante entlang bis Kreuzflügel , Waldkante über Buschschenkhäuser Windmühlenberg bis Gründel der Betonstraße folgend zur Dorfstraße Herwigsdorf , bis Stadtweg , bis Waldkante , entlang bis Rohrweg , diesen folgend bis Ottenhain , entlang der Dorfstraße , dem Mühlweg , der Hauptstraße , über B 178 zur Ottenhainer Straße in Niedercunnersdorf , Niedere Hauptstraße bis „Sachsenfreund“ in Großschweidnitz , Straße der Jugend , Ernst Thälmann Straße , in Dürrhennersdorf Hauptstraße , abbiegend auf K 8675 , Dürrhennersdorfer Straße auf B 96 , entlang bis Kreuzung Bahnstrecke , am Marktplatz in Ebersbach auf Bahnhofstraße , komplett an der deutschen Landesgrenze bis Schlegel Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 20. März 2017 als bekannt gegeben. Festlegung Beobachtungsgebiet „Zodel Umland“ Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungs-gesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Wildvögeln Festlegung Beobachtungsgebiet „Zodel Umland“ Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: Das blau umrandete und nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage beigefügten Karte wird bis auf Widerruf als Beobachtungsgebiet „Zodel Umland“ festgelegt. Landkreisgrenze , Rothenburg Niederaue bis Winklersche Mühle entlang Bahnlinie , Güterbahnhof Horka , Großer Graben , Johannhof ‚ Biehainer Weg bis Bahn , Bahnstrecke bis Ziebigweg , Görlitzer Straße nach Horka , K8417 , Särichen bis Hofweg , B115 Richtung Kodersdorf bis Betonstraße , Betonstraße bis Waldkante , Waldweg bis Hochstraße , Hochstraße entlang , Feldhäuser , Feldweg bis Wiesaer Wasser entlang bis Autobahnunterführung , Feldweg , an Waldkante Gründeteiche , Waldweg Richtung Königshain , Dorfstraße , Kreuzung Liebsteiner Straße rechts auf Dorfstraße Königshain , K8402 bis Betonstraße Richtung Thomas Müntzer Siedlung Holtendorf bis Gemeindegrenze Girbigsdorf , Holtendorf bis S125 , diese queren , weiter Schöps bis Kleine Seite Holtendorf auf Parkweg , Unterführung B6 , Stadtgraben Görlitz weiter Wiesbadener Straße , Reichertstraße , Promenadenstraße , Biesnitzer Straße , Zittauer Straße kreuzen , Carl-von-Ossietzky-Straße , Goethestraße bis Bahn und Grenzüberschritt , Landkreisgrenze Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 15. März 2017 als bekanntgegeben. Festlegung Beobachtungsgebiet „Lohsa im Landkreis Görlitz“ Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBI. 1. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBI. 1 S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBI. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem HSN8 Virus bei einem Wildvogel am Speicherbecken Lohsa in der Gemeinde Lohsa im Landkreis Bautzen Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: Das blau umrandete und nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage beigefügten Karte wird bis auf Widerruf als Beobachtungsgebiet „Lohsa im Landkreis Görlitz“ festgelegt. Beobachtungsgebiet: Landkreisgrenze Bautzen/ Brandenburg entlang , Gemeindegrenze Gablenz , Gemeindegrenze Weißwasser , Gemeindegrenze Boxberg , B 156 , Grundwasserableiter Richtung Kringelsdorf , K 8472 Richtung Dürrbach , Dürbacher Straße , S 121 bis Landkreisgrenze , Landkreisgrenze Bautzen Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 17. März 2017 als bekannt gegeben. ■ Amtliche Bekanntmachung einer Horstschutzzone Schutzmaßregeln im Beobachtungsgebiet 1. Sämtliches Geflügel 1 ist in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten; 2. Aus dem Beobachtungsgebiet dürfen gehaltene Vögel 2 nicht verbracht werden. 3. Gehaltene Vögel 2 dürfen nicht zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen werden; 4. Federwild 3 darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung des LÜVA GR gejagt werden; 5. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen; Sofortige Vollziehung: Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer II. bis III.5. angeordneten Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Aufhebung des Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirkes Turoszów / Landkreis Görlitz Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Wildvögeln Aufhebung der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 22. Februar 2017 zur Festlegung eines Sperrbezirks aufgrund des Nachweises von hochpathogenem H5N8 Virus bei Wildvögeln auf der polnischen Seite Einmündung des Flusses Miedzianka in die Lausitzer Neisse „Turoszów Landkreis Görlitz“ Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung „Geflügelpest-Beobachtungsgebiet Tylice / Region Görlitz“ vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben. Diese Aufhebung gilt ab dem 20. März 2017 als bekannt gegeben. Geflügelpest Aufhebung des Geflügelpest-Beobachtungsgebietes Tylice / Region Görlitz Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Nutzgeflügel in Tylice (Republik Polen) Aufhebung der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 20. Februar 2017 zur Festlegung eines Geflügelpestbeobachtungsgebietes aufgrund des Nachweises von hochpathogenem H5N8 Virus bei Nutzgeflügel in Tylice (Republik Polen) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung „Geflügelpest-Beobachtungsgebiet Tylice / Region Görlitz“ vom 20. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Aufhebung wird ab Bekanntgabe wirksam. Diese Aufhebung gilt ab dem 19. März 2017 als bekannt gegeben. Begründung Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 07. März 2017 kann das Geflügelpest-Beobachtungsgebiet Tylice / Region Görlitz gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG zum 19. März 2017 aufgehoben werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Amtstierärztlichen Allgemeinverfügungen kann inner-halb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41 in 09105 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird. Dr. med. vet. Ralph Schönfelder, Amtstierarzt, Leiter des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes Hinweise: 1. Jeder, der in dem in Punkt I. genannten Gebiet Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art beim LÜVA GR anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Zusätzlich ist dem LÜVA GR anzuzeigen, ob die Haltung des Geflügels in Ställen oder im Freien erfolgt. 2. Gemäß § 37 TierGesG hat eine mögliche Anfechtung o. g. Anordnungen kraft Gesetz keine aufschiebende Wirkung. Anlage 1: Karte 1 Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GeflPestSchV) 2 Gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GeflPestSchV) 3 Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 GeflPestSchV Der Landkreis Görlitz erlässt als zuständige untere Naturschutzbehörde folgende Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 20. März 2017 Gemäß § 24 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG- (SächsGVBL. S. 451) vom 6. Juni 2013), in Verbindung mit §§ 47 und 28 Abs. 4 des Sächs- NatSchG, ordnet der Landkreis Görlitz als zuständige untere Naturschutzbehörde zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen (Horstschutzzonen) an. 1. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer: 416/6 (teilweise) der Gemarkung Oybin („Ostabfall des Berges Oybin“) gelten vom 20. März 2017 bis zum 20. Juni 2017 folgende Regelungen: Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden. Das von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Gebiet umfasst dabei die Klettergipfel „Rabennest“ und „Zuckerhut“ einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. Der Talweg und der Bergringweg, welche die Grenze zur Horstschutzzone bilden, bleiben dagegen begehbar. 2. Grenzen der Horstschutzzone: Die HSZ „Ostabfall des Berges Oybin“ ist wie folgt abgegrenzt: - nordöstlich mit dem Felseneinschnitt am Klettergipfel „Zuckerhut“, - nordwestlich mit dem Bergringweg - südwestlich / westlich hinter dem tiefen Einschnitt am Kletterfelsen „Rabennest“ (vor der Waldkante) - südöstlich mit der Bebauungsgrenze und - östlich mit dem Talweg und dem Aufstieg zum Zuckerhut. Die Lage und die Grenzen der genannten Horstschutzzonen sind in einer Übersichtskarte des Landratsamtes Görlitz vom 20. März 2017 im Maßstab 1:5.000 mit roten Linien eingetragen. Werden die Grenzlinien an Flurstücksgrenzen angelegt, sind diese Flurstücksgrenzen maßgeblich, andernfalls die Linienaußenkanten. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung. 3. Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung: Die Anordnung der besonderen Schutzmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung für den Fall, dass kein Brutbetrieb bzw. keine Jungenaufzucht nachweisbar ist. Die vorzeitige Aufhebung des Betretungsverbotes ist für die HSZ zum frühesten, fachlich vertretbaren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine entsprechende erste Einschätzung ist spätestens zum 15. Mai 2017 zu treffen. 4. Bekanntgabe: Der Wortlaut der Allgemeinverfügung und die dazugehörige Karte werden beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau, Georgewitzer Straße 52, im Zimmer 1021, nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz (Landkreisjournal) zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 und 2 getroffenen Anordnung wird im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Bernd Lange, Landrat Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

Amtsblatt / Landkreisjournal