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Landkreisjournal Nr.099/2017

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Erscheinungsdatum: 24.02.2017

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Aktuelle Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest Im Folgenden finden Sie Auszüge aus den Allgemeinverfügungen zur Festlegung von Sperr- und Beobachtungsbezirken als Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest, die das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz erlassen hat. Den vollen Wortlaut einschließlich Anlagen sowie weitere noch gültige Allgemeinverfügungen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Görlitz www.kreis-goerlitz.de Wildvogelgeflügelpest Anpassung Festlegung Sperrbezirk „Görlitz“ und Beobachtungsgebiet „Görlitzer Umland“ Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBI. 1. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBI. 1 S. 1564) sowie des Sächsischen Ausfüh-rungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBI. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem HSN8 Virus bei einem Wildvogel in Zgorzelec (Republik Polen) sowie bei einem Schwan in Görlitz, Uferpromenade Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: I. Die Amtstierärztlichen Allgemeinverfügungen vom 18. Januar 2017 zur Festlegung des Sperrbezirkes „Görlitz“ und des Beobachtungsgebietes „ Görlitzer Umland“ behalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit. Die Schutzmaßregeln aus diesen Allgemeinverfügungen behalten ebenso ihre Gültigkeit. II. Sofortige Vollziehung: Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1. angeordneten Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet. III. Bekanntgabe: Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 08. Februar 2017 als bekanntgegeben. IV. Begründung: Nach Mitteilung des polnischen Veterinärdienstes wurde im Stadtpark in Zgorzelec (Republik Polen), Nähe Dom Kultury bei einem Wildvogel (Schwan) das hochpathogene H5N8 Virus festgestellt. Daraufhin wurden mit Amtstierärztlichen Allgemeinverfügungen vom 18. Januar 2017 ein Sperrbezirk „Görlitz“ und ein Beobachtungsgebiet „Görlitzer Umland“ festgelegt. Am 1. Februar 2017 wurde im Bereich der Uferstraße in Görlitz ein toter Schwan gefunden. Mit Untersuchungsbericht / Endbefund der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA Sachsen) vom 7. Februar 2017, VD-2017/05962 wurde in allen eingesendeten Proben mittels RT-PCR im Nukleinsäurenachweis das Aviäre Influenza Virus H5 nachgewiesen. Im Rahmen der pathologisch-anatomischen Untersuchung wurden zudem bei einem Großteil der Schwäne ausgeprägte petechiale, zum Teil konfluierende Blutungen an verschiedenen Organenserosen nachgewiesen. Das pathomorpholoische Bild passt zu einer lnfluenzainfektion. Durch weiterführende Untersuchungen im Nationalen Referenzlabor für Aviäre Influenza (FLI) wurde die Diagnose Influenza A-Subtyp H5 bestätigt und die Proben als positiv für hochpathogenes lnfluenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 bewertet. Der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln ist somit gemäß § 55 Abs. 1 GeflPestSchV amtlich festzustellen. Die Sperrbezirks- und Beobachtungsgebietsverfügungen und die darin enthaltenen Schutzmaßregeln behalten somit bis auf Widerruf ihre Gültigkeit. Festlegung Sperrbezirk „Talsperre Quitzdorf“ Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Schwänen Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: Der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln wird amtlich festgestellt. Das rot umrandete, nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage 1 beigefügten Karte wird für die Dauer von 21 Tagen bzw. bis auf Widerruf als Sperrbezirk „Talsperre Quitzdorf“ festgelegt. Entlang der Bahnlinie Niesky in Richtung Westen bis Gemeindegrenze Quitzdorf , in Richtung Süden bis zur S 109 , Steinölsa abbiegend K 8456 , südlich an der Gemeindegrenze Kollm bis K 8456 , bis zur Hochspannungsleitung , diese entlang Richtung Jänkendorf bis zur S 122 , über Schäferei bis Kreuzung S 122 / B115 , entlang B 115 bis Kreuzung Bahnlinie Bekanntgabe: Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 08. Februar 2017 als bekanntgegeben. Festlegung Sperrbezirk „Olbasee im Landkreis Görlitz“ Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Wildvögeln Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: Das rot umrandete, nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage beigefügten Karte wird bis auf Widerruf als Sperrbezirk „Olbasee im Landkreis Görlitz“ festgelegt. Sperrgebiet: ab Landkreisgrenze über Verbindungsstraße nach Weigersdorf , Kurt-Scheuerlein-Ring , Andreas-Dutschmann- Weg , Zum Birkenhain , Daubaner Straße , Dr.-Maria-Grollmuß-Straße , Zum Sägewerk , ab Zur Schafträbe an Waldkante entlang , über Dorfgraben Dauban , an linker Seite an Waldkante entlang bis Waldweg durch Daubaner Wald , durch Waldgebiet bis Halbendorfer Weg / Daubaner Weg bis Landkreisgrenze Bekanntgabe: Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 22. Februar 2017 als bekanntgegeben. Festlegung Sperrbezirk „Oderwitz“ Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Wildvögeln Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: Das rot umrandete, nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage beigefügten Karte wird bis auf Widerruf als Sperrbezirk „Oderwitz“ festgelegt. Ruppersdorf Verbindungsstraße nach Eibau , über Hinterer Hofeweg , Beckenbergstraße , Neueibauer Straße bis Bahnstrecke , Bahnstrecke entlang bis Spitzkunnersdorfer Straße , über Sorgeweg , Obere Zeile , Weberstraße , Pappelweg , Am Hofeteich , Oderwitzer Straße ,‚ über Feldweg auf Herwigsdorfer Straße , auf Straße im Waldgebiet Kälberbusch , abbiegend über Feld und Allee nach Hainewalde , im Ort über Am Butterberg , Talstraße (K8655) ,‚ Hainewalder Straße ans Mandauufer , an der Mandau entlang bis Mittelherwigsdorf , Wiesenweg , Siedlung , Kleine Seite , Oberdorfstraße, über Verbindungsweg Höhenacker nach Oberseifersdorf , B 178 bis Waldgebiet Königsholz , an Waldkante entlang , in Höhe Kreuzgrund durch Wald über Feldweg nach Ruppersdorf , auf Großhennersdorfer Straße und Obercunnersdorfer Straße K8670 Bekanntgabe: Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21. Februar 2017 als bekanntgegeben. Schutzmaßregeln in den Sperrbezirken 1. Sämtliches Geflügel1 ist in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten; 2. Halter von gehaltenen Vögeln2 haben die Maßnahmen des LÜVA GR wie klinische Untersuchung der Tiere und erforderlichenfalls Proben für eine virologische Untersuchung zu dulden und zu unterstützen. 3. Von gehaltenen Vögeln2 stammende tierische Nebenprodukte dürfen nicht verbracht werden. 4. Gehaltene Vögel2 und Bruteier dürfen nicht verbracht werden. 5. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen von Geflügel1 , gehaltenen Vögeln2 oder von Federwild 3 darf nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden. 6. Jeder Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten, in oder an denen Geflügel1 gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. 7. Gehaltene Vögel2 dürfen nicht zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen werden. 8. Federwild3 darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung des LÜVA gejagt werden. 9. Geflügel1 darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel1 nicht entladen wird. 10. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel1 befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte haben sich diese Personen sofort zu reinigen und zu desinfizieren. 11. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen. Sofortige Vollziehung: Die sofortige Vollziehung der angeordneten Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Festlegung Beobachtungsgebiet Talsperre Quitzdorf Umland und Olbasee Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Wildvögeln Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung „Beobachtungsgebiet Talsperre Quitzdorf Umland“ vom 7. Februar 2017 wird widerrufen. Der Widerruf wird sofort wirksam. Das blau umrandete und nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage beigefügten Karte wird bis auf Widerruf als Beobachtungsgebiet „Talsperre Quitzdorf Umland und Olbasee“ festgelegt. Beobachtungsgebiet: Bahnlinie Mückenhain bis Teicha , Teichaer Dorfstraße in Richtung Alte Ziegelei , Alte Ziegelei folgend , Görlitzer Straße überquerend , entlang Bergstraße auf Bäckerstraße , auf Bautzener Straße (S131) bis Altliebel weiter folgend , durch Waldstück bis Piskonjegraben , über S 153 bis Gemeindegrenze , durch Wald bzw. Feld „Dürrbacher Heide“ , an Heideteich vorbei, über Verbindungsstraße nach Dürrbach , entlang des Dürrbacher Fließes , an Uferlinie Bärwalder See entlang bis Landkreisgrenze , Landkreisgrenze entlang bis Buchholz , K 8453 bis Melaune , Verbindungsstraße über Heideberg nach Arnsdorf , Verbindungsstraße Königshain (K 8402) bis Waldabzweig nach Thiemendorf , Verbindungsweg Thíemendorf nach Wiesa , in Wiesa entlang K 8456 bis B 115 Kodersdorf , B 115 Kodersdorf in Richtung Särichen , in Särichen in Richtung Mückenhain Bahnlinie Bekanntgabe: Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 22. Februar 2017 als bekanntgegeben. Festlegung Beobachtungsgebiet Oderwitz Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Wildvögeln Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: Das blau umrandete und nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage beigefügten Karte wird bis auf Widerruf als Beobachtungsgebiet „Oderwitz Umland“ festgelegt. Grenzübergang Schlegel oberhalb der Teufelsnase , über die B 99 nach Schlegel (K8630) folgend bis Schlegel, Viebig , auf Klostergutweg bis Kreuzung Grenzviebig rechts Grenzviebigweg folgend bis Waldkante Butterberg an Waldkante entlang bis Gemeindegrenze Schlegel , weiter an Waldkante bis Klosterstraße in Richtung Dittersbach , Betonstraße vor Dittersbach bis Ecke Klosterstraße , Dorfstraße an Stallgebäude vorbei zur Dorfstraße , weiter bis Kreuzung Neundorfer Straße , diese folgend bis Waldkante , bis Betonstraße folgend bis Zittauer Straße , Zittauer Straße (S128) bis Kreuzung Betonstraße auf Herrnhuter Straße über Fluss Pließnitz , Betonstraße bis Waldkante entlang bis Kreuzflügel , Waldkante über Buschschenkhäuser Windmühlenberg bis Gründel der Betonstraße folgend zur Dorfstraße Herwigsdorf , bis Stadtweg’bis Waldkante , entlang bis Rohrweg, diesen folgend bis Ottenhain , entlang der Dorfstraße , dem Mühlweg , der Hauptstraße , über B 178 zur Ottenhainer Straße in Niedercunnersdorf , Niedere Hauptstraße bis „Sachsenfreund“ in Großschweidnitz , Straße der Jugend , Ernst Thälmann Straße , in Dürrhennersdorf Hauptstraße , abbiegend auf K 8675 , Dürrhennersdorfer Straße auf B 96 , entlang bis Kreuzung Bahnstrecke , am Marktplatz in Ebersbach auf Bahnhofstraße , komplett an der deutschen Landesgrenze bis Schlegel Bekanntgabe: Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21.Februar 2017 als bekanntgegeben. Schutzmaßregeln in den Beobachtungsgebieten 1. Sämtliches Geflügel1 ist in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten; 2. Aus dem Beobachtungsgebiet dürfen gehaltene Vögel2 nicht verbracht werden. 3. Gehaltene Vögel2 dürfen nicht zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen werden; 4. Federwild3 darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung des LÜVA GR gejagt werden; 5. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen; Sofortige Vollziehung: Die sofortige Vollziehung der angeordneten Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet. 8 Ausgabe 99 | 24. Februar 2017 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Geflügelpest Geflügelpest-Beobachtungsgebiet Tylice / Region Görlitz Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1666), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest Nachweis von hochpathogenem H5N8 Virus bei Nutzgeflügel in Tylice (Republik Polen) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: I. Das grün umrandete und nachstehend beschriebene Gebiet gemäß der als Anlage beigefügten Karte wird bis auf Widerruf als Beobachtungsgebiet „Tylice / Region Görlitz“ festgelegt. Leuba Grenze über B 99 auf „ Am Dorfteich“ , Verbindungsstraße Leuba-Kiesdorf auf S 128 nach Schönau-Berzdorf , abbiegen auf K 8403 , in Friedersdorf auf „Neue Straße“ , von Ortsstraße auf S 111 , abbiegend auf obere Ortsstraße , Verbindungsstraße nach Markersdorf , Straße am Mühlberg bis Kirchstraße , auf B 6 , von Mittelstraße Luftlinie über Feld und Wiese vorbei an Waldstück und Gewässer , auf Verbindungsstraße Girbigsdorf-Königshain , auf Königshainer Weg über Feld ‚ Verbindungsweg der Windräder , folgend über Bahnverbindung Gr-Cottbus nach Ludwigsdorf , am Mühlgraben entlang Richtung Neiße , Landesgrenze bis Leuba II. Schutzmaßregeln im Beobachtungsgebiet: II.1. Sämtliches Geflügel1 ist in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten. II.2. Aus dem Beobachtungsgebiet „Tylice / Region Görlitz“ dürfen gehaltene Vögel2, frisches Fleisch von Geflügel1 und Federwild, Eier sowie von Geflügel1 und Federwild3 stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel1 weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. II.3. Gehaltene Vögel2 dürfen nicht zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen werden. II.4. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel2, frisches Fleisch von Geflügel1, tierische Nebenprodukte von Geflügel 1 , Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. II.5. Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels1 dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels1 unverzüglich abzulegen. II.6. Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. III. Sofortige Vollziehung: Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. bis II.6. angeordneten Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Hinweise: 1. Jeder, der in den genannten Gebiet Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art beim LÜVA GR anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Zusätzlich ist dem LÜVA GR anzuzeigen, ob die Haltung des Geflügels in Ställen oder im Freien erfolgt. 2. Gemäß § 37 TierGesG hat eine mögliche Anfechtung o. g. Anordnungen kraft Gesetz keine aufschiebende Wirkung. 1 Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GeflPestSchV) 2 Gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GeflPestSchV) 3 Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 GeflPestSchV IV. Bekanntgabe: Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21. Februar 2017 als bekanntgegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Amtstierärztlichen Allgemeinverfügungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41 in 09105 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird. i.V. Dr. med. vet. Ralph Schönfelder, Amtstierarzt Leiter LÜVA, Leiter Operativer Stab Tierseuchen Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 9

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