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Landkreisjournal Nr.098/2017

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Erscheinungsdatum: 27.01.2017

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Änderung Gebührensatzung Rettungsdienst 9. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Görlitz über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Notfallrettung und Krankentransport im Rettungsdienstbereich des Landkreises Görlitz (Gebührensatzung Rettungsdienst) vom 17.12.2008 Aufgrund von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 19 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) sowie der §§ 1, 2, 9, 10 und 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28. November 2013 und §§ 3 und 32 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245) zuletzt geändert durch zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 10.08.2015, (SächsGVBl. S. 466 ) hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 14.12.2016 mit Beschluss-Nr. 161/2016 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderungsbestimmungen (1) § 4 „Einsatzmittelgebühren, Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze“ wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1, Buchstabe a) wird der Wert „352,40 EUR“ durch „390,00 EUR“ ersetzt. Unterabsatz 1, Buchstabe b) wird der Wert „156,40 EUR“ durch „183,80 EUR“ ersetzt. Unterabsatz 1, Buchstabe c) wird der Wert „95,00 EUR“ durch „113,00 EUR“ ersetzt. (2) Unterabsatz 3, Satz 1 wird der Wert „2,40 EUR“ durch „2,80 EUR“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen zur Änderung der Gebührensatzung außer Kraft. Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 15.12.2016 Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO) Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 15.12.2016 ■ Abfallgebührenbescheide werden versandt Der Regiebetrieb Abfallwirtschaft informiert, dass ab 30. Januar die Abfallgebührenbescheide verschickt werden. Diese enthalten die Schlussrechnung 2016 und die Vorausveranlagung für 2017. Bitte beachten Sie, dass eventuelle Nachzahlungen bei der ersten Gebührenzahlung zum 15.02.2017 fällig werden. Bitte überweisen Sie offene Beträge mit Angabe der Kundennummer vom Abfallgebührenbescheid an: Zahlungsempfänger: Landkreis Görlitz IBAN: DE53850501003000000215 BIC: WELADED1GRL Bei Zahlungsschwierigkeiten ist die Vereinbarung einer schriftlichen Ratenzahlung oder Stundung mit dem Regiebetrieb Abfallwirtschaft möglich. Sie können den Regiebetrieb Abfallwirtschaft zudem beauftragen, die Abfallgebühren von Ihrem Konto abzubuchen. Das Formular SEPA-Lastschriftmandat steht im Internet unter aw.landkreis.gr oder www.kreis-goerlitz.de zur Verfügung. Bitte senden Sie das Formular im Original und mit Unterschrift an: Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51, 02906 Niesky. Der Regiebetrieb Abfallwirtschaft ist aufgrund der zahlreichen Nachfragen zu den Bescheiden derzeit telefonisch schwer erreichbar und bittet um Verständnis. Anfragen mit Angabe der Kundennummer und Telefonnummer können auch schriftlich oder per E-Mail an info@aw-goerlitz.de eingereicht werden. ■ Projektaufruf LEADER-Region Östliche Oberlausitz Die LEADER-Region Östliche Oberlausitz ruft auf, bis zum 16. Februar finanzielle Unterstützungen für die Wiederbelebung leerstehender Bausubstanz für eigenes Wohnen oder als Gewerbe, die Realisierung von Treffpunkten oder Einrichtungen für die Daseinsvorsorge, die Gründung einer bürgerschaftlichen Initiative für die Region oder die Schaffung von Beherbergungskapazitäten für Touristen zu beantragen. Ausführliche Infos zum Projektaufruf finden sich auf der Homepage www.oestliche-oberlausitz.de unter dem Stichwort „Aufrufe“. Wer an Fördermitteln interessiert ist, kann beim Regionalmanagement im Planungsbüro RICHTER + KAUP bei Frau Werling oder Frau Nawroth einen kostenlosen Beratungstermin vereinbaren, 1 03581 7049-655 oder -650. Bis 2020 wird es regelmäßig weitere Projektaufrufe geben. Die EU und der Freistaat Sachsen unterstützen bis 2020 Kommunen, Unternehmen, Privatpersonen und Vereine bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts durch das LEADER-Programm, das die wirtschaftliche Entwicklung im ländlichen Raum fördert. Um Fördermittel aus diesem Programm zu bekommen, haben sich 23 Gemeinden der Region entlang der Neiße von Bad Muskau im Norden bis Ostritz im Süden auf freiwilliger Basis zur LEADER-Region Östliche Oberlausitz zusammengefunden. ■ Stabsstelle Flut beendet Arbeit Die 2010 ins Leben gerufene „Stabsstelle Flut“ im Landratsamt Görlitz, die zuletzt bei der Unteren Wasserbehörde im Umweltamt eingegliedert war, hat ihre Arbeit beendet. Der Grund: Die Organisation der Förderverfahren ist mit Ende der Antragsfristen und mit Bewilligung aller Maßnahmen im Wesentlichen abgeschlossen. Anstehende praktische Fragen und Probleme zu der noch im Gange befindlichen Hochwasserschadensbeseitigung werden von den Mitarbeitern der Fachbehörden (z. B. Umweltamt, Hoch- und Tiefbauamt) bearbeitet. Für die Koordinierung noch offener Aufgaben und als Ansprechpartner und Vermittler in fachlichen Fragen steht Alina Schellig von der Unteren Wasserbehörde als Ansprechpartnerin zur Verfügung, 1 03581 663-3168, E-Mail: alina.schellig@kreis-gr.de ■ Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten Die Suchtberatungs- und -behandlungsstelle Weißwasser/Niesky informiert, dass in Weißwasser und Niesky ab Februar kostenlose Kurse für Jugendliche zwischen 13 und 21 Jahren, die bereits erste Erfahrungen mit Drogen gemacht haben, laufen. Die Jugendlichen können hier lernen, sich vor einer Drogenabhängigkeit zu schützen. Themen werden die Wirkungen und Risiken verschiedener Drogen, rechtliche Aspekte, eine Selbsteinschätzung und Möglichkeiten, den Konsum einzuschränken oder zu beenden, sein. Termine in der Suchtberatungsstelle Weißwasser, Brunnenstraße 8a jeweils 16-17.30 Uhr: 14. und 28. Februar, 14. und 28. März Termine in der Suchtberatungsstelle Niesky, Ödernitzer Straße 8a jeweils 16-17.30 Uhr: 16. Februar, 02., 16. und 30. März Vor dem ersten Termin findet ein Einzelgespräch statt, in dem über den genauen Ablauf des Kurses informiert wird. Anmeldungen und Rückfragen an den Kursleiter Pascal Noack unter 1 03576 200007 oder 03588 204206, E-Mail: p.noack@diakonie-hoyerswerda.de ■ Offene Umgebindehäuser Am Sonntag, dem 28. Mai, findet zum 13. Mal der Tag des offenen Umgebindehauses statt, der stets für Jung und Alt ein bleibendes Erlebnis ist. Touristen und Einheimische haben zwischen 10 und 17 Uhr die Möglichkeit, die Umgebindehäuser zu besichtigen und mit den Besitzern oder Nutzern ins Gespräch zu kommen, um sich über gelungene Sanierungslösungen sowie über modernes Wohnen und Arbeiten zu informieren. Damit wieder viele Besucher die europaweit einzigartige Volksbauweise entdecken können, ist die Hilfe zahlreicher Akteure nötig. Wer diesen Tag unterstützen möchte, sollte sich bei der Stiftung Umgebindehaus melden. Gesucht werden Mitwirkende, die ihr vorbildlich saniertes oder im Bau befindliches Umgebindehaus einem breiten Publikum zeigen möchten. Auch Partner aus Polen und Tschechien sind herzlich eingeladen, sich zu beteiligen. Anmeldungen und Beiträge für das Programmheft können schriftlich oder online über die Webseite der Stiftung Umgebindehaus www.stiftung-umgebindehaus.de erfolgen. Redaktionsschluss ist am 17. Februar. Kontakt: Stiftung Umgebindehaus, OT Neugersdorf, Ernst-Thälmann-Straße 42, 02727 Ebersbach- Neugersdorf, 1 03586 3695816 6 Ausgabe 98 | 27. Januar 2017 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Öffentliche Bekanntgabe der Eröffnungsbilanz des Zweckverbandes „Allwetterbad Großschönau“ zum 01.01.2011 Aufgrund von § 58 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (Sächs- KomZG) in Verbindung mit § 131 Abs. 3 S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 17.05.2016 die Eröffnungsbilanz des Zweckverbandes „Allwetterbad Großschönau“ zum 01.01.2011 beschlossen. Die vorstehende Eröffnungsbilanz des Zweckverbandes „Allwetterbad Großschönau“ zum 01.01.2011 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Frank Peuker, Verbandsvorsitzender Großschönau, 10. Januar 2017 ■ Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 10. Januar 2017 Gemäß § 24 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG- (SächsGVBL. S. 451) vom 6. Juni 2013), in Verbindung mit §§ 47 und 28 Abs. 4 des Sächs- NatSchG, ordnet der Landkreis Görlitz als zuständige untere Naturschutzbehörde zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen (Horstschutzzonen) an. 1. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 1581 (teilweise) in der Gemarkung Niederoderwitz der Gemeinde Oderwitz (HSZ „Steinklunsen im Königsholz“) gelten vom 15. Januar 2017 bis zum 31. August 2017 folgende Regelungen: Die als Horstschutzzone (HSZ) ausgewiesene Fläche darf nicht betreten oder befahren und Gipfel sowie Quacken nicht beklettert werden. 2. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 673/16 (teilweise) in der Gemarkung Jonsdorf der Gemeinde Jonsdorf (HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“) gelten vom 15. Januar 2017 bis zum 20. Juni 2017 folgende Regelungen. Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden. Eine Ausnahme stellt der „Schalkstein“ im Geltungsbereich der HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ dar, an dem die ausschließliche Ausübung des Klettersports auch während des Geltungszeitraumes der HSZ gestattet ist. Für die Ausübung des Klettersports ist der „Schalkstein“ ausschließlich über die von der Lichtenwalder Straße abgehenden zwei Zugänge aufzusuchen. Die Zugänge sind jeweils durch ein Schild kenntlich gemacht. Der vom Betretungsverbot ausgenommene Klettergipfel „Schalkstein“ und die ausschließlich dazu zu benutzenden Wege sind in der zugehörigen topographischen Karte (1:5000) grün dargestellt. 3. Für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 2666/1 (teilweise) und 2266/2 (teilweise) in der Gemarkung Zittau der Gemeinde Zittau (HSZ „Eichgrabener Teiche“) gelten vom 01. April 2017 bis zum 15. Juli 2017 folgende Regelungen: Die HSZ „Eichgrabener Teiche“ wird durch zwei räumlich getrennte Teilflächen (Teil I u. Teil II) gebildet. Die Grundstücke einschließlich der darin befindlichen Wege innerhalb der Teilflächen der HSZ dürfen nicht betreten oder befahren werden. 4. Grenzen der Horstschutzzonen: 4.1. Die Grenze der HSZ „Steinklunsen im Königsholz“ wird im Norden durch den Wanderweg zum Sonnenhübel gebildet. Im Übrigen verläuft die Grenze entlang der Schneise zwischen den Forstabteilungen 113 u. 114. Da es sich hier nicht um einen markierten Wanderweg handelt, ist die Grenzlinie durch zwei rote Farbringe an den die Grenze bildenden Bäumen gekennzeichnet. 4.2. Die HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ wird im Westen und im Nordwesten durch die Lichtenwalder Straße begrenzt. Im Südwesten verläuft die Abgrenzung der HSZ entlang des Bornweges und weiter entlang der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik. Im Süden und Südosten begrenzen der Orgelweg, der Alpenpfad und die Schneise zwischen den Forstabteilungen 451 und 452 die HSZ. Im Norden erfolgt die Begrenzung der HSZ durch den Wanderweg zur Schwarzwasserquelle bis zur Lichtenwalder Straße in Höhe Gondelfahrt. 4.3. Die Grenze des Teil I der HSZ „Eichgrabener Teiche“ verläuft auf der nordwestlichen Seite 5 Meter von der Uferlinie der Teiche „Henkerteich“, „Großer Grasteich“ und „Casparteich“ entfernt. Südwestlich verläuft die Grenze am Fuß des dem „Casparteich“ vorgelagerten Dammweges. Von hier aus verläuft die Grenze südöstlich der Teiche entlang der sichtbaren Nutzungsartengrenze zwischen Grünland und Ackerland bis zur Südkante des Henkerteiches. Hier erstreckt sich die HSZ auch auf eine dem Henkerteich südlich vorgelagerte Teilfläche des Flurstückes 2266/2 Gemarkung Eichgraben von 40 mal 85 Metern. Östlich des Henkerteiches verläuft die Grenze der HSZ entlang der Flucht des Grabens an der Gartenanlage bis zur südlichen Ackergrenze im Norden. Die Grenze des Teils II der HSZ „Eichgrabener Teiche“ verläuft im Norden entlang des Dammes, auf dem der Wirtschaftsweg (Betonstraße) liegt. Die östliche Grenze verläuft entlang des Umlaufgrabens bis zum Eichendamm im Süden. Diesem folgt sie bis zur nordwestlichen Schilfkante und an dieser entlang bis zum nördlich begrenzenden Damm. Die Lage und die Grenzen der genannten Horstschutzzonen sind in Übersichtskarten des Landratsamtes Görlitz vom 10. Januar 2017 im Maßstab 1:5.000 mit roten Linien eingetragen. Werden die Grenzlinien an Flurstücksgrenzen angelegt, sind diese Flurstücksgrenzen maßgeblich, andernfalls die Linienaußenkanten. Die Karten sind Bestandteil der Allgemeinverfügung. 5. Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung Die Anordnung der besonderen Schutzmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung für den Fall, dass kein Brutbetrieb bzw. keine Jungenaufzucht nachweisbar ist. Die vorzeitige Aufhebung des Betretungsverbotes ist für diese betreffende HSZ zum frühesten fachlich vertretbaren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine entsprechende erste Einschätzung ist spätestens zum 30. Juni 2017 zu treffen. 6. Bekanntgabe Der Wortlaut der Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Karten werden beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau, Georgewitzer Straße 52, im Zimmer 1021, nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz (Landkreisjournal) zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Anordnung wird im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Bernd Lange, Landrat ■ Berufliche Weiterbildung ab April Am 3. April startet am Beruflichen Schulzentrum Löbau eine berufsbegleitende Weiterbildung, die Ausbildereignung nach AEVO (AdA), die dem Teil IV der Meisterausbildung entspricht. Unterrichtstage: Montag und Donnerstag, 15.30 bis 19.30 Uhr (Kurs mit 100 Unterrichtsstunden). Fragen/ Anmeldungen: 1 03583 512407 oder E-Mail: grosse@khs-goerlitz.de, www.khs-goerlitz.de ■ Veranstaltung der IHK in Zittau Die Anforderungen an die Erfassung von Bareinnahmen haben sich durch Anweisungen der Finanzverwaltungen und Rechtsprechung der Finanzgerichte weiter verschärft. Dieter Morgner (Eichhorn Ody Morgner Steuerberatungsgesellschaft mbH) stellt diese Anforderungen an die Kassenbuchführung am 6. Februar, 19 bis 21 Uhr in der IHK-Geschäftsstelle Zittau, Bahnhofstr. 30, vor. Die Veranstaltung richtet sich maßgeblich an Händler, Dienstleister und Gastronomen. Anmeldung bis 30. Januar: 1 03583 502230 oder per E- Mail: braeuer.ute@dresden.ihk.de Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

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