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Landkreisjournal Nr.098/2017

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Erscheinungsdatum: 27.01.2017

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Stellenausschreibung des Regionalen Planungsverbandes Der Regionale Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien schreibt aus die Besetzung der Stelle Leiterin/ Leiter der Verbandsverwaltung in Vollzeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt, vorbehaltlich der Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Der Regionale Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und insbesondere zuständig für die Erstellung und Fortschreibung des Regionalplans sowie Braunkohlen- und Sanierungsrahmenpläne in der Planungsregion. Er gestaltet im Interesse der Regionalentwicklung die raumordnerische Zusammenarbeit in der Planungsregion. Darüber hinaus liegt das Engagement derzeit im Umsiedlungsprozess im Braunkohlenplangebiet sowie in der kontinuierlichen Kooperation mit benachbarten Partnerbehörden in Brandenburg, Polen und Tschechien. Dem Leiter der Verbandsverwaltung sind 14 Beschäftigte unterstellt. Das Aufgabengebiet umfasst: - Leitung der Verbandsverwaltung und Erledigung der daraus resultierenden Geschäfte der Verwaltung - Strategische Arbeitsplanung für die Verbandsverwaltung; grundlegende Angelegenheiten bei der Erarbeitung und Fortschreibung des Regionalplanes - Haushaltsplanung/Controlling/Haushaltsvollzug - Sicherung der Zusammenarbeit mit den Organen des Planungsverbandes; inhaltliche Vorbereitung der Gremiensitzungen - Sicherung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedskörperschaften des Planungsverbandes und den Kommunen der Planungsregion - Grundsatzfragen der Koordinierung und Abstimmung mit Fachplanungsträgern, Behörden etc. - Sicherung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Polen und Tschechien mit den zuständigen Trägern der Regionalplanung - Grundsatzfragen der Abstimmung zur Regionalplanung benachbarter Planungsverbände in Sachsen und Brandenburg - Erarbeitung von Stellungnahmen - Grundsatzfragen der Vertretung des Planungsverbandes in Rechtsstreitigkeiten - Grundsatzfragen der Öffentlichkeitsarbeit Vorausgesetzt wird ein erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschul- bzw. Universitätsstudium in den Bereichen der Raumplanung, der Geografie bzw. in verwandten Fachrichtungen. Sie sollten sich bewerben, wenn Sie - gute Kenntnisse im Planungs- und Umweltrecht besitzen - über zeitgemäße Führungsqualitäten sowie mehrjährige Berufs- und Leitungserfahrung verfügen - sichere Kenntnisse in den Office-Anwendungsprogrammen besitzen - die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte zu analysieren, mit Behörden und Institutionen zu erörtern bzw. in politischen Gremien zu vertreten, zu Ihren persönlichen Eigenschaften zählt - überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft, hohe Mobilität sowie die körperliche Eignung für Befahrungen im Plangebiet haben - im Besitz des Führerscheins Klasse B sind. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Durchsetzungsvermögen sowie eine strukturierte und exakte Arbeitsweise gehören zu Ihren Stärken. Ein sicheres Auftreten in der Öffentlichkeit wird genauso erwartet wie eine gute Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift. Erwünscht sind Sprachfähigkeiten in Englisch, Polnisch und/oder Tschechisch. Die Kenntnis über den Wirtschaftsraum der Oberlausitz und die Fähigkeit, den Strukturwandel in der Lausitz aktiv mitzugestalten, sind von Vorteil. Die Stelle ist dem höheren Dienst zugeordnet, die Vergütung erfolgt nach TVöD. Die Stelle ist vorerst für zwei Jahre nach § 31 Abs. 1 TVöD (Führung auf Probe) befristet. Frauen werden ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben. Sofern nicht in der Person liegende Gründe überwiegen, werden Bewerbungen schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Menschen im Sinne des SGB IX bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt. Ihre aussagekräftige und vollständige Bewerbung senden Sie bis zum 15. Februar 2017 (Posteingang) an den Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien, Löbauer Straße 63, 02625 Bautzen, oder an peggy.gaebler@rpv-oberlausitz-niederschlesien.de. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Gäbler telefonisch unter 03591 67966111 oder per o. g. E-Mail gern zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie mit Ihrer Bewerbung gleichzeitig Ihr Einverständnis zur elektronischen Verarbeitung und Speicherung Ihrer persönlichen Daten bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens erteilen. Es erfolgt keine Rücksendung von Unterlagen ohne frankierten Rückumschlag. Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung stehen, werden nicht erstattet. ■ Stellenausschreibung der Gemeinde Oderwitz Die Gemeinde Oderwitz sucht zum 15.05.2017 im Rahmen einer Elternzeitvertretung einen/eine Sachbearbeiter/in für das Ordnungsamt (33 h/Woche) Die Bewerbungsfrist endet am 28.02.2017. Die vollständige Stellenausschreibung finden Sie unter www.oderwitz.de ■ Beschlüsse 13. Sitzung Kreistag Landkreis Görlitz vom 14.12.2016 Beschluss Nr. 150/2016 Der Kreistag stimmt der Änderung der Zuschussvereinbarung mit der Kultur- und Weiterbildungsgesellschaft mbH ab dem 01. Januar 2017 zu. Beschluss Nr. 151/2016 Der Kreistag stimmt dem Abschluss der Vereinbarung mit der Stadt Görlitz zur Bezuschussung der Musikschule und Volkshochschule Görlitz mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 zu. Beschluss Nr. 152/2016 Der Kreistag beschließt, 1. Der Großen Kreisstadt Görlitz wird für die Aufgabenwahrnehmung als untere Denkmalschutzbehörde ein jährlicher Ausgleich von 275.000 € in den Jahren 2017 bis 2026 gezahlt. Eine Ausgleichszahlung für die Aufgabenwahrnehmung als untere Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht. Für die Zeit ab 2027 ist die Aufgabenwahrnehmung neu zu verhandeln. 2. Der Landrat wird beauftragt, die als Anlage 1 beigefügte Finanzierungsvereinbarung abzuschließen. Beschluss Nr. 153/2016 Der Kreistag beschließt die Fortschreibung des Haushaltsstrukturkonzeptes für den Landkreis Görlitz für die Jahre 2017 - 2019. Beschluss Nr. 154/2016 Der Kreistag beschließt Haushaltssatzung und Budgetplan 2017/2018 für den Landkreis Görlitz. Beschluss Nr. 155/2016 Der Kreistag beschließt, die Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 UStG in Anspruch zu nehmen und beauftragt den Landrat 1. die Inanspruchnahme der Übergangsregelung gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären und 2. alle Leistungsbeziehungen mit Ausnahme der hoheitlichen Tätigkeit in denen der Landkreis gegenüber Dritten Leistungserbringer ist, bis spätestens 31. Dezember 2020 auf die umsatzsteuerliche Relevanz im Sinne des § 2 b UStG zu überprüfen. Beschluss Nr. 156/2016 Der Kreistag genehmigt im Ergebnishaushalt 2016 die überplanmäßigen Aufwendungen im Budget 41.01 - Sozialamt - Buchungsstelle 31.1.2.01.433239 - Hilfe vollstationäre Pflege in Höhe von 640.000,- €. Beschluss Nr. 157/2016 Der Kreistag erklärt die Zustimmung zur Annahme der auf dem Konto des Landkreises Görlitz eingegangenen Spenden entsprechend beiliegender Anlagen zur Verwendung entsprechend des Spenderwillens und zur Weiterleitung an die begünstigten Einrichtungen für sieben Spenden mit einer Gesamtsumme in Höhe von 527,50 EUR. Beschluss Nr. 158/2016 Der Landrat wird ermächtigt, Antragstellungen zur Förderung des Breitbandausbaus im Landkreis Görlitz durchzuführen. Beschluss Nr. 159/2016 Der Kreistag beschließt die Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen des Gutachterausschusses (Gutachterausschusskostensatzung, s.S. …). Beschluss Nr. 160/2016 Der Kreistag beschließt die Vereinbarung über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst zwischen dem Landkreis Görlitz und den Kostenträgern. Der Landrat wird beauftragt, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Beschluss Nr. 161/2016 Der Kreistag beschließt unter Zugrundelegung der Entgeltbedarfsberechnung die 9. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Görlitz über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Notfallrettung und Krankentransport im Rettungsdienstbereich des Landkreises Görlitz (Gebührensatzung Rettungsdienst) vom 17. Dezember 2008 (s.S. …). Beschluss Nr. 162/2016 Der Kreistag bestellt als ehrenamtliche Stellvertreter des Kreisbrandmeisters zum 01.01.2017: Henry Kossack, Ronald Prüß, Thomas Grothum, Peter Seeliger. Beschluss Nr. 163/2016 1. Vorbehaltlich einer längerfristig gesicherten Unterstützung der Länder Sachsen und Brandenburg beschließt der Kreistag die unmittelbare Beteiligung des Landkreises Görlitz an der Gesellschaft: Wirtschaftsregion Lausitz GmbH mit einer Stammeinlage in Höhe von 5.000 Euro und den Beitritt zu dieser Gesellschaft. 2. Der Landrat wird ermächtigt, auf die entsprechende Umsetzung des Kreistagsbeschlusses hinzuwirken. Bernd Lange, Landrat ■ Hinweis auf Ausschreibung Die Feriengesellschaft Stausee Quitzdorf mbH beabsichtigt, auf Grund Kreistagsbeschluss 449/2014 vom 04.06.2014, die Ferienanlage am Standort Quitzdorf am See provisionsfrei zu verkaufen. Das zum Verkauf stehende Areal umfasst auf einer Gesamtfläche von ca. 46.420 Quadratkilometern eine Bungalowanlage mit 69 Bungalows und einen Campingplatz mit 160 Stellplätzen sowie Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen mit direkter Lage am Seeufer. Die komplette Ausschreibung finden Sie im Internet: www.wirtschaft-goerlitz.de unter Aktuelles/ Verkauf Ferienanlage. 4 Ausgabe 98 | 27. Januar 2017 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen des Gutachterausschusses (Gutachterausschusskostensatzung) Der Landkreis Görlitz erlässt aufgrund von § 25 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i. V. mit § 3 Abs.1 der Sächsischen Landkreisordnung mit Beschluss-Nr. 159/2016 vom 14.12.2016 die folgende Satzung: § 1 Kostenpflicht (1) Der Landkreis erhebt für Leistungen des Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer erhoben. (3) Diese Satzung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wird. (4) Unberührt bleiben Gebührenregelungen in Bundes- und Landesgesetzen. § 2 Kostenschuldner, Haftung (1) Kostenschuldner ist, wer die Leistung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Neben dem Kostenschuldner haftet, wer die Kostenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gutachterausschuss übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. § 3 Höhe der Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis, die Anlage dieser Satzung ist. (2) Sind für die Festlegung von Gebühren Mindest- und Höchstsätze bestimmt, so sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. (3) Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. (4) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Verwaltungsgebühr nach § 25 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 bis 5 SächsVwKG erhoben. § 4 Auslagen (1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall mit einer Amtshandlung im Sinne von § 1 dieser Satzung entstehen. Auslagen sind insbesondere: 1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen, 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen, 3. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstigen Aufwendungen bei Ausführungen von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 4. Beträge, die anderen Behörden und anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen. (2) Im Kostenverzeichnis können Ausnahmen von Abs. 1 zugelassen werden. (3) Auslagen im Sinne Absatz 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat. § 5 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen bzw. Aufwendungen (1) Werden mit Zustimmung des Kostenschuldners Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Kostenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten. (2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen. (3) Veranlasst der Antragsteller den Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle nach Abschluss der Wertermittlung zu einer Erörterung von Gegenvorstellungen ohne Auswirkungen auf die Wertaussage des Gutachtens, werden hierfür Gebühren analog Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhoben. (4) Für zusätzlichen Aufwand (wie z.B. zusätzliche Besprechungen auf Veranlassung des Antragstellers, zusätzliche Ausarbeitung auf Verlangen des Antragstellers, zusätzlicher Ortstermin) werden Gebühren analog Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) erhoben. (5) Ändert der Antragsteller während der Bearbeitung des Gutachtens den Antrag (z. B. durch Änderung des Wertermittlungsstichtages, Änderung des Wertermittlungsgegenstandes), so wird der hierdurch veranlasste Mehraufwand nach Stunden, analog JVEG, zusätzlich zur Gebühr gemäß Kostenverzeichnis, erhoben. (6) Wird ein Antrag auf Erstattung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefasst hat, so wird eine Gebühr je nach Bearbeitungsstand von bis zu 80 % der vollen Gebühr erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr. § 6 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2 bis 5, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 bis 5, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Kostenaufkommen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts. § 7 Entstehung und Fälligkeit Die Kosten entstehen mit der Beendigung der Wertermittlung oder der sonstigen Leistung oder bei Rücknahme des Antrags. Die Kosten werden einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung und das Kostenverzeichnis für die Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung und das Kostenverzeichnis über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Gutachterausschusses vom 18.07.2012 außer Kraft. Bernd Lange, Landrat Görlitz, 15.12.2016 Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO) Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bernd Lange, Landrat Görlitz, 15.12.2016 Anlage Kostenverzeichnis für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle Tarifstelle Gegenstand Gebühr 1. Bodenrichtwertauskünfte 1.1 schriftliche Auskunft über Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB 30 Euro je Bodenrichtwert 2. Abgabe einer Bodenrichtwertkarte 2.1 für den gesamten Zuständigkeitsbereich nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB - analog 250 Euro 2.2 Teilkarten oder besondere Bodenrichtwertkarten (Sanierungsgebiet, Entwicklungsmaßnahme) - analog 2.2.1 Größe A 4 und A 3 30 Euro 2.2.2 Größe A 2 50 Euro 2.2.3 Größe A 1 75 Euro 2.2.4 Größe A 0 100 Euro 2.3 digitale Datenabgabe Bodenrichtwerte/Bodenrichtwertkarten (Excel, Shape o.ä.) 150 Euro Grundgebühr zzgl. 1 Euro je Datensatz, max. 625 Euro 3. Grundstücksmarktbericht nach § 12 Abs. 2 SächsGAVO 3.1 ab 2010 (Landkreis Görlitz gesamt) 140 Euro 3.2 2008 und älter (ehemalige Landkreise) 60 Euro (je Altkreis) 4. Schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung 4.1 nach § 10 Abs. 1 SächsGAVO bis zu 5 Kauffällen je 20 Euro, je weiteren Kauffall 10 Euro 4.2 nach § 10 Abs. 4 SächsGAVO 37,50 Euro je angefangene halbe Std. 5. Schriftliche Auskünfte über sonstige, zur Wertermittlung erforderliche Daten nach 30 Euro je Auskunft § 193 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit ImmoWertV, 2. Abschnitt, §§ 9 bis 14 6. Erstattung von Gutachten 6.1 über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken nach § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie Rechten an Grundstücken, über die Höhe der Entschädigung für einen Rechtsverlust und die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB 6.1.1 bis 50.000 Euro Mindestgebühr 1.200 Euro 6.1.2 über 50.000 bis 100.000 Euro 4,0 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1.000 Euro 6.1.3 über 100.000 bis 250.000 Euro 3,0 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1.100 Euro 6.1.4 über 250.000 bis 500.000 Euro 2,0 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1.350 Euro 6.1.5 über 500.000 bis 2.500.000 Euro 1,5 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1.600 Euro 6.1.6 über 2.500.000 bis 5.000.000 Euro 1,0 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 2.850 Euro 6.1.7 über 5.000.000 bis 25.000.000 Euro 0,5 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 5.350 Euro 6.1.8 über 25.000.000 Euro 0,25 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 11.600 Euro Anmerkungen: (1) Wird ein Grundstück innerhalb von zwei Jahren erneut bewertet, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent. (2) Bei Wertermittlungen mehrerer Grundstücke eines gleichen Antragstellers, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte errechnet. (3) Bei einer Wertermittlung zu einem Grundstück für unterschiedliche Stichtage wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte errechnet. (4) In den Gebühren sind alle regelmäßig anfallenden Auslagen und eine Ausfertigung des Gutachtens enthalten. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer oder Teil der Eigentümergemeinschaft, erhält der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft eine weitere Ausfertigung. Für jede weitere Ausfertigung auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften werden Gebühren in Höhe von 0,50 € je Seite berechnet. (5) Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen. (6) Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war. (7) Sofern der Verkehrswert von Rechten an Grundstücken ermittelt werden muss, errechnet sich die Gebühr aus der Summe des Wertes des unbelasteten Grundstücks und des Rechtes. (8) Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen. 6.2 über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach 1.500 Euro § 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG 6.3 über Miet- und Pachtwerte, soweit nicht von der Tarifstelle 6.2 erfasst 1.500 Euro 7. sonstige Amtshandlungen 7.1 mit hohem Schwierigkeitsgrad 45 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens 90 Euro 7.2 in allen übrigen Fällen 37,50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens 75 Euro 8. Schreibauslagen für die Bereitstellung von Ausfertigungen und Abschriften 8.1 ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite 8.2 für jede weitere Seite 0,15 Euro Anmerkung: Angefangene Seiten werden voll berechnet. 9. Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung Schreibauslagen nach den Tarifstellen oder Abschrift 6 bis 9 können bis auf das 5-fache erhöht werden Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 5

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