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Landkreisjournal Nr.097/2016

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Erscheinungsdatum: 09.12.2016

6 Ausgabe 97 9. Dezember

6 Ausgabe 97 9. Dezember 2016 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen 2017 „Lieblingsplätze für alle“ Aufgrund der positiven Erfahrungen bei der Durchführung des Investitionsprogramms Barrierefreies Bauen „Lieblingsplätze für alle“ in den vergangenen drei Jahren und des dadurch erkennbar gewordenen großen Bedarfs an Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren wird der Freistaat Sachsen 2017 erneut ein solches Programm auflegen. Durch die Beseitigung bestehender Barrieren soll Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen der Zugang und die Nutzung öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen, wie beispielsweise das Kino, das Museum, das Café, Jugend- und Freizeittreffs oder auch Seniorenbegegnungsstätten ermöglicht werden. Das Programm richtet sich somit an Einrichtungen des Kultur-, Freizeit-, Bildungs- und Gesundheitsbereiches. Aber auch der Gastronomiebereich wird ausdrücklich mit umfasst. Die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude, öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger, so auch von Einrichtungen der Behindertenhilfe, Senioren- oder Pflegeheime ist nicht möglich. Eine Förderung dieser Gebäude und Einrichtungen ist ausnahmsweise möglich, wenn es sich dabei um ein freiwilliges öffentliches Angebot handelt (beispielsweise Museen, Bibliotheken, Jugend-, Freizeittreffs). Für den Landkreis Görlitz stehen 2017 insgesamt 189.800 Euro zur Verfügung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Einzelmaßnahmen der Letztempfänger sollen 25.000 Euro nicht überschreiten. Die Höhe der Förderung beträgt höchstens 25.000 Euro und kann somit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zur barrierefreien Gestaltung betragen, z.B. für den Bau einer Rampe, die Einrichtung einer barrierefreien Sanitäranlage oder die Verlegung einer induktiven Höranlage. Der Landkreis Görlitz möchte wieder Maßnahmen im gesamten Landkreis unterstützen. Bei der Auswahl werden insbesondere Einrichtungen mit öffentlicher Wirksamkeit und Bedeutung für Menschen mit Behinderungen unter dem Aspekt der Teilhabe berücksichtigt. Auch die verschiedenen Behinderungsarten sollen Beachtung finden. Träger/ Betreiber von öffentlichen Einrichtungen können ihren Antrag mit den notwendigen Anlagen für eine Zuwendung zum Abbau bestehender Barrieren bis 25. Januar 2017 beim Landratsamt Görlitz einreichen. Alle notwendigen Unterlagen sind auf der Internetseite des Landkreises Görlitz, Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht: http://lieblingsplaetze.landkreis.gr Unter welchen technischen Voraussetzungen öffentlich zugängliche Gebäude barrierefrei sind, ist in der DIN 18040-1 dargestellt. Diese Norm ist als Grundlage für das barrierefreie Planen und Bauen bei allen Bauvorhaben zu beachten. Zu beachten ist u.a. auch, dass der Bewilligungszeitraum am 31.12.2017 endet. Das bedeutet, bis zum 31.12.2017 ist die geförderte Maßnahme zu realisieren und alle als zuwendungsfähig geltend gemachten Ausgaben müssen entstanden und bezahlt sein. Die eingereichten Anträge werden zeitnah geprüft. Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt in einer Arbeitsgruppe. Der Gesamtantrag des Landkreises Görlitz muss dem Freistaat Sachsen (SAB Sachsen) als Bewilligungsbehörde spätestens am 28. Februar 2017 mit der erforderlichen abgestimmten, priorisierten Maßnahmeliste vorliegen. Antragsunterlagen und weitere Auskünfte erhalten Sie außerdem bei der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Landkreis Görlitz, Frau Mirle: 1 03581 663-9008, I 03581 663-69008, E-Mail: behindertenbeauftragte@kreisgr.de Die Fördermittel werden durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unter Vorbehalt des Beschlusses des Sächsischen Landtages über den Haushaltsplan 2017/2018 mit einer entsprechenden Veranschlagung bereitgestellt. Hier erhalten Sie weiterführende Informationen: http://www.soziales.sachsen.de/lieblingsplaetze.html Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ startet 2017 erneut Anfang nächsten Jahres startet erneut der Dorfwettbewerb auf Kreisebene. Der offizielle Startschuss ist mit der Auslobung des 10. Sächsischen Landeswettbewerbs „Unser Dorf hat Zukunft“ für Januar 2017 geplant. Im Jahr 2017 bestimmen die Landkreise ihre Siegerdörfer, die sich dann beim Landeswettbewerb im Jahr 2018 miteinander messen. Weitere Informationen/ Kontaktdaten finden Sie unter: http://dw.landkreis.gr/ Einladung Verbandsversammlung Zweckverband „Allwetterbad Großschönau“ Die nächste öffentliche Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Allwetterbad Großschönau“ findet am 15. Dezember 2016, 14.30 Uhr im Clubhaus des Feriendorfes, Jonsdorfer Straße 40 in 02779 Großschönau statt. Tagesordnung öffentlich: 1. Begrüßung 2. Protokollkontrolle 3. Information über Vergaben und Eilentscheidungen 4. Aktueller Stand der Energetischen Sanierung 5. Prüfbericht und Stellungnahme zur überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes „Allwetterbad Großschönau“ - ausgewählte Bauausgaben der Jahre 2011-2015 6. Aktueller Sachstand der Abarbeitung der Prüfungsfeststellung zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes in den Haushaltsjahren 2005-2010 6.1. Änderung der Verbandssatzung (Beschlussvorlage 06/2016) 6.2. Aufhebung der Geschäftsordnung (Beschlussvorlage 07/2016) 7. Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2017 (Beschlussvorlage 08/2016) 8. Sonstiges Frank Peuker, Verbandsvorsitzender 22. November 2016 Öffentliche Bekanntmachung Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt in den Gemarkungen Großschweidnitz, Kleinschweidnitz, Rosenthal, Schlegel und Burkersdorf Arbeiten aufgrund § 14 Abs. 3 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsund Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) durch. Die Arbeiten umfassen die Erfassung der Gebäude aus Digitalen Orthophotos (Luftbildern) sowie die Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung, wenn sich diese offensichtlich geändert hat, und dienen der Verbesserung und Berichtigung der Daten des Liegenschaftskatasters. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung Berufsbegleitende Weiterbildung Am 3. April 2017 startet am Beruflichen Schulzentrum Löbau eine weitere berufsbegleitende Weiterbildung, die Ausbildereignung nach AEVO (AdA), die dem Teil IV der Meisterausbildung entspricht. Unterrichtstage sind Montag und Donnerstag von 15.30 bis 19.30 Uhr. Der Kurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. Fragen und Anmeldungen: E-Mail: grosse@khs-goerlitz.de bzw. 1 03583 512407 www.khs-goerlitz.de Kontrolle und Überwachung forstschädlicher Insekten – Winterbodensuche 2016/17 in Kiefernbeständen Im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung der Populationsentwicklung von Kieferngroßschädlingen findet auch in diesem Jahr (Dezember 2016 - Januar 2017) eine Bodenstreuuntersuchung nach Überwinterungsstadien der nadelfressenden Kiefernschadinsekten durch das Kreisforstamt statt. Diese Untersuchung erfolgt in 83 ausgewählten Kiefernwaldbeständen im Nordteil des Landkreises. In jedem ausgewählten Bestand werden zehn Probeflächen von je 0,5 Quadratmetern angelegt und dabei die Bodenstreu auf überwinternde Schadinsekten untersucht. Die Beauftragten der unteren Forstbehörden sind nach § 40 des Sächsischen Waldgesetzes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Waldflächen zu betreten und die entsprechenden Untersuchungen vorzunehmen. Diese Aufgabe wird durch eigene Mitarbeiter und private Forstfirmen realisiert. Empfehlen sich nach den danach vorliegenden Untersuchungsergebnissen Schutz- oder Bekämpfungsmaßnahmen, informiert das Kreisforstamt die betreffenden Waldbesitzer.

Hamtske lopjeno wokrjesa Zhorjelca Ausgabe 97 Amtliche Bekanntmachungen 7 9. Dezember 2016 Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest 1. Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBI. I S.1666) i.V.m. Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 29. Juni 2016 (BGBI. I S. 1564), des Sächsischen Ausführungsgesetz zu Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 und der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016 (BAnz AT 18.11.2016 V1) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA) erlässt für den gesamten Landkreis Görlitz folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: 1. Widerruf: Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung vom 18. November 2016 wird widerrufen. Der Widerruf wird sofort wirksam. 2. Verbot von Ausstellungen: Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel1 und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten ist ab sofort verboten. 3. Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen bis 1.000 Tiere: 3.1. Aufzeichnungen / Register - Im Falle des Zugangs sind Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels aufzuzeichnen. - Im Falle des Abgangs sind Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels aufzuzeichnen. 3.2. Je Werktag sind die Anzahl der Verendungen aufzuzeichnen. 3.3. Halter von 10 bis 1.000 Stück Geflügel haben je Werktag die Gesamtanzahl gelegter Eier aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde (LÜVA) vorzulegen. 4. Biosicherheitsmaßnahmen: - Stallein- und -ausgänge oder sonstige Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern; - betriebsfremde Personen dürfen Ställe nur in betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten und haben diese nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen; - Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegkleidung ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen; - es sind betriebsbereite Einrichtungen zum Waschen der Hände sowie zum Desinfizieren von Schuhen vorzuhalten. 5. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen unter Ziffer 2. bis 4. wird im öffentlichen Interesse angeordnet. 6. Bekanntgabe Diese Allgemeinverfügung ist am 22. November 2016 in Kraft getreten. 7. Widerrufsvorbehalt Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 8. Gründe: Die Begründung ist einsehbar unter: http://www.kreis-goerlitz.de/city_info/ webaccessibility/index.cfm?region_id=349&waid=394&item_id=852715&link_id= 213908408 9. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Amtstierärztliche Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird. Dr. med. vet. R. Schönfelder, Amtstierarzt Leiter Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt ___________________________ 1 Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden __________________________________ Hinweis: Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden. 2. Landesweite Aufstallung von Geflügel angeordnet Basierend auf der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) und der vorliegenden Befunde hat die Landesdirektion Sachsen in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz am 14. November für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen die sofortige Aufstallung des Geflügels angeordnet. Dies bedeutet, dass Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden müssen. „Eine landesweite Stallpflicht in Sachsen ist angemessen. Wir wollen damit der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in die heimischen Haus- und Nutzgeflügelbestände vorsorglich und konsequent entgegenwirken“, erklärte Gesundheitsministerin Barbara Klepsch. Notwendig wurde die Maßnahme, weil mit der Vorlage des Befundes des FLI vom 12. November 2016 des Virus HPAI H5N8 bei einer im Landkreis Leipzig am Cospudener See aufgefundenen verendeten Reiherente nachgewiesen wurde. Die Anordung ist zu finden unter: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/index.asp?ID=11931&art_param=810&reduce=0&search=Geflügelpest Wildtierauffangstationen vorübergehend geschlossen Die Untere Naturschutzbehörde informiert, dass aufgrund der aktuellen Situation zum Schutz der Nutzgeflügelbestände im Landkreis Görlitz vor einer Infektion mit aviärer Influenza oder allgemein als Vogelgrippe bezeichneten Viruserkrankungen, die im Landkreis befindlichen vier Wildtierauffangstationen für die Aufnahme von verletzten, hilflos oder krank aufgefundene Wildvögel bis auf weiteres geschlossen wurden. Das betrifft die Wildauffangstation Förster in Ebersbach-Neugersdorf sowie die Wildtierauffangstationen in den Tierparks Görlitz, Weißwasser und Zittau. Die Aufnahme sonstiger besonders geschützter Tierarten erfolgt weiterhin. Hiervon unberührt bleibt, vorbehaltlich der jagdlichen Vorschriften (gemäß § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz) das Recht jedes Einzelnen, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Untere Naturschutzbehörde empfiehlt, diese Tiere einem Tierarzt vorzustellen, um eine sichere Diagnose zu erstellen und gegebenenfalls eine Therapie festzulegen. Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) Besitzer von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfischen und Bienen sind zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet. Die Meldung und Beitragszahlung ist Voraussetzung für eine Entschädigung im Tierseuchenfall, für die Beteiligung der Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und für Beihilfen im Falle der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen. Meldestichtag zur Veranlagung des Tierseuchenkassenbeitrages für 2017 ist der 01.01.2017. Die Meldebögen bzw. E-Mail Benachrichtigungen werden Ende Dezember 2016 an die der TSK bekannten Tierhalter versandt. Sollten Sie bis Anfang 2017 keinen Meldebogen erhalten haben, melden Sie sich bitte bei der TSK. Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse ist die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.tsk-sachsen.de. Sächsische Tierseuchenkasse, Löwenstr. 7a, 01099 Dresden, 1 0351 80608-0, I 0351 80608-35, E-Mail: info@tsk-sachsen.de

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