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Landkreisjournal Nr.090/2016

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Erscheinungsdatum: 20.05.2016

6 Ausgabe 90 20. Mai

6 Ausgabe 90 20. Mai 2016 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz – Schülerbeförderungssatzung Aufgrund des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S 349) und § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.07.2004 (SächsGVBL. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142,144), erlässt der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 04.05.2016 mit Beschluss Nr. 124/2016 folgende Satzung: A Erstattungsvoraussetzungen § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 2 Kostenerstattung § 3 Stundenplanmäßiger Unterricht § 4 Mindestentfernungen § 5 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten § 6 Begleitpersonen B Eigenanteil § 7 Festsetzung § 8 Erlass C Umfang der Kostenerstattung § 9 Rangfolge der Verkehrsmittel § 10 Zumutbare Wartezeit § 11 Einsatz von Schülerfahrzeugen/Freigestellter Schülerverkehr § 12 Benutzung privater Kraftfahrzeuge § 13 Leistungsumfang / Höchstbeträge D Verfahrensvorschriften § 14 Fahrausweise § 15 Genehmigungsverfahren bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge § 16 Fehlverhalten in Schülerfahrzeugen § 17 Kooperation mit dem Schulträger § 18 Verkehrserziehung E Schlussbestimmungen § 19 Haftungsansprüche § 20 Zuständigkeiten § 21 Inkrafttreten A Erstattungsvoraussetzungen § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Aufgabenträger für die Schülerbeförderung ist der Landkreis für die auf seinem Gebiet liegenden Schulen. Er übernimmt hierfür die Organisation und Koordinierung der Schülerbeförderung im Benehmen mit den Schulträgern und regelt die Anspruchsberechtigung, Kostenerstattung und die Eigenanteilserhebung gegenüber den Gebührenschuldnern nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. (2) Nach Abs. 1 werden demnach allen Schülern, die im Freistaat Sachsen wohnen und die eine nach §§ 5 bis 13a und 15 des Sächsischen Schulgesetzes genannte Schule, einschließlich staatlich genehmigter Ersatzschule in freier Trägerschaft, besuchen, die entstehenden notwendigen Beförderungskosten, abzüglich der Eigenanteile, erstattet. Soweit eine Erstattung erfolgt, bleiben hiervon gesetzliche Ansprüche des Landkreises gegenüber dem Sozialleistungsträger unberührt. (3) Die notwendigen Beförderungskosten sind die Fahrkosten, die infolge nachgewiesener Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des vertragsgebundenen Schülerverkehrs oder schulträgereigener Fahrzeuge je Schüler für die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen Wohnung und der nächstgelegenen Schule anfallen. (4) Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt der im Einwohnermelderegister eingetragene Hauptwohnsitz, bei stationären Einrichtungen der Jugendhilfe gemäß § 27 ff SGB VIII (KJHG) die jeweilige Unterkunft des Schülers. (5) Beförderungskosten werden dann erstattet, wenn die in der Anlage zu dieser Satzung (siehe Seite 9) genannte Schule der entsprechenden Schulart bzw. die den gewählten Bildungsweg nach § 34 Sächsisches Schulgesetz zu erfüllen vermag, besucht wird. Ist ein Schulbezirk festgelegt, gilt dieser als nächstgelegen. Bei der Wahl einer anderen, als in der Anlage benannten Schule, erfolgt die Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu der Schule, welche sowohl nächstliegend als auch am kostengünstigsten bzw. verkehrsgünstigsten zu erreichen ist. Die Entscheidung hierüber trifft das Landratsamt. Bei schulorganisatorischen Gründen kann davon abgewichen werden. Besondere Angebote wie Ganztagsbeschulung, Profile, Neigungskurse, Fremdsprachen- und sonstige schulische Angebote begründen keinen weitergehenden Anspruch im Hinblick auf die nächstgelegene Schule. (6) Besuchen Schüler nach bestandener Aufnahmeprüfung ein Gymnasium im Landkreis Görlitz mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 Schulordnung Gymnasium, gelten diese abweichend von Abs. 5 als nächstgelegene Schule. Ein Anspruch auf Einrichtung von freigestelltem Schülerverkehr entsprechend § 9 Abs. 2 Schülerbeförderungssatzung, bei ungünstigen Wegebeziehungen, besteht in diesen Fällen nicht. (7) Der Aufgabenträger organisiert den Schülerverkehr grundsätzlich im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bzw. des schienengebundenen Nahverkehrs (SPNV). § 2 Kostenerstattung (1) Gebührenschuldner sind die Schüler, bei Minderjährigen ihre gesetzlichen Vertreter. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Beförderungskosten werden nur Schülern, die der Schulpflicht gemäß §§ 26 ff. Sächsisches Schulgesetz unterliegen, erstattet. (3) Für den Besuch einer Schule außerhalb des Freistaates Sachsen werden keine Beförderungskosten übernommen. (4) Wird eine andere Schule im Sinne dieser Satzung besucht, sind Beförderungskosten nur in Höhe des äquivalenten Betrages der Abo-Monatskarte ermäßigt im ÖPNV zu übernehmen, der beim Besuch der Schule nach § 1 Abs. 5 (gilt auch für Schulwechsel infolge selbstverschuldeter Disziplinarmaßnahmen) angefallen wäre. Diese Regelung findet ebenfalls bei Organisation im freigestellten Schülerverkehr Anwendung. (5) Ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen (Fahrplanänderungen, Organisation von freigestelltem Schülerverkehr, Erstattung privat KFZ) für den Besuch einer anderen als einer nach § 1 Abs. 5 genannten Schule besteht nicht. (6) Mehrkosten für einen längeren Schulweg können nur in folgenden Fällen übernommen werden: a) bei Wohnungswechsel innerhalb eines laufenden Schuljahres bis zu dessen Ende, b) bei Wohnungswechsel innerhalb der Klassenstufen 8 Hauptschulbildungsgang bzw. 9 Realschulbildungsgang an Oberschulen sowie innerhalb der Jahrgangsstufe 11 an allgemeinbildenden Gymnasien bis zum Ende des jeweiligen Schulbesuches, c) wenn die nach § 1 Abs. 5 genannte Schule zum Zeitpunkt der notwendigen Anmeldung (Wechsel Bildungsweg bzw. Umzug) nicht aufnahmefähig ist (Nachweis ist beizufügen). (7) Ausnahmen von der Bestimmung des § 1 Abs. 5 sind aus gesundheitlichen oder pädagogischen Gründen möglich. Die Notwendigkeit ist durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung bzw. eines Bescheides der zuständigen Bildungsagentur zu belegen. Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine Ausnahme. Die endgültige Entscheidung trifft das Landratsamt. (8) Anspruchsberechtigt sind nur Schüler, die über keine eigene Ausbildungsvergütung oder sonstiges Einkommen verfügen. Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten entfällt, soweit die Schüler eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erhalten. Im Einzelfall kann ein Zuschuss erfolgen, wenn die erhaltene Leistung (BAföG/BAB) den vollen ermäßigten Abo-Monatsfahrkartenpreis nicht decken sollte. Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller. Die Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend. § 3 Stundenplanmäßiger Unterricht (1) Beförderungskosten werden vom Aufgabenträger nur dann erstattet, sofern sie durch die Teilnahme an dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht entstehen. (2) Stundenplanmäßiger Unterricht nach Abs. 1 ist der Unterricht, der an Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen Stundenplan stattfindet. Bei Unterbrechung des Unterrichts, vorfristiger Beendigung oder Verkehrseinschränkungen ergibt sich kein Anspruch auf zusätzliche Beförderung. (3) Innerschulische Beförderung, beispielsweise zum Verkehrs-, Schwimm-, Sport-, Religions-, oder Informatikunterricht sowie Beförderungskosten, die bei Kooperation zweier oder mehrerer Schulen entstehen, unterliegt nicht dieser Satzung (innerer Schulverkehr) und obliegt dem jeweiligen Schulträger. (4) Alle sonstigen Veranstaltungen außerhalb des jeweiligen Schulgeländes, z. B. die Teilnahme an Bundesjugendspielen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulferien, Schullandheimaufenthalten, Betriebsbesichtigungen sowie Studien- und Theaterfahrten, fallen ebenfalls nicht unter diese Satzung. (5) Fahrten zwischen der Wohnung nach § 1 Abs. 4 und der Hortbetreuung sowie zwischen Schule und Hortbetreuung sind nicht Schülerbeförderung im Sinne dieser Satzung. Ausnahmen können sich im Einzelfall für Schüler ergeben, die Förderhorte nach § 16 Abs. 2 u. 3 Sächsisches Schulgesetz besuchen. (6) Die Erstattung von notwendigen Beförderungskosten für Schulpraktika, welche als Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss vorgeschrieben bzw. im Lehrplan gemäß der VwV Betriebspraktika verankert sind , erfolgt im Zusammenhang mit der Wahl des Einsatzortes innerhalb des Landkreises Görlitz, jedoch nur für öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung dieser Satzung. Die Notwendigkeit ist durch den Antragsteller nachzuweisen. § 4 Mindestentfernungen (1) Als notwendige Beförderungskosten werden nach Maßgabe dieser Satzung a) für Schüler der Förderschulen für geistig Behinderte ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule b) für Schüler der Klassen 1 bis 4 ab einer Mindestentfernung von 2 km c) für Schüler der Klassen 5 bis 12 und der berufsbildenden Schulen ab einer Mindestentfernung von 3 km erstattet. (2) Die Mindestentfernung nach Abs. 1 Buchstaben b) und c) bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers nach § 1 Abs. 4 und der Schule nach § 1 Abs. 5. Für Schüler mit Wohnsitzen auf Grundstücken im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch gilt die in Abs. 1 geregelte Mindestentfernung analog zwischen der Wohnung und der Haltestelle, ab der eine öffentliche Verbindung besteht. Sollte die Schule nähergelegen sein als die nächstliegende öffentliche Haltestelle gilt die Entfernung zwischen der Wohnung und der Schule. Eine zusätzliche Organisation kann als Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Höchstbeträge nach § 13 erfolgen. (3) Als Länge des nach dieser Satzung beschriebenen Schulweges gilt die gemessene Wegstrecke mittels zertifizierten Kartenprogramms der Kreisverwaltung. Die kürzeste öffentliche Wegstrecke muss nicht mit der Linienführung öffentlicher Verkehrsmittel oder dem Fahrweg des Straßenverkehrs übereinstimmen. (4) Für die Bewältigung der Wegstrecke zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels / Vertragsverkehres oder des Sammelpunktes im freigestellten Schülerverkehr bzw. der nächstgelegenen Haltestelle zur Schule tragen Schüler bzw. Sorgeberechtigte die alleinige Verantwortung für die Organisation und Durchführung. Sie erhalten hierfür keine Beförderungskostenerstattung. (5) Für Schüler der Förderschulen für geistig Behinderte gilt die Beförderung ab der nächstgelegenen öffentlichen Haltestelle als zumutbar, wenn der Erstattungsberechtigte nicht aus pädagogischer oder medizinischer Sicht (amtsärztliches Attest) eine bestehende Unzumutbarkeit nachweist. (6) Für Schüler, die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel abweichend von den unter Abs. 1 genannten Bedingungen benutzt, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme im Sinne dieser Satzung. (7) Beförderungskosten für Schüler werden unabhängig von der jeweiligen Mindestent-fernung erstattet, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren gelten nicht als be-

Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca Ausgabe 90 Amtliche Bekanntmachungen 20. Mai 2016 7 sondere Gefahr im Sinne dieser Satzung. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft das Landratsamt. Gleiches gilt bei vorübergehenden Änderungen der im Abs. 1 genannten Entfernung aufgrund von Verkehrseinschränkungen (z.B. Baustellen). § 5 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden für Fahrten zwischen Wohnung nach § 1 Abs. 4 und dem am Schulort befindlichen Wohnheim zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. der Ferien und für Wochenendheimfahrten übernommen. (2) Auf die Erstattung der Kosten für Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist § 4 anzuwenden. § 6 Begleitpersonen (1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen geistiger, körperlicher oder verhaltensauffälliger Behinderung eines Schülers oder Kindes erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (2) Der Einsatz für Begleitpersonen wird nach den für den zu begleitenden Schüler geltenden Grundsätzen geregelt. Die Höhe der Vergütung ist Gegenstand der abzuschließenden Verträge durch den Landkreis. B Eigenanteil § 7 Festsetzung (1) Für die Inanspruchnahme der notwendigen Beförderung wird je angefangenem Beförderungsmonat, jedoch pro Schuljahr für max. 11 Beförderungsmonate, unabhängig von der Anzahl der Unterrichtstage, folgender Eigenanteil erhoben: - für Schüler der Grundschulen 11,00 EUR - für Schüler der Förderschulen (Kl. 1-4, Unterstufe, Mittelstufe) 11,00 EUR - für Schüler der Oberschulen und Gymnasien 14,00 EUR - für Schüler der Förderschulen (ab Kl. 5, Oberstufe, Werkstufe) 14,00 EUR - für Schüler der berufsbildenden Schulen 15,00 EUR (2) Wird ein Antrag gestellt, dass der Schüler Beförderungsleistungen täglich nur für eine einfache Strecke in Anspruch nimmt, werden 60 v.H. der Eigenanteile (mathematisch gerundet auf den vollen Eurobetrag) unter Abs. 1 erhoben. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn diese Fahrkarte vom jeweiligen Verkehrsunternehmen angeboten wird. (3) Die Eigenanteile werden entsprechend schriftlichem Bescheid für Schüler gemäß § 14 als Vorauszahlung in einem Betrag oder in Teilbeträgen dann gebunden an die Einzugermächtigung eines jeden Leistungszeitraumes fällig. Die Fälligkeitstermine werden mit Bescheid festgesetzt. Bei Rückständen in der Zahlung der Eigenanteile entfällt der Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten durch den Landkreis. Die Fahrausweise nach § 14 können im Falle der vorherigen Aushändigung eingezogen werden. § 14 Abs. 9 Satz 3 gilt analog. Bei wiederholten Rücklastschriften behält sich der Landkreis vor, auf die einmalige Zahlweise der Eigenanteile umzustellen. (4) Bei der genehmigten Nutzung von Einzelfahrausweisen/Mehrfahrtenkarten nach § 14 Abs. 3 werden die Eigenanteile im Zusammenhang mit der Abrechnung der Originalfahrausweise festgesetzt, erhoben und verrechnet. Bei Abrechnung der Nutzung von Privatkraftfahrzeugen nach § 15 wird analog verfahren. Die Abrechnungsbögen sind bis zum 15.02. (Abrechnungszeitraum Schuljahresbeginn bis Januar) und 31.07. (Abrechnungszeitraum Februar bis Schuljahresende) einzureichen. § 14 Abs. 4 dieser Satzung gilt entsprechend. (5) Übersteigt die Eigenanteilspflicht die anfallenden monatlichen Beförderungskosten (bei der Erstattung von Einzelfahrscheinen bzw. Abrechnung der Nutzung von Privatfahrzeugen), so entfällt die Erstattung. (6) Für die Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen gelten die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (7) Für die Mahnung der in dieser Satzung festgelegten Eigenanteile werden Säumniszuschläge gemäß der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Görlitz erhoben. § 8 Erlass (1) Beziehen Eltern/Sorgeberechtigte für mehr als zwei Kinder, die Schulen im Landkreis besuchen, Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, so werden für nicht mehr als 2 Kinder Eigenanteile für die Schülerbeförderung erhoben (mit dem höchsten Eigenanteil). Pflegekinder sind den leiblichen Kindern einer Familie gleichzustellen. Der formgebundene Antrag ist zum Beginn jedes Schuljahres neu zu stellen. Später eingehende Anträge werden erst mit dem Monat der Antragstellung wirksam (Datum Posteingang). (2) In besonders gelagerten Einzelfällen, vor allem wenn die Erhebung des Eigenanteils aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellt, kann auf schriftlichem Antrag der Eigenanteil erlassen werden. (3) Der Besitz eines Schwerbehindertenausweises, welcher zur kostenlosen bzw. ermäßigten Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt, bedingt nicht den Erlass des Eigenanteils im freigestellten Schülerverkehr. C Umfang der Kostenerstattung § 9 Rangfolge der Verkehrsmittel (1) Die Schülerbeförderung erfolgt grundsätzlich im öffentlichen Personennahverkehr. Umstieg ist zumutbar. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das zumutbare, preisgünstigste öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Der Erwerb der BahnCard wird nicht gefordert und bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. (2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Beförderung unter Beachtung dieser Satzung mit entsprechenden Fahrzeugen im freigestellten Schülerverkehr organisiert werden. Die Organisation setzt hierfür jedoch voraus, dass eine gesicherte Anbindung (befestigte Straßen, Wendemöglichkeiten und Winterdienst) gewährleistet ist. (3) Kommt diese Beförderung ebenfalls nicht in Betracht, können nach vorheriger Beantragung und nach Bestätigung durch das Landratsamt in Ausnahmefällen die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge nach Maßgabe dieser Satzung erstattet werden. (4) Eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann nur mit gesundheitlichen Erfordernissen begründet werden. Die Prüfung erfordert vom Antragsteller mit formgebundener Antragstellung die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung mit Diagnose. Auf Grundlage der Diagnose kann eine amtsärztliche bzw. schulpsychologische Begutachtung angefordert werden. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung erwirkt jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung. Die endgültige Entscheidung trifft das Landratsamt. (5) Das Landratsamt kann Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird. § 10 Zumutbare Wartezeiten (1) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerlinienbussen ist zumutbar, wenn die Ankunft oder Abfahrt am Schulort (der nach § 1 Abs. 5 geltenden nächstgelegenen Schule) in der Regel innerhalb von 45 Minuten vor Schulanfang oder nach Schulschluss erfolgt. Bei Schülern berufsbildender Schulen und der Gymnasien ab Klasse 11 ist eine längere Wartezeit (zuzüglich jeweils 30 Minuten zu den Zeiten nach Satz 1) zumutbar. (2) Bei Ausfall von Unterricht oder bei Verkürzung der täglichen Unterrichtszeit durch unvorhergesehene Ereignisse (Hitzefrei; Unterrichtsausfall u.ä.) gelten für die Berechnung der Wartezeiten die stundenplanmäßigen Unterrichtszeiten. Bei unregelmäßig durchgeführtem Unterricht sind längere Wartezeiten zumutbar. (3) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sind mit den Fahrplänen öffentlicher Verkehrsmittel abzustimmen. Dabei ist entsprechend der Ankunftszeiten der Beförderungsmittel ein zwischen den einzelnen Schulen gestaffelter Schulbeginn durchzusetzen, damit Verkehrsspitzen vermieden werden. § 11 Einsatz von Schülerfahrzeugen/ Freigestellter Schülerverkehr (1) Ist weder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch bereits vorhandener Schulbuslinien möglich, werden die Kosten des Einsatzes angemieteter Fahrzeuge erstattet, wenn das Landratsamt den Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen geschlossen hat. Die Einordnung der betreffenden Schüler in die Fahrten des freigestellten Schülerverkehrs wird ausschließlich vom Aufgabenträger vorgenommen. Einzelbeförderungen sind im freigestellten Schülerverkehr ausgeschlossen. (2) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können in den Schülerfahrzeugen mit vorheriger Zustimmung des Landratsamtes auch Personen mitbefördert werden, für die der Landkreis keine Kosten erstattet. Mehrkosten dürfen hierdurch dem Landkreis nicht entstehen. Für die genehmigte Mitbeförderung dritter Personen sind Beförderungskosten im Äquivalent der Tarifbestimmungen des ÖPNV je begonnenen Beförderungsmonat für den vorgehaltenen Sitzplatz ausschließlich in Höhe einer ermäßigten Abo- Monatskarte, durch den Landkreis zu erheben. § 12 Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Bei der Benutzung privater Fahrzeuge im Sinne dieser Satzung werden je Kilometer notwendiger Fahrstrecke (einfache Entfernung) bei Personenkraftwagen 0,22 € Krafträdern/Moped 0,11 € erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung genehmigt hat. Mit der vorgenommenen Kostenerstattung sind alle sonstigen Aufwendungen (auch Versicherungen) abgegolten. (2) Die monatliche Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung nur für eine einfache Hinfahrt und eine einfache Rückfahrt bzw. analog der ermäßigten Abo-Monats-Karte im ÖPNV oder im SPNV. (3) Die Kostenerstattung erfolgt abzüglich der festgelegten Eigenanteile gemäß § 7. § 13 Leistungsumfang/ Höchstbeträge (1) Die Schülerbeförderung wird organisiert zum Schulbeginn bzw. Schulende. Die An-kunfts- und Abfahrtszeiten werden jährlich mit den Schulen unter Beachtung des § 3 abgestimmt. Es erfolgt die Bereitstellung einer Hin- und zwei Rückfahrten. Optional kann bei Ganztagsangeboten eine dritte Rückfahrt organisiert werden. (2) Besuchen Schüler des Landkreises mit Wohnsitz nach § 1 Abs. 4 Schulen im Landkreis entsprechend § 1 Abs. 5, so beschränken sich die Eigenanteile auf die im § 7 Abs. 1 benannten Beträge. (3) Besuchen Schüler aus anderen Landkreisen Schulen des Landkreises Görlitz oder wählen landkreiseigene Schüler eine nicht nach § 1 Abs. 5 nächstgelegene Schule, so werden bis zu folgenden Höchstbeträgen je Fahrschüler und Schuljahr anfallende Beförderungskosten erstattet: - Höchsttarif ÖPNV (ZVON) einer erm. Abo- Monatskarte x 11 Beförderungsmonate = für Schüler, die öffentliche Verkehrsmittel bzw. private Kraftfahrzeuge gem. § 9 Abs. 3 benutzen - 2.500,00 € = für Schüler, die den freigestellten Schülerverkehr benutzen D Verfahrensvorschriften § 14 Antrags- und Genehmigungsverfahren (1) Die Beförderung des jeweiligen Schülers und die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Landkreises Görlitz. Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel oder eine Schülerlinie benutzen, erhalten auf formgebundenem Antrag gegen Zahlung der erforderlichen Eigenanteile ermäßigte Abo-Monats-Karten für Hin- und Rückfahrten oder für nur eine Fahrstrecke bzw. ermäßigte zeitanteilige Monatskarten. (2) Für die Benutzung des freigestellten Schülerverkehrs erhalten Schüler auf formgebundenem Antrag gegen Zahlung der erforderlichen Eigenanteile einen Berechtigungsausweis des Landkreises für die genehmigte Beförderung. (3) Für Schüler, - die nicht regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel bzw. eine Schullinie benutzen und - für die die Ausgabe von Fahr- bzw. Berechtigungsausweisen über die Schule nicht in Betracht kommt, kann die Erstattung von verauslagten Fahrscheinen auf formgebundenen Antrag erfolgen, soweit sie wirtschaftlicher ist als die für die Fahrstrecke günstigste ermäßigte Abo-Monats-Karte. (4) Der Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten erlischt, wenn die Abrechnung der Beförderungskosten nicht bis zum 30.09. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, eingereicht wird. Nachträglich eingereichte Fahrausweise für einen Zeitraum, der bereits abgerechnet wurde, werden nicht mehr erstattet. (5) Der erstmalige Antrag auf Beförderung und Erstattung der notwendigen Beförderungskosten ist für das neue Schuljahr bis 15. Mai des jeweiligen Jahres, in dem das Schuljahr beginnt, zu stellen. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer eines Bildungsganges einmalig einzureichen. Bei Antragstellung im laufenden Schuljahr erfolgt die Bereitstellung/Bewilligung der Fahr- und Berechtigungsausweise bzw. Genehmigung für Mehrfahrtenkarten/Nutzung Privatkraftfahrzeug ab dem Folgemonat, wenn der Antrag in der Regel bis zum 10. des Monats eingegangen ist. Anträge auf Beförderung mit dem freigestellten Schülerverkehr müssen spätestens ein Monat vor dem beantragten Beförderungsbeginn vollständig eingereicht sein. (6) Ein Wiederholungsantrag auf Erteilung der Beförderungsgenehmigung für das folgende Schuljahr gilt als zu unveränderten Bedingungen gestellt, wenn der Antragsberechtigte Schüler bzw. Erziehungsbe-

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