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Landkreisjournal Nr.086/2016

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Erscheinungsdatum: 29.01.2016

6 Ausgabe 86 29. Januar

6 Ausgabe 86 29. Januar 2016 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Bodenrichtwerte im Landkreis Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Görlitz weist im 2-Jahres- Rhythmus Bodenrichtwerte für verschiedene Nutzungsarten (z. B. Bauland, Landwirtschaftsflächen, Gewerbe, Erholung, etc.) aus. Die aktuellen Werte wurden zum Stichtag 31.12.2014 ermittelt. Gemäß Baugesetzbuch ist der Bodenrichtwert ein durchschnittlicher Wert des Bodens für Grundstücke innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Merkmalen im Wesentlichen übereinstimmen. Dieser bildet die Grundlage für die Ermittlung eines individuellen Grundstückswertes. Über das Geoportal des Landkreises Görlitz (www.gis-lkgr.de) sind diese Richtwerte öffentlich verfügbar. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an: Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landkreis Görlitz 02708 Löbau, Georgewitzer Straße 42 im 3. OG, E-Mail: gutachterausschuss@kreis-gr.de sowie 1 03585 44-2965. Birgit Trenkler Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung und Vorsitzende des Gutachterausschusses Informationen der Abfallwirtschaft 1. Abfallgebührenbescheide werden versandt Ab 30. Januar werden die Abfallgebührenbescheide verschickt. Sie enthalten die Schlussrechnung für das Jahr 2015 und die Vorausveranlagung für das Jahr 2016. Bitte beachten Sie, dass eventuelle Nachzahlungen für die Abfallentsorgung 2015 bei der ersten Gebührenzahlung zum 15.02.2016 fällig werden. Haushalte, die ihre Gebühren nicht abbuchen lassen, überweisen bitte noch offene Beträge mit Angabe der Kundennummer vom Abfallgebührenbescheid an folgende Bankverbindung: Zahlungsempfänger: Landkreis Görlitz IBAN: DE53850501003000000215 BIC: WELADED1GRL Bei Zahlungsschwierigkeiten ist die Vereinbarung einer schriftlichen Ratenzahlung oder Stundung mit dem Regiebetrieb Abfallwirtschaft möglich. Sie können den Regiebetrieb Abfallwirtschaft zudem beauftragen, die Abfallgebühren von Ihrem Konto abzubuchen. Das Formular SEPA-Lastschriftmandat steht im Internet unter aw.landkreis.gr oder www.kreis-goerlitz.de zur Verfügung. Bitte senden Sie das Formular im Original und mit Unterschrift an: Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51, 02906 Niesky. Die Kontaktdaten der Sachbearbeiter sind im Abfallkalender 2016 auf Seite 3 und im Internet veröffentlicht. Der Regiebetrieb Abfallwirtschaft ist aufgrund der zahlreichen Nachfragen zu den Bescheiden derzeit telefonisch schwer erreichbar. Bitte haben Sie Verständnis, wenn nicht in jedem Fall der erste Anruf erfolgreich ist. Es können ebenfalls Anfragen mit Angabe der Kundennummer und Telefonnummer schriftlich oder per E-Mail an info@aw-goerlitz.de eingereicht werden. 2. Korrektur Abfallkalender 2016, Stadt Zittau In der Stadt Zittau ändern sich einige Entsorgungstouren zur Leerung der Gelben und Blauen Tonnen (Abfallkalender Seite 87 - 89). Folgende Straßen sind betroffen: Straßen Gelbe Tonne Blaue Tonne E.-Kretschmer-Straße Tour 7 Tour 3 Eckartsberger Straße Tour 10 Tour 3 K.-Liebknecht-Ring Tour 4 Tour 2 Kämmelstraße Tour 1 Tour 1 Kantstraße Tour 2 Tour 1 Kontakt: Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51, 02906 Niesky, 1 03588 261-702, -716, I 03588 261-750, E-Mail: info@aw-goerlitz.de, www.kreis-goerlitz.de Naturschutzgebiet „Lausche“ Großschönau hat neue Verordnung Am 30. November 2015 hat Landrat Bernd Lange nach Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Einwände die Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lausche“ unterzeichnet. Die Verordnung wird am 29. Januar 2016 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Vom 30. Januar bis zum 12. Februar 2016 liegt die Verordnung mit den dazugehörigen Karten im Landratsamt Görlitz, Außenstelle Löbau, Georgewitzer Straße 52, Zimmer 2010, während der Sprechzeiten für zwei Wochen aus und tritt mit Wirkung vom 15. Februar 2016 in Kraft. Schutzzweck des Naturschutzgebiets ist die dauerhafte Sicherung und naturnahe Entwicklung der Lausche als überregional bedeutsamen Landschaftsausschnitt und das Landschaftsbild prägenden höchsten Phonolithkegel des Zittauer und Lausitzer Gebirges mit dem für dieses Gebiet typischen Mosaik an Biotopen und dazugehörigen Pflanzengesellschaften. Das Naturschutzgebiet wurde neu abgegrenzt, die Schutzgebietsverordnung enthält jetzt sowohl Ge- als auch Verbote. Die Verordnung mit den dazugehörigen Karten finden Sie ab 29.01.2016 auch auf der Internetseite des Landkreises Görlitz www.kreis-goerlitz.de unter Landratsamt, Umweltamt, untere Naturschutzbehörde. Neue Sprechzeit der Sächsischen Aufbaubank, Regionalbüro Görlitz Das Büro mit Sitz im Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, Zimmer 1.34, hat jeden Donnerstag 11.30 bis 18 Uhr geöffnet. Beratungstermine zu den Förderprogrammen des Freistaates Sachsen können vereinbart werden unter 1 0351 4910-0 oder per E-Mail unter servicecenter@sab.sachsen.de Weitere Informationen unter www.sab.sachsen.de Sächsischer Inklusionspreis 2016 Der Beauftragte der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Stephan Pöhler, vergibt 2016 zum zweiten Mal den Sächsischen Inklusionspreis. Je Kategorie erhält der Preisträger ein Preisgeld in Höhe von 1.000 Euro. Bis zum 29. Februar können sich im Freistaat Sachsen ansässige Institutionen – gleich welcher Rechtsform – bewerben, die wie folgt als Zielgruppe für die einzelnen Preiskategorien und -schwerpunkte benannt sind: – Kategorie Bildung: Kindertageseinrichtungen für den Schwerpunkt „Frühkindliche Bildung“ – Kategorie Arbeit: Duale Ausbildung von Menschen mit Behinderungen im Handwerk für den Schwerpunkt „Berufliche Bildung“ – Kategorie Freizeit und Kultur: Initiativen im Breitensport für den Schwerpunkt „Sport“ – Kategorie Demografie: Innovative Wohnprojekte für den Schwerpunkt „Wohnen im Alter mit Behinderung“ – Kategorie Barrierefreiheit: Barrierefreie Dienstleistungs- und Versorgungsangebote für den Schwerpunkt „Inklusion im Sozialraum“ Mit dem Inklusionspreis sollen Praxisbeispiele unterstützt und bekannt gemacht werden, in denen die Inklusive Gesellschaft bereits Wirklichkeit geworden ist, die das gelungene Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderung erfahrbar machen, die die breite Öffentlichkeit sensibilisieren und die zur Nachahmung anregen können. Informationen/ Download unter: http://www.soziales.sachsen.de/24183.html Fragen zur Bewerbung: 1 0351 564-5923, E-Mail: miroslawa.mueller@sms.sachsen.de Bekanntmachung des Landratsamtes Görlitz nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Vorhaben „1., 2. und 3. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG“ der Teilnehmergemeinschaft Ländliche Neuordnung B 178 - Kittlitz Die Teilnehmergemeinschaft der Ländlichen Neuordnung B 178 - Kittlitz beim Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung in 02708 Löbau, Georgewitzer Straße 42, hat gemäß § 41 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835) geändert worden ist, den Wege- und Gewässerplan mit Landschaftspflegerischen Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Flurbereinigungsverfahren B 178 - Kittlitz geändert. Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Absatz 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFIurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist. Die Obere Flurbereinigungsbehörde beim Landratsamt Görlitz ist gemäß § 41 Absatz 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Feststellung und Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde. Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist. Die von der Teilnehmergemeinschaft vorgelegten, entscheidungserheblichen Unterlagen wurden gemäß § 3 c UVPG jeweils einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterzogen. Diese ergaben, dass von den Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Diese Feststellungen sind gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. gez. Thomas Kipke Sachgebietsleiter, Leiter der Oberen Flurbereinigungsbehörde Löbau 11.01.2016

Hamtske lopjeno wokrjesa Zhorjelca Ausgabe 86 Amtliche Bekanntmachungen 7 29. Januar 2016 Allgemeinverfügung zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten Der Landkreis Görlitz erlässt als zuständige untere Naturschutzbehörde folgende Allgemeinverfügung zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 22.12.2015. Gemäß § 24 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG), in Verbindung mit § 47 und § 28 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 15. Mai 2013, ordnet der Landkreis Görlitz als zuständige Untere Naturschutzbehörde zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen (Horstschutzzonen) an. 1. Für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern: 673/16 (teilweise) in der Gemarkung Jonsdorf der Gemeinde Jonsdorf (HSZ „Nonnenfelsen“) 673/16 (teilweise) in der Gemarkung Jonsdorf der Gemeinde Jonsdorf (HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“) 1581 (teilweise) in der Gemarkung Niederoderwitz der Gemeinde Oderwitz (HSZ „Steinklunsen im Königsholz“) gelten vom 15. Januar 2016 bis zum 31. August 2016 folgende Regelungen: Die jeweils als Horstschutzzone (HSZ) ausgewiesene Fläche darf nicht betreten oder befahren und Gipfel sowie Quacken nicht beklettert werden. Eine Ausnahme stellt der „Schalkstein“ im Geltungsbereich der HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ dar, an dem die ausschließliche Ausübung des Klettersports auch während des Geltungszeitraumes der HSZ gestattet ist. Für die Ausübung des Klettersports ist der „Schalkstein“ ausschließlich über die von der Lichtenwalder Straße abgehenden zwei Zugänge aufzusuchen. Die Zugänge sind jeweils durch ein Schild kenntlich gemacht. Der vom Betretungsverbot ausgenommene Klettergipfel „Schalkstein“ und die ausschließlich dazu zu benutzenden Wege sind in der zugehörigen topographischen Karte (1:5000) grün dargestellt. Der von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Bereich in der HSZ „Nonnenfelsen“ umfasst dabei den Klettersteig am Nonnenfelsen und die Klettergipfel „Kleine Bärbel“, „Neue Schluchtwand“, „Nonnenturm“ und „Barbarine“ sowie einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. 2. Für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern: 2666/1 (teilweise) und 2266/2 (teilweise) in der Gemarkung Zittau der Gemeinde Zittau (HSZ „Eichgrabener Teiche“) gelten vom 01. April 2016 bis zum 15. Juli 2016 folgende Regelungen: Die HSZ „Eichgrabener Teiche“ wird durch zwei räumlich getrennte Teilflächen (Teil I u. Teil II) gebildet. Die Grundstücke, einschließlich der darin befindlichen Wege, innerhalb der Teilflächen der HSZ, dürfen nicht betreten oder befahren werden. 3. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer: 416/6 (teilweise) der Gemarkung Oybin („Ostabfall des Berges Oybin“) gelten vom 15. Januar 2016 bis zum 20. Juni 2016 folgende Regelungen: Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden. Das von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Gebiet umfasst dabei die Klettergipfel „Rabennest“ und „Zuckerhut“ einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. Der Talweg und der Bergringweg, welche die Grenze zur Horstschutzzone bilden, bleiben dagegen begehbar. 4. Grenzen der Horstschutzzonen: 4.1. Die HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ wird im Westen und im Nordwesten durch die Lichtenwalder Straße begrenzt. Im Südwesten verläuft die Abgrenzung der HSZ entlang des Bornweges und weiter entlang der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik. Im Süden und Südosten begrenzt der Orgelweg, der Alpenpfad und die Schneise zwischen den Forstabteilungen 451 und 452 die HSZ. Im Norden erfolgt die Begrenzung der HSZ durch den Wanderweg zur Schwarzwasserquelle bis zur Lichtenwalder Straße in Höhen Gondelfahrt. 4.2. Die Grenze zur HSZ „Nonnenfelsen“ bilden der Aufstieg zum Nonnenfelsen und der unmarkierte Weg am Fuße des Nonnenfelsens. Da es sich hier um nicht markierte Wanderwege handelt, ist die Grenzlinie durch zwei rote Farbringe an den, die Grenze bildenden Bäumen gekennzeichnet. Das von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Gebiet umfasst dabei den Klettersteig am Nonnenfelsen, die Klettergipfel „Kleine Bärbel“, „Neue Schluchtwand“, „Nonnenturm“ und „Barbarine“ sowie einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. Die Wege, welche die Grenze zur Horstschutzzone bilden, und der Aussichtspunkt am Ausstieg des Klettersteiges (Rot-Kreuz- Box) bleiben dagegen begehbar bzw. können weiterhin genutzt werden. 4.3.1 Die Grenze des Teil I der HSZ „Eichgrabener Teiche“ verläuft auf der nordwestlichen Seite 5 Meter von der Uferlinie der Teiche „Henkerteich“, „Großer Grasteich“ und „Casparteich“ entfernt. Südwestlich verläuft die Grenze am Fuß des dem „Casparteich“ vorgelagerten Dammweges. Von hier aus verläuft die Grenze südöstlich der Teiche entlang der sichtbaren Nutzungsartengrenze zwischen Grünland und Ackerland bis zur Südkante des Henkerteiches. Hier erstreckt sich die HSZ auch auf eine dem Henkerteich südlich vorgelagerte Teilfläche des Flurstückes 2266/2 Gemarkung Eichgraben von 40 mal 85 Metern. Östlich des Henkerteiches verläuft die Grenze der HSZ entlang der Flucht des Grabens an der Gartenanlage bis zur südlichen Ackergrenze im Norden. 4.3.2. Die Grenze des Teil II der HSZ „Eichgrabener Teiche“ verläuft im Norden entlang des Dammes, auf dem der Wirtschaftsweg (Betonstraße) liegt. Die östliche Grenze verläuft entlang des Umlaufgrabens bis zum Eichendamm im Süden. Diesem folgt sie bis zur nordwestlichen Schilfkante und an dieser entlang bis zum nördlich begrenzenden Damm. 4.4. Die Grenze der HSZ „Steinklunsen im Königsholz“ wird im Norden durch den Wanderweg zum Sonnenhübel gebildet. Im Übrigen verläuft die Grenze entlang der Schneise zwischen den Forstabteilungen 113 u. 114. Da es sich hier nicht um einen markierten Wanderweg handelt, ist die Grenzlinie durch zwei rote Farbringe an den die Grenze bildenden Bäumen gekennzeichnet. 4.5. Die HSZ „Ostabfall des Berges Oybin“ ist wie folgt abgegrenzt: - nordöstlich mit dem Felseneinschnitt am Klettergipfel „Zuckerhut“, - nordwestlich mit dem Bergringweg - südwestlich / westlich hinter dem tiefen Einschnitt am Kletterfelsen „Rabennest“ (vor der Waldkante) - südöstlich mit der Bebauungsgrenze und - östlich mit dem Talweg und dem Aufstieg zum Zuckerhut. Die Lage und die Grenzen der genannten Horstschutzzonen sind in Übersichtskarten des Landratsamtes Görlitz vom 17. Dezember 2015 im Maßstab 1 : 5.000 bzw. 1: 7500 mit roter Linie eingetragen. Werden die Grenzlinien an Flurstücksgrenzen angelegt, sind diese Flurstücksgrenzen maßgeblich, andernfalls die Linienaußenkanten. Die Karten sind Bestandteil der Allgemeinverfügung. 5. Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung Die Anordnung der besonderen Schutzmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung für den Fall, dass kein Brutbetrieb bzw. keine Jungenaufzucht nachweisbar ist. Die vorzeitige Aufhebung des Betretungsverbotes ist für diese betreffende HSZ zum frühesten, fachlich vertretbaren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine entsprechende erste Einschätzung ist spätestens zum 30. Juni 2016 zu treffen. 6. Bekanntgabe Der Wortlaut der Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Karten werden beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau - Georgewitzer Straße 52 - im Zimmer 1021, nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz (Landkreisjournal) zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Anordnung wird im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Bernd Lange, Landrat Bekanntmachung des Landratsamtes Görlitz nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben „8. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG“ der Teilnehmergemeinschaft Ländliche Neuordnung Beiersdorf Die Teilnehmergemeinschaft der Ländlichen Neuordnung Beiersdorf beim Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung in 02708 Löbau, Georgewitzer Straße 42, ändert gemäß § 41 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835) geändert worden ist, den Wege- und Gewässerplan mit Landschaftspflegerischen Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Flurbereinigungsverfahren Beiersdorf. Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Absatz 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFIurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist. Die Obere Flurbereinigungsbehörde beim Landratsamt Görlitz ist gemäß § 41 Absatz 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Feststellung und Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde. Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist. Die von der Teilnehmergemeinschaft vorgelegten, entscheidungserheblichen Unterlagen wurden gemäß § 3 c UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterzogen. Diese ergab, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. gez. Thomas Kipke Sachgebietsleiter, Leiter der Oberen Flurbereinigungsbehörde Löbau 11.01.2016

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