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Landkreisjournal Nr.081/2015

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Erscheinungsdatum: 28.08.2015

8 Ausgabe 81 28. August

8 Ausgabe 81 28. August 2015 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Bekanntmachung des Landratsamtes Görlitz über die beabsichtigte Ausweisung von Reitwegen im Wald (Anhörung) Das Landratsamt Görlitz als zuständige Untere Forstbehörde beabsichtigt, einen Reitweg im Wald in den Gemeinden Rothenburg und Hähnichen gemäß § 12 Abs. 1 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349, 351) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Reitwege (Reitwege VO) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, auszuweisen. 1. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Grundstücken verlaufen die beabsichtigten Reitwege: Wege-Nr.* Gemeinde Gemarkung / Flur Flurstücke Wegelänge R 01 Stadt Rothenburg/O.L. Rothenburg / 15 34/2, 35, 32, 36/5 jew. teilw. ca. 1.020 m R 01 Stadt Rothenburg/O.L. Rothenburg / 11 145, 169, jew. teilw. ca. 220 m H 01 Hähnichen Spree / 8 10, 12, 13, 14, 17 jew. teilw. ca. 450 m H 02 Hähnichen Spree / 8 9 teilw. ca. 430 m H 03 Hähnichen Spree / 8 4, 5, 6 jew. teilw. ca. 540 m Gründe für die Rücknahmen: * R 01, H 02, H 03: Die jeweilige Reitwegeausweisung dient der Erschließung des Waldgebietes für Reiter. H 01: Die Reitwegeausweisung dient als Ersatz für die notwendige Rücknahme des ursprünglich östlich der Pappelallee ausgewiesenen Reitweges. 2. Der Verlauf der Reitwege kann den Auslegungsunterlagen entnommen werden. Die Unterlagen können in der Zeit vom 29.08. bis einschließlich 28.09.2015 im Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, Bürgerbüro (Zimmer 0.29) in 02826 Görlitz sowie im Kreisforstamt, Robert-Koch-Str. 1 in 02906 Niesky während der Öffnungs- und Sprechzeiten des Amtes eingesehen werden. Während des Zeitraums der Auslegung können schriftlich oder zur Niederschrift bei der auslegenden Stelle Einwendungen und Bedenken zu der geplanten Reitwegeausweisung im Wald erhoben werden. i. A. Jürgen Eichhorst Leiter Kreisforstamt Niesky, 10.08.2015 Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Görlitz 1. zur Ausweisung von Reitwegen im Wald Aufgrund des § 12 Abs. 1 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349, 351) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Reitwege (Reitwege VO) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, wird Folgendes verfügt: 1. Auf dem nachfolgend näher bezeichneten Grundstück wird ein Reitweg im Wald ausgewiesen: Wege-Nr.* Gemeinde Gemarkung / Flur Flurstücke Wegelänge S 01 Schleife Schleife / 15 1 teilw. 1.540 km Grund für die Ausweisung: * S 01: Die Reitwegeausweisung erfolgt als Ersatz für die notwendige Rücknahme des ursprünglich u. a. auf dem Postweg ausgewiesenen Reitweges. Sie erfolgt parallel zu dessen Verlauf. 2. Der genaue Verlauf des Reitweges ist in einer topographischen Karte mit Flurstücksinformationen im Maßstab 1:10.000 rot markiert. (Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Verfügung.) Die Karte mit dem Verlauf des Reitweges sowie die vollständige Begründung für die- Entscheidung (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) können beim Landkreis Görlitz, Bürgerbüro (Zimmer 029), Bahnhofstraße 24, in 02826 Görlitz sowie im Kreisforstamt, Robert-Koch-Str. 1 in 02906 Niesky während der Öffnungs- und Sprechzeiten des Amtes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingesehen werden. Hinweise: - Reitwege werden durch die Forstbehörde mit Hinweiszeichen gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 2 Reitwege VO gekennzeichnet (Bild eines Pferdekopfes mit Zaumzeug, schwarze Farbe auf weißem Grund oder weiße Farbe auf Bäume aufgesprüht oder per Schild am Pfahl angebracht). Die betroffenen Waldeigentümer sind verpflichtet, die Kennzeichnung zu dulden. - Dieser Allgemeinverfügung ist eine Anhörung (Landkreis-Journal vom 12.06.2015) voraus gegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Landratsamt Görlitz oder Landratsamt Görlitz Bahnhofstraße 24 Postfach 300152 02826 Görlitz 02806 Görlitz Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. i. A. Jürgen Eichhorst, Leiter Kreisforstamt Niesky, 07.08.2015 2. zum Widerruf der Ausweisung von Reitwegen im Wald Aufgrund des § 12 Abs. 1 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349, 351) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Reitwege (Reitwege VO) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Pkt. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wird Folgendes verfügt: 1. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Grundstücken wird die Ausweisung als Reitweg widerrufen: Wege-Nr.* Gemeinde Gemarkung / Flur Flurstücke Wegelänge S 01 Schleife Schleife / 13 45 teilw. ca. 60 m S 01 Schleife Schleife / 13 46 ca. 640 m S 01 Schleife Schleife / 13 47 teilw. ca. 440 m S 01 Schleife Schleife / 14 18 ca. 660 m S 01 Schleife Schleife / 15 1 teilw. ca. 60 m T 01 Trebendorf Mühlrose / 11 37 ca. 600 m T 01 Trebendorf Mühlrose / 11 99 teilw. ca. 900 m T 01 Trebendorf Mühlrose / 12 1 teilw. ca. 50 m T 01 Trebendorf Mühlrose / 12 4/2 teilw. ca. 430 m T 01 Trebendorf Trebendorf / 8 83/3 teilw. ca. 780 m T 01 Trebendorf Trebendorf / 8 12 teilw. ca. 10 m T 01 Trebendorf Trebendorf / 9 22 teilw. ca. 70 m T 01 Trebendorf Trebendorf / 9 21 teilw. ca. 90 m T 01 Trebendorf Trebendorf / 9 20 teilw. ca. 130 m T 01 Trebendorf Trebendorf / 9 57 teilw. ca. 250 m Gründe für die Rücknahmen: *S 01: Wegen Wegebaumaßnahmen zurückgenommen. T 01: Rücknahme erforderlich wegen der fortschreitenden Waldinanspruchnahme durch den Tagebau Nochten. 2. Der Verlauf der Reitwege ist jeweils in einer topographischen Karte mit Flurstücksinformationen im Maßstab 1:10.000 grün markiert. Die Karten sind wesentlicher Bestandteil dieser Verfügung. Die Karten mit dem Verlauf der Reitwege sowie die vollständige Begründung für die Entscheidung (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) können im Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, Bürgerbüro (Zimmer 0.29) in 02826 Görlitz sowie im Kreisforstamt, Robert-Koch-Str. 1 in 02906 Niesky während der Öffnungsund Sprechzeiten des Amtes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingesehen werden. Hinweise: Nach Aufhebung der Ausweisung der Reitwege werden die vorhandenen Hinweiszeichen durch Mitarbeiter der Forstbehörde beseitigt. Dieser Allgemeinverfügung ist eine Anhörung (Landkreis-Journal vom 12.06.2015) voraus gegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Landratsamt Görlitz oder Landratsamt Görlitz Bahnhofstraße 24 Postfach 300152 02826 Görlitz 02806 Görlitz Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. i. A. Jürgen Eichhorst, Leiter Kreisforstamt Niesky, 07.08.2015

Hamtske lopjeno wokrjesa Zhorjelca Ausgabe 81 Amtliche Bekanntmachungen 9 28. August 2015 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung zur UVP-Pflicht für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der wesentlichen Änderung gemäß § 16 BImSchG der Anlage zum Räuchern von Fleischwaren am Standort Heinrich-Heine-Straße 80, 02943 Weißwasser/O.L. Bekanntgabe des Landratsamtes Görlitz gemäß § 3a Satz 2 zweiter Halbsatz UVPG zum Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG Die Willms Weißwasser GmbH & Co. KG, Heinrich-Heine-Straße 80 in 02943 Weißwasser/O.L., hat gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und den Nummern 7.5.2 und 1.2.3.2 des Anhanges 1 zur 4. BImSchV, in Weißwasser/O.L., Gemarkung Weißwasser, Flur 13, Flst.-Nr. 218 die wesentliche Änderung der bestehenden Anlage zum Räuchern von Fleischwaren beantragt und mit Bescheid vom 27.07.2015 genehmigt bekommen. Dieses Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 3 c Satz 2 UVPG i. V. m. der Nummer 1.2.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung des Landratsamtes Görlitz aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Außenstelle Löbau, Georgewitzer Straße 52, Zimmer 3004 zugänglich. Verena Starke, Amtsleiterin Umweltamt Bekanntmachung des Landratsamtes Görlitz nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben „6. Teilplan nach § 41 FlurbG“ der Teilnehmergemeinschaft Ländliche Neuordnung Klitten Nord Die Teilnehmergemeinschaft der Ländlichen Neuordnung Klitten Nord beim Landratsamt Görlitz, Abteilung Flurneuordnung in 02708 Löbau, Georgewitzer Straße 42, stellt gemäß § 41 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, den 6. Teil des Wege- und Gewässerplanes mit Landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Flurbereinigungsverfahren Klitten Nord auf. Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Absatz 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFIurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist. Die obere Flurbereinigungsbehörde beim Landratsamt Görlitz ist gemäß § 41 Absatz 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Feststellung und Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde. Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Nummer 16.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist. Die von der Teilnehmergemeinschaft vorgelegten entscheidungserheblichen Unterlagen wurden gemäß § 3 c UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterzogen. Diese ergab, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Heidi Hehl, Abteilungsleiterin Leiterin der oberen Flurbereinigungsbehörde Löbau, 23.07.2015 Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: Betroffene Flurstücke: Gemeinde Boxberg, Gemarkung Boxberg Flur 2: 9/10, 14/2, 15/1, 15/5, 19/5, 32/22, 32/23, 69/9, 80/4, 84, 85, 86, 88, 6004 Gemeinde Boxberg, Gemarkung Boxberg Flur 3: 1, 51/10, 51/23, 52/2, 52/3, 52/7, 55/2, 55/6, 56/3, 57, 58, 59, 60, 61/1, 62/2, 64/3, 65/2, 67/1, 68/2, 68/4, 68/5, 68/6, 68/7, 68/11, 68/12, 69/4, 69/5, 71, 73, 76/3, 76/4, 76/5, 76/6, 76/7, 77/2, 77/3, 77/7, 79/6, 79/18, 93/4, 93/12, 252, 254, 255, 256, 257, 258, 261, 263/3 Art der Änderung (zutreffende Gemarkungen) 1. Veränderung des Gebäudenachweises (alle) 2. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (alle) Die Änderungen erfolgten aufgrund einer Gebäude- und Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen. Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung mitgeteilt. Die Unterlagen liegen vom 31.08.2015 bis 01.10.2015 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 114, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 8.30-12 Uhr und 13.30-18 Uhr sowie Freitag 8.30-12 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter Tel. 03585 44-2886 bzw. -2887 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Erfassung der Gebäude und Nutzungen aus den Digitalen Orthophotos die Pflicht des Grundstückseigentümers nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG nicht ersetzt. (§ 6 Abs. 3 SächsVermKatG: Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.) Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung

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