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Landkreisjournal Nr.073/2014

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Erscheinungsdatum: 10.12.2014

8 Ausgabe 73 10.

8 Ausgabe 73 10. Dezember 2014 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Aufhebung eines Trinkwasserschutzgebietes Aufgrund von § 46 Abs.1 sowie § 121 Abs. 1 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes - SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. Nr. 10/2013, S. 503) erlässt die Untere Wasserbehörde des Landkreises Görlitz folgende Verordnung: § 1 Aufhebung des Trinkwasserschutzgebietes Das Trinkwasserschutzgebiet mit den Trinkwasserschutzzonen I und II der Wasserfassung: Bezeichnung Reg.-Nr. Kreistagsbeschluss Waltersdorf, Lauscheborn T- 6741427 143 / 06.07. 1978 und die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen werden aufgehoben. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bernd Lange, Landrat Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes vom 22.05.2013 (BGBI. I S.1324) i.V. mit der Geflügelpest-Verordnung vom 08.05.2013 (BGBI. I S. 1212) und dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 in der jeweils geltenden Fassung Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA) erlässt für das gesamte Gebiet des Landkreises Görlitz folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: 1. Widerruf Amtstierärztliche Allgemeinverfügung Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zur Aufstallung/ Freilandhaltung von Geflügel, vom 14.11.2008, Az: 230-3/6.62 – GP 28/2008 wird mit Bekanntgabe dieser Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung widerrufen. Der Widerruf erfolgt aufgrund der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung. 2. Aufstallung des Geflügels Geflügel darf in den Gebieten (Karte – Anlage 1) - Olbersdorfer See einschließlich eines Ufersaumes von 500 m - Berzdorfer See einschließlich eines Ufersaumes von 500 m - Neiße im gesamten im Landkreis vorhandenen Verlauf einschl. eines Ufersaumes von 500 m - Bärwalder See einschließlich eines Ufersaumes von 500 m - Teichgebiet Zimpel – Tauer (Zimpel-, Tauerwiesenteich) einschl. eines Ufersaumes von 500 m - Teichgebiet Petershain (Niederteich, Krebaer Teich) einschließlich eines Ufersaumes von 500 m - Talsperre Quitzdorf einschließlich eines Ufersaumes von 500 m - Teichgebiet Niederspree einschließlich eines Ufersaumes von 500 m - Teichgebiet Kreba-West und Dürrbach einschließlich eines Ufersaumes von 500 m - Teichgebiet Kreba-Ost (Weißer Lug, Schwarze Lache) einschließlich eines Ufersaumes von 500 m - Halbendorfer See einschließlich eines Ufersaumes von 500 m - Teichgebiet Mönau einschließlich eines Ufersaumes von 500 m - Teichgebiet Drehna einschließlich eines Ufersaumes von 500 m ab sofort ausschließlich nur • in geschlossenen Ställen oder • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden. 3. Ausnahmen: Ausnahmen von der Aufstallungspflicht in den unter Ziffer 2. genannten Gebieten werden im Einzelfall auf schriftlichen Antrag durch das LÜVA Görlitz geprüft. 4. Sofortige Vollziehung: Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. und 2. wird im öffentlichen Interesse angeordnet. 5. Bekanntgabe: Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. 6. Widerrufsvorbehalt: Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 7. Begründung: Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Landkreis Görlitz, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, Georgewitzer Straße 58 in Löbau und unter http://lueva.landkreis.gr eingesehen werden. 8. Hinweise 8.1. Anzeige, Register, Aufzeichnungen Wer Geflügel halten will, hat dem LÜVA vor Beginn der Haltung seinen Namen, Adresse, die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ob das Geflügel1 in Ställen oder im Freien gehalten wird, mitzuteilen. 8.2. Fütterung und Tränkung Wer Geflügel¹ nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass - die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel² nicht zugänglich sind, - die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel² Zugang haben, getränkt werden und - Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel¹ in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. 8.3. Früherkennung 8.3.1. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von - mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder - mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. 8.3.2. Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Anlage 1 ¹ Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden ² Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen Hinweis: Gemäß § 32 Abs.2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. - Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder - eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom 100 ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. 8.4. Schutzbekleidung Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel¹ tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird. 9. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird. Dr. R. Schönfelder, Amtstierarzt 01.12.2014

Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca Ausgabe 73 Amtliche Bekanntmachungen 9 10. Dezember 2014 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung zur UVP-Pflicht für die Erweiterung der Produktionskapazitäten der Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, am Standort Gewerbering 8, 02828 Görlitz Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG gemäß § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG Die ALSA GmbH hat gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und der Nr. 10.7.2 der Anlage 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Erweiterung der Produktionskapazitäten auf den Flurstücken 388, 389, 390, 391, 392, 395, 396, 397, 398, 401, 402, 403, 406, 407, 408, 420; Flur 1 der Gemarkung Görlitz und den Flurstücken 83/32, 83/37, Flur 2 der Gemarkung Ebersbach in 02828 Görlitz beantragt und mit Bescheid vom 21.11.2014 genehmigt bekommen. Dieses Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 3c Satz 2 UVPG i. V. Die Abfallwirtschaft informiert Abfallkalender 2015 Die Abfallkalender des Landkreises Görlitz werden ab dem 10. Dezember mit dem WochenKurier an alle Haushalte verteilt. Der Kalender enthält die Abfuhrtermine für Restmüll, Bioabfall, Papier sowie Pappe, den Gelben Sack/ Tonne und die Termine des Schadstoffmobiles. Im Innenteil sind zwei Doppelkarten enthalten zur Anmeldung von Sperrmüll sowie Elektro- und Elektronikschrott. Haushalte, die keinen Kalender erhalten haben, können ihn auch kostenlos bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie folgenden Ausgabestellen abholen: Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51, 02906 Niesky; Niederschlesische Entsorgungsgesellschaft mbH, Am langen Haag, 02906 Niesky; Niederschlesische Entsorgungsgesellschaft mbH, Heinrich-Heine-Straße 75, 02943 Weißwasser/O.L.; Entsorgungsgesellschaft Görlitz-Löbau-Zittau mbH, Streitfelder Straße 2, 02708 Lawalde; Landratsamt, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; Landratsamt, Robert-Koch-Straße 1, 02906 Niesky; Landratsamt, Hochwaldstraße 29, 02763 Zittau KG WochenKurier Verlagsgesellschaft mbH & Co., Berliner Straße 28, 02826 Görlitz Wer bis zum 17. Dezember keinen Abfallkalender erhalten hat, kann außerdem beim Regiebetrieb Abfallwirtschaft, 1 03588 261-716 oder beim WochenKurier, 1 03581 424211, einen Kalender nachfordern. www.kreis-goerlitz.de oder aw.landkreis.gr Weihnachtliche Tourenverschiebungen Die Tourenverschiebung bei der Rest- und Bioabfallentsorgung betrifft folgende Städte und Gemeinden sowie ihre Ortsteile: Boxberg/O.L., Görlitz, Groß Düben, Hähnichen, Hohendubrau, Horka, Kodersdorf, Königshain, Krauschwitz, Löbau, Markersdorf, Mücka, Neißeaue, Niesky, Quitzdorf am See, Reichenbach/O.L., Rothenburg/O.L., Schleife, Schöpstal, Vierkirchen, Waldhufen, Weißwasser/O.L. und Zittau: vom 22. Dezember , 20. Dezember; vom 23. Dezember , 22. Dezember; vom 24. Dezember , 23. Dezember; vom 25. Dezember , 24. Dezember; vom 26. Dezember , 27. Dezember Öffnungszeiten Wertstoffhöfe zum Jahreswechsel m. der Nr. 10.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung des Landkreises Görlitz aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem Genehmigungsbescheid vom 21.11.2014 anfechtbar. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 01.12.2014 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3003 zugänglich. i.A. Verena Starke, Amtsleiterin Umweltamt Glasentsorgung im Landkreis Görlitz neu vergeben Mit der Entleerung der Depotcontainer Glas ist ab dem 01.01.2015 die Firma Bruno Halke & Sohn aus Niesky beauftragt. Die jetzt eingesetzten Container werden durch den bisherigen Entsorger ARGE Veolia- Gubisch c/o, Veolia Umweltservice Ost GmbH & Co.KG in den ersten beiden Wochen des Jahres 2015 eingeholt. Bis spätestens zwei Tage nach der Abholung werden neue Container von der Firma Bruno Halke & Sohn gestellt. Bei den neuen Depotcontainern handelt es sich um Einzelkammercontainer mit Schalldämmung für jede Glassorte. Weihnachtsbaumentsorgung Weihnachtsbäume, die nicht länger als zwei Meter sind, werden vom 01. bis 31. Januar 2015 mit entsorgt. Im Entsorgungsgebiet Görlitz, Löbau und Zittau erfolgt die Entsorgung an den Leerungstagen des Bioabfallbehälters, im Gebiet des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreis am Leerungstag des Restabfallbehälters. Es besteht zudem die Möglichkeit, Weihnachtsbäume selbst zu kompostieren oder an eine Kompostierungsanlage anzuliefern. Lametta, Kunstschnee und andere Dekorationen sind restlos abzuschmücken. Der Baum ist am Entleerungstag bis 6 Uhr, am Vortag ab 16 Uhr gut sichtbar neben dem zu entleerenden Abfallbehälter bereitzustellen. Abfallbehälter „winterfest“ befüllen Damit der Abfall in den Bio- und Restabfallbehältern nicht festfriert und dadurch die Tonnen nicht vollständig entleert werden können, beachten Sie bitte folgende Hinweise: Feuchte Abfälle sollten in Zeitungspapier eingewickelt und Behälterwandungen mit Häckselgut und Zeitungspapier ausgelegt werden. Abfall nicht im Behälter einstampfen. Falls der Abfall doch einmal angefroren ist, sollte er vorsichtig gelöst werden. Eingefrorene Behälter können nicht nachentsorgt werden. Bitte räumen Sie auch die Zugänge und Zufahrten zu den Behältern frei, die Fahrzeuge benötigen eine ca. 2,50 Meter breite Straße. Sind Straßenteile nicht befahrbar, sind die Behälter zur nächstliegenden und mit dem Abfallsammelfahrzeug befahrbaren Straße oder zu einem Sammelplatz zu bringen. Die Abfallbehälter sind dann ggf. zu kennzeichnen (z.B. Anhänger mit Hausnummer). Danke für Ihre Mithilfe. Kontakt: Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51, 02906 Niesky, 1 03588 261-716, I03588 261-750, E-Mail: info@aw-goerlitz.de, www.kreis-goerlitz.de VHS Dreiländereck: Frühjahrssemester online! Das komplette Programm der VHS Dreiländereck für das Frühjahr 2015 ist online und kann über die Homepage der VHS, telefonisch oder persönlich gebucht werden. Bildung kann gut in Form eines Geschenkes weitergegeben werden! Deshalb: Gutschein für einen Sprach-, PC-, Fotografieoder Kreativ- bzw. Gesundheitskurs verschenken! Ob neue Medien, alte Kulturtechniken oder beruflich Relevantes - das umfangreiche Angebot wird wieder vielen Ansprüchen gerecht. Mehr unter www.vhs-dle.de oder in den Geschäftsstellen der VHS Dreiländereck von Weißwasser über Niesky und Löbau bis nach Zittau. Die Printversion des Programmheftes ist ab Mitte Januar in den Geschäftsstellen der VHS erhältlich.

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