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Landkreisjournal Nr.059/2013

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Erscheinungsdatum: 02.10.2013

6 Ausgabe 59 2. Oktober

6 Ausgabe 59 2. Oktober 2013 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Allgemeinverfügung des Landratsamtes Görlitz zum Widerruf der Ausweisung von Reitwegen im Wald Aufgrund des § 12 Abs. 1 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.06.2012 (SächsGVBl. 2012 S. 308, 318) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Reitwege (ReitwegeVO) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Pkt. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wird Folgendes verfügt: Auf den nebenstehend näher bezeichneten Grundstücken wird die Ausweisung als Reitweg widerrufen. 1. Der genaue Verlauf der Reitwege ist in topographischen Karten mit Flurstücksinformationen im Maßstab 1:10.000 rot markiert. (Die Karten sind wesentlicher Bestandteil dieser Verfügung.) Die Karten mit dem Verlauf der Reitwege sowie die Begründungen für die Entscheidung (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) können bei der ausweisenden Behörde, Landkreis Görlitz, Kreisforstamt, Teichstraße 18 in 02943 Weißwasser während der Öffnungs- und Sprechzeiten des Amtes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Görlitz oder Landratsamt Görlitz Bahnhofstraße 24 Postfach 300152 02826 Görlitz 02806 Görlitz einzulegen. Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Hinweis: Nach Aufhebung der Ausweisung der Reitwege werden die vorhandenen Hinweiszeichen durch Mitarbeiter der Forstbehörde beseitigt. i. A. Willfried Mannigel, Leiter Kreisforstamt Weißwasser, 16.09.2013 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung zur UVP-Pflicht für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage am Standort Halbendorfer Straße 213 a in 02943 Boxberg OT Klitten Bekanntgabe des Landratsamtes Görlitz gemäß § 3a Satz 2 zweiter Halbsatz UVPG zum Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 und 3 UVPG Die Agrargenossenschaft Klitten e. G., Standort Halbendorfer Straße 213 a in 02943 Boxberg OT Klitten, hat gemäß §§ 4 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und den Nummern 1.2.2.2, 1.15 und 9.1.1.2 des Anhanges 1 zur 4. BImSchV, in Boxberg, Gemarkung Klitten, Flur 8, Flst.-Nrn. 7/3, 9/1, und 10/2 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie auf der Basis nachwachsender Rohstoffe (Biogasanlage) mit einer Vergärungskapazität von 12.000 t/a beantragt und mit Bescheid vom 10.09.2013 genehmigt bekommen. Dieses Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 3 c Satz 1 UVPG i. V. m. den Nummern 1.2.2.2, 1.11.1.1 sowie 9.1.1.3, jeweils Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung des Landratsamtes Görlitz aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Außenstelle Löbau, Georgewitzer Straße 52, Zimmer 3004 zugänglich. i. A. Verena Starke, Amtsleiterin Umweltamt Bekanntmachung des Landratsamtes Görlitz zur öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Jonsdorfer Felsenstadt“ Das Landratsamt des Landkreises Görlitz als Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Jonsdorfer Felsenstadt“ zu erlassen. Das Schutzgebiet liegt im Landkreis Görlitz auf dem Gebiet der Gemeinde Kurort Jonsdorf im Zittauer Gebirge. Es befindet sich südwestlich der Ortslage des Kurortes Jonsdorf und umfasst die waldbestandene Felslandschaft der Jonsdorfer Felsenstadt mit deren typischen, gefährdeten und geschützten Biotopen. Der Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten wird in der Zeit vom 10. Oktober bis 11. November 2013 im Landratsamt des Landkreises Görlitz, Umweltamt, untere Naturschutzbehörde, Zimmer 1020, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich ausgelegt. Während dieser Frist können Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht werden. Das Landratsamt des Landkreises Görlitz wird die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Bedenken prüfen und das Ergebnis den Betroffenen mitteilen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich im oben genannten Zeitraum über den Inhalt der ausgelegten Unterlagen im Gemeindeamt des Kurortes Jonsdorf, Auf der Heide 1 in 02796 Kurort Jonsdorf, während der Sprechzeiten zu informieren. Anregungen und Bedenken können hier allerdings nicht zur Niederschrift vorgebracht werden. Die erneute Auslegung des Verordnungsentwurfes mit den dazugehörigen Karten ist aufgrund der Regelungen des § 20 Abs. 6 des Sächsischen Naturschutzgesetzes erforderlich, weil nach Würdigung der Anregungen, Hinweise und Bedenken, die im Zeitraum der ersten Auslegung vom 11.02. bis 11.03.2013 vorgebracht wurden, erhebliche Änderungen des Entwurfes erforderlich waren. gez. Verena Starke, Amtsleiterin Umweltamt Görlitz, den 02.10.2013

Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca Ausgabe 59 Amtliche Bekanntmachungen 2. Oktober 2013 7 Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über das Geoinformationswesen im Freistaat Sachsen vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: Betroffene Flurstücke: Gemeinde Vierkirchen, Gemarkung Arnsdorf-Hilbersdorf Flur 4: 1/3, 12/2, 44/1, 45, 46, 72/2, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 94, 96, 120/3, 122, 123, 124, 129/2, 130, 131, 132, 133, 134 Flur 5: 59, 61/3, 73/1, 75/1, 75/4, 88/8, 88/14, 89, 90, 92/4, 141/3, 142, 144, 146/1, 147/1, 147/2 Flur 6: 17, 18, 19, 20, 22/1, 37, 39/1, 39/2, 40, 47/2, 48/1, 48/2, 48/3, 79/1, 79/2, 81/1, 81/2, 81/3, 87/3, 210 Gemeinde Lawalde, Gemarkung Lauba 1/3, 5, 7, 7c, 12b, 14, 15, 16, 17/2, 18, 20, 21, 23, 25/2, 25/4, 28/1, 30, 31, 33/1, 33/2, 34, 37/1, 39b, 42/2, 44, 45, 46a, 47/2, 48, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 60/1, 61/2, 62, 66, 68/1, 72/4, 72/6, 76, 81, 82, 85/1, 85/2, 85c, 88/1, 89/3, 92, 93, 94, 96b, 100a, 101a, 107, 108/1, 110a, 112, 115, 116, 120/1, 149/1, 155, 160/1, 160/4, 165, 166a, 167, 169/5, 177, 181/1, 181/2, 182/1, 182/2, 187, 191, 194/2, 196, 196/1, 196/2, 197, 201/1, 201/2, 203, 204/3, 204a, 204b, 204c, 207/4, 214, 216, 219/2, 231a, 233/1, 233/2, 235, 236, 237/1, 239, 240/2, 242, 243/2, 244, 249/2, 249a, 249c, 250, 251, 252, 259, 262a, 262b, 269/1, 269/2, 272, 273, 275, 278, 281, 282, 296b, 298, 302c, 302d, 308, 309, 312/1, 315/1, 315/3, 315/4, 318/1, 318/5, 318/6, 323/1, 323/2, 324, 325, 326/3, 326/4, 328, 330, 331, 332, 333, 337, 338/2, 340, 342c, 345/1, 349/2, 357, 362, 389, 389a, 391, 392, 392/1, 392/3, 392/4, 392/5, 392b, 392c, 392e, 392f, 392g, 392k, 392l, 395/2, 397/1, 397/2, 399/2, 403, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411/1, 411/2, 413/1, 413/2, 414/1, 414/2, 421, 423/1, 424/1, 424/2, 427/1, 433, 434/2, 434/4, 434/5, 445/1, 445/2, 445/3, 445/4, 445/6, 445/7, 497, 498/3, 499/1, 500/2, 506/1, 547, 548, 559, 564, 565, 582/1, 587/2, 724, 725, 727, 732, 777/5, 777/8, 784/2, 785/1, 785/2, 817/1, 817/2, 842/2 Gemeinde Niesky, Gemarkung Stannewisch Flur 1: 1/3, 1/7, 2/2, 3, 4, 5, 6/1, 8/1, 8/2, 8/7, 8/12, 9, 11, 22, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 55/2, 55/4, 55/6, 97, 98, 99, 100/1, 100/3, 100/4, 102/1, 102/2, 104, 105/1, 107, 110/4, 111/3, 111/6, 111/7, 112/3, 113/7, 115/6, 115/8, 115/12, 115/14, 115/15, 116/3, 116/5, 116/7, 116/8, 116/9, 116/10, 116/11, 121, 139/3, 139/4 Flur 2: 43/1, 43/2, 46, 48, 54/2, 54/4, 56, 78/3, 78/4, 107, 113/3, 113/6, 116, 117/4, 121/1, 121/2, 122/2, 125, 126, 129/2, 133/2, 134/2, 137/2, 138/2, 140, 141, 144/2, 147, 149, 151/3, 151/4, 151/5, 151/6, 151/7, 151/8, 151/9, 151/10, 151/11, 151/12, 151/13, 151/14, 151/15, 160/1, 181/1, 184, 185, 187/1, 187/3, 187/4, 191/4, 191/7, 204/1, 205/5, 206/1, 207/2, 208/3, 209, 213, 214, 215, 222/2 Gemeinde Trebendorf, Gemarkung Trebendorf Flur 1: 1, 2, 3/4, 3/5, 3/6, 3/7, 3/9, 6, 16/3, 16/8, 16/9, 16/10, 17/1, 17/3, 18/3, 28/1, 29/3, 32/2, 33, 40/1, 40/2, 41/1, 41/2, 45/7, 45/12, 46, 48, 50/1, 55/2, 55/3, 55/4, 56, 59/3, 60, 64, 68/3, 68/4, 71, 72/1, 72/4, 72/5, 74/3, 74/4, 75, 76/1, 78/14, 78/19, 78/20, 84, 86, 87/1, 87/2, 89/1, 90/1, 94/1, 95/1, 96/1, 112 Flur 2: 29/2, 30/4, 58/3, 59/2, 61/5, 61/6, 61/7, 61/8, 62/1, 68/2, 70, 76, 91/8, 98/2, 101, 102/2, 129/2, 137/2, 139/4, 140/4, 140/7, 141/5, 144/2, 145/3, 146/4, 147/1, 148/5, 148/6, 148/8, 148/9, 149/1, 149/2, 150/1, 150/2, 150/3, 151/1, 151/2, 152/3, 152/5, 169/9, 169/10, 169/11, 169/12, 170/1, 172/3 Flur 3: 14/1, 17/3, 18/1, 19/2, 20/2, 22/1, 25, 27, 28/2, 29/3, 30/2, 32/1, 33, 42/2, 44/2, 45/4, 45/5, 45/8, 45/10, 51/5, 55/2, 110/4, 111/2, 112/3, 115, 116, 119/1, 119/2, 120/2, 123, 127, 129, 131, 134, 135/2, 136, 138/2, 138/3, 138/4, 139, 145/1, 146, 147, 148, 149/1, 150, 151, 153/2, 153/4, 154, 155/1, 155/2, 156/1, 156/2, 157/2, 158, 159, 161/2, 161/5, 163/1, 163/2, 164, 165, 166, 167, 172/4, 182, 184/2, 185/2, 190/3, 192/1, 195/2, 204/2, 228/1, 228/2, 234/1, 234/2, 250, 252/2, 252/4, 253/1 Flur 5: 17, 18 Flur 6: 68/1 Art der Änderung 1. Bildung von Flurstücken (trifft nur in der Gemarkung Arnsdorf-Hilbersdorf zu) 2. Änderung der Angabe der Flächengröße (trifft nur in der Gemarkung Arnsdorf-Hilbersdorf zu) 3. Änderung des Gebäudenachweises eines Flurstücks (trifft nur in den Gemarkungen Lauba, Stannewisch und Trebendorf zu) 4. Änderung der Angaben zur Nutzung eines Flurstücks Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 1 bekannt gemacht bzw. hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 2 bis 4 mitgeteilt. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 04.10.2013 bis zum 05.11.2013 im Landratsamt Görlitz, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 8.30-12.00 Uhr und 13.30-18.00 Uhr sowie Freitag 8.30-12.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter 1 03585 44-2886 bzw. -2887 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben bzw. mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Erfassung der Gebäude und Nutzungen aus den Digitalen Orthophotos (in den Gemarkungen Lauba, Stannewisch und Trebendorf) die Pflicht des Grundstückseigentümers nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG nicht ersetzt. (§ 6 Abs. 3 SächsVerm- KatG: Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.). Rechtsbehelfsbelehrung: Die bei Art der Änderung unter Nummer 1 (Bildung von Flurstücken) angeführte Änderung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) Vollzug des Tierseuchengesetzes 1. Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ist ab dem 1. Januar 2014 im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen verboten. 2. Ab dem 1. Januar 2014 dürfen in Bestände auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen nur noch BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen die BHV1-Infektion geimpft sind. Einzustellende Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlagen 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein. a. Die Einstellung auf Basis einer Bescheinigung nach Anlage 2 ist nur zulässig, wenn bei einer Attestierung auf Basis von § 1 Abs. 2 Nr. 2. Buchstabe b) der BHV1-Verordnung für Rinder jeden Alters ein Untersuchungsergebnis vorliegt und von der Variante „Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung“ kein Gebrauch gemacht wird. b. Die Einstellung auf Basis einer Bescheinigung nach Anlage 3 ist nur zulässig, wenn darin attestiert wird, dass die einzustallenden Rinder aus Beständen stammen, in denen die Zuchtund/oder Maststiere insgesamt nicht gegen die BHV1-Infektion geimpft sind. 3. Rinder, die mit BHV1 infiziert sind oder mit einem Vollantigenimpfstoff gegen die BHV1-Infektion geimpft wurden (Reagenten), sind bis zum 31. Dezember 2013 aus allen Beständen im Freistaat Sachsen zu entfernen. 4. Reagenten dürfen nur a. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, b. unmittelbar oder über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden, in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in Drittländer ausgeführt werden oder c. in einen nicht auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen gelegenen Bestand verbracht werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Buchstabe b ausgeführt oder verbracht werden. 5. Die Besamung von Reagenten ist ab sofort im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen verboten. 6. Die Landesdirektion Sachsen kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Anordnungen dieser Allgemeinverfügung zulassen. Sie kann im begründeten Einzelfall die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion anordnen. 7. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 wird angeordnet. 8. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben. 9. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten – im Referat 24 der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, – im Referat 24 der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, – im Referat 24 der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder – in den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen eingesehen werden. Gründe: Das Bovine Herpesvirus 1 (BHV1) ist ein Erreger, der bei Rindern zu einer Infektionskrankheit mit unterschiedlichen Verlaufsformen führt. Infizierte Rinder (Reagenten) tragen das Virus lebenslang in sich. Auch wenn keine sichtbaren Symptome auftreten, kann der Erreger durch Reagenten ausgeschieden und somit auf andere Rinder verschleppt werden. Auch die Impfung von Reagenten schützt nicht sicher vor der Ausscheidung des Erregers. Die BHV1-Infektion wurde im Freistaat Sachsen seit 1993 zunächst im Rahmen freiwilliger Bekämpfungsmaßnahmen, unterstützt durch Bekämpfungsprogramme der Sächsischen Tierseuchenkasse, bekämpft. Seit 1997 erfolgt in Deutschland die Bekämpfung als anzeigepflichtige Tierseuche auf Basis der BHV1-Verordnung. Die Bemühungen um die Sanierung der Rinderbestände im Freistaat Sachsen zeigen Wirkung. 93 Prozent alle Rinder haltenden Betriebe (96 Prozent aller Milch- und Mutterkuhhaltungen inklusive Nachzucht und spezialisierter weiblicher Jungrinderaufzucht sowie 86 Prozent aller Rindermastbetriebe) sind derzeit BHV1-frei, zahlreiche weitere Betriebe befinden sich im Anerkennungsverfahren. Zum Stichtag 23. August 2013 gibt es im Freistaat Sachsen noch 1.182 Reagenten, davon 99 Prozent in vier Betrieben. Ziel ist es, diese Tierseuche endgültig zu tilgen und die Anerkennung des gesamten Freistaates Sachsen als BHV1-freie Region im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29. Juli.1964 S. 1977), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 234), zu erlangen. Durch die Entscheidung 2004/215/EG der Kommission vom 1. März 2004 (ABl. L 67 vom 23. Juli 2004, S. 24) wurde das von Deutschland vorgelegte Programm zur BHV1-Sanierung nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates für alle Regionen Deutschlands und die ergänzenden Garantien im Zusammenhang mit dem Handel mit Rindern genehmigt. Im Rahmen der Beantragung des sog. Artikel-9-Status („genehmigtes BHV1-Bekämpfungsprgramm“) hatte Deutschland bekundet, das eingereichte Programm zur Bekämpfung der BHV1-Infektion mit dem Ziel der Tilgung dieser Tierseuche durchzuführen und den Artikel-10-Status („BHV1-frei“) zu erreichen. Der Status „BHV1-frei“ ermöglicht es, durch weitere Zusatzgarantien die Rinderbestände im Freistaat Sachsen vor BHV1-Neuinfektionen zu schützen. Durch den Status „BHV1-frei“ werden derzeit bestehende Handelshemmnisse mit anderen BHV1-freien Regionen (z. B. gesamter Freistaat Bayern, Österreich, Dänemark) beseitigt. Auch die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Niedersachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt streben für ihr jeweiliges Gebiet die Anerkennung der BHV1-Freiheit an. Würde im Freistaat Sachsen nicht ebenso verfahren, entstünden nach deren Statusanerkennung neue Hemmnisse beim Handel von Rindern aus Sachsen. Gleichzeitig verbessern sich durch die Anerkennung der BHV1-Freiheit die Chancen sächsischer Rinderhalter sowohl im Bereich des Handels mit anderen Mitgliedsstaaten als auch für den Export von Zuchtvieh in Drittstaaten. Dies führt zu wirtschaftlichen Vorteilen für sächsische Rinderzüchter und -halter. Die Tilgung der BHV1-Infektion führt somit nicht nur zu einer deutlichen dauerhaften Verbesserung der Rindergesundheit, sondern auch zu Erleichterungen im Handel mit Rindern und zum Schutz der Region vor Neueinschleppungen des Erregers in die Rinderbestände. Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu, eine bedeutende Tierseuche im Freistaat Sachsen zu tilgen und das Sanierungsverfahren in absehbarer Zeit zum Abschluss zu bringen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Landesdirektion Sachsen Chemnitz, 29.08.2013 Achterberg, Referatsleiter Die ausführliche Begründung der Allgemeinverfügung finden Sie im Internet unter www.kreis-goerlitz.de unter Landratsamt, Ämter, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.

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