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Landkreisjournal Nr.054/2013

Erscheinungsdatum: 22.05.2013

4 Ausgabe 54 22. Mai

4 Ausgabe 54 22. Mai 2013 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Beschlüsse der 26. Sitzung des Kreistages des Landkreises Görlitz vom 08.05.2013 Beschluss Nr. 379/2013 1. Der Kreistag erkennt gemäß § 16 Abs. 2 SächsLKrO die Gründe zum Ausscheiden von Herrn Dr. Rolf Weidle - Bürger für Görlitz, Wahlkreis 5 - aus dem Kreistag an. 2. Der Kreistag stellt gemäß § 30 Abs. 2 SächsLKrO das Nachrücken von Herrn Dr. Michael Wieler - Bürger für Görlitz, Wahlkreis 5 - in den Kreistag Görlitz fest. Beschluss Nr. 380/2013 Der Kreistag beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Benutzen der Kreisarchive Zittau und Niesky (Archivgebührensatzung) des Landkreises Görlitz vom 6. Oktober 2011 (siehe Seite 5). Beschluss Nr. 381/2013 Der Kreistag beschließt die 1. Änderung der Richtlinie zur Verteilung der Ausgleichsmittel für den Ausbildungsverkehr nach dem ÖPNVFinAusG im Landkreis Görlitz (siehe unten). Beschluss Nr. 382/2013 Der Kreistag stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Kreiskrankenhaus Weißwasser gemeinnützige GmbH zu. Beschluss Nr. 383/2013 Der Kreistag stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Medizinischen Versorgungszentren des Krankenhauses Weißwasser gemeinnützige GmbH zu. Beschluss Nr. 384/2013 Der Kreistag stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Servicegesellschaft des Krankenhauses Weißwasser mbH zu. Beschluss Nr. 385/2013 Der Kreistag stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Oberlausitzer Bergland gemeinnützige GmbH zu. Beschluss Nr. 386/2013 Der Kreistag stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Krankenhausservicegesellschaft Löbau-Zittau mbH zu. Beschluss Nr. 387/2013 Der Kreistag stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der MVZ Löbau GmbH zu. Beschluss Nr. 388/2013 1. Der Kreistag widerruft mit Wirkung zum 30. Juni 2013 die mit Beschluss Nr. 275/2011 vom 20. April 2011 vorgenommene Bestellung von Hans-Peter Houx, Martina Weber, Dr. Bernhard Wachtarz, Dr. med. habil. Roland Goertchen, Dr. med. habil. Edzard Bertram als Vertreter für den Landkreis Görlitz in den Aufsichtsrat der Kreiskrankenhaus Weißwasser gemeinnützige GmbH. 2. Der Kreistag widerruft mit Wirkung zum 30. Juni 2013 die mit Beschluss Nr. 124/2009 vom 25. Februar 2009 vorgenommene Bestellung von Martina Weber, Roland Höhne, Rainer Fischer, Marlies Trodler, Dietmar Buchholz, Petra Schoening, Dr. med. Gottfried Sterzel als Vertreter für den Landkreis Görlitz in den Aufsichtsrat der Klinikum Oberlausitzer Bergland gemeinnützige GmbH. 3. Der Kreistag wählt und bestellt mit Wirkung zum 01.07.2013 in den Aufsichtsrat der Kreiskrankenhaus Weißwasser gemeinnützige GmbH und der Klinikum Oberlausitzer Bergland gemeinnützige GmbH sieben gemeinsame Vertreter des Landkreises Görlitz: Martina Weber, Roland Höhne, Rainer Fischer, Marlies Trodler, Dr. Gottfried Sterzel, Gudrun Kolbe, Ronald Krause. Beschluss Nr. 389/2013 1. Der Kreistag widerruft mit Wirkung zum 30. Juni 2013 die mit Beschluss Nr. 125/2009 vom 25. Februar 2009 vorgenommene Bestellung von Martina Weber, Roland Höhne, Jürgen Kloß, Michael Görke, Prof. Dr. Manfred Klatte als Vertreter für den Landkreis Görlitz in den Aufsichtsrat der Krankenhausservicegesellschaft Löbau-Zittau mbH. 2. Der Kreistag wählt und bestellt mit Wirkung zum 01. Juli 2013 in den Aufsichtsrat der Krankenhausservicegesellschaft Löbau-Zittau mbH und der Servicegesellschaft des Krankenhauses Weißwasser mbH jeweils fünf gemeinsame Vertreter des Landkreises Görlitz Martina Weber, Roland Höhne, Jürgen Kloß, Peter Rossa, Prof. Dr. Manfred Klatte. Beschluss Nr. 390/2013 Der Kreistag wählt als Vertrauenspersonen für den Wahlausschuss zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffen und Jugendschöffen für die Amtsdauer 2014 - 2018 für das Amtsgericht Görlitz: Andreas Böer, Reinhard Donhauser, Michael Hannich, Bernd Kalkbrenner, Dr. Berndhard Wachtarz. Beschluss Nr. 391/2013 Der Kreistag wählt als Vertrauenspersonen für den Wahlausschuss zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffen und Jugendschöffen für die Amtsdauer 2014 - 2018 für das Amtsbericht Weißwasser: Dirk, Beck, Horst Brückner, Ronald Krause, Michael Krenz, Dietmar Lissina. Beschluss Nr. 392/2013 Der Kreistag wählt als Vertrauenspersonen für den Wahlausschuss zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffen und Jugendschöffen für die Amtsdauer 2014 - 2018 für das Amtsgericht Zittau: Elvira Eifler, Roland Höhne, Frank Peuker, Dietrich Schulte. Beschluss Nr. 393/2013 Der Kreistag beschließt die Neufassung des Bereichsplanes für den Rettungsdienst des Landkreises Görlitz in den Jahren 2013 bis 2021. Beschluss Nr. 394/2013 Der Kreistag beschließt die Mitgliedschaft des Landkreises Görlitz im Verein Gedenkstätte Großschweidnitz e.V. Beschluss Nr. 395/2013 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat, Frau Dr. Elke Glowna als Leiterin des Ordnungsamtes (Stelle 210-0-01) zum 13.05.2013 zu bestellen. Beschluss Nr. 396/2013 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat eine unbefristete Einstellung für die Stelle 420-5-17 - Gutachterärztin SGB zum nächstmöglichen Termin. Bernd Lange, Landrat 1. Änderung der Richtlinie zur Verteilung der Ausgleichsmittel für den Ausbildungsverkehr nach ÖPNVFinAusG im Landkreis Görlitz Die Richtlinie zur Verteilung der Ausgleichsmittel für den Ausbildungsverkehr nach ÖPNVFinAusG im Landkreis Görlitz vom 25. Juni 2009 wird wie folgt geändert: Artikel 1 - Neufassung der Präambel: Der Freistaat Sachsen unterstützt die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs. Gemäß des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl.S.866, 883), rechtsbereinigt mit Stand zum 1. Januar 2012, erhalten sie einen jährlichen Zuschuss zum teilweisen Ausgleich der bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs bei den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden Mindereinnahmen. Der Landkreis Görlitz erhält gemäß § 2 Abs.1 ÖPNVFinAusG einen Zuschuss, der ab 2013 nach einem gestuften Verfahren nach § 2 Abs.3 ÖPNVFinAusG vergeben wird. Die Höhe der für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel wird bis zum 30. November des Vorjahres vom Freistaat bekannt gegeben. Der Landkreis soll die Mittel an die Verkehrsunternehmen weiterreichen, sofern dies zur Sicherstellung flächendeckender vergünstigter Ausbildungstarife notwendig ist. Der Landkreis legt in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mittel an die Verkehrsunternehmen fest. Nicht verbrauchte Mittel sind dem Freistaat zurückzuerstatten. Artikel 2 - Änderung § 3 Absatz 1: (1) Der Landkreis kann den für sein Gebiet zuständigen Nahverkehrszweckverband mit der Ermittlung der, den Verkehrsunternehmen zustehenden Ausgleichsleistungen einschließlich der Vorauszahlungen unter Beachtung der Regelungen dieser Richtlinie beauftragen oder die Berechnung selbst vornehmen. Im Falle der Beauftragung teilt der Zweckverband dem Landkreis die Ergebnisse der Berechnung mit und übergibt ihm die, den Anspruch der Verkehrsunternehmen begründenden Unterlagen. Artikel 3 - Änderung § 8 Absatz 1: (1) Soweit vom Landkreis nichts anderes bestimmt, ist der Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs vom Unternehmer bis zum 15. Februar eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen. Der Antrag ist nach dem in Anlage 1 dargestellten Muster zu stellen. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer die Anträge für ihre Mitglieder stellen. Artikel 4 - Änderung § 9 Absätze 2, 3 und 4: (2) Der Antrag ist an den Landkreis, im Falle seiner Beauftragung durch den Landkreis an den zuständigen Zweckverband zu richten. Soweit dem Unternehmer bei Antragstellung noch kein Bescheid des Vorjahres vorliegt, ist der vom Wirtschaftsprüfer testierte Antrag des Vorjahres beizureichen. (3) Die Berechnung der Vorauszahlung erfolgt jeweils mit den Eingangsgrößen (Beförderungsfälle, mittlere Reiseweite, Erträge), jedoch mit den in dieser Richtlinie geregelten Berechnungsansätzen. (4) Für Unternehmer, die neue Linien bedienen und für diese erstmals anspruchsberechtigt sind, bestimmt die nach § 3 zuständige Stelle aufgrund plausibler Antragsunterlagen des Unternehmers die Vorauszahlung nach pflichtgemäßem Ermessen und zunächst für drei Monate. Anträge auf weitere Vorauszahlungen hat der Unternehmer die konkreten Zahlen des vor dem Antrag abgelaufenen Quartals zugrunde zu legen. Dieser Absatz gilt nicht für Unternehmer, die Rechtsnachfolger eines Unternehmers sind, der im Vorjahr anspruchsberechtigt war. Artikel 5 - Änderungen § 11 Als Folgeänderung lautet § 11 wie folgt: „Jeder Änderung der Tatsachen, die der Berechnung zugrunde liegen, ist dem Landkreis, im Falle seiner Beauftragung durch den Landkreis, dem zuständigen Zweckverband, unverzüglich anzuzeigen.“ Artikel 6 - Inkrafttreten Die 1. Änderung der Richtlinie tritt am 01.06. 2013 in Kraft. Sie ist für die Berechnung der Ausgleichsleistungen ab 01.01.2013 anzuwenden. Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 10.05.2013

Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca Ausgabe 54 Amtliche Bekanntmachungen 22. Mai 2013 5 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Benutzen der Kreisarchive Zittau und Niesky (Archivgebührensatzung) des Landkreises Görlitz vom 06.10.2011 Der Landkreis Görlitz erlässt auf der Grundlage des § 25 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i.d.F.d.Bek. vom 17.09.2003 (SächsGVBI. Jg. 2003 S. 698), rechtsbereinigt mit Stand vom 01.03.2012, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13.08.2009 (SächsGVBl. S. 438, 439), des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SachsLKrO) vom 19.07.1993 (SächsGVBl. S.577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2012 (SächsGVBI. S. 562, 565 ) und des § 13 Abs. 3 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17.05.1993 (SächsGVBl. S.449), rechtsbereinigt mit Stand vom 01.01.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 (SächsGVBl. S. 148), gemäß Beschluss 380/2013 des Kreistages vom 08.05.2013 folgende Satzung: Artikel 1 Änderungsbestimmungen (1) § 3 Kostenfreiheit, Gebührenermäßigung wird wie folgt geändert: Absatz 2 wird neu gefasst: „Eine Ermäßigung der Gebühren um 50 % wird Rentnern, Schülern ohne schulischen Auftrag, Studenten ohne wissenschaftlichen Auftrag gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt.“ (2) § 6 Fälligkeit der Gebühren und Auslagen wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird neu gefasst: „Die Kosten sind binnen von 14 Tagen nach Zugang der Kostenentscheidung an die Kreiskasse zu entrichten.“ Artikel 2 Kostenverzeichnis Das Kostenverzeichnis der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Benutzen der Kreisarchive Zittau und Niesky (Archivgebührensatzung) des Landkreises Görlitz vom 6. Oktober 2011 wird aufgehoben und durch das dieser Änderungssatzung als Anlage 1 (siehe unten) beigefügte Kostenverzeichnis ersetzt. Anlage 1: Kostenverzeichnis 1. Einsichtnahme in Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgut sowie Findhilfsmittel 1.1 Benutzung zu privaten und gewerblichen Zwecken 1.1.1 für den ersten Benutzungstag 15,00 € 1.1.2 jeder folgende Benutzungstag 5,00 € 2. Beantwortung schriftlicher Anfragen, Rechercheaufträge und Auskünfte Zur Beachtung: Die Gebührenerhebung ist unabhängig vom Erfolg der Recherche. 2.1 Schriftliche Auskünfte einschließlich der dazu erforderlichen Recherche je angefangene Arbeitshalbestunde 15,00 € 2.2 Recherche von Archivalien für die Durchführung von Kopier- und Verfilmungsaufträgen oder für sonstige Nutzungszwecke je Einzelfall und angefangene Arbeitshalbestunde 15,00 € 2.3 Beglaubigung von Archivalien je Einzelfall 5,00 € 2.4 Auskünfte aus archivierten Meldeunterlagen 2.4.1 einfache (schriftl.) Auskünfte aus archivierten Meldeunterlagen 6,50 € 2.4.2 erweiterte (schriftl.) Auskünfte aus archivierten Meldeunterlagen (je angefangene Arbeitshalbestunde) 15,00 € 3. Gebrauch von audiovisuellem Archivgut Für den Gebrauch von audiovisuellem Archivgut zum Zwecke der Vorführungen außerhalb der Archivräume werden pro Kalendertag erhoben bei: 3.1 Filmen und Videos pro Stück 5,00 € 3.2 Serien von Diapositiven 5,00 € 3.3 Tonträgern pro Stück 2,50 € 4. Anfertigen von Kopien, Abschriften, Reproduktionen u. a. Zur Beachtung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Anfertigung und Herausgabe von Kopien. Die Entscheidung obliegt dem Archiv, wobei besonders der Erhaltungszustand der Vorlage als auch der zeitliche Aufwand zur Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden müssen. Reproduktionen mit eigenem Gerät sind nicht statthaft. Ansprüche Betroffener auf Herausgabe von Kopien nach § 6 SächsArchivG bleiben unberührt. 4.1 Anfertigung von Kopien mittels Kopiergerät Direktkopie je Seite DIN A4 schwarz/weiß 0,50 € DIN A4 farbig 0,75 € DIN A3 schwarz/weiß 1,00 € DIN A3 farbig 1,50 € Artikel 3 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 10.05.2013 Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs.LkrO) Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 10.05.2013 Das Archiv behält sich vor, im Falle von besonders schutzwürdigen oder beschädigten Akten den doppelten Gebührensatz für das Kopieren zu erheben bzw. die Vervielfältigung zu untersagen. 4.2 Anfertigung von Kopien aus gebundenem Archivgut DIN A4 schwarz/weiß 0,80 € DIN A3 schwarz/weiß 1,25 € 4.3 Kopien von Karten und Rissen DIN A2 je Blatt 2,25 € DIN A1 je Blatt 3,00 € DIN A0 je Blatt 4,50 € 4.4 Auszüge, Abschriften und Übertragungsarbeiten aus Archiv- und Bibliotheksgut je angefangene Arbeitshalbestunde 15,00 € 5. Nutzung der Vervielfältigungen in Büchern und sonstigen Publikationen (Urheberrechte verbleiben beim Archiv) Für die Nutzung von Reproduktionen der im Archiv verwalteten Archivalien werden erhoben: 5.1 Bei einer Auflagenhöhe bis zu 5000 Stück je Vorlage aus Bibliotheksbeständen 5,00 € Zeitungen, Postkarten, Fotokopien, Plakaten 15,00 € Akten und Amtsbüchern, Urkunden 20,00 € 5.2 Der Satz erhöht sich bei einer Auflagenhöhe bis zu 10.000 Stück auf das 1‚5-fache bei einer Auflagenhöhe bis zu 50.000 Stück auf das 2-fache bei einer Auflagenhöhe über 50.000 Stück auf das 4-fache in Kalendern, auf Ansichtskarten auf das 4-fache 5.3 Veröffentlichungen von Archivalien im Internet und anderen Online-Diensten, je Reproduktion von Dokumenten, Fotos und Ähnlichem oder angefangener Wiedergabeminute bei audiovisuellem Archivgut bis sechs Monate 50,00 € über sechs Monate 100,00 € 6. Fotografische Aufnahmen Fotografische Arbeiten werden ausgeführt durch Mitarbeiter des Archivs. Grundgebühr je Akte und bis 10 Aufnahmen 10,00 € jede weitere 5 Aufnahmen 5,00 € Ausdruck eines digitalisierten Schriftstückes je Seite 2,50 €

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