6 Ausgabe 52 27. März 2013 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 157 (Görlitz) zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, berichtigt S. 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) und der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378), vorzubereiten und durchzuführen. Im Freistaat Sachsen findet die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl in den Wahlkreisgrenzen des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 518) statt. Der Landkreis Görlitz bildet einen Wahlkreis. Alle Städte und Gemeinden des Landkreises gehören zum Wahlkreis 157. 1. Wahlvorschlagsrecht 299 der 598 Bundestagsabgeordneten werden nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen gewählt. Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. 2. Beteiligungsanzeigen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 17. Juni 2013, 18.00 Uhr, dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Postanschrift des Bundeswahlleiters: Der Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt 65180 Wiesbaden Hausanschrift: Gustav-Stresemann-Ring 1 65189 Wiesbaden Die Anzeige muss enthalten: 1. den Namen, unter dem die Partei sich an der Wahl beteiligen will, und 2. die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, beigefügt werden (§ 18 Abs. 2 Satz 6 Bundeswahlgesetz). Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 5. Juli 2013 für alle Wahlorgane verbindlich fest, 1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, 2. welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. 3. Wählbarkeit Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist, wer nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 15 Abs.2 Bundeswahlgesetz) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 Bundeswahlgesetz). Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. 4. Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Als Kreiswahlleiter des Wahlkreises 157 fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 öffentlich auf. Die frühzeitige Einreichung ist geboten, um - die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlages zu prüfen (§ 35 BWO), - die Wählbarkeit der Wahlbewerber zu prüfen (§ 15 BWG), - die Überprüfung des Wahlrechts all derer vorzunehmen, die für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift abgegeben haben (§ 20 Abs. 2 und 3 BWG) - eventuell festgestellte Mängel rechtzeitig vor der Zulassungsentscheidung beseitigen zu können (§ 25 BWG). Die Kreiswahlvorschläge sind beim Kreiswahlleiter des Wahlkreises 157 bis spätestens 15. Juli 2013, 18 Uhr, schriftlich einzureichen (§ 19 Bundeswahlgesetz). Postanschrift: Landkreis Görlitz Kreiswahlleiter Postfach 30 01 52 02806 Görlitz Hausanschrift: Bahnhofstraße 24 02826 Görlitz 5. Hinweise auf Bestimmungen zu Inhalt und Form von Kreiswahlvorschlägen und beizufügenden Unterlagen Inhalt und Form von Kreiswahlvorschlägen und beizufügenden Unterlagen werden durch die §§ 19, 20, 21 und 22 BWG sowie § 34 BWO bestimmt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen nur gewahrt sind, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform rechtzeitig vorgelegt werden. Die Schriftform ist dann gegeben, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und beim zuständigen Wahlleiter im Original vorliegen. Die Schriftform ist durch E-Mail, Telefax, Telegramm oder Fernschreiben nicht gewahrt. Die Kreiswahlvorschläge sind wahlkreisbezogen und schriftlich nach dem Muster der Anlage 13 BWO einzureichen. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten: 1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort 2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers. Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so sind die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem § 34 Abs. 2 Satz 1 BWO zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. § 34 Abs. 4 Nr. 3 und 4 BWO (siehe Pkt. 6.3 und 6.4) gilt entsprechend. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien (siehe auch Pkt. 2 Beteiligungsanzeige) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. Andere Kreiswahlvorschläge müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge nachzuweisen. Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen: 1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat, 2. die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen, 3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden; eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 BWG entsprechend. 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss. 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Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca Ausgabe 52 Amtliche Bekanntmachungen 27. März 2013 7 6. Hinweise auf Bestimmungen zu Unterstützungsunterschriften Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 1. Die Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei durch den Kreiswahlleiter geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung der Formblätter sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen, deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die oben genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG, ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen. 3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 7. Allgemeine Hinweise Die erforderlichen Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge sind während der Öffnungszeiten Dienstag und Donnerstag von 9 bis 12 und 13.30 bis 18 Uhr und Freitag von 9 bis 12 Uhr im Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, Raum 2.14, kostenlos erhältlich. Görlitz, 27.03.2013 Günther Rausch Kreiswahlleiter des Wahlkreises 157 Bekanntmachung zur Gewässerschau 2013 Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Görlitz gibt hiermit Termine und Treffpunkte für die diesjährigen Gewässerschauen nach § 98 Sächsisches Wassergesetz bekannt. Neben dem allgemeinen Zustand der Gewässer und deren Hochwasserschutzanlagen wird vor allem der ordnungsgemäße Zustand der Gewässerrandstreifen, der Überschwemmungsgebiete und der Anlagen an den Gewässern kontrolliert. Nach § 95 SächsWG sind die behördlichen Mitarbeiter zur Durchführung ihrer Aufgaben befugt, die Grundstücke zu betreten. Gewässer 1. Ordnung Datum Uhrzeit/Treffpunkt Ansprechpartner/Telefon Pließnitz 10.04.2013 8 Uhr Frau Andress (Stadtgebiet Görlitz) Landestalsperrenverwaltung 1 03581 663-3111 Flussmeisterei Görlitz, OT Mobil*: 0151-15068116 Hagenwerder, Nickrischerstr. 3 Lausitzer Neiße 10.04.2013 10 Uhr Frau Andress (Stadtgebiet Görlitz) Kiessandtagebau Hagenwerder 1 03581 663-3111 Mobil*: 0151-15068116 Lausitzer Neiße 11.04.2013 9 Uhr Frau Friede (Gemeinde Neißeaue, Zentendorf, Ortsausgang bei 1 03581 663-3178 Rothenburg/O.L., Agrargenossenschaft Herr Jähne Krauschwitz, Bad 1 03581 663-3177 Muskau) Mobil*: 0151-15068118 Weißer Schöps/ 15.04.2013 9 Uhr Gemeindeamt Rietschen Frau Friede Schwarzer Schöps/Spree ca. 9.30 Uhr Standesamt Krin- 1 03581 663-3178 im Bereich der Fluss- gelsdorf; ca. 14 Uhr Wehr Herr Jähne eisterei Hoyerswerda) Bärwalde 03581 663-3177 Mobil*: 0151-15068118 Weißer Schöps 18.04.2013 8.30 Uhr Frau Friede (Gemeinden Markersdorf, Markersdorf, Brücke B6 1 03581 663-3178 Schöpstal, Kodersdorf, Herr Jähne Horka, Hähnichen, Stadt 1 03581 663-3177 Rothenburg/O.L.) Mobil*: 0151-15068118 Schwarzer Schöps 25.04.2013 8.30 Uhr Reichenbach B6 Frau Friede (nördlich B6 bis Abzweig Oehlisch/Gosswitz 1 03581 663-3178 TS Quitzdorf) Herr Jähne 1 03581 663-3177 Mobil*: 0151-15068118 Gewässer 2. Ordnung Schäfereigraben 19.04.2013 9 Uhr Stadtverwaltung Bad Frau Friede (Bad Muskau) Muskau (Berliner Str. 47) 1 03581 663-3178 Mobil*: 0151-15068118 Gewässer Görlitz: 22.04.2013 8 Uhr Stadtverwaltung Görlitz Frau Andress Sonnenlandgraben/ Feld- (Hugo-Keller-Straße 14) 1 03581 663-3111 mühlengraben/ Kunner- Mobil*: 0151-15068116 witzer Wasser/ Nordrandumfluter/ Lachgraben/ Alte Pließnitz/ Kunnerwitzer Wasser/ Feldmühlgraben/ Carolusgraben/ Schlaurother Wasser Gewässer Görlitz: 24.04.2013 8 Uhr Stadtverwaltung Görlitz Frau Andress Altarm Zodel/ Kalkwerks- 1 03581 663-3111 graben/ Sandgrubengraben/ Mobil*: 0151-150681186 Mühlgraben Ludwigsdorf/ Catharinengraben/ Mühlgraben * Die Erreichbarkeit über die Mobilfunknummer ist nur während der Gewässerschau gewährleistet. Informationen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Seit 2013 gilt das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz. Für Hauseigentümer hat dies zur Konsequenz, dass sie sich künftig selbst darum kümmern müssen, dass ihre Heizungsanlage regelmäßig gekehrt und überprüft wird. Für die durch die Schornsteinfeger wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten bleibt jedoch der bisherige Bezirksschornsteinfeger zuständig. Zu diesen hoheitlichen Tätigkeiten zählen die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlage, die Erstellung des sogenannten Feuerstättenbescheides, die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit, die Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Schornsteine und die Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Alle weiteren Tätigkeiten sind nicht hoheitlich und können seit dem 1. Januar an jeden qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb vergeben werden. Der Hauseigentümer ist jedoch dann verpflichtet, seinem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die ordnungsgemäße, fristgerechte Arbeitsausführung mit einem Formblatt nachzuweisen. Gehen die Formulare nicht fristgerecht ein, muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die nicht erledigten Arbeiten der Behörde weitermelden. Wer jedoch seinen bisherigen Schornsteinfeger weiterhin beauftragt, umgeht das aufwendige Formblattsystem. Weitere Infos erteilen sowohl das Ordnungsamt des Landkreises Görlitz (Tina Jähne, Sachbearbeiterin Schornsteinfegerwesen, 1 03583 722532), der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Sachsen sowie der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (www.schornsteinfeger.de) Öffentliche Bekanntmachung Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt in der Gemeinde Lawalde, Gemarkung Lauba Arbeiten aufgrund § 14 Abs. 3 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über das Geoinformationswesen im Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) durch. Die Arbeiten umfassen die Erfassung der Gebäude aus Digitalen Orthophotos (Luftbildern) sowie die Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung, wenn sich diese offensichtlich geändert hat, und dienen der Verbesserung und Berichtigung der Daten des Liegenschaftskatasters. Birgit Trenkler Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung
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