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Landkreisjournal Nr.051/2013

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Erscheinungsdatum: 27.02.2013

8 Ausgabe 51 27. Februar

8 Ausgabe 51 27. Februar 2013 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG) i. d. F. v. 22.12.2011 (BGBI. IS. 3044) i. V. m. Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder, Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1, Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus, Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit, Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der jeweils geltenden Fassung und des Sächsischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz – Landestierseuchengesetz – vom 22.01.1992 (Sächs. GVBI. S. 29) rechtsbereinigt mit Stand vom 01.03.2012. Diagnostische Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen im Landkreis Görlitz für die Jahre 2013 bis 2015 Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA) erlässt für das gesamte Gebiet des Landkreises Görlitz folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung, gerichtet an alle Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel 1. Rinderbestände 1.1 In allen Rinderbeständen des Landkreises Görlitz sind Untersuchungen auf Bovines Herpes Virus (BHV1) a) im Abstand von maximal 12 Monaten über Blutproben oder b) im Abstand von maximal 6 Monaten über Milchproben durchzuführen. Ausgenommen sind reine Mastbestände in der Stallhaltung, die keine eigene Nachzucht betreiben, sondern ausschließlich Tiere zur Weitermast zukaufen. 1.2 In allen Rinderbeständen des Landkreises Görlitz sind Untersuchungen im Abstand von maximal 3 Jahren über Blutproben oder Milchproben auf Leukose und Brucellose durchzuführen. 1.3 Die beim LÜVA Görlitz gemeldeten Rinderhalter erhalten im März 2013 eine Einzelanordnung über die betriebsspezifischen Untersuchungen für die Jahre 2013 bis 2015. 1.4 Die Halter von Rinderbeständen, ausgenommen reine Mastbestände in der Stallhaltung, die diese Einzelanordnung nicht erhalten haben, sind hiermit aufgefordert, sich bis zum 08.04.2013 mit dem LÜVA in Verbindung zu setzen. 1.5 Alle nach dem 01.01.2011 im Bestand geborenen Rinder sind a) bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats oder b) die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen auf das BVD-Virus (Bovine Virus Diarrhoe) untersuchen zu lassen. 1.6 Alle Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten der über 24 Monate alten Rinder auf Brucellose untersuchen zu lassen. 2. Schweinebestände 2.1 In ausgewählten Schweinehaltungsbetrieben des Landkreises Görlitz sind stichprobenartige Untersuchungen über Blutproben auf die anzeigepflichtige Tierseuche Aujeszkysche Krankheit (AK) durchzuführen. 2.2 Die betreffenden Tierhalter werden durch das LÜVA mit Einzelanordnung über die betriebsspezifischen Untersuchungen informiert. 2.3 Alle Schweinehalter sind zur Übernahmemeldung von Schweinen in der HIT-Datenbank verpflichtet. Die Stichtagsmeldung zum 1. Januar bei der Sächsischen Tierseuchenkasse wird gleichzeitig als HIT-Stichtagsmeldung genutzt. 3. Schaf- und Ziegenbestände 3.1 In einem Teil der Schaf- und Ziegenbestände sind im Jahr 2013 Stichprobenuntersuchungen auf Brucellose über Blutproben durchzuführen. 3.2 Die betreffenden Tierhalter werden durch das LÜVA mit Einzelanordnung über die betriebsspezifischen Untersuchungen informiert. 3.3 Alle Schaf- und Ziegenhalter sind zur Anzeige von Bestandsveränderungen durch Übernahme von Schafen bzw. Ziegen in der HIT-Datenbank verpflichtet. Die Stichtagsmeldung zum 1. Januar bei der Sächsischen Tierseuchenkasse wird gleichzeitig als HIT- Stichtagsmeldung genutzt. 4. Geflügelbestände 4.1 In ausgewählten Geflügelbeständen mit Hühner- und Truthühnerhaltung sind amtliche Untersuchungen zur Bestätigung der ausreichenden Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit (ND) durchzuführen. 4.2 Die betreffenden Tierhalter werden durch das LÜVA mit Einzelanordnung über die betriebsspezifischen Untersuchungen informiert. 5. Bekanntmachung Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 6. Begründung Die Begründung kann beim Landkreis Görlitz, Dezernat II, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, Georgewitzer Straße 58 in 02708 Löbau zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. 7. Hinweise zur Durchführung der Amtlichen Untersuchungen 7.1 Mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen werden niedergelassene Tierärzte beauftragt. 7.2 Alle Tierhalter sind aufgefordert, sich mit ihrem bestandsbetreuenden Tierarzt zur Terminabstimmung für die Blutprobenbzw. Tupferprobenentnahme rechtzeitig in Verbindung zu setzen. 7.3 Alle Tierhalter sind zur Duldung der angeordneten Maßnahmen sowie zur Mitwirkung und Hilfestellung bei den Untersuchungen verpflichtet. 7.4 Die Kosten der angewiesenen amtlichen Untersuchungen werden gemäß der Leistungssatzung von der Sächsischen Tierseuchenkasse getragen, sofern der Tierhalter seiner gesetzlichen Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse entsprechend seines realen Bestandes nachgekommen ist. 7.5 Durch das LÜVA können erforderlichenfalls Amtliche Maßnahmen zur Diagnostik weiterer Tierseuchen angeordnet werden. 8. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bürgerbüro, Hugo-Keller-Str. 14, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Brautstraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird. gez. Dr. med. vet. R. Schönfelder, Amtstierarzt Görlitz, den 08.02.2013 mpfpflicht bei Hühnern und Puten gegen die Newcastle-Krankheit Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) erinnert die Geflügelhalter im Landkreis Görlitz an die regelmäßige Impfpflicht bei Hühner- und Truthühnerbeständen gegen die Newcastle-Krankheit (Newcastle Disease, ND). Diese Krankheit ist eine hochansteckende anzeigepflichtige Tierseuche von Hühnern und Truthühnern (Puten). Auch andere Vogelarten, z.B. Tauben, sind für ND empfänglich und können das Virus in sich tragen, verbreiten und unter Umständen auch selbst erkranken. Auch Tierhalter mit wenigen Tieren haben die Pflicht, diese gegen die Newcastle Disease zu schützen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität aller Tiere gewährleistet wird. Um einen ausreichenden Schutz für Ihre Legehennen, Masttiere oder Rassegeflügel zu gewährleisten, empfiehlt der Geflügelgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse, den gesamten Bestand alle 13 Wochen über das Trinkwasser gegen die ND nachzuimpfen. Bei Junghennen, die mit Injektionsimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit vakziniert wurden, hält der Hinweise: Impfschutz für eine Legeperiode an. Um den Schutz dieser Tiere für einen längeren Zeitraum zu gewährleisten, ist spätestens nach einem Jahr eine erneute Impfung zu veranlassen. Die Impfung ist durch einen Tierarzt durchführen zu lassen. Die Information über optimale Rahmenbedingungen für die Durchführung der Impfung erhalten Sie unter www.tsk-sachsen.de. Durchgeführte Impfungen sind zu dokumentieren. Das LÜVA prüft die Einhaltung der Impfpflicht stichprobenartig. Zuwiderhandlungen gegen die Impfpflicht und fehlende Nachweisführung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus können bei Auftreten eines Tierseuchenausbruchs auch Regressforderungen anfallen, wenn die Tierhalter ihrer Impfpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Ergänzend weist das LÜVA in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, falls es doch einmal zu einem Ausbruch der Atypischen Geflügelpest in Ihrer näheren Umgebung kommt, es nur für ordnungsgemäß geimpfte und bei der Tierseuchenkasse gemeldete Bestände eine Entschädigung gibt. Weitere Informationen für Geflügelhalter finden Sie unter www.kreis-goerlitz.de.

Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca Amtliche Bekanntmachungen Ausgabe 51 27. Februar 2013 9 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung zur UVP- Pflicht einer Biogasanlage mit BHKW am Standort 02708 Löbau, Altlöbauer Viebig 2 Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG gemäß § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG Der Landwirtschaftsbetrieb Henri Wolf hat gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und den Ziffern 1.4 b,aa, 1.15 a i.V.m. 9.1b, jeweils Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk auf dem Flurstück 381/10 der Gemarkung Altlöbau in 02708 Löbau, Altlöbauer Viebig 2 beantragt und mit Bescheid vom 01.02.2013 genehmigt bekommen. Dieses Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.11.1.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung des Landkreises Görlitz aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem Genehmigungsbescheid vom 01.02.2013 anfechtbar. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i.V.m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Str. 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3002 zugänglich. i.A. Verena Starke, Amtsleiterin Umweltamt Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung zur UVP- Pflicht der wesentlichen Änderung einer Brauerei am Standort 02708 Löbau, Weststr. 7 Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG gemäß § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG ie Bergquell-Brauerei Löbau GmbH hat gemäß § 16 Bundesmmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 ImSchG und Ziffer 7.27a, Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) die immisionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung einer Brauerei auf em Flurstück 829/2, 830/3, 836/3, 836/19, 837/2 und 838/2 (Geerbepark Löbau-West) der Gemarkung Löbau in 02708 Löbau, eststr. 7 beantragt und mit Bescheid vom 24.01.2013 genehmigt ekommen. Dieses Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des VPG. Nach § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 7.26.2 der Anlage 1 zum VPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des inzelfalls durchzuführen. Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung des Landkreises Görlitz aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem Genehmigungsbescheid vom 24.01.2013 anfechtbar. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i.V.m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Str. 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3002 zugänglich. i.A. Verena Starke, Amtsleiterin Umweltamt Effizient waschen, trocknen, spülen Die Verbraucherzentrale Sachsen informiert über eine neue, kostenlose Broschüre „Besonders sparsame Haushaltsgeräte 2012/2013“ des Niedrig- Energie-Instituts, die bei der Verbraucherzentrale Sachsen erhältlich ist. In der aktualisierten Broschüre finden Verbraucher auf einen Blick die effizientesten Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Trockner und Spülmaschinen, die derzeit auf dem Markt verfügbar sind. Übersichtliche Listen geben Auskunft über Hersteller, Abmessungen sowie die erwarteten Betriebskosten in 15 Jahren. Darüber hinaus wird erläutert, welche Kriterien bei der Auswahl des effizientesten Gerätes eine Rolle spielen, was es mit Klimaklassen, „Low-Frost“ und Vorschaltgeräten auf sich hat und wie Altgeräte korrekt entsorgt werden. Das A4-Heft gibt es in den Beratungseinrichtungen der Verbraucherzentrale Sachsen, von deren Energieberatern oder zum Herunterladen auf www. verbraucherzentrale-energieberatung.de. Bei allen weiteren Fragen zum Energiesparen und zur Energieeffizienz können Sie die vom BMWi geförderte Energieberatung der Verbraucherzentrale in Anspruch nehmen: online, telefonisch, als Energie-Check direkt vor Ort oder gegen einen Kostenbeitrag von fünf Euro in einem persönlichen Beratungsgespräch, innerhalb dessen auch gebührenfrei Strommessgeräte ausgeliehen werden. Alle Beratungsstandorte, Vor-Ort-Kontakte und weitere Informationen gibt es unter oben angegebener Internetadresse. Termine und Beratung erhalten Verbraucher unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz und für Initiative „Funklocherfassung“ Dass die Mobilfunksituation im Landkreis Görlitz nicht zufriedenstellend ist, zeigte sich gerade in Katastrophensituationen wie den Hochwassern 2010 und 2012 besonders deutlich. Viele Unternehmer und Einwohner haben täglich mit diesem Problem zu kämpfen. Deshalb hat das Landratsamt mit der Initiative „Funklocherfassung“ versucht, möglichst lagegenaue Daten für Funklöcher und Störungen zu erhalten. Mit deren Analyse sind nun Handlungsschwerpunkte bekannt, die mit den Anbietern, den Kommunen und weiteren Partnern nun näher untersucht werden sollen. Die Erfassung erfolgten vom 18. Oktober bis 10. Dezember im Internet - 2000 Datensätze konnten so registriert und ausgewertet werden. Das Anliegen der Auswertung ist eine möglichst räumlich genaue, sachdatenunterstütze Benennung von Defizitbereichen. Die Ergebnisse wurden in Tabellenform und als Karte/Übersicht dargestellt. Dies ist die Grundlage für weitere gemeinsame Aktivitäten zur Verbesserung der Versorgungssituation im Bereich Mobilfunk. Die hohe Meldequote und die Analyse der Sachdaten zeigte, dass dies ein Thema ist, was viele Teile der Bevölkerung täglich beschäftigt. Allen Teilnehmern an der Befragung gilt daher unser besonderer Dank. Den Abschlussbericht „Analyse der Mobilfunksituation im Landkreis Görlitz“ finden Sie unter: http://funkloch.landkreis.gr bzw. http:// mobilfunk.landkreis.gr

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