AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Änderung der Abfallgebührensatzung Aufgrund § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, §§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, §§ 2 Abs. 1 und 9 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) und § 21 der Satzung des Landkreises Görlitz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19. Dezember 2012 hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 05. Oktober 2022 folgende Satzung beschlossen. 4. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Görlitz Artikel 1 In § 10 Abs. 1 wird „19,20 EUR“ durch „24,00“ EUR ersetzt. Artikel 2 § 10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die jährliche Festgebühr für andere Herkunftsbereiche beträgt je Restabfallbehälter: 80 l - Behälter = 89,40 EUR 120 l - Behälter = 111,00 EUR 240 l - Behälter = 175,56 EUR 1100 l - Behälter = 638,16 EUR. Artikel 3 Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Dr. Stephan Meyer, Landrat Görlitz, 06.10.2022 Hinweis auf § 3 Abs. 5 SächsLKrO (5) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Dr. Stephan Meyer, Landrat Görlitz, 06.10.2022 ■ Vollzug des Sächsischen Straßengesetzes Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Görlitz zur Widmung einer öffentlichen Straße in der Großen Kreisstadt Görlitz vom 12.10.2022 Gemäß § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21.01.1993, in der Fassung vom 01.01.2020, erlässt das Landratsamt Görlitz als zuständige Untere Straßenaufsichtsbehörde folgende Allgemeinverfügung: Die neugebaute Strandpromenade wird im Bereich vom Abzweig Wirtschaftsweg südlich Restort Deutsch Ossig (NK 9862002) im Gebiet des Grundstückes Gemarkung Deutsch Ossig, Flur 2, Flst. 378/3; km 0,000 bis zur Einmündung B 99, Zittauer Straße (NK 9864014), östl. Begrenzung des Grundstückes Gemarkung Görlitz, Flur 85, Flst. 198/16; km 2,119 zur Gemeindeverbindungsstraße gewidmet. Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Görlitz. Die Verfügung tritt am 01.12.2022 in Kraft. Die vollständige Verfügung der Unteren Straßenaufsichtsbehörde des Landratsamtes Görlitz, einschließlich des dazugehörigen Lageplanes, kann in der Zeit vom 27.10.2022 bis 09.11.2022 während der allgemeinen Dienstzeiten im Bürgerbüro des Landratsamtes Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz beziehungsweise in der Stadtverwaltung Görlitz, Bau- und Liegenschaftsamt, Hugo-Keller Straße 14, 02826 Görlitz eingesehen werden. Zudem erfolgt eine Veröffentlichung im Internet auf der Website des Landkreises Görlitz (www.kreis-goerlitz.de). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, PF 30 01 52, 02806 Görlitz oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bürgerbüro, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen. Torsten Steinert, Amtsleiter Amt für Hoch- und Tiefbau ■ Beschlüsse der 14. Sitzung des Kreistages vom 05.10.2022 Beschluss Nr. 172/2022 Der Kreistag beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung vom 19. Dezember 2012 zum 01. Januar 2023 (siehe linke Spalte). Beschluss Nr. 173/2022 Der Kreistag wählt und bestellt im Einvernehmen mit dem Landrat Herrn Alexander Klaus zum nächstmöglichen Zeitpunkt als hauptamtlichen Ausländerbeauftragten. Beschluss Nr. 174/2022 Der Kreistag wählt und bestellt im Einvernehmen mit dem Landrat unter gleichzeitiger Abberufung der mit Beschluss-Nr. 144/2009 vom 22.04.2009 bestellten hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, Frau Ines Fabisch, Frau Marika Vetter zum nächstmöglichen Zeitpunkt als hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Beschluss Nr. 175/2022 1. Der Kreistag bestimmt für den Aufsichtsrat der Flugplatz Rothenburg Görlitz GmbH Holger Freymann als durch den Landrat benannten Bediensteten der Verwaltung. 2. Der Kreistag wählt und bestellt unter gleichzeitigem Widerruf der mit Beschluss Nr. 041/2019 bestellten Aufsichtsräte in den Aufsichtsrat der Flugplatz Rothenburg Görlitz GmbH folgende zwei Vertreter des Landkreises Görlitz: Günter Vallentin, Heiko Titze Beschluss Nr. 176/2022 Der Kreistag ändert im Wege der Einigung den Beschluss Nr. 162/2022 vom 15.06.2022 dahingehend, dass an Stelle von Herrn Heiko Titze als Stellvertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatzverwaltung Rothenburg Oberlausitz-Niederschlesien Herr Jens Glasewald tritt. Im Übrigen bleiben die Vertreter und deren Stellvertreter in der Verbandsversammlung unverändert. Beschluss Nr. 177/2022 Der Kreistag ändert im Wege der Einigung den Beschluss Nr. 163/2022 vom 15.06.2022 dahingehend, dass an Stelle von Herrn Hajo Exner als Stellvertreter für Herrn Michael Mochner in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien Herr Benjamin Oehme tritt. Im Übrigen bleiben die Vertreter und deren Stellvertreter in der Verbandsversammlung unverändert. Beschluss Nr. 178/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat Herrn Gerd Preußing auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) zum 01.01.2023 für die Dauer von sechs Jahren als ehrenamtlichen Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für den Inspektionsbereich Weißwasser zu bestellen. Beschluss Nr. 179/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat Herrn Peter Seeliger auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) zum 01.01.2023 für die Dauer von sechs Jahren als ehrenamtlichen Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für den Inspektionsbereich Zittau zu bestellen. Beschluss Nr. 180/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat Herrn Thomas Grothum auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) zum 01.01.2023 für die Dauer von sechs Jahren als ehrenamtlichen Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für den Inspektionsbereich Löbau zu bestellen. Beschluss Nr. 181/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat Herrn Ronald Prüß auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) zum 01.01.2023 für die Dauer von sechs Jahren als ehrenamtlichen Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für den Inspektionsbereich Görlitz zu bestellen. Beschluss Nr. 182/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat Brandamtmann Herrn Holger Heckmann auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) zum 01.01.2023 für die Dauer von sechs Jahren als ehrenamtlichen Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für den Inspektionsbereich Niesky zu bestellen. Beschluss Nr. 183/2022 Der Kreistag unterstützt Initiativen, die das Ziel haben, die ungleiche finanzielle Kostenverteilung zu Lasten Pflegebedürftiger sowie der Kommunen zu stoppen. Der Kreistag beauftragt den Landrat, auf geeigneten Wegen für eine Reform der Finanzierung der Pflegekosten einzutreten, die dazu dient, weitere Belastungen für die Pflegebedürftigen und die kommunale Ebene zu begrenzen und deren Anteile an der Gesamtfinanzierung zu senken. Die Mitglieder des Kreistages verpflichten sich, nach ihren Möglichkeiten und mit ihren Ressourcen den Landrat dabei zu unterstützen. Der Kreistag beauftragt den Landrat, dass Pflegehilfesystem über die Pflegekoordinatorin transparenter und bekannter zu machen. Beschluss Nr. 184/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat die nachfolgend aufgeführten Geschäftsbereiche der Beigeordneten: Dem 1. Beigeordneten wird als ständiger Geschäftsbereich das Dezernat I (Stabsstelle strategische Steuerung, Abteilung Organisationsentwicklung & Beratung, Personalamt, Hauptamt, Finanzverwaltung, Amt für Hoch- und Tiefbau, Ordnungsamt) zugeordnet. Der 2. Beigeordneten wird als ständiger Geschäftsbereich das Dezernat II (Jugendamt, Sozialamt, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, Gesundheitsamt, Regiebetrieb Jobcenter, Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen) zugeordnet. Beschluss Nr. 185/2022 Der Kreistag beschließt, dass der Landrat gemäß Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch kommunale Wahlbeamte das ihm zugewiesenen Dienst-Kfz unentgeltlich für die Privatfahrten für den täglichen Weg vom Wohnort zur Dienststelle und zurück (inklusive der Fahrten zu Kita bzw. Schule zur Mitnahme von Familienangehörigen) benutzen darf. Steuerrechtliche Aspekte bleiben davon unberührt. Beschluss Nr. 186/2022 Der Kreistag beschließt folgende Termine für seine Sitzungen im Jahr 2023: 29.03.2023,14.06.2023, 18.10.2023, 13.12.2023. Dr. Stephan Meyer Landrat 4 Ausgabe 166 / 26. Oktober 2022 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Beschlüsse der Sondersitzung Jugendhilfeausschuss vom 05.10.2022 Beschluss Nr. 74/2022 Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt, in das Förderverfahren 2023 zur Umsetzung der Projekte in der Schulsozialarbeit nicht einzugreifen. Beschluss Nr. 75/2022 Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt, den Antrag 003/2022, der nach der Sitzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung am 04.10.2022 um 20.18 Uhr modifiziert wurde, entsprechend der Tischvorlage unter Berücksichtigung der Schularten Oberschule, Grundschule, Gymnasium und Förderschule, zur weiteren Beratung in den Unterausschuss Jugendhilfeplanung zu verweisen und für das Förderjahr 2024 form- und fristgerecht zu beraten. Dr. Stephan Meyer, Landrat ■ Stellenausschreibung des Verwaltungsverbandes Diehsa Beim Verwaltungsverband Diehsa ist die Stelle der/des Verbandsvorsitzenden (m/w/d) durch Ablauf der Amtszeit des Stelleninhabers zum 05.05.2023 neu zu besetzen. Der Amtsinhaber stellt sich nicht zur Wiederwahl. Der Verbandsvorsitzende wird durch die Verbandsversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 7 Jahre. Die Wahl findet am 06. März 2023 statt. Die vollständige Stellenausschreibung ist zu finden auf der Internetseite: https://www.verwaltungsverband-diehsa.de/stellenausschreibung Schriftliche Bewerbung sind bis zum 22. Januar 2023 einzureichen. Für Rückfragen steht Ihnen der Hauptamtsleiter des Verwaltungsverbandes, Herr Hottas, unter G 035827 719 23 zur Verfügung. ■ Übervolle Abfallbehälter werden nicht geleert Die Entsorgungsunternehmen im Landkreis Görlitz klagen in letzter Zeit vermehrt über falsch gefüllte und überfüllte Abfallbehälter. Oft sind es Restmülltonnen, die dermaßen überfüllt werden, dass ein Heranbringen des Behälters zum Müllfahrzeug nicht möglich ist, ohne dass Abfälle auf der Straße oder dem Gehweg landen. Der Regiebetrieb Abfallwirtschaft möchte deshalb hier noch einmal auf die Beachtung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Görlitz hinweisen. Die Abfallgefäße dürfen nur korrekt getrennten Abfall enthalten und müssen mit geschlossenem Deckel zur Abholung bereitgestellt werden. Die Entsorger sind berechtigt, übervolle, falsch befüllte oder Behälter, in denen Abfälle verdichtet wurden, stehen zu lassen. Auch Abfälle, die neben der Tonne liegen, werden nicht mitgenommen. Reicht das Behältervolumen bei Rest- oder Bioabfall gelegentlich nicht aus, können kostengünstig spezielle Abfallsäcke bei vielen Stadt- und Gemeindeverwaltungen erworben und am Tag der Leerung zugebunden neben dem jeweiligen Behälter bereitgestellt werden. Eine Übersicht der Verkaufsstellen finden Sie auf Seite 9 im Abfallkalender des Landkreises Görlitz. Sind die Behälter regelmäßig nicht ausreichend, können beim Regiebetrieb Abfallwirtschaft zusätzliche oder größere Abfallgefäße bestellt werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit der kostengünstigen bzw. kostenlosen Selbstanlieferung an den Wertstoffhöfen in Zittau, Lawalde, Görlitz, Niesky und Weißwasser. Welche Abfälle wo angenommen werden, die Kontaktdaten der Wertstoffhöfe sowie weitere Entsorgungsunternehmen finden Sie ab Seite 4 im Abfallkalender. In der kostenlosen Abfall-App LK GR des Landkreises Görlitz, unter Standorte, finden Sie ebenfalls alle Verkaufsstellen für Abfallsäcke, Wertstoffhöfe und viele weitere nützliche Informationen. Kontakt: Landratsamt Görlitz, Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51, 02906 Niesky G 03588 261-716, Z 03588 261-750, E-Mail: info@aw-goerlitz.de www.kreis-goerlitz.de ■ Offenlegung der Ergebnisse von Grenzbestimmung und Abmarkung Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach §§ 16 und 17 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, hat gemäß § 14 Abs. 3 SächsVermKatG fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters berichtigt und die dazu erforderlichen Katastervermessungen und Abmarkungen von Amts wegen vorgenommen: Betroffene Flurstücke: Gemeinde Vierkirchen, Gemarkung Buchholz Flur 4: 25/2, 26, 31, 32, 53, 67 Gemeinde Vierkirchen, Gemarkung Buchholz Flur 5: 177/2, 181, 182, 183, 184, 185, 187, 192/2 Gemeinde Löbau, Gemarkung Lautitz: 634/1,636/1 Gemeinde Weißenberg, Gemarkung Maltitz: 398/a, 400, 402, 415/b, 438, 485, 490, 491, 493, 494, 501, 516, 521/2, 522, 523, 527, 530, 531/1, 532/1 Art der Änderung: 1. Absehen von Abmarkungen 2. Entfernen von Grenzmarken 3. Abmarken von Grenzpunkten 4. Wegfall von Grenzpunkten Allen Betroffenen werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekanntgegeben. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 01.11.2022 bis 30.11.2022 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 08.30-12.00 Uhr und 13.30-18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekanntgegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Die bei Art der Änderung unter Nummer 1 bis 4 angeführten Änderungen stellen Verwaltungsakte dar, gegen die Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 5
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