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Landkreisjournal Nr. 166/2022

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Erscheinungsdatum: 26.10.2022

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN■ Änderung derAbfallgebührensatzungAufgrund § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung derBekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, §§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes(SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S.116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändertworden ist, §§ 2 Abs. 1 und 9 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes vom22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) und § 21 der Satzung des Landkreises Görlitz über die Vermeidung,Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom19. Dezember 2012 hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 05. Oktober 2022folgende Satzung beschlossen.4. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises GörlitzArtikel 1In § 10 Abs. 1 wird „19,20 EUR“ durch „24,00“ EUR ersetzt.Artikel 2§ 10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:(2) Die jährliche Festgebühr für andere Herkunftsbereiche beträgt je Restabfallbehälter:80 l - Behälter = 89,40 EUR120 l - Behälter = 111,00 EUR240 l - Behälter = 175,56 EUR1100 l - Behälter = 638,16 EUR.Artikel 3Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.Dr. Stephan Meyer, Landrat Görlitz, 06.10.2022Hinweis auf § 3 Abs. 5 SächsLKrO(5) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommensind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachungder Satzung verletzt worden sind,3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochenhat,4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frista) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oderb) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnungdes Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wordenist.Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auchnach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltendmachen.Dr. Stephan Meyer, Landrat Görlitz, 06.10.2022■ Vollzug des SächsischenStraßengesetzesBekanntmachung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Görlitz zur Widmung einer öffentlichenStraße in der Großen Kreisstadt Görlitz vom 12.10.2022Gemäß § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21.01.1993, in der Fassungvom 01.01.2020, erlässt das Landratsamt Görlitz als zuständige Untere Straßenaufsichtsbehördefolgende Allgemeinverfügung:Die neugebaute Strandpromenade wird im Bereich vom Abzweig Wirtschaftsweg südlich RestortDeutsch Ossig (NK 9862002) im Gebiet des Grundstückes Gemarkung Deutsch Ossig, Flur 2, Flst.378/3; km 0,000 bis zur Einmündung B 99, Zittauer Straße (NK 9864014), östl. Begrenzung desGrundstückes Gemarkung Görlitz, Flur 85, Flst. 198/16; km 2,119 zur Gemeindeverbindungsstraßegewidmet. Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Görlitz. Die Verfügung tritt am 01.12.2022 inKraft.Die vollständige Verfügung der Unteren Straßenaufsichtsbehörde des Landratsamtes Görlitz, einschließlichdes dazugehörigen Lageplanes, kann in der Zeit vom 27.10.2022 bis 09.11.2022 währendder allgemeinen Dienstzeiten im Bürgerbüro des Landratsamtes Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826Görlitz beziehungsweise in der Stadtverwaltung Görlitz, Bau- und Liegenschaftsamt, Hugo-KellerStraße 14, 02826 Görlitz eingesehen werden. Zudem erfolgt eine Veröffentlichung im Internet aufder Website des Landkreises Görlitz (www.kreis-goerlitz.de).Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach BekanntgabeWiderspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Landratsamt des LandkreisesGörlitz, PF 30 01 52, 02806 Görlitz oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Görlitz,Bürgerbüro, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.Torsten Steinert, Amtsleiter Amt für Hoch- und Tiefbau■ Beschlüsse der 14. Sitzungdes Kreistages vom 05.10.2022Beschluss Nr. 172/2022 Der Kreistag beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzungvom 19. Dezember 2012 zum 01. Januar 2023 (siehe linke Spalte).Beschluss Nr. 173/2022 Der Kreistag wählt und bestellt im Einvernehmen mit dem Landrat HerrnAlexander Klaus zum nächstmöglichen Zeitpunkt als hauptamtlichen Ausländerbeauftragten.Beschluss Nr. 174/2022 Der Kreistag wählt und bestellt im Einvernehmen mit dem Landrat untergleichzeitiger Abberufung der mit Beschluss-Nr. 144/2009 vom 22.04.2009 bestellten hauptamtlichenGleichstellungsbeauftragten, Frau Ines Fabisch, Frau Marika Vetter zum nächstmöglichen Zeitpunktals hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte.Beschluss Nr. 175/20221. Der Kreistag bestimmt für den Aufsichtsrat der Flugplatz Rothenburg Görlitz GmbH Holger Freymannals durch den Landrat benannten Bediensteten der Verwaltung.2. Der Kreistag wählt und bestellt unter gleichzeitigem Widerruf der mit Beschluss Nr. 041/2019 bestelltenAufsichtsräte in den Aufsichtsrat der Flugplatz Rothenburg Görlitz GmbH folgende zweiVertreter des Landkreises Görlitz: Günter Vallentin, Heiko TitzeBeschluss Nr. 176/2022 Der Kreistag ändert im Wege der Einigung den Beschluss Nr. 162/2022 vom15.06.2022 dahingehend, dass an Stelle von Herrn Heiko Titze als Stellvertreter in der Verbandsversammlungdes Zweckverbandes Flugplatzverwaltung Rothenburg Oberlausitz-Niederschlesien HerrJens Glasewald tritt. Im Übrigen bleiben die Vertreter und deren Stellvertreter in der Verbandsversammlungunverändert.Beschluss Nr. 177/2022 Der Kreistag ändert im Wege der Einigung den Beschluss Nr. 163/2022 vom15.06.2022 dahingehend, dass an Stelle von Herrn Hajo Exner als Stellvertreter für Herrn MichaelMochner in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Oberlausitz-NiederschlesienHerr Benjamin Oehme tritt. Im Übrigen bleiben die Vertreter und deren Stellvertreter in der Verbandsversammlungunverändert.Beschluss Nr. 178/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat Herrn Gerd Preußingauf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienstund Katastrophenschutz (SächsBRKG) zum 01.01.2023 für die Dauer von sechs Jahren als ehrenamtlichenStellvertreter des Kreisbrandmeisters für den Inspektionsbereich Weißwasser zu bestellen.Beschluss Nr. 179/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat Herrn Peter Seeligerauf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienstund Katastrophenschutz (SächsBRKG) zum 01.01.2023 für die Dauer von sechs Jahren als ehrenamtlichenStellvertreter des Kreisbrandmeisters für den Inspektionsbereich Zittau zu bestellen.Beschluss Nr. 180/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat Herrn ThomasGrothum auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienstund Katastrophenschutz (SächsBRKG) zum 01.01.2023 für die Dauer von sechs Jahren als ehrenamtlichenStellvertreter des Kreisbrandmeisters für den Inspektionsbereich Löbau zu bestellen.Beschluss Nr. 181/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat Herrn RonaldPrüß auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienstund Katastrophenschutz (SächsBRKG) zum 01.01.2023 für die Dauer von sechs Jahren als ehrenamtlichenStellvertreter des Kreisbrandmeisters für den Inspektionsbereich Görlitz zu bestellen.Beschluss Nr. 182/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat BrandamtmannHerrn Holger Heckmann auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz,Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) zum 01.01.2023 für die Dauer vonsechs Jahren als ehrenamtlichen Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für den InspektionsbereichNiesky zu bestellen.Beschluss Nr. 183/2022 Der Kreistag unterstützt Initiativen, die das Ziel haben, die ungleiche finanzielleKostenverteilung zu Lasten Pflegebedürftiger sowie der Kommunen zu stoppen.Der Kreistag beauftragt den Landrat, auf geeigneten Wegen für eine Reform der Finanzierung derPflegekosten einzutreten, die dazu dient, weitere Belastungen für die Pflegebedürftigen und diekommunale Ebene zu begrenzen und deren Anteile an der Gesamtfinanzierung zu senken. DieMitglieder des Kreistages verpflichten sich, nach ihren Möglichkeiten und mit ihren Ressourcen denLandrat dabei zu unterstützen.Der Kreistag beauftragt den Landrat, dass Pflegehilfesystem über die Pflegekoordinatorin transparenterund bekannter zu machen.Beschluss Nr. 184/2022 Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat die nachfolgendaufgeführten Geschäftsbereiche der Beigeordneten:Dem 1. Beigeordneten wird als ständiger Geschäftsbereich das Dezernat I (Stabsstelle strategischeSteuerung, Abteilung Organisationsentwicklung & Beratung, Personalamt, Hauptamt, Finanzverwaltung,Amt für Hoch- und Tiefbau, Ordnungsamt) zugeordnet.Der 2. Beigeordneten wird als ständiger Geschäftsbereich das Dezernat II (Jugendamt, Sozialamt,Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, Gesundheitsamt, Regiebetrieb Jobcenter, Amt fürBrand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen) zugeordnet.Beschluss Nr. 185/2022 Der Kreistag beschließt, dass der Landrat gemäß Verwaltungsvorschrift desSächsischen Staatsministeriums des Innern über die private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugendurch kommunale Wahlbeamte das ihm zugewiesenen Dienst-Kfz unentgeltlich für die Privatfahrtenfür den täglichen Weg vom Wohnort zur Dienststelle und zurück (inklusive der Fahrten zu Kitabzw. Schule zur Mitnahme von Familienangehörigen) benutzen darf. Steuerrechtliche Aspekte bleibendavon unberührt.Beschluss Nr. 186/2022 Der Kreistag beschließt folgende Termine für seine Sitzungen im Jahr 2023:29.03.2023,14.06.2023, 18.10.2023, 13.12.2023.Dr. Stephan MeyerLandrat4Ausgabe 166 / 26. Oktober 2022Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN■ Beschlüsse der SondersitzungJugendhilfeausschuss vom 05.10.2022Beschluss Nr. 74/2022 Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt, in das Förderverfahren2023 zur Umsetzung der Projekte in der Schulsozialarbeit nicht einzugreifen.Beschluss Nr. 75/2022 Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt, den Antrag003/2022, der nach der Sitzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung am 04.10.2022 um 20.18Uhr modifiziert wurde, entsprechend der Tischvorlage unter Berücksichtigung der Schularten Oberschule,Grundschule, Gymnasium und Förderschule, zur weiteren Beratung in den UnterausschussJugendhilfeplanung zu verweisen und für das Förderjahr 2024 form- und fristgerecht zu beraten.Dr. Stephan Meyer, Landrat■ Stellenausschreibung desVerwaltungsverbandes DiehsaBeim Verwaltungsverband Diehsa ist die Stelle der/desVerbandsvorsitzenden (m/w/d)durch Ablauf der Amtszeit des Stelleninhabers zum 05.05.2023 neu zu besetzen. Der Amtsinhaberstellt sich nicht zur Wiederwahl. Der Verbandsvorsitzende wird durch die Verbandsversammlunggewählt. Die Amtszeit beträgt 7 Jahre. Die Wahl findet am 06. März 2023 statt.Die vollständige Stellenausschreibung ist zu finden auf der Internetseite:https://www.verwaltungsverband-diehsa.de/stellenausschreibungSchriftliche Bewerbung sind bis zum 22. Januar 2023 einzureichen. Für Rückfragen steht Ihnen derHauptamtsleiter des Verwaltungsverbandes, Herr Hottas, unter G 035827 719 23 zur Verfügung.■ Übervolle Abfallbehälter werdennicht geleertDie Entsorgungsunternehmen im Landkreis Görlitz klagen in letzter Zeit vermehrt über falsch gefüllteund überfüllte Abfallbehälter. Oft sind es Restmülltonnen, die dermaßen überfüllt werden,dass ein Heranbringen des Behälters zum Müllfahrzeug nicht möglich ist, ohne dass Abfälle auf derStraße oder dem Gehweg landen.Der Regiebetrieb Abfallwirtschaft möchte deshalb hier noch einmal auf die Beachtung der Abfallwirtschaftssatzungdes Landkreises Görlitz hinweisen. Die Abfallgefäße dürfen nur korrekt getrenntenAbfall enthalten und müssen mit geschlossenem Deckel zur Abholung bereitgestellt werden.Die Entsorger sind berechtigt, übervolle, falsch befüllte oder Behälter, in denen Abfälle verdichtetwurden, stehen zu lassen. Auch Abfälle, die neben der Tonne liegen, werden nicht mitgenommen.Reicht das Behältervolumen bei Rest- oder Bioabfall gelegentlich nicht aus, können kostengünstigspezielle Abfallsäcke bei vielen Stadt- und Gemeindeverwaltungen erworben und am Tag der Leerungzugebunden neben dem jeweiligen Behälter bereitgestellt werden.Eine Übersicht der Verkaufsstellen finden Sie auf Seite 9 im Abfallkalender des Landkreises Görlitz.Sind die Behälter regelmäßig nicht ausreichend, können beim Regiebetrieb Abfallwirtschaft zusätzlicheoder größere Abfallgefäße bestellt werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit der kostengünstigenbzw. kostenlosen Selbstanlieferung an den Wertstoffhöfen in Zittau, Lawalde, Görlitz,Niesky und Weißwasser.Welche Abfälle wo angenommen werden, die Kontaktdaten der Wertstoffhöfe sowie weitere Entsorgungsunternehmenfinden Sie ab Seite 4 im Abfallkalender. In der kostenlosen Abfall-App LKGR des Landkreises Görlitz, unter Standorte, finden Sie ebenfalls alle Verkaufsstellen für Abfallsäcke,Wertstoffhöfe und viele weitere nützliche Informationen.Kontakt:Landratsamt Görlitz, Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51, 02906 NieskyG 03588 261-716, Z 03588 261-750, E-Mail: info@aw-goerlitz.dewww.kreis-goerlitz.de■ Offenlegung der Ergebnisse vonGrenzbestimmung und AbmarkungBekanntgabe von Verwaltungsakten nach §§ 16 und 17 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesenund das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- undKatastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durchArtikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, hat gemäß § 14 Abs. 3SächsVermKatG fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters berichtigt und die dazu erforderlichenKatastervermessungen und Abmarkungen von Amts wegen vorgenommen:Betroffene Flurstücke:Gemeinde Vierkirchen, Gemarkung Buchholz Flur 4: 25/2, 26, 31, 32, 53, 67Gemeinde Vierkirchen, Gemarkung Buchholz Flur 5: 177/2, 181, 182, 183, 184, 185, 187, 192/2Gemeinde Löbau, Gemarkung Lautitz: 634/1,636/1Gemeinde Weißenberg, Gemarkung Maltitz: 398/a, 400, 402, 415/b, 438, 485, 490, 491, 493, 494,501, 516, 521/2, 522, 523, 527, 530, 531/1, 532/1Art der Änderung:1. Absehen von Abmarkungen2. Entfernen von Grenzmarken3. Abmarken von Grenzpunkten4. Wegfall von GrenzpunktenAllen Betroffenen werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegungbekanntgegeben. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 01.11.2022 bis 30.11.2022 im LandratsamtGörlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 08.30–12.00 Uhr und13.30–18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstellewährend der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonischzur Verfügung. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekanntgegeben.Rechtsbehelfsbelehrung: Die bei Art der Änderung unter Nummer 1 bis 4 angeführten Änderungenstellen Verwaltungsakte dar, gegen die Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widersprucheinlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz,Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und FlurneuordnungHamtske łopjenowokrjesa Zhorjelca5

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