AMTLICHE BEKANNTMACHUNG ■ Biotonnen werden kontrolliert Der für die Abfallentsorgung im Landkreis Görlitz verantwortliche Regiebetrieb Abfallwirtschaft startet am 28. März die Bioabfallkampagne „Stopp, kein Plastik und andere Fremdstoffe in der Biotonne“. Anlass ist die in Kürze in Kraft tretende novellierte Bioabfallverordnung, die deutlich schärfere Grenzwerte für Störstoffe im Bioabfall ausweist. Der Bioabfall darf nur noch maximal ein Prozent an Plastik oder Ähnliches enthalten. Andernfalls droht die Annahmeverweigerung und die Abfälle müssen kostenintensiv als Restabfall entsorgt werden. Vom 28. März bis 8. April werden die Biotonnen stichprobenartig auf Verunreinigungen geprüft. Wenn falsch befüllte Bioabfallbehälter zur Leerung bereitgestellt werden, werden diese nicht geleert und mit einem Aufkleber versehen. Die Tonne kann nachsortiert zur nächsten Leerung bereitgestellt werden. Möglich ist auch eine kostenpflichtige Leerung als Restmüll, die schriftlich beim Regiebetrieb Abfallwirtschaft beantragt werden muss. Leider sind im Landkreis Görlitz falsch befüllte Biotonnen keine Seltenheit. Vor allem Plastikbeutel, gefüllt mit Küchenabfällen, aber auch Asche, Lumpen, Blechbüchsen, sind in den Biobehältern zu finden. Als Störstoffe behindern sie den natürlichen Rotteprozess und bringen mitunter Schadstoffe in den Humus ein. Deshalb müssen diese Stoffe unter großem Aufwand und damit verbundenen Kosten ausgesiebt werden. Beim Aussieben kommt es häufig dazu, dass die Fremdstoffe, durch die Reibung und Bewegung in der Trommel, in immer kleinere Teile zerfallen. So entsteht Mikroplastik, der nicht mehr aus dem fertigen Humus entfernt werden kann. Um einen hochwertigen und schadstofffreien Humus zu erhalten, ist es wichtig, dass nur kompostierbare Abfälle in die Biotonne gelangen. Küchen- und Gartenabfälle dürfen in Küchen- oder Zeitungspapier eingewickelt werden, um Geruchsbelästigungen oder das Festfrieren in der Tonne im Winter zu verhindern. Biofolienbeutel, auch mit dem Aufdruck „100 % kompostierbar“, werden nicht empfohlen weil eine Verwertung von biologisch abbaubaren Kunststoffen auf der Kompostanlage leider nicht möglich ist. Denn Bioplastik-Tüten brauchen mindestens 12 Wochen, um zu zerfallen. Der Rotteprozess in der Kompostanlage ist jedoch nur rund zehn Wochen bei einer Temperatur von im Schnitt 70 Grad. Deshalb müssen dann die Reste dieser Biofolienbeutel wieder aufwendig durch Sieben aus dem Kompost heraussortiert und anschließend kostenintensiv, thermisch verwertet bzw. beseitigt werden. Fazit: Die Alternative sind Biotüten aus Papier. Die Beutel sind in vielen Supermärkten und Drogerien erhältlich. Diese Beutel lassen sich vor allem schnell und problemlos in den Kompostanlagen des Landkreises zu Humus verarbeiten. Kontakt: Regiebetrieb Abfallwirtschaft, G 03588 261-716, E-Mail: info@aw-goerlitz.de www.kreis-goerlitz.de ■ 5. Ideen- und Projektwettbewerb „Unternehmen Revier“ Mit dem Bundesmodellvorhaben „Unternehmen Revier“ unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz innovative Projekte, die für die Wirtschaftsregion Lausitz Modellcharakter im Strukturwandel auf gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Ebene haben können. Die Wirtschaftsregion Lausitz GmbH setzt das Projekt um und fordert hiermit zur 5. Wettbewerbsbeteiligung auf. Zielerreichungsbausteine: - Weiterentwicklung der industriellen Wertschöpfung von KKMU, - Steigerung der Innovationsfähigkeit der Unternehmen in der Region, - Beschleunigung von Entwicklungsprozessen und Generierung von Wettbewerbsvorteilen, - Zukunftsfähige Unternehmensentwicklungen und - Stärkung der Gründerszene, Beförderung von jungen dynamischen Unternehmen. Der 5. Ideen- und Projektwettbewerb wird hinsichtlich des Zuwendungsprozesses in ein Schnellläufer- und ein Langläuferverfahren unterteilt. Das Schnellläuferverfahren endete bereits vor dem Redaktionsschluss dieses Landkreisjournals. Der Aufruf für das Langläuferverfahren läuft noch bis 30.06.2022. Die geplante Zuwendung erfolgt ab Januar 2023. Die möglichen Zuwendungen in der Projektumsetzung sind Anteilfinanzierungen und betragen je Antragsteller und Einzelprojekt maximal 200.000 Euro sowie je Verbundprojekt maximal 800.000 Euro. Antragstellende haben Eigenmittel in Höhe von mindestens zehn Prozent bei nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit aufzubringen, bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträgt der Eigenanteil mindestens 40 Prozent. Ein Beratungsgespräch bei der Wirtschaftsregion Lausitz GmbH für die Teilnahme am Programm „Unternehmen Revier“ ist zwingend vorgeschrieben. Weitere Informationen und Formulare zur Skizzeneinreichung finden Sie unter der Rubrik Unternehmensförderung auf der Internetseite: www.wirtschaftsregion-lausitz.de ■ Öffentliche Bekanntmachung Einladung zur Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Allwetterbad Großschönau“ Die nächste öffentliche Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Allwetterbad Großschönau“ findet am 27. April, 17.00 Uhr, im Konferenzraum („Schiffchen) des Waldstrandhotels der TRIXI- Park GmbH (Jonsdorfer Str. 40 in 02779 Großschönau statt. Tagesordnung öffentlicher Teil: 1. Begrüßung 2. Protokollkontrolle 3. Bericht des Verbandsvorsitzenden, Aktuelle Geschäftsentwicklung - u. a. Information über Eilentscheidungen 4. Maßnahme Attraktivierung und Modernisierung „Allwetterbad Großschönau“ 4.1. Vorstellung der überarbeiteten Planung 4.2. Beschluss Fördermittelantrag 5. Sonstiges Thomas Gampe, Verbandsvorsitzender Großschönau, den 17. März 2022 ■ Welttuberkulosetag am 24. März Am 24. März ist Welttuberkulosetag. Deutschland ist weltweit eines der Länder mit den niedrigsten Tuberkulose-Erkrankungszahlen. 2020 zählte es mit 4.127 Neuerkrankungen weiter zu den Niedriginzidenzländern, 108 Erkrankte starben 2020 in Deutschland. Inwiefern sich die infektionspräventiven Maßnahmen (u.a. Abstand- und Hygieneregeln, Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung) im Zuge der Coronavirus-Pandemie auch auf das Auftreten und die Erfassung der Tuberkulose (TBC) ausgewirkt hat, lässt sich nicht abschließend einschätzen. So spielen beispielsweise das Verhalten der Bevölkerung in Bezug auf die Inanspruchnahme von medizinischen Versorgungsleistungen sowie anderweitige Ursachen für eine diagnostische Verzögerung eine wichtige Rolle bei der Erkennung der Tuberkulose und auch anderer Infektionskrankheiten. Im vergangenen Jahr wurde im Landkreis Görlitz bei einer Person aus Deutschland eine Lungentuberkulose festgestellt, Todesfälle gab es keine. Wenn eine TBC-Erkrankung entdeckt wird, werden die Personen, die im Umfeld eines Patienten mit ansteckender Lungentuberkulose leben oder arbeiten, vorsorglich getestet, um eine Ansteckung auszuschließen. 2021 wurden in solchen Umgebungsuntersuchungen im Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz insgesamt 89 Personen untersucht. Viele der Kontaktpersonen, aber auch die geheilten TBC-Patienten selbst, verbleiben noch mindestens zwei Jahre in der Überwachung der Tuberkuloseberatung des Landkreises. Der Welttuberkulosetag wurde zu Ehren der Entdeckung des Tuberkuloseerregers durch Robert Koch durch die Weltgesundheitsorganisation ins Leben gerufen. Die Tuberkulose begleitet die Menschheit seit Jahrtausenden und ist eine der tödlichsten Infektionskrankheiten der Welt. Fast 140 Jahre nach der Entdeckung und der Entwicklung der Antibiotika erkranken jährlich weltweit immer noch viele Menschen, darunter knapp zehn Millionen im Jahr 2020, zirka 1,2 Millionen verstarben. 2020 ist aber die Sterblichkeit durch Tuberkulose erstmals seit mehr als einem Jahrzehnt wieder angestiegen. Es verstarben ca. 1,5 Millionen Menschen (über 4.000 täglich). Diese alarmierende Entwicklung wird als eine Folge des Wegfalls von Zugang und Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und damit des Einbruches bei der Fallfindung durch die Coronavirus-Pandemie gesehen. ■ Inklusion in Sachsen stärken Die Sächsische Staatsregierung hat zur Fortschreibung ihres Aktionsplans zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention sowie zum 7. Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen auf dem Online-Beteiligungsportal des Freistaates ein Beteiligungsverfahren gestartet. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich dort bis zum 31. Mai 2022 mit Ideen und Anregungen an der Erstellung beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sms/beteiligung/themen/1028166. ■ Hinweise zur Kaninchenkrankheit RHD Seit 2015 wird eine Ausbreitung der Hämorrhagischen Kaninchenkrankheit (RHD) auf das gesamte Bundesgebiet verzeichnet. Ausgelöst wird diese Krankheit durch das Rabbit Haemorrhagic Disease Virus 2 (RHDV-2). In kommerziellen Kaninchenhaltungen wurden seit 2019 in Frankreich veränderte RHDV2-Stämme nachgewiesen. Vor allem bei Jungtieren können diese trotz korrekter Impfung zu Verlusten führen. In Deutschland traten diese neuen Stämme nach bisherigen Erkenntnissen noch nicht auf. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) überwacht die Situation. Bei akuter Bedrohung durch eine mögliche Ausbreitung der veränderten RHDV2-Stämme besteht die Möglichkeit, das Impfintervall zu verkürzen. Informationen auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI): https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/haemorrhagische-kaninchenkrankheit/ 8 Ausgabe 159 / 23. März 2022 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz
■ Europäisches Schutzgebietssystem NATURA 2000 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Information der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) über die Erhebung naturschutzfachlicher Daten auf Flächen im Landkreis Görlitz. Gemäß § 48 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (SächsNatSch) vom 6 Juni 2013, in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Zuständigkeitsverordnung Naturschutz – NatSchZuVO) vom 13. August 2013 hat die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) die Aufgabe, Daten im Rahmen von Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG zu erfassen, aufzuarbeiten und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 SächsNatSchG sind die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und Fachbehörden befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten. Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. Gemäß § 37 Abs.2 SächsNatSchG sind die Grundstückseigentümer und die sonstigen Berechtigten zu benachrichtigen. Da sich die Erhebungen im Rahmen des oben genannten Monitorings auf eine Vielzahl von Grundstücken erstrecken, erfolgt die Benachrichtigung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung. Die BfUL führt mit eigenen Bediensteten sowie mit Beauftragten im Jahr 2022 folgende Untersuchungen durch: I Erhebung vogelkundlicher Daten in Vogelschutzgebieten: 42 – „Feldgebiete in der östlichen Oberlausitz“ 46 – „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ 47 – „Muskauer und Neustädter Heide“. Weitere Informationen zu den Erhebungen: https://www.natura2000.sachsen.de/spa-monitoring-21301.html (SPA-Monitoring) II Erhebung von Daten zu Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie in den FFH-Gebieten: 027E – „Niederspreer Teichgebiet und Kleine Heide Hähnichen“ 030E – „Basalt- und Phonolithkuppen der östlichen Oberlausitz“ 032E – „Hochlagen des Zittauer Gebirges“ 091E – „Monumentshügel“ 093 – „Neißegebiet“ 096 – „Wälder und Feuchtgebiete bei Weißkeißel“ 105 – „Doras Ruh“ 116 – „Täler um Weißenberg“ sowie im Bereich der folgenden Messtischblätter (TK 25): 4654 – Rietschen, 4753 – Baruth, 4853 Weißenberg und 4955 – Ostritz. III Erhebung naturschutzfachlicher Daten in einem dauerflächengestützten Monitoring von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie (Fledermäuse, Rotbauchunke, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laubfrosch, Kammmolch, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Großer Feuerfalter, Asiatische Keiljungfer, Grüne Keiljungfer, Große Moosjungfer, Östliche Moosjungfer, Zierliche Moosjungfer, Froschkraut, Scheidenblütgras, Prächtiger Dünnfarn) sowie der Vogelschutzrichtlinie (insbesondere Monitoring häufiger Brutvogelarten und Wasservogelzählung). Weitere gebietsspezifische Informationen, insbesondere zu Lage und Abgrenzung der FFH-Gebiete sowie der Vogelschutzgebiete sind im Internet unter www.natura2000.sachsen.de/fauna-flora-habitat-gebiete-in-sachsen-30440.html und www.natura2000.sachsen.de/vogelschutzgebiete-in-sachsen-30442.html (NATURA 2000 > Umsetzung in Sachsen > Monitoring und Berichtspflichten) einsehbar. Eine Übersichtskarte und eine Tabelle mit dem Untersuchungsprogramm 2022 der BfUL zu NATURA 2000 finden Sie im Internet unter www.bful.sachsen.de/aktuelle-kartierungen-und-projekte-5198.html, Rubrik Aktuelle Kartierungen Die BfUL-Bediensteten und deren Beauftragte sind verpflichtet, die Dienstausweise bzw. ein entsprechendes Nachweisdokument mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. ■ Allgemeinverfügung zur Geflügelpest wird widerrufen Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), (ABI. L 084 vom 31.3.2016, S. 1) sowie des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 20. November 2019 (BGBI. 1. S. 1626), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 15. Oktober 2018 (BGBI. 1 S. 1665, 2664) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBI. S. 386) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: 1. Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest vom 22. November 2021, Az: 12.2.3.03-207-1-53 wird widerrufen. 2. Der Widerruf wird sofort wirksam. 3. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet, bekannt gegeben und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. 4. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben. Gründe: I. Im November 2021 wurden auf einem Teich in der Nähe von Rietschen tote Schwäne gesichtet, die nach Untersuchung am nationalen Referenzlabor, dem Friedrich-Loeffler-lnstitut Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI) positiv auf den Erreger der Geflügelpest HPAI H5N1 getestet worden sind. Im Januar 2022 wurde im Bereich Weißwasser ein toter Schwan positiv auf den Erreger der Geflügelpest HPAI H5N1 getestet. Weitere Nachweise sind bisher amtlich nicht zur Kenntnis gelangt. Nach Risikoeinschätzung des FLI zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland vom 10. Januar 2022 sollte eine mögliche Aufstallung von Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln je nach lokaler Risikoeinschätzung von den zuständigen Behörden flexibel gehandhabt werden. Insofern werden, im Benehmen mit der Landesdirektion Sachsen, die mit Amtstierärztlicher Allgemeinverfügung vom 22. November 2021 angeordneten Schutzmaßnahmen i.S.v. § 63 GeflPestSchV aufgehoben und die unter Ziffer 1. genannte Amtstierärztliche Allgemeinverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG widerrufen. II Das LÜVA GR ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung zuständig. Die Bekanntgabe dieser Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Amtstierärztliche Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird. gez. Dr. med. vet. Ralph Schönfelder, Amtstierarzt, Leiter des Amtes Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 9
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