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Landkreisjournal Nr. 159/2022

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Erscheinungsdatum: 23.03.2022

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Bekämpfung der forstschädlichen Borkenkäfer im Landkreis Görlitz ln den Wäldern im Landkreis Görlitz sind im Jahr 2021 nunmehr das vierte Jahr in Folge massive Schäden aufgetreten. Die durch Trockenheit und Borkenkäferbefall verursachten Schadholzmengen sorgten weiter für eine immense Massenvermehrung der Borkenkäfer in den Fichtenbeständen. Bis Ende Februar 2022 wurden vom Kreisforstamt 264.000 Festmeter Schadholz erfasst. Das entspricht einer Schadfläche von mehr als 750 Hektar. Trotz der regional etwas günstigeren Niederschlagsentwicklung 2021 herrscht in allen Waldflächen im Landkreis Görlitz weiterhin eine extrem angespannte Lage. Durch die im Winter 2022 von mehreren Sturmereignissen verursachten Windwürfe verschärft sich die Gefährdungssituation. Aus diesem Grunde ergeht folgende Allgemeinverfügung an alle privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer des Landkreises Görlitz. Vollzug der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz vom 28. Juli 2014 Der Landkreis Görlitz erlässt auf Grundlage von §§ 8, 6 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) in Verbindung mit § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (SächsPflSchVO) vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 457) als gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 a) des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), zuständige untere Forstbehörde folgende Allgemeinverfügung zur Erfassung- und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im Privat- und Körperschaftswald 1. Festsetzung der Befallserfassungs- und Sanierungsgebiete Alle, mit Fichten (Picea) bestockten Waldflächen des Landkreises Görlitz werden zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten des Nadelholzborkenkäfers erklärt. 2. Duldungs- und Untersuchungspflichten Die zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten erklärten Wälder sowie dort lagernde Nadelhölzer sind von den privaten und körperschaftlichen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigen (nachfolgend: Waldbesitzer) • von Mitte April 2022 bis Mitte September 2022 mindestens einmal aller zwei Wochen, bei starker Schwärmaktivität wöchentlich und • von Oktober 2022 bis Ende März 2023 mindestens dreimal, bei starkem Befall in den Vormonaten insgesamt fünfmal auf Käferbefall zu kontrollieren. Von der unteren Forstbehörde veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung sind zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume und Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung. 3. Bekämpfungspflicht Nadelholzborkenkäfer sind von den jeweiligen Waldbesitzern der betroffenen Grundstücke unverzüglich und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen. Als erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen werden angeordnet: • Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung (Mindestabstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: 500 Meter) oder zum Verkauf Alternativ: Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch Abtransport, Häckseln, Verbringen in Plastesäcke oder Kompostieren • Entfernung von bruttauglichem Material aus dem Wald Bei größeren Befallsmengen können auch gesetzlich zugelassene und geeignete Pflanzenschutzmittel zur Anwendung kommen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis durch sachkundige Anwender durchgeführt werden. 4. Beachtung Umweltschutzvorschriften Einschränkungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften sind einzuhalten. Die festgesetzten oder per Gesetz geltenden Verbote und Genehmigungsvorbehalte in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Natura 2000-Gebieten, durch Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 07. Januar 2022 festgesetzten Gebieten (Horstschutzzonen) und gesetzlich geschützten Biotopen sind zu beachten. Bei erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen in Schutzgebieten sind die notwendigen Gestattungen vor Durchführung der Maßnahmen bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. In gesetzlich geschützten Biotopen sind Bekämpfungsmaßnahmen nur nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. Die Anzeige der Maßnahme hat durch den Waldeigentümer bei der Unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen. Die Verbote und Nutzungseinschränkungen in den per Rechtsverordnung festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten (§ 52 WHG) sind zu beachten (z.B. Einsatz PSM, schwere Forsttechnik, Wurzelstockrodung). Vor Durchführung der Maßnahmen ist eine Befreiung bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Nach § 24 Abs. 3 SächsWG sind im Gewässerrandstreifen der Gewässer in einer Breite von 5 m die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten. 5. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet. Begründung: Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), ist im öffentlichen Interesse geboten. Einer bestandesbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Ziffer 2 und 3 genannten Maßnahmen begegnet werden. Eine mangelhaft oder nicht durchgeführte Kontrolle sowie die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährden die sächsischen Wälder erheblich und nachhaltig, da die Massenvermehrung der obengenannten Arten nicht mit anderen Mitteln gestoppt werden kann. 6. Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis 31. März 2023. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; Postanschrift: Landratsamt Görlitz, Postfach 300 152, 02806 Görlitz einzulegen. Sylvia Knote, Leiterin Kreisforstamt Görlitz, den 08.03.2022 Hinweise: 1. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) ist nur der verfügende Teil des Verwaltungsaktes öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Dienstgebäude Niesky des Kreisforstamtes, Robert-Koch-Str. 1, Zimmer 309 (Sekretariat) aus. Sie kann während der Sprechzeiten (Dienstag und Donnerstag 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr sowie Freitag 8.30 – 12.00 Uhr) ab ihrer Bekanntmachung eingesehen werden. 2. Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zwangsweise durchsetzen. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme notwendige Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen. Zudem sind die zuständigen Behörden gemäß § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. 3. Gemäß § 5 SächsPflSchVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3a PflSchG, wer entgegen § 4 SächsPflSchVO vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt. 4. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist der besondere Artenschutz (insbesondere § 44 BNatSchG) zu beachten. Der Schutz von Brutplätzen störungsempfindlicher Vogelarten in der Brutzeit und der ganzjährige Schutz von Horst- und Höhlenbäumen sind zu beachten. Informationen hierzu erteilt die Untere Naturschutzbehörde. Kontakt: G 03581 663-3106, E-Mail: naturschutzbehoerde@kreis-gr.de 5. Für Fragen stehen als Ansprechpartner Herr Wilde, G 03581 663-3401 und die folgenden Revierleiter zur Verfügung: Landkreisrevier Zittau, Herr Schöne, G 03581 663-3420 Landkreisrevier Löbau, Herr Weber, G 03581 663-3419 Landkreisrevier Niesky, Herr Tschoban, G 03581 663-3411 Landkreisrevier Krauschwitz, Frau Lattermann, G 03581 663-3412 Landkreisrevier Boxberg, Herr Schneider, G 03581 663-3417 Landkreisrevier Weißwasser, Herr Neef, G 03581 663-3416 ■ Gutachtliche Stellungnahme zum Zustand der Vegetation im Wald Das Kreisforstamt gibt aufgrund von § 24 Abs.2 Satz 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992, in der Fassung vom 01.01.2020 und § 21 Abs.1 Satz 4 des Jagdgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsJagdG) vom 08. Juni 2012, in der Fassung vom 18.02.2018 hiermit bekannt, dass in der Zeit vom 01. April bis 15. Mai 2022 die Außenaufnahmen für die in diesem Jahr durchzuführenden gutachtlichen Stellungnahmen zur Einschätzung der Verjüngungs-, Verbiss- und Schälschadenssituation und des Zustandes der sonstigen Waldvegetation in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken durchgeführt werden. Die Außenaufnahmen erfolgen im gesamten Landkreis Görlitz über alle Waldeigentumsarten hinweg, jedoch ausschließlich in gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Die Aufnahmen erfolgen durch die zuständigen Revierleiter und Mitarbeiter des Kreisforstamtes Görlitz. ■ Hinweise des Kreisforstamtes zur Sturmholzaufarbeitung Die Winterstürme haben in den sächsischen Wäldern erhebliche Schäden verursacht. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) rät betroffenen Waldbesitzern, entwurzelte, abgebrochene und ineinander verkeilte Bäume nicht eigenhändig aufzuarbeiten. Bei der Aufarbeitung von Sturmholz ist besonders auf die Sicherheit zu achten. Die meist unter starker Spannung stehenden Stämme sowie herabhängende Äste bergen erhebliche Gefahren. Deshalb wird den Waldbesitzern empfohlen, die Sturmholzbeseitigung möglichst maschinell oder durch erfahrene Forstleute durchführen zu lassen. Ausführliche Informationen zur sicheren Beseitigung von Sturmschäden bietet die SVLFG unter: www.svlfg.de/sturmschaeden-sicher-beseitigen 6 Ausgabe 159 / 23. März 2022 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: I. Änderung aufgrund einer Berichtigung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 SächsVermKatG zur Auflösung von Flurstücken mit getrennt liegenden Teilen Betroffene Flurstücke: Gemeinde Neißeaue, Gemarkung Deschka Flur 7: 55 Gemeinde Neißeaue, Gemarkung Zodel Flur 2: 136, 137 Gemeinde Neißeaue, Gemarkung Kaltwasser Flur 1: 377 Gemeinde Neißeaue, Gemarkung Kaltwasser Flur 4: 2, 3 Gemeinde Kodersdorf, Gemarkung Kodersdorf Flur 4: 47 Gemeinde Kodersdorf, Gemarkung Kodersdorf Flur 8: 120 Gemeinde Kodersdorf, Gemarkung Kodersdorf Flur 11: 66, 147 Gemeinde Kodersdorf, Gemarkung Kodersdorf Flur 13: 48/5 Gemeinde Kodersdorf, Gemarkung Kodersdorf Flur 19: 138 Gemeinde Kodersdorf, Gemarkung Kodersdorf Flur 26: 129, 218 Gemeinde Horka, Gemarkung Horka Flur 2: 537 Art der Änderung (betroffene Gemarkung) 1. Zerlegung (alle) II. Änderung aufgrund einer Gebäude- und Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen Betroffene Flurstücke: Gemarkung Arnsdorf-Hilbersdorf Flur 1: 27/1, 58, 87/9, 185, 186/1, 205, 207/1, 208/1, 209/1, 221/1, 222/2, 230, 241/2, 243/1, 243/2, 244, 283 Gemarkung Arnsdorf-Hilbersdorf Flur 2: 121/3 Gemarkung Arnsdorf-Hilbersdorf Flur 4: 5/2, 6/2, 9/2, 10/1, 10/3, 10/4, 10/5, 10/6, 10/7, 11, 12/9, 14/3, 16, 37, 38/2, 41, 43, 44/5, 49/1, 49/5, 50/2, 70/1, 72/4, 78/4, 79/2, 80, 81, 83/2, 92, 94/3, 102, 120/7, 132/3 Gemarkung Arnsdorf-Hilbersdorf Flur 5: 17/3, 24/2, 38/2, 58/2, 60/6, 62, 88/1, 88/3, 88/7, 88/15, 88/16, 91, 94, 99/3, 100/4, 108, 109/4, 110, 112/1, 112/2, 114, 116/1, 116/2, 118, 120, 121, 122, 123, 133, 134, 137/4, 138, 141/2, 141/4, 141/5, 151, 152, 156, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 168/2, 170/2, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183 Gemarkung Arnsdorf-Hilbersdorf Flur 6: 8, 10, 16/3, 17/6, 19/2, 25, 26, 35/1, 44/1, 44/2, 47/3, 47/5, 48/10, 49/1, 81/7, 85/1, 85/3, 85/4, 87/8, 91/2, 106/2, 107/2, 108/3, 121, 122/1, 122/2, 122/3, 123, 125/1, 126, 128, 130/4, 142, 194, 195, 198/8, 210/2, 215, 221, 222, 251, 252, 255, 276/4, 277, 278/3 Gemarkung Arnsdorf-Hilbersdorf Flur 7: 14, 15/2, 49, 51/1, 51/2, 51/3, 53/3, 53/4, 55/1, 55/5, 58, 59/1, 59/4 Gemarkung Buchholz Flur 1: 147/3 Gemarkung Buchholz Flur 2: 22, 41, 43/1, 43/4, 43/5, 47/2, 47/3, 47/11, 47/12, 49/2, 51/1, 51/2, 52/1, 59/2, 62, 64/2 Gemarkung Buchholz Flur 3: 85, 95/1, 100, 112/3, 114/1, 115/2, 125, 133, 134, 136/2, 144, 203, 204, 210, 212/1, 212/4, 212/5, 212/6, 212/7, 215, 221/1, 221/4, 222, 239/1, 240, 241/1, 244/3, 245/5, 245/6, 248, 252/1, 258, 259 Gemarkung Buchholz Flur 4: 8/1, 14, 15/1, 15/2, 16/1, 16/2, 27, 42/5, 45/5, 46/1, 46/4, 47, 56, 58/5, 58/6, 60/1, 80/2, 81, 82/2, 96/2, 99, 101/5, 103/5, 106, 110, 112, 113, 114/3, 115/1, 115/3, 119/1, 122/2, 129, 166/1, 169, 170/1, 180/1, 193, 196/1, 196/3, 198/1, 198/2, 204, 210/1, 210/2 Gemarkung Buchholz Flur 5: 8/5, 35/2, 35/4, 35/5, 35/9, 35/10, 35/11, 35/12, 36, 41/3, 41/8, 41/9, 41/10, 41/12, 41/13, 44/1, 46/1, 46/2, 52/2, 54, 55, 60, 61, 62, 64, 68/1, 69/1, 71/1, 76/1, 80, 83/2, 83/10, 84/1, 88/1, 97/3, 99/6, 99/7, 111/2, 115 Gemarkung Buchholz Flur 6: 32, 58, 60/1, 63, 64/1, 66/4, 66/6, 75/2, 79, 80, 81/1, 81/2, 91, 6001 Gemarkung Buchholz Flur 7: 9 Gemarkung Buchholz Flur 8: 58 Gemarkung Buchholz Flur 10: 4/1 Gemarkung Nochten Flur 3: 143, 184, 185, 186, 195 Art der Änderung (betroffene Gemarkung) 2. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (alle außer Arnsdorf-Hilbersdorf Flur 2, Buchholz Flur 1, Buchholz Flur 7, Buchholz Flur 8, Buchholz Flur 10) 3. Veränderung des Gebäudenachweises (alle außer Nochten Flur 3) III Änderung aufgrund einer Katastervermessung und Abmarkung Betroffene Flurstücke Gemeinde Niesky, Gemarkung Niesky Flur 1: 150, 151, 152, 218, 219, 222 Gemeinde Niesky, Gemarkung Niesky Flur 3: 240/5, 247 Gemeinde Herrnhut, Gemarkung Oberruppersdorf: 301 Art der Änderung (betroffene Gemarkung) 4. Zerlegung (alle, außer Oberruppersdorf) 5. Berichtigung der Flächenangabe (alle, außer Oberruppersdorf) 6. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (alle, außer Oberruppersdorf) 7. Veränderung des Gebäudenachweises (Oberruppersdorf) Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 1 und 4 bekannt gegeben bzw. hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 2, 3, 5 bis 7 mitgeteilt. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 23.03.2022 bis zum 22.04.2022 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 8.30–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich – nach Terminvereinbarung – oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVerm- KatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben bzw. mitgeteilt. Rechtsbehelfsbelehrung: Die bei Art der Änderung unter der Nummer 1 und 4 (Zerlegung) angeführte Änderung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen. Birgit Trenkler, Amtsleiterin, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ■ Auflösung Überhakenflurstücke Anhörung zum Verfahren zur Auflösung von Flurstücken mit getrennt liegenden Teilen in den Gemeinden Vierkirchen und Reichenbach Im Liegenschaftskataster existieren Flurstücke, welche aus getrennt liegenden Teilen bestehen, sogenannte Überhakenflurstücke. § 10 Abs. 5 Satz 1 SächsVermKatG definiert den Begriff des Flurstücks als „geometrisch eindeutig begrenzten Teil der Erdoberfläche“. Dies bedeutet, dass ein Flurstück durch einen geschlossenen Linienzug begrenzt sein muss und gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 SächsVermKatG mit einer bestimmten Bezeichnung im Liegenschaftskataster dargestellt und beschrieben wird. Dabei darf jede Flurstücksnummer in einer Gemarkung nur einmal vorkommen. Damit stellen Überhakenflurstücke fehlerhafte Bestandsdaten dar, die durch das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung mittels Zerlegung zu berichtigen sind. Betroffen sind folgende Flurstücke: Unter der Antragsnummer 806/22 - Gemarkung Melaune Flur 2: 9, 49, 50 Unter der Antragsnummer 808/22 - Gemarkung Melaune Flur 3: 5, 6, 19, 41/2 Unter der Antragsnummer 815/22 - Gemarkung Melaune Flur 4: 6, 7, 8, 51, 88, 113, 184, 186 Unter der Antragsnummer 816/22 - Gemarkung Melaune Flur 5: 34, 79/2, 83/2 Unter der Antragsnummer 817/22 - Gemarkung Melaune Flur 7: 87, 90 Unter der Antragsnummer 818/22 – Gemarkung Mengelsdorf Flur 3: 59 Unter der Antragsnummer 819/22 – Gemarkung Mengelsdorf Flur 6: 46, 47, 50, 51, 54, 57, 63, 64, 68, 69 Unter der Antragsnummer 820/22 – Gemarkung Meuselwitz Flur 1: 15, 17, 62/1, 62/2, 138/3 Unter der Antragsnummer 821/22 – Gemarkung Meuselwitz Flur 2: 33, 60 Unter der Antragsnummer 822/22 - Gemarkung Meuselwitz Flur 3: 47, 97, 98, 123 Unter der Antragsnummer 823/22 - Gemarkung Meuselwitz Flur 4: 39/2, 42/2 Unter der Antragsnummer 825/22 - Gemarkung Meuselwitz Flur 5: 34, 207 Unter der Antragsnummer 826/22 - Gemarkung Meuselwitz Flur 6: 34/2, 52/4, 54, 75, 78, 79, 82, 86 Unter der Antragsnummer 827/22 - Gemarkung Meuselwitz Flur 7: 4/1, 5/2, 5/3, 5/4 Unter der Antragsnummer 828/22 - Gemarkung Sohland: 319, 1953/5 Die Auflösung der Überhakenflurstücke wird in der Weise durchgeführt, dass die einzelnen Flurstücksteile eine eigene und neue Flurstücksnummer erhalten. An den Umfangsgrenzen werden keine Änderungen vorgenommen. In diesem Zusammenhang werden wir auf der Grundlage von Luftbildern offensichtlich fehlerhaft im Liegenschaftskataster geführte Nutzungen dieser Flurstücke berichtigen und aktualisieren. Das Verfahren ist kostenfrei. Die Eigentümer haben hiermit bis zum 22.04.2022 Gelegenheit, vorhandene Einwände gegen das Verfahren, insbesondere Hinweise zur tatsächlichen Nutzung des Flurstücks, vorzubringen. Diese sind schriftlich beim Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Georgewitzer Straße 42, 02708 Löbau einzureichen. Zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Görlitz können die Eigentümer in der Geschäftsstelle bei o.g. Adresse nach vorheriger Anmeldung auch Einsicht in die Verfahrensakten nehmen und sich dazu äußern. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

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