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Landkreisjournal Nr. 157/2022

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Erscheinungsdatum: 26.01.2022

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) Seit 20. Januar 2022 gilt in den Landkreisen Görlitz und Bautzen eine neue Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet). Die Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) mit weiteren speziellen Anordnungen umfasst jetzt den gesamten Landkreis Görlitz. Auf Einschränkungen in forst- und landwirtschaftlichen Bereichen wird weiterhin verzichtet. Bei entsprechendem Erfordernis können aber durch die Landesdirektion Sachsen notwendige Anordnungen getroffen werden. Hunde dürfen im Gefährdeten Gebiet außerhalb befriedeter Grundstücke nicht frei herum laufen (Leinenzwang). Ausnahmen gibt es nur für jagdlich oder dienstlich geführte Hunde. Die Errichtung wildschweinsicherer Absperrungen bzw. Zäunungen ist zu dulden. Die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, ist in der Sperrzone II mit folgenden Einschränkungen gestattet: Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung des Wildes ist dem örtlich zuständigen Landratsamt unter Verwendung des vom Landratsamt zur Verfügung gestellten Formulars mindestens zwei Werktage vor Durchführung der Jagd anzuzeigen. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der Sperrzone II erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Sperrzone II heraus ist verboten. Nicht verboten wird das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung an einen vom örtlich zuständigen Landratsamt bestimmten Kadaversammelpunkt oder direkt in eine Wildkammer, die innerhalb der Sperrzone II liegt. Die Aneignung von Schwarzwild ist ausschließlich für den Verbrauch im eigenen Haushalt gestattet. Bis zum Vorliegen des negativen Ergebnisses der notwendigen Untersuchungen (Trichinen und ASP) muss das erlegte Stück Schwarzwild einschließlich des Aufbruchs in der entsprechenden Kühleinrichtung des Jägers verbleiben. Bei Nichtaneignung von erlegtem Schwarzwild wird der Tierkörper nach entsprechender Meldung an das Veterinäramt durch den Landkreis geborgen, beprobt und entsorgt. Für verendet aufgefundene Wildschweine gilt dies ebenso. Die Meldungen sollten durch den Jäger oder den Jagdausübungsberechtigten per E-Mail oder telefonisch unter folgenden Angaben erfolgen: • erlegt, Fall- oder Unfallwild • wann und wo, unter Angabe der Reviernummer und möglichst den Koordinaten • Altersklasse, Gewicht, Geschlecht • Name und ein Kontakt für evtl. notwendige Unterstützung bei der Bergung ■ Allgemeinverfügung zu Horstschutzzonen • ggf. abweichender Empfänger der Aufwandsentschädigung. Meldungen von Kadaverfunden durch Dritte erfolgen an den zuständigen Revierverantwortlichen (JAB). Bei dessen Nichterreichbarkeit oder in Unkenntnis des JAB kann auch die Polizei über derartige Funde informiert werden. Diese wiederum informiert den JAB oder das Veterinäramt über den Fund. Aufwandsentschädigungen für erlegtes und nicht angeeignetes Schwarzwild sowie für Fall- und Unfallwild werden gem. Ziffer 7 der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. Oktober 2020, in der jeweils geltenden Fassung, gezahlt. Detailliertere und aktualisierte Verfahrensabläufe werden der Jägerschaft des Landkreises noch mit einem separaten Info-Schreiben mitgeteilt. Es werden auch nach wie vor keine Hausschweine tierseuchenrechtlich getötet, wenn der Virus bei einem Wildschwein nachgewiesen wird. Allerdings gibt es auch spezielle Regelungen und große Einschränkungen bei der Haltung von Hausschweinen: • jede Schweinehaltung ist dem zuständigen Veterinäramt grundsätzlich anzuzeigen • Auslauf- und Freilaufhaltungen von Schweinen sind in der Sperrzone II verboten • die Verbringung der Schweine innerhalb des Landkreises, also der Sperrzone II, bzw. die Verbringung aus der Sperrzone heraus ist verboten, Ausnahmen unterliegen der Genehmigungspflicht durch den Landkreis (Veterinäramt) • daraus folgt auch das Verbot von Neu- bzw. Wiedereinstallungen. Frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in der Sperrzone II gelegen ist, dürfen nicht aus der Sperrzone II verbracht oder ausgeführt werden. Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 Ausnahmen für das Verbringen genehmigen. Die Aufgaben des Landkreises bestehen weiter in der Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung des Neu- und Wiedereintrags des ASP-Virus aus Polen, der Dezimierung der Schwarzwildpopulation, dem Suchen und Entsorgen von seuchenverdächtigen Materialien, insbesondere Schwarzwildkadavern und der Überwachung der Biosicherheit der gewerblichen Schweinehaltungen zur Verhinderung des Viruseintrags in die Hausschweinbestände. Darüber hinaus arbeitet der Landkreis weiter eng mit der Jägerschaft und den Kommunen zusammen, um die möglichst reibungslose Umsetzung der vom Freistaat verfügten Anordnungen und Maßnahmen zu gewährleisten. http://asp.landkreis.gr Der Landkreis Görlitz erlässt als zuständige untere Naturschutzbehörde folgende Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 07. Januar 2022. Gemäß § 24 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege SächsNatSchG - Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) - i. V. mit §§ 47 und 28 Abs. 4 SächsNatSchG ordnet der Landkreis Görlitz als zuständige Untere Naturschutzbehörde zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen (Horstschutzzonen - HSZ) an. 1. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 1581 (teilw.) in der Gemarkung Niederoderwitz der Gemeinde Oderwitz (HSZ „Steinklunsen im Königsholz“) gelten vom 15. Januar 2022 bis zum 31. August 2022 folgende Regelungen: Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten oder befahren und Gipfel sowie Quacken nicht beklettert werden. 2. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 673/16 (teilw.) in der Gemarkung Jonsdorf der Gemeinde Jonsdorf (HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“) gelten vom 15. Januar 2022 bis zum 20. Juni 2022 folgende Regelungen: a) Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen einschließlich Quacken dürfen nicht beklettert werden. b) Eine Ausnahme stellt der „Schalkstein“ im Geltungsbereich der HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ dar, an dem die ausschließliche Ausübung des Klettersports auch während des Geltungszeitraumes der HSZ gestattet ist. Für die Ausübung des Klettersports ist der „Schalkstein“ ausschließlich über zwei, von der Lichtenwalder Straße abgehende Zugänge aufzusuchen. Diese Zugänge sind jeweils durch ein Schild kenntlich gemacht. Der vom Betretungsverbot ausgenommene Klettergipfel „Schalkstein“ und die ausschließlich als Zugänge zu benutzenden Wege sind in der zugehörigen topographischen Karte (1:5000) grün dargestellt. 3. Für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 2666/1 (teilw.) und 2266/2 (teilw.) in der Gemarkung Zittau der Gemeinde Zittau (HSZ „Eichgrabener Teiche“) gelten vom 01. April 2022 bis zum 15. Juli 2022 folgende Regelungen: Die HSZ „Eichgrabener Teiche“ setzt sich aus zwei räumlich getrennten Teilflächen (Teil I u. Teil II) zusammen. Die Grundstücke einschließlich der darin befindlichen Wege innerhalb der Teilflächen der HSZ dürfen nicht betreten oder befahren werden. 4. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 416/6 (teilw.) der Gemarkung Oybin („Ostabfall des Berges Oybin“) gelten vom 15. Januar 2022 bis zum 20. Juni 2022 folgende Regelungen: Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden. Das von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Gebiet umfasst dabei die Klettergipfel „Rabennest“ und „Zuckerhut“ einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. Der Talweg und der Bergringweg, welche die Grenze zur Horstschutzzone bilden, bleiben dagegen begehbar. 5. Grenzen der Horstschutzzonen: Die Lage und die Grenzen der unter 1. bis 4. genannten HSZ sind in Übersichtskarten des Landratsamtes Görlitz vom 07. Januar 2022 im Maßstab 1 : 5.000 mit roten Linien eingetragen. Wurden die Grenzlinien an Flurstücksgrenzen angelegt, sind diese Flurstücksgrenzen maßgeblich, andernfalls die Linienaußenkanten. Die Karten sind Bestandteil der Allgemeinverfügung. 5.1. HSZ „Steinklunsen im Königsholz“ 6 Ausgabe 157 / 26. Januar 2022 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz Die Grenze der HSZ wird im Norden durch den Wanderweg zum Sonnenhübel gebildet. Im Übrigen verläuft die Grenze entlang der Schneise zwischen den Forstabteilungen 113 und 114. Da es sich hier nicht um einen markierten Wanderweg handelt, ist die Grenzlinie durch zwei rote Farbringe an den, die Grenze bildenden Bäumen gekennzeichnet. 5.2. HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ Die HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ wird im Westen und im Nordwesten durch die Lichtenwalder Straße begrenzt. Im Südwesten verläuft die Abgrenzung der HSZ entlang des Bornweges und weiter entlang der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik. Im Süden und Südosten begrenzen der Orgelweg, der Alpenpfad und die Schneise zwischen den Forstabteilungen 451 und 452 die HSZ. Im Norden stellt der Wanderweg zur Schwarzwasserquelle bis zur Lichtenwalder Straße (Höhe Gondelfahrt) die Begrenzung der HSZ dar. 5.3. HSZ „Eichgrabener Teiche“ a) Teil I der HSZ „Eichgrabener Teiche“: Die Grenze der HSZ verläuft auf der nordwestlichen Seite 5 Meter von der Uferlinie der Teiche „Henkerteich“, „Großer Grasteich“ und „Casparteich“ entfernt. Südwestlich verläuft die Grenze am Fuße des dem „Casparteich“ vorgelagerten Dammweges und setzt sich südöstlich der Teiche entlang der sichtbaren Nutzungsartengrenze zwischen Grünland und Ackerland bis zur Südkante des Henkerteiches fort. Hier erstreckt sich die HSZ auch auf eine dem Henkerteich südlich vorgelagerte Teilfläche auf dem Flurstück 2266/2 (Gemarkung Eichgraben) mit einer Ausdehnung von ca. 40m x 85m. Östlich des Henkerteiches verläuft die Grenze der HSZ entlang der Flucht des Grabens an der Gartenanlage bis zur südlichen Ackergrenze im Norden. b) Teil II der HSZ „Eichgrabener Teiche“: Die Grenze der HSZ verläuft im Norden entlang des Dammes mit dem Wirtschaftsweg (Betonstraße). Östlich ist die HSZ durch den Umlaufgraben bis zum Eichendamm im Süden begrenzt. Diesem folgt die Grenze bis zur nordwestlichen Schilfkante und an dieser entlang bis zum nördlich begrenzenden Damm. 5.4. Die HSZ „Ostabfall des Berges Oybin“ ist wie folgt abgegrenzt: - nordöstlich mit dem Felseneinschnitt am Klettergipfel „Zuckerhut“, - nordwestlich mit dem Bergringweg - südwestlich/westlich hinter dem tiefen Einschnitt am Kletterfelsen Rabennest (vor der Waldkante) - südöstlich mit der Bebauungsgrenze und - östlich mit dem Talweg und dem Aufstieg zum Zuckerhut. 6. Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung Die Anordnung der besonderen Schutzmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung für den Fall, dass kein Brutbetrieb bzw. keine Jungenaufzucht nachgewiesen wird. Die vorzeitige Aufhebung des Betretungsverbotes ist für die jeweils entsprechende HSZ zum frühesten fachlich vertretbaren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine entsprechende erste Einschätzung ist spätestens zum 31. Mai 2022 zu treffen. 7. Bekanntgabe Der Wortlaut der Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Karten werden beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau - Georgewitzer Straße 52 - im Zimmer 1021 nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz (Landkreisjournal) zur kostenlosen Einsicht während den Sprechzeiten öffentlich ausgelegt und sind dort einzusehen. Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam. Die sofortige Vollziehung der unter 1. bis 3. getroffenen Anordnungen ist dem überwiegenden öffentlichen Interesse geschuldet. Bernd Lange, Landrat

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild bleibt kostenfrei Die Verwaltungsgebühr „Trichinenuntersuchung Schwarzwild“ bleibt bis zum 31.12.2023 kostenfrei. Grundlage dafür ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Reduzierung des Ausbreitungsrisikos der Afrikanischen Schweinepest durch Erstattung der Gebühren für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild (VwV Trichinenerstattung Schwarzwild). Die Veröffentlichung erfolgte im Sächsischen Amtsblatt Nr. 52/2021 vom 30.12.2021. ■ Jahresabschluss per 31.12.2020 Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.2021 mit Beschluss Nr. 135/2021 den Jahresabschluss des Landkreises Görlitz per 31.12.2020 einschließlich des dazugehörigen Anhangs und Rechenschaftsberichtes gemäß § 88b Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) und der nach § 104 SächsGemO durchgeführten örtlichen Prüfung festgestellt. Des Weiteren wurde der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss per 31.12.2020 in der Fassung vom 28.09.2021 mit Anhang und Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 26. Januar 2022 bis 03. Februar 2022 im Landratsamt in Görlitz, Bahnhofstraße 24, Bürgerbüro, Zimmer 0.29 während der Dienststunden öffentlich aus. Die Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung ist auf der Homepage des Landreises Görlitz - www.kreis-goerlitz.de - unter Aktuelles/ Amtliches/ Bekanntmachungen einsehbar. Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 14.01.2022 ■ Partnerschaft für Demokratie im Landkreis startet Förderaufrufe 2022 Auch im Jahr 2022 stellt die Partnerschaft für Demokratie (PfD) des Landkreises Görlitz Mittel im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ für Projekte zur Verfügung, die sich aktiv der Demokratiebildung widmen, sich gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit richten und/ oder ein vielfältiges, tolerantes und gemeinschaftliches Miteinander im Landkreis stärken. ■ Mikroprojekte Ab sofort können Mikroprojekte, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2022 innerhalb des Landkreises Görlitz (ohne Städte Görlitz/ Zittau/ Weißwasser) durchgeführt werden, mit einer Förderung von bis zu 2.500 Euro, beantragt werden. Die Antragsfrist endet zum 23. Februar 2022. Weitere Informationen sowie Antragsformulare sind unter www.demokratie-leben-landkreisgr.de zu finden. ■ Jugendbeteiligung Ob Kleidertausch-Café, Outdoor-Camp, Schulgarten oder die Schaffung von Jugendtreffs – es gibt viele Möglichkeiten Jugendbeteiligung zu stärken und zu (er)leben. Um das Demokratieverständnis für junge Menschen lebendig und erfahrbar zu machen, unterstützt die Partnerschaft für Demokratie die Beteiligung junger Menschen und fördert Projekte sowie Aktionen von Jugendlichen im Landkreis. Ab sofort können Jugendbeteiligungsprojekte für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2022, deren Durchführungsorte innerhalb des Landkreises Görlitz (ohne die Städte Görlitz, Zittau und Weißwasser) bestimmt sind, beantragt werden. Die Antragsfrist hierfür endet zum 23. Februar 2022. Weitere Informationen sowie Antragsformulare sind zu finden unter: https://www.demokratie-leben-landkreisgr.de Die lokale Partnerschaft für Demokratie wird im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben“ durch das Bundesfamilienministerium, den Freistaat Sachsen sowie den Landkreis Görlitz gefördert. ■ Fahrzeugzulassung jetzt online möglich Mit dem Projekt der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) wird das Fahrzeugzulassungswesen in Deutschland digitalisiert. Auch im Landkreis Görlitz wurde das System jetzt eingeführt. Wer als Privatperson bspw. ein Fahrzeug oder Anhänger neu oder wieder zulassen, außer Betrieb setzen oder umschreiben will, kann das jetzt rund um die Uhr von überall aus online erledigen. Bei der Umschreibung mit Kennzeichenübernahme kann sogar direkt losgefahren werden. Die internetbasierten Fahrzeugzulassung ist möglich über die Homepage des Landkreises Görlitz: https://www.kreis-goerlitz.de/Dienste-online/online-Fahrzeugzulassung.htm?waid=394 Was wird für die Online-Vorgänge gebraucht? Wird immer benötigt: – neuer Personalausweis, eID-Karte oder Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion – Smartphone oder Tablet mit AusweisApp2.0 oder Kartenlesegerät – Ihre IBAN oder anderes Online-Zahlungsmittel Je nach Vorgangsart wird außerdem benötigt: – gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.) – gültige Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsüberprüfung – Fahrzeug-Identnummer – neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I inkl. Sicherheitscode) – ggf. neue Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II inkl. Sicherheitscode) – amtliches Kennzeichen mit Stempelplaketten (inkl. Sicherheitscode) Was ist zu tun? Zwei Beispiele: Sie haben beispielsweise ein Gebrauchtfahrzeug erworben und übernehmen auch das Kennzeichen vom Vorbesitzer? 1. Online-Portal über die Homepage des Landkreise öffnen (www.kreis-goerlitz.de -> online Fahrzeugzulassung) 2. Elektronisch identifizieren 3. Ihre Antragsdaten eingeben 4. Erst jetzt Sicherheitscodes der ZB I und ZB II freilegen 5. Code eingeben und Daten vervollständigen 6. Gebühren bezahlen 7. Zulassungsbescheid herunterladen und sofort losfahren (Zulassungsbescheid ist zehn Tage gültig) 8. Erhalt der originalen Zulassungsdokumente per Post Oder Sie möchten Ihr Fahrzeug abmelden? 1. Online-Portal über die Homepage des Landkreise öffnen (www.kreis-goerlitz.de -> online Fahrzeugzulassung) 2. elektronisch identifizieren 3. Antragsdaten eingeben 4. Sicherheitscodes der ZB I und ZB II freilegen 5. Code eingeben und Daten vervollständigen 6. Gebühren bezahlen 7. Bescheid herunterladen und Ihr Fahrzeug ist abgemeldet ■ LEADER-Regionalkonferenz Das Planungsbüro RICHTER + KAUP aus Görlitz erarbeitet bis Juni 2022 im Auftrag des Vereins Lokale Aktionsgruppe Östliche Oberlausitz e. V. unter Einbeziehung der Öffentlichkeit die neue LEA- DER-Entwicklungsstrategie (LES) für die Förderperiode 2023-2027. Am 16.02.2022 ab 16.30 Uhr werden die ersten Zwischenergebnisse in einer Regionalkonferenz öffentlich vorgestellt und es besteht die Möglichkeit, weiteren Handlungsbedarf anzuregen. Erste Ideen, Wünsche und Problemstellungen wurden schon auf der Online-Plattform der Region geäußert. Sie sind jetzt dazu aufgerufen, sich weiter zu beteiligen, entweder auf der digitalen Pinnwand oder bei der Regionalkonferenz. Demnächst wird es auch eine Postkartenaktion für Ideen geben. Alle Informationen zur Veranstaltung, zur digitalen Beteiligung und zu den Postkarten auf www.oestliche-oberlausitz.de ■ Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes „Allwetterbad Großschönau“ Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 des Zweckverbandes „Allwetterbad Großschönau“ liegt an sieben Arbeitstagen vom 21. Februar 2022 bis 01. März 2022 an jedem Arbeitstag während der Dienstzeiten zur öffentlichen Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Großschönau, Hauptstraße 54, im Sekretariat Zimmer 8 aus. Die Einsichtnahme kann aufgrund der derzeitigen epidemischen Lage nur nach vorheriger Terminvereinbarung in der Gemeindeverwaltung Großschönau (Frau Schreiter G 035841 310-11) erfolgen. In dieser Zeit und in den darauffolgenden sieben Arbeitstagen, vom 02. März 2022 bis 10. März 2022, können Einwände gegen diesen Entwurf der Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Allwetterbad Großschönau“ in der Gemeindeverwaltung Großschönau, Hauptstraße 54, im Sekretariat Zimmer 8 nach vorheriger Terminvereinbarung erhoben werden. Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

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