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Landkreisjournal Nr. 154/2021

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Erscheinungsdatum: 27.10.2021

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Lage der Brunnen (Referenzsystem ETRS 89/UTM 33): Brunnenbezeichnung Ostwert Nordwert Br. 1/76 (Br. 1) 1 483.577 5.630.199 Br. 501/90 (Br. 2) 1 483.584 5.630.242 Br. 1/48 (Br. 3) 2 483.563 5.630.149 1 Betrieb durch Stadtwerke Zittau GmbH 2 Betrieb durch SOWAG mbH (2) Die Schutzzonen I, II und III umfassen die Flurstücke gemäß Flurstücksliste (Anlage 1), welche Bestandteil dieser Verordnung ist. (3) Die genauen Grenzen des Trinkwasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergeben sich aus der Karte 1: 4.000 (Anlage 2), welche Bestandteil dieser Verordnung ist. Dieser Karte sind ebenso die vom räumlichen Geltungsbereich des Trinkwasserschutzgebietes bzw. seiner einzelnen Schutzzonen betroffenen Flurstücke zu entnehmen. (4) Veränderungen der Topographie sowie von Flurstücksgrenzen oder –bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht. (5) Der Verordnungstext, die Flurstücksliste (Anlage 1) sowie die Trinkwasserschutzgebietskarte (Anlage 2) sind beider Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz, Georgewitzer Str. 52 in 02708 Löbau während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch Jedermann niedergelegt. Der Verordnungstext, die Flurstücksliste und die Trinkwasserschutzgebietskarte können auch bei der Gemeindeverwaltung Oybin, Freiligrathstr. 8 in 02797 Kurort Oybin während der Sprechzeiten eingesehen werden. § 4 Verbote und Nutzungsbeschränkungen in der Schutzzone III (weitere Schutzzone) Die Schutzzone III umfasst die im unterirdischen Einzugsgebiet erforderliche Grundwasserneubildungsfläche und soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten. In der Schutzzone III sind verboten 1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Silagesickersaft, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung (DüV) in ihrer jeweils gültigen Fassung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat, a) wenn die Düngung nicht im Sinne der DüV in betriebsspezifisch analysierten zeit- und bedarfsgerechten Gaben und nicht durch Geräte, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erfolgt, b) wenn die Nährstoffzufuhr aus organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft, ohne Stall- und Lagerungsverluste, auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen bei Ackerland mehr als 135 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar pro Düngejahr und bei Grünland mehr als 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar pro Düngejahr beträgt, c) wenn keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphat erstellt und mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufbewahrt werden, d) auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht unmittelbar Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden, e) auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen vom 1. Oktober bis 15. Februar, f) auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen bei Verwendung von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Gärresten vom 15. September bis 1. März, g) auf Brachland oder stillgelegten Flächen oder h) auf wassergesättigten, oberflächlich oder in der Tiefe gefrorenen oder schneebedeckten Böden, 2. das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art einschließlich in Biogasanlagen behandelte Klärschlämme, Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten, ausgenommen die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen und deren Ausbringung im Garten, 3. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Dunglagerstätten, ausgenommen befestigte Dunglagerstätten mit Sickerwasserfassung und dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, 4. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Erdbecken zur Lagerung von Gülle, Jauche oder Silagesickersäften, 5. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten und flüssigem Kompost, ausgenommen Anlagen mit Leckageerkennungseinrichtung und Sammeleinrichtung, wenn der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz a) vor Inbetriebnahme, b) bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie c) wiederkehrend aller fünf Jahre ein durch ein fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Sammeleinrichtungen vorgelegt wird, 6. das Lagern von organischen oder mineralischen Düngemitteln auf flüssigkeitsdurchlässigen Flächen, ausgenommen das Lagern von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen 7. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen a) Anlagen mit dichtem Silagesickersaft-Sammelbehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und b) Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz vor Inbetriebnahme, bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sowie wiederkehrend aller fünf Jahre ein durch eine Sachverständigenorganisation nach § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geführter Nachweis über die Dichtheit der Behälter und Leitungen vorgelegt wird, 8. die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen nach § 4 Nr. 7, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren, 9. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur erwerbsmäßigen Tierhaltung, wenn die ordnungsgemäße Lagerung und Ausbringung der anfallenden Dungstoffe entsprechend dieser Verordnung nicht gewährleistet ist und eine Gewässerverunreinigung durch Schutzvorkehrungen nicht ausgeschlossen werden kann, 10. die Haltung von Nutztieren im Freien, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der jeweils beweideten Grünlandfläche erfolgt oder wenn die Grasnarbe flächig verletzt wird, ausgenommen Kahlstellen im engen Bereich um Tränken und Tore sowie witterungsbedingt kleinflächige Trittschäden, 11. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder von Biozidprodukten, a) wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Trinkwasserschutzgebiete zugelassen sind, b) wenn die Zulassungs- und Anwendungsbestimmungen nicht eingehalten werden, c) wenn der Einsatz nicht durch Anwendung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes nach Richtlinie 2009/128/EG, Anhang III – und in entsprechender Weise der Einsatz von Biozidprodukten – auf das notwendige Maß beschränkt wird, d) wenn über den Einsatz keine flächenbezogenen Aufzeichnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) – und in entsprechender Weise für Biozidprodukte – geführt und mindestens sieben Jahre lang nach dem Einsatz aufbewahrt werden, e) in einem Abstand von weniger als 10 Metern zu oberirdischen Gewässern, f) zur Bodenentseuchung und g) auf Dauergrünland und Grünlandbrachen, 12. die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, 13. die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet, 14. das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren, 15. die Erstanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten ab einer Fläche von 1.000 Quadratmetern, Weihnachtsbaumkulturen sowie von gewerblichem Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen, 16. der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen, 17. der Umbruch von Dauerbrachen in der Zeit vom 1. Juli bis 1. März, ausgenommen bei nachfolgendem Anbau von Winterraps, 18. das Anlegen von Schwarzbrache, 19. Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten in Reinkultur oder mit Robinien, 20. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, 21. Holzentnahmemaßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 60 Prozent des Waldbodens oder Freiflächen größer als 1.000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen Schirm-, Femel- und Saumschläge, 22. das Einrichten oder Erweitern von Holzlagerplätzen über 100 Raummeter, die länger als ein Jahr oder unter Einsatz von Nassholzkonservierung betrieben werden, 23. Erdaufschlüsse im Sinne des § 49 Abs. 1 des WHG, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen, das Errichten von Grundwassermessstellen sowie Bauvorhaben, bei denen keine wesentliche Minderung der Grundwasserdeckschichten erfolgt, 24. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von a) Bohrungen oder b) Brunnen, ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Grundwasserentnahmen, für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine rechtskräftige wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt wurde, 25. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Flachkollektoren, bei denen als Betriebsmittel ausschließlich nicht wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden, 26. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen doppelwandige Anlagen mit Leckanzeigegerät und ausgenommen Anlagen, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, und soweit a) in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 das für die Anlage maßgebende Volumen von 1 000 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 die für die Anlage maßgebende Masse von 1 000 Tonnen, b) in oberirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 das für die Anlage maßgebende Volumen von 100 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 die für die Anlage maßgebende Masse von 100 Tonnen, c) in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 das für die Anlage maßgebende Volumen von 10 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 die für die Anlage maßgebende Masse von 10 Tonnen, d) in oberirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 das für die Anlage maßgebende Volumen von 10 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 die für die Anlage maßgebende Masse von 10 Tonnen, e) in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 das für die Anlage maßgebende Volumen von 1 Kubikmeter beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 die für die Anlage maßgebende Masse von 1 Tonne nicht überschritten wird, wenn diese Anlagen nicht dem Verbot nach § 4 Nr. 29 unterliegen, 27. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 des WHG außerhalb von zugelassenen Anlagen nach § 4 Nr. 26, ausgenommen a) der Umgang mit Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft entsprechend dieser Verordnung sowie b) der Umgang mit haushaltsüblichen Kleinstmengen, 28. das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, ausgenommen Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 des WHG, 29. das Errichten oder Erweitern von Tankstellen, auf denen mit wassergefährdenden Treibstoffen umgegangen wird, 30. das Lagern oder Behandeln von Schrott, Altgeräten und defekten Gegenständen, auch solche, welche nicht Abfall im engeren Sinne entsprechen, außerhalb von flüssigkeitsundurchlässigen und überdachten Flächen, 31. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zur behälterlosen Lagerung oder Ablagerung von Stoffen im Untergrund, 32. das Lagern, Ablagern, Umschlagen, Behandeln oder Verwerten von Abfall oder tierischen Nebenprodukten aus der Nahrungs-/Futtermittelproduktion oder der Tierkörperverwertung, ausgenommen a) die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern, b) die ordnungsgemäße kurzzeitige Bereitstellung von im Trinkwasserschutzgebiet angefallenem Abfall zum Abtransport durch den Entsorgungspflichtigen sowie c) die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen, 33 das Verwenden von Baustoffen, Böden oder anderen Materialien, die auslaug- und auswaschbare wassergefährdende Stoffe enthalten, im Zuge von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, zum Beispiel im Straßen-, Wege- und Landschaftsbau, 34. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Umgang mit radioaktiven Stoffe im Sinne des Atomgesetzes (AtG) in seiner jeweils gültigen Fassung, ausgenommen für medizinische Anwendungen sowie für Mess-, Prüf- und Regeltechnik, 35. das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie, Windkraft oder Holz betriebene Anlagen, 36. das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen, 37. das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Abwasservorbehandlungsanlagen wie Fett-, Leichtflüssigkeits- oder Amalgamabscheider, 38. das Errichten oder Erweitern von Abwassersammelgruben, ausgenommen a) Anlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik und b) monolithische Sammelgruben aus Beton, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, 8 Ausgabe 154 / 27. Oktober 2021 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 39. das Betreiben von Abwassersammelgruben, wenn der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz nicht a) vor Inbetriebnahme, b) bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie c) wiederkehrend aller fünf Jahre ein durch ein fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Abwassersammelgrube vorgelegt wird, 40. das Einleiten oder Versickern von Abwasser – mit Ausnahme von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen – in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser, 41. das Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des WHG in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen a) das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen von gering belasteten Herkunftsflächen über die belebte Bodenzone einer ausreichend mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht oder b) mit wasserrechtlicher Erlaubnis, sofern die Versickerung außerhalb von Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen erfolgt, 42. das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen auf Staatsund Kreisstraßen sowie bei Extremwetterlagen wie Eisregen, 43. das Errichten oder der Um- oder Ausbau von Straßen, wenn hierbei nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) in ihrer jeweils gültigen Fassung eingehalten werden, 44. das Einrichten, Erweitern oder Betreiben von Sportanlagen, öffentlichen Freibädern, Camping- oder Zeltplätzen, ausgenommen Einrichtungen mit einer dieser Verordnung entsprechenden Abfall- und Abwasserentsorgung, 45. das Durchführen von Veranstaltungen, wenn die verkehrstechnische Erschließung sowie eine dieser Verordnung entsprechende Abfall- und Abwasserentsorgung nicht gewährleistet sind, 46. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, 47. das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen, 48. das Errichten oder Erweitern von Schießständen oder Schießplätzen für Feuerwaffen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen, 49. das Errichten oder Erweitern von Golfanlagen, 50. die Anlage von Friedhöfen und Friedwäldern, 51. das Errichten oder Erweitern von Flugplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), 52. das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen, 53. das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen, 54. Bergbau einschließlich die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas, 55. das Durchführen von Sprengungen, 56. die Darstellung oder Festsetzung von Bauflächen oder Baugebieten im Rahmen der Bauleitplanung, sofern das gesammelte Abwasser – mit Ausnahme von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen – nicht vollständig und sicher aus dem Trinkwasserschutzgebiet herausgeleitet sowie die Grundwasserneubildung nachteilig beeinträchtigt wird, 57. die Ausweisung oder Erweiterung von Industriegebieten, 58. das Herstellen von oberirdischen Gewässern, ausgenommen Teiche ohne künstliche Abdichtung. § 5 Verbote und Nutzungsbeschränkungen in der Schutzzone II (engere Schutzzone) Die Schutzzone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen Tätigkeiten, Nutzungen und Einrichtungen ausgehen und aufgrund ihrer Nähe zur Wasserfassung besonders gefährlich sind. In der Schutzzone II gelten die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der Schutzzone III, sofern die in diesem § 5 genannten Verbote und Nutzungsbeschränkungen nicht darüber hinausgehende Regelungen treffen. In der Schutzzone II sind verboten 1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- oder Bioabfallkomposten, Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft, 2. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Dunglagerstätten, 3. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten und flüssigem Kompost, 4. die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage, 5. die Freilandtierhaltung, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde, 6. die Beweidung, 7. die Anwendung von Biozidprodukten oder von Pflanzenschutzmitteln 8. die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, 9. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Dränungen oder Entwässerungsgräben, 10. der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen abseits von Straßen, Wegen oder forstwirtschaftlichen Rückegassen, 11. das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon, 12. das Errichten oder Betreiben von Wildfütterungen, Kirrungen oder Luderplätzen, 13. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 14. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen mit haushaltsüblichen Kleinstmengen sowie das Befüllen von Heizölverbraucheranlagen, 15. das Befahren mit Fahrzeugen mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde, 16. der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes (AtG) in seiner jeweils gültigen Fassung, 17. das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Bebauung innerhalb der Schutzzone II dienen, 18. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben, 19. das Errichten oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, 20. das Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des WHG in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen von gering belasteten Herkunftsflächen über die belebte Bodenzone einer ausreichend mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht, 21. das Errichten oder der Um- oder Ausbau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen a) Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Einhaltung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie b) der Um- und Ausbau von Geh- oder Radwegen mit breitflächiger Versickerung der Niederschlagswasserabflüsse über die belebte Bodenzone einer mindestens 20 Zentimeter mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht, 22. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Sportanlagen, öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, 23. das Durchführen von Veranstaltungen mit stationären Anlagen, 24. das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern, 25. das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz, 26. das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen. § 6 Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen I (Fassungszonen) Das Betreten der Schutzzonen I ist nur solchen Personen gestattet, die im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung durch die Anlagenbetreiber (siehe § 1) handeln oder mit örtlichen Überwachungsaufgaben betraut sind. Erlaubt sind nur solche Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Betrieb, der Wartung oder Unterhaltung des Wasserwerkes und seiner Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Überwachung, der Wasserversorgung und der Ausübung der Gewässeraufsicht dienen. In den Fassungszonen gelten die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der Schutzzonen III und II, sofern die in diesem § 6 genannten Verbote und Nutzungsbeschränkungen nicht darüber hinausgehende Regelungen treffen. In den Schutzzonen I sind verboten 1. jegliche Verletzung der Bodenzone, 2. jegliche Nutzungen, ausgenommen die Mähnutzung von Grünland und forstwirtschaftliche Nutzung ohne Düngung und ohne Anwendung von Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln sowie bei Verzicht auf Kahlschlag und Wurzelstockbeseitigung und bei Einsatz bodenschonender Forsttechnik. Das Mähgut ist zeitnah nach dem Schnitt abzutransportieren, Holz- und Geästablagerungen sind unzulässig. § 7 Duldungspflichten (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Trinkwasser-schutzgebietes haben zu dulden, dass Bedienstete und mit Berechtigungsausweis versehene Beauftragte insbesondere der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz, des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der Anlagenbetreiber zum Zweck der Überwachung und Probenahme von Wasser und Boden und zur Kontrolle der Verbote und Nutzungsbeschränkungen die Grundstücke betreten. (2) Vor Betreten der Grundstücke oder Anlagen nach Abs. 1 ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Bediensteten haben sich mit Dienstausweis auszuweisen. (3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass die Fassungszonen (Schutzzonen I) eingefriedet werden (siehe § 13), Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Trinkwasserschutzgebietes aufgestellt oder angebracht und Anlagen (Pegel) zur Überwachung von Grund- und Oberflächenwasser eingerichtet werden. § 8 Handlungspflichten der Nutzungsberechtigten von Grundstücken Die Nutzungsberechtigten von Grundstücken des Trinkwasserschutzgebietes haben bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen auf den Grundstücken oder im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Grundstücke unverzüglich die Ortspolizeibehörde sowie die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz zu informieren. § 9 Befreiungen (1) Auf Antrag kann die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz eine Befreiung von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen der §§ 4 bis 6 erteilen, wenn 1. eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, beziehungsweise durch anderweitige Schutzvorkehrungen diese sicher und auf Dauer verhindert werden kann und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder 2. ein berechtigtes Interesse an der Abweichung besteht und durch anderweitige Schutzvorkehrungen eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder 3. die sofortige Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung keine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften erwarten lässt. (2) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Gewässer vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht bekannt waren. (3) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der §§ 4 bis 6 gelten nicht für Maßnahmen der Wasserversorgungsunternehmen, die der Wassergewinnung oder Wasserversorgung dienen. Solche Maßnahmen sind der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen. (4) Im Falle des Widerrufs einer erteilten Befreiung kann die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz vom Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung, erfordert. § 10 Bestehende Anlagen (1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der §§ 4 und 5 gelten nicht für den Betrieb von Anlagen, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet oder betrieben wurden. Die Eigentümer und Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, das Bestehen solcher Anlagen der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen. (2) Die Untere Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz kann bei Anlagen im Sinne von Abs. 1 Satz 1, bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen nachträgliche Schutzvorkehrungen anordnen, die eine Besorgnis der Gewässerverunreinigung ausschließen und den Schutz der Wasserressourcen gewährleisten. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 122 Abs. 1 Nr. 23 des SächsWG handelt, wer 1. einem Verbot oder einer Nutzungsbeschränkung nach §§ 4 bis 6 zuwiderhandelt, 2. Handlungen oder Maßnahmen nach § 7 nicht duldet, 3. eine im Zusammenhang mit einer Befreiung nach § 9 Abs. 2 erlassene Nebenbestimmung nicht befolgt oder 4. eine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 12 Entschädigungen und Ausgleichszahlungen (1) Über Entschädigungen gemäß § 52 Abs. 4 des WHG i. V. m. § 96 des WHG und §§ 102 ff. des SächsWG wird aufgrund der jeweils gültigen Landesregelung entschieden. (2) Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des WHG für wirtschaftliche Nachteile der Land- und Forstwirtschaft im Trinkwasserschutzgebiet regelt das SächsWG. Ausgleichspflichtig sind die Begünstigten des Trinkwasserschutzgebietes. Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 9

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