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Landkreisjournal Nr. 153/2021

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Erscheinungsdatum: 29.09.2021

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Neufestsetzung Trinkwasserschutzgebiet Oybin – Talfassungen Verordnung des Landkreises Görlitz zur Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes Oybin – Talfassungen, Reg.-Nr.: T – 6741704 Aufgrund von § 51 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 46, 109 Abs. 1 Nr. 3, 110 Abs. 1 und 121 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, erlässt der Landkreis Görlitz folgende Verordnung: § 1 Verordnungszweck Im Interesse der Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassungen des Wasserwerkes Eichgraben und des Wasserwerkes Oybin das in § 3 näher umschriebene Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt. Eigentümer der Wasserfassungen ist die Stadtwerke Zittau GmbH, deren Betrieb erfolgt durch die SOWAG mbH. Begünstigter sind die Stadtwerke Zittau GmbH (Wasserwerk Eichgraben) sowie die SOWAG mbH (Wasserwerk Oybin). Die Versorgungsanlagen sind bedeutender sowie langfristiger Bestandteil der Grundsatzkonzeption Wasserversorgung 2030 für den Freistaat Sachsen. Das Trinkwasserschutzgebiet Oybin – Talfassungen dient der Trinkwasserversorgung von Oybin (Wasserwerk Oybin) sowie des Stadtgebietes von Zittau mit den Ortsteilen Eichgraben, Pethau, Drausendorf, Wittgendorf, Hirschfelde, Rosenthal, Dittelsdorf und Schlegel (Wasserwerk Eichgraben). Die Überarbeitung und Neufestsetzung der zwischen 1977 und 1980 bestätigten Trinkwasserschutzgebiete „Teufelsmühle“, „Elfenwiese“, „Schulwiese“ und „Bürgerallee“ wurde erforderlich, da diese den fachlichen Bemessungsgrundsätzen wie auch den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entsprachen. Im Interesse des Allgemeinwohles ist der flächenhafte Schutz des Wassergewinnungsgebietes vor potentiellen Beeinträchtigungen unabdingbar, um die Güte des Grundwassers – gemessen an den Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) – langfristig zu sichern. Die Grenzen des Trinkwasserschutzgebietes wurden auf der Grundlage - einer Grundlagenermittlung / Bearbeitungskonzeption zur Überarbeitung / Neuausweisung der Schutzzonen der Trinkwasserfassungen der Stadtwerke Zittau GmbH im Zittauer Gebirge (IWB Ing.-Büro für Wasser und Boden, 29.07.2011) sowie - des Hydrogeologischen Gutachtens zur Neubemessung eines gemeinsamen Trinkwasserschutzgebietes für die Wasserfassungen der Stadtwerke Zittau GmbH im Raum Oybin (Dr. Dittrich & Partner Hydro-Consult GmbH, 10.11.2015) durch Ermittlung der hydrogeologischen sowie grundwasserdynamischen Verhältnisse sowie in Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Die wissenschaftlichen Bemessungskriterien richten sich dabei nach den einschlägigen Kriterien des DVGW-Regelwerkes, W 101 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ in seiner aktuellen Ausgabe. § 2 Gliederung des Trinkwasserschutzgebietes Das Trinkwasserschutzgebiet gliedert sich in die Fassungsbereiche (Schutzzonen I), in die engeren Schutzzonen (Schutzzonen II) und in die weitere Schutzzone (Schutzzone III). (1) Die weitere Schutzzone III umfasst das Wassereinzugs- bzw. Grundwasserneubildungsgebiet für die durchschnittliche, wasserrechtlich erlaubte Brunnenfördermenge Q 365 • 5.700 mł/d. (2) Die Schutzzonen II sollen in Einhaltung der verordneten Verbote und Nutzungsbeschränkungen den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die aufgrund der geringen Fließdauer und strecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. (3) Die Schutzzonen I umgrenzen die unmittelbaren Grundwasserentnahmebereiche. § 3 Räumlicher Geltungsbereich (1) Das im Zittauer Gebirge gelegene Trinkwasserschutzgebiet Oybin –Talfassungen ist territorial den Gemeinden Oybin, Jonsdorf und Olbersdorf zugeordnet, das ober- und unterirdische Einzugsgebiet erstreckt sich geringfügig auf tschechischem Staatsgebiet. Das gesamte Gebiet ist zu ca. drei Vierteln bewaldet und unterliegt dementsprechend vorrangig forstwirtschaftlicher Nutzung. Siedlungsflächen machen weniger als ein Zehntel des Schutzgebietes aus. Die im Folgenden zur Beschreibung der räumlichen Ausdehnung der Schutzzonen genannten Straßen, Wege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteile der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden. Den Koordinatenangaben liegt das Referenzsystem ETRS 89/UTM 33 zugrunde. Verwendete Abkürzungen: N, NNO, … 16 Himmelsrichtungen N=Nord, NNO=Nordnordost, NO=Nordost usw. WF Wasserfassung OP Orientierungspunkt im Gelände (z.B. einzelner Baum, Schild, Grenzstein o.ä.) OL Orientierungslinie im Gelände (z.B. Zaun, Straßenrand, Waldrand o.ä.) GSSG… Grenzstein Staatsgrenze mit Nummerierung Schutzzone III Die vier Fassungen (Teufelsmühle, Elfenwiese, Schulwiese, Bürgerallee) des Trinkwasserschutzgebietes Oybin – Talfassungen besitzen eine gemeinsame Schutzzone III. Die inneren Grenzen der Schutzzone III verlaufen entlang der äußeren Grenzen der Schutzzonen II. Anfangspunkt der äußeren Grenze der Schutzzone III ist die S-Ecke von Flurstück 39/4 (Gem. Olbersdorf) am Grundstück Friedrich-Engels-Straße 18 [482.550,4-5.633.712,7]. OP ist die Inschrift im Sandsteinfelsen „No. 31 1831“. Die Grenze verläuft nach OSO über die Friedrich-Engels-Straße (S133), das Bahngleis und den Fußweg bis zur SW-Ecke des Flurstücks 37/1 (Punkt [482.568,4-5.633.704,2], kein OP). Die Grenze folgt der Südgrenze vorgenannten Flurstücks bis zu dessen S-Ecke [482.617,1-5.633.682,7] und von hier einer Geraden nach SO bis zum Punkt [482.648,5-5.633.659,3], wobei sie den G-Flügelweg schneidet. Die Grenze folgt nun 1.410 m dem G-Flügelweg nach O und SO auf der S-Seite, d.h. den G-Flügelweg ausschließend. An der von N einmündenden Mittelstraße biegt die Grenze am Punkt [483.870,3-5.633.002,2] auf den Geldsteinweg ab (Wanderweg gelber Strich). Sie folgt dem Geldsteinweg 407 m nach S bergauf durch den Wald bis zu einer Kreuzung am Punkt [483.686,1-5.632.707,8], und von da weiter geradeaus dem Wanderweg 245 m nach SW folgend bis zum Punkt [483.519,6-5.632.562,3] (OP Schneise und Waldweg von WNW nach OSO). Ab hier bildet die Schutzzone III eine gemeinsame Grenze mit der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes Lückendorf. Die Grenze folgt dem S-Rand einer Schneise nach WNW über 125 m bis zum Punkt [483.399,0-5.632.594,2] unterhalb der solitären Felsen (W: Onkel und Tante, O: Ernst-Schulze-Stein). Die Grenze folgt ab hier einer 129 m langen Geraden nach NW über den Felsenkamm bis zur SW-Seite einer Schneise und dieser in gleichbleibender Richtung über weitere 51 m bis zum Punkt [483.275,2-5.632.724,5], wo sie auf einen nach W abbiegenden Waldweg trifft (OP Kreuzung der Schneise mit Waldweg, schwer erkennbar). Die Grenze folgt dem S-Rand des Waldwegs (d.h. diesen einschließend) 182 m bergab nach W und SW bis zum asphaltierten Wirtschaftsweg (Straße zur Töpferbaude) am Punkt [483.112,1-5.632.657,4]. Sie folgt der Straße auf der S-Seite (d.h. diese einschließend) auf 436 m nach SW bis zum Punkt [482.834,5-5.632.367,7]. Die Grenze biegt hier nach S ab und folgt dem Korseltweg auf der O-Seite (d.h. diesen einschließend) auf 680 m. Der befahrbare Korseltweg verengt sich hier zu einem Pfad, der durch die Mönchsfelsen hindurchführt und nach ca. 150 m wieder befahrbar ist. Die Grenze folgt der Wegführung insgesamt 579 m bis zum Punkt [482.200,7- 5.631.310,3], wo sie den Korseltweg verlässt. Hier biegt sie nach SSO ab und folgt dem O-Rand einer Schneise (d.h. diese einschließend) über 176 m steil bergauf bis zum Punkt [482.294,2-5.631.161,3] (OP Wirtschaftsweg auf dem Kamm, Grenzstein „77,9“ zwischen den Gemarkungen Oybin und Lückendorf). Hier endet die gemeinsame Grenze mit der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes Lückendorf. Die Grenze der Schutzzone III wendet sich jetzt nach WSW und folgt dem Wirtschaftsweg auf dessen NW-Seite (d.h. diesen ausschließend und Flurstück 548/14 schneidend). Nach 204 m, am Punkt [482.108,2-5.631.077,4], biegt dieser nach S und SW ab und verläuft hangabwärts durch den Wald bis zur Kammstraße [482.071,2-5.630.983,7]. Die Kammstraße ausschließend, folgt die Grenze dem südlichen Rand des Flurstücks 426/9 bis zum Punkt [481.897,4-5.630.888,2] und überquert dort im rechten Winkel die Kammstraße (OP GSSG13/24), wobei Flurstück 429 geschnitten wird. Ab hier verläuft die Grenze der Schutzzone III auf 694 m Länge entlang der Staatsgrenze durch Waldflächen. Kennzeichnend sind die deutschen, d.h. die rechts stehenden Grenzsteine. Beginnend am Kammloch folgt die Grenze 306 m dem Weberweg nach SW bis zum GSSG14/1. Sie biegt nach SSW ab und folgt 228 m dem Wanderweg Richtung Hochwald bis zum Abzweig Kuppenweg (OP GSSG14/7). Die Grenze folgt dem Wanderweg 160 m weiter bergauf bis zum Punkt [481.393,4-5.630.571,5], wo im spitzen Winkel ein Hohlweg abzweigt (OP GSSG14/13). Der Hohlweg markiert die Grenze der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes Oybin „Hochwald“. Dessen Schutzzonengrenzen II und III bilden ab hier über insgesamt 1.270 m eine gemeinsame Grenze mit der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes Oybin – Talfassungen. Die Grenze folgt diesem Hohlweg bergab nach N und NW, kreuzt nach 146 m den Kuppenweg am Punkt [480.394,1-5.631.022,3], führt danach 298 m fast geradlinig und leicht ansteigend nach NW bis zum Punkt [480.143,5-5.630.887,4] (OL NNO-SSW-Schneise). Die Hohlwegstrukturen verlieren sich dabei, so dass der Verlauf im Wald wenig sichtbar ist. Nach 236 m biegt die Grenze am Punkt [480.914,6-5.630.946,5] nach SSW ab (kein OP). Bis zum Gipfel des Hochwaldes verläuft die Grenze der Schutzzone III ca. 10-15 m parallel versetzt zu einigen Schneisen. Die Grenze folgt 357 m steil bergan bis zum Punkt [480.823,5-5.630.601,0], führt dann 69 m nach SO bis zum Punkt [480.882,4-5.630.565], dann 108 m nach SSW bis zum Punkt [480.864,9-5.630.459,1]. Nach weiteren 50 m nach W erreicht sie den Gipfel des Hochwaldes und die Grenze des Flurstücks 420/2 am Punkt [480.815,3- 5.630.454,7], wo die gemeinsame Grenze mit der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes Oybin „Hochwald“ endet. Dieses Flurstück ausschließend, verläuft sie 38 m nach NNO und 34 m nach W bis zu NW-Ecke dieses Flurstücks am Punkt [480.793,8-5.630.486,1] (OL Waldrand, keine OP). Die Grenze verläuft jetzt 132 nach NW, wo sie wieder auf den Kuppenweg trifft, und folgt von da in annähernd gleichbleibender Richtung und einen asphaltierten Fahrweg (alte Rodelbahn) schneidend über 504 m dem O-Rand einer Schneise bis zum Punkt [480.416,8-563.099,6]. Die NW-Richtung beibehaltend, überquert die Grenze ab hier einen Weg, schneidet anschließend das Flurstück 321/1 und trifft in Punkt [480.394,1 563.102,2] auf die SO-Grenze des Flurstücks 321/3. Dieses einschließend, folgt die Grenze 155 m nach SW und W bis zur W-Ecke von Flurstück 322/2, wo die Grenze nach N abbiegt und dem Ankohrweg (d.h. diesen einschließend) bis zur Grenzstraße folgt. Diese nach N schneidend, trifft die Grenze in Punkt [480.195,8-5.631.109,1] auf die Staatsgrenze (OP GSSG16/32, Leitplanke). Ab hier verläuft sie insgesamt 1.619 m entlang der Staatsgrenze. Sie verläuft zunächst 139 m nach NO (Grenzstraße eingeschlossen) bis zum Punkt [480.286,8-5.631.211,4] (OP GSSG17 auf der südlichen Straßenseite). Hier biegt sie nach NW ab. Sie überquert die Grenzstraße und folgt der Treppe hinauf an Flurstück 332 (W-Seite von Haus Grenzstraße 8, OP GSSG18). Nach 56 m trifft sie wieder auf die Grenzstraße und folgt der Staatsgrenze 176 m weiter nach NW bis zum Punkt [480.136,3-5.631.417,9] (OP GSSG 18/4). Sie folgt über den Berg der Johannissteinbaude (Jánské kameny): 52 m nach NW und zwischen den Gebäuden hindurch 56 m nach W. Sie folgt durch den Buchenwald weiter nach NW und WNW bergab, insgesamt 171 (OP GSSG18/12). Sie führt nun in nördliche Richtung 211 m über offenes Gelände bis zum GSSG18/15 und biegt in westliche Richtung ab, wobei sich Grünland und kleine Waldflächen abwechseln. Nach 202 m führt sie am GSSG18/19 wieder nach NW. Nach 256 m erreicht sie den GSSG18/22 in einer größeren Waldfläche, an dessen O-Rand sie weitere 133 m nach NNW verläuft. Am GSSG18/24 biegt sie nach NW und W ab und folgt 70 m bergauf und 97 m bergab bis zur Hainstraße. Am Südrand von Flurstück 642 trifft die Grenze auf die Hainstraße (OP Zaunecke, GSSG19) und erreicht die SO-Ecke der Schutzzone III-A des Trinkwasserschutzgebietes Jonsdorf „An der Drehe“. Diese Schutzzone und die Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes Oybin – Talfassungen haben ab hier über ca. 700 m eine gemeinsame Grenze. Sie folgt den Flurstücksgrenzen nach N und erreicht nach 172 m das Flurstück 634/a (Hainstraße). Sie folgt der S-Grenze dieses Flurstücks (d.h. die Hainstraße ausgeschlossen) über 207 m nach O bis zum Punkt [479.545,4- 5.632.356,4] (OL sind Zäune und rechter Straßenrand) in Höhe der Einfahrt Neue Jonsbergstraße (ohne OP). Die Grenze quert die Hainstraße (K8641) im rechten Winkel (schneidet Flurstück 634/a) und verläuft am W-Rand von Flurstück 417 nach N (OL sind Zäune und der westliche Fahrbahnrand). Nach ca. 225 m biegt die Neue Jonsbergstraße nach NNO hangaufwärts in den Wald, die Grenze folgt ihr ca. 86 m entlang des Flurstücks 417 bis zum Punkt [479.545,9-5.632.651,2] (OL ist der westliche Fahrbahnrand), wo der gemeinsame Grenzverlauf mit der Schutzzone III-A des Trinkwasserschutzgebietes Jonsdorf „An der Drehe“ endet. Die Grenze schneidet die Neue Jonsbergstraße und quert das Flurstück 417 geradlinig über eine Distanz von ca. 1387 m nach NO. Am unteren Nordhang des Jonsberges bei Punkt [480.457,0-5.633.714,5] trifft die Grenze wieder auf die Neue Jonsbergstraße. Sie folgt deren östlichen Fahrbahnrand ca. 878 m nach NO bis zur Kreuzung mit dem Mühlweg am Punkt [480.823,2- 5.634.422,9]. Die Grenze verläuft jetzt durch den Wald entlang des Mühlweges nach OSO, bis dieser nach ca. 778 m auf den Brächelweg trifft [481.552,7-5.634.243,7]. Sie folgt dem Brächelweg ca. 301 m nach S, bis sie die Alte Leipaer Straße erreicht und quert [481.610,1-5.633.983,3]. Danach verläuft sie 701 m nach O bis zum Punkt [482.281,1- 5.634.048,6], wo sie in einer Linkskurve von der Alten Leipaer Straße auf einen Forstweg führt. Diesem folgt sie ca. 270 m nach O, kreuzt den Sternweg am Punkt [482.526,6-5.633.970,6] und verläuft weitere 170 m nach S bis zur Friedrich-Engels-Straße (S133). Dieser folgt sie am W-Rand von Flurstück 40 96 m nach S bis zum Anfangspunkt (OL sind Zäune und Mauern). Schutzzonen II Jede der vier Fassungen (Teufelsmühle, Elfenwiese, Schulwiese, Bürgerallee) des Trinkwasserschutzgebietes Oybin – Talfassungen besitzt eine eigene Schutzzone II. Die innere Grenze einer jeden Schutzzone II verläuft jeweils entlang der Grenze der dazugehörigen Schutzzone I. Schutzzone II – Fassung Teufelsmühle Der Anfangspunkt der äußeren Grenze der Schutzzone II – Fassung Teufelsmühle liegt auf der W-Seite der Friedrich-Engels-Straße in Höhe der Einfahrt Teufelsmühle und ist durch eine in den Fels gemeißelte Inschrift „36+“) gekennzeichnet [482.533,9-5.633.589,4]. Die Grenze verläuft senkrecht über die Friedrich-Engels-Straße und die Kleinbahnstrecke nach O und wird durch den südlichen Rand der Zufahrtsstraße markiert. Nach 34 m ab dem An- 6 Ausgabe 153 / 29. September 2021 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN fangspunkt quert die Grenze den Tal-Wirtschaftsweg. Hier folgt sie am Sühnekreuz geradeaus den Hang hinauf, bis sie an die Felsformation stößt [482.613,2-5.633.558,3]. Die Grenze wird durch die Unterkante der Felsen markiert, dazwischen wird sie durch gedachte Geraden im Hang verbunden. Die Grenze verläuft durch den Wald: zunächst 167 m nach Süden etwa parallel zum Tal-Wirtschaftsweg, dann nochmals 140 m nach SSW und nähert sich dem Tal-Wirtschaftsweg an. Am Punkt [482.532,3-5.633.286,4] biegt sie nach WNW ab und erreicht nach 28 m den Tal-Wirtschaftsweg [482.532,3-5.633.286,4] (OP Grenzstein mit Kennung „1831“ und „46“). Von hier führt sie 78 m weiter in dieser Richtung bis zur Grenze von Flurstück 49 [482.433,1-5.633.323,7] (Zaun). Orientierungspunkte für den Verlauf sind der Schacht des Altbrunnens 3 auf der Wiese (südlicher Rand) und der Holz-Leitungsmast der Kleinbahnstrecke. Die Grenze folgt der Grenze von Flurstück 49 22 m nach N und 26 m nach W (OP Zaun). Die Richtung beibehaltend überquert sie die Friedrich-Engels-Straße einschließlich Fußweg bis zum Punkt [482.405,8- 5.633.354,3]. Die Grenze verläuft westlich des Fußweges 76 m nach NNO. Am Ende des Fußweges rückt sie 2 m nach O und nutzt jetzt die Flurstücksgrenze. Diese liegt westlich der Friedrich-Engels-Straße ca. 1 bis 2 m im Hang. Sie folgt dieser 194 m nach NO bis zum Anfangspunkt. Schutzzone II – Fassung Elfenwiese Die Beschreibung der äußeren Grenze der Schutzzone II – Fassung Elfenwiese beginnt 40 m südlich des Brunnens an der nördlichsten Ausdehnung der Felsformation am Schnittpunkt mit einem Fußweg (Anfangspunkt [481.630- 5.632.661]). Beginnend am Anfangspunkt verläuft die äußere Grenze der Schutzzone II ca. 48 m entlang dieser Felsformation nach SW bis zum Punkt [481.605-5.632.626]. Anschließend verläuft die Grenze ca. 20 m nach WSW bis zur gegenüberliegenden Felsformation und folgt dieser 24 m weiter in diese Richtung bis zum Punkt [481.567- 5.632.606]. Von da aus führt sie ca. 111 m in Richtung NW bis zur nördlichen Felsformation [481.530-5.632711]. Sie folgt entlang dieser Formation ca. 128 m in Richtung NO bis O bis zum Punkt [481.628-5.632.766]. Von da aus führt sie ca. 45 m nach OSO bis zum Auftreffen auf die gegenüberliegende Felsformation [481.682-5.632.766]. Anschließend verläuft die Grenze ca. 73 m in südlicher bis südöstlicher Richtung entlang der Felsen bis zu deren südlichster Ausdehnung [481.687-5.632.716). Von da aus verläuft sie ca. 44 m nach S durch den Wald bis sie auf den Hausgrundbach trifft [481.688 N: 5.632.671). Den Verlauf des Fließgewässers folgt sie ca. 28 m in westliche Richtung bis zum Quellaustritt [481.659-5.632.672). Von da aus führt die Grenze ca. 31 m in Richtung WSW bis zum Anfangspunkt. Schutzzone II – Fassung Schulwiese Die Beschreibung der äußeren Grenze der Schutzzone II – Fassung Schulwiese beginnt an der SW-Ecke von Flurstück 41/11 an der Felsunterkante [482.050,5-5.632.649,4] (OP gelbes Naturschutzschild; Anfangspunkt). Sie verläuft an der Unterkante der Felsformation nach N, den Wirtschaftsweg, nicht jedoch das Wegedreieck in das Hausgrundtal, einschließend. 9 m nach Querung des Hausgrundbaches stößt die Grenze wieder auf Felsen, an deren Ostseite sie sich weiter nach N bewegt. Die Grenze wird durch die Unterkante der Felsen markiert, dazwischen wird sie durch gedachte Geraden im Hang verbunden. Nach 180 m stößt die Grenze auf den Steinigen Weg [482.028,0-5.632.889,6] (OP große Buche auf Felsen). Hier folgt die Grenze den Flurstücksgrenzen 54 m nach O bis zur Kleinbahnstrecke, den Steinigen Weg einschließend. Sie überquert die Gleise und wechselt nach 10 m [482.091,6-5.632.892,6] auf die andere Seite des Steinigen Weges [482.091,5-5.632.885,4]. Den Talweg ausschließend folgt sie dem Bankett bis zur Friedrich-Engel-Straße und verläuft westlich des Fußweges nach S. Nach 19 m erreicht sie die Flurstücksgrenzen, denen sie 240 m folgt (OP Zaun). Die Grenze umschließt das gesamte Flurstück 85 und biegt deshalb jetzt nach NW ab. Nach 15 m wechselt sie am Tor der Grundstückseinfahrt auf die andere Wegseite [482.136,7-5.632.641,1] und folgt der S-Seite von Flurstück 85 bis zum Punkt [482.105,9-5.632.653,6] (OP kleiner Bach). Die Grenze verläuft ab hier nach W. Nach 15 m ist am Punkt [482.090,7-5.632.650,9] eine kleine Böschung erklommen und die Grenze trifft auf Flurstücksgrenzen, denen sie zurück bis zum Anfangspunkt folgt (OP nördlicher Rand der Wendeschleife). Schutzzone II – Fassung Bürgerallee Der Anfangspunkt für die Grenze von Schutzzone II – Fassung Bürgerallee ist wie bei Schutzzone I die S-Ecke von Flurstück 125/1 [482.199,8-5.632.065,9] (OP Zaun- und Schuppenecke). Sie folgt der Grenze von Flurstück 405 nach SO (der Zaun verläuft derzeit anders). Die gleiche Richtung beibehaltend quert sie einen Forstweg und verläuft am Rand des Parkplatzes bis zu einem Entwässerungsgraben [482.249,5-5.632.024,9]. Diesem folgt sie auf der N-Seite bis zu einem kleinen Waldweg [482.199,8-5.632.065,9]. Sie verläuft 24 m entlang dieses Waldweges bis zum Punkt [482.296,8-5.632.012,2]. Hier biegt sie etwa rechtwinklig nach SW ab und verläuft 109 m geradlinig durch den Wald (Altbestand) bis zu einem asphaltierten Waldweg [482.210,3-5.631.946,3]. Sie verläuft 87 m geradlinig durch den Wald (Stangenholz) nach W bis zu einem weiteren asphaltierten Waldweg und folgt diesem bis zur ersten Felsaufragung rechts [482.136,0-5.631.996,7]. Hier biegt sie nach NW ab, ihr Verlauf wird durch die Unterkante der Felsen markiert (Mutstein, Obere und Untere Sumpfbuschspitze). Am letzten Einzelfelsen (Untere Sumpfbuschspitze [482.071,4-5.632.001,3]) biegt sie nach NO in den Wald ab. Nach 44 m erreicht sie einen großen solitären Felsbrocken [482.098,1-5.632.036,2]. Diesen einschließend, verläuft sie identisch wie Schutzzone I weiter nach NO und gelangt nach 80 m zur Grenze des Flurstückes 125/2 [482.145,5-5.632.100,3] (OP Zaun und Grenzstein direkt hinter dem Zaun). Von hier aus verläuft die Grenze nach SO (entlang des Zauns) zum Anfangspunkt zurück. Schutzzonen I Jede der vier Fassungen (Teufelsmühle, Elfenwiese, Schulwiese, Bürgerallee) des Trinkwasserschutzgebietes Oybin – Talfassungen besitzt eine eigene Schutzzone I. Schutzzone I – Fassung Teufelsmühle Die zu schützenden Objekte an der Fassung Teufelsmühle umfassen zwei Brunnen. Ihre Koordinaten sind in nachstehender Tabelle aufgeführt. Lage der Brunnen (Referenzsystem ETRS 89/UTM 33): Brunnenbezeichnung Ostwert Nordwert Br. 1/38 (B2) 482.519 5.633.471 Br. 2/49 (B1) 482.505 5.633.443 Anfangspunkt für die Grenze der Schutzzone I – Fassung Teufelsmühle ist die kleine Metallbrücke am Schieber haus, und zwar deren NW-Ecke [482.544,2-5.633.522,1]. Die Grenze verläuft 118 m geradlinig nach S an der linken Ufer-OK des Goldbaches entlang bis zum Punkt [482.515,3-5.633.407,3] (OP N-Seite Überfahrt Goldbach). Hier folgt sie der Grenze von Flurstück 46 um 36 m nach W bis zum Punkt [482.479,7-5.633.411,8] (OP schmaler Kabelkanal parallel der Kleinbahnstrecke). Die Grenze folgt diesem Kabelkanal 132 m nach NNO bis zum Punkt [482.531,9-5.633.532,7] (OP Mitte des gegenüberliegenden Wartehäuschens Kleinbahnstation Teufelsmühle). Von hier verläuft die Grenze 16 m nach SO zum Anfangspunkt zurück. Schutzzone I – Fassung Elfenwiese Das zu schützende Objekt an der Fassung Elfenwiese umfasst einen Brunnen. Seine Koordinaten sind in nachstehender Tabelle aufgeführt. Brunnenbezeichnung Ostwert Nordwert Br. 1/27 481.632 5.632.701 Die Grenze der Schutzzone I – Fassung Elfenwiese verläuft als Kreis mit einem Radius von 20 m um den Mittelpunkt des Brunnens. Schutzzone I – Fassung Schulwiese Die zu schützenden Objekte an der Fassung Schulwiese umfassen sechs Brunnen. Ihre Koordinaten sind in nachstehender Tabelle aufgeführt. Lage der Brunnen (Referenzsystem ETRS 89/UTM 33): Brunnenbezeichnung Ostwert Nordwert Br. 1 482.047 5.632.866 Br. 2 482.048 5.632.860 Br. 3 482.049 5.632.854 Br. 4 482.051 5.632.842 Br. 5 482.062 5.632.823 Br. 6 482.054 5.632.796 Die Grenze der Schutzzone I – Fassung Schulwiese umschließt das Flurstück 434, Anfangspunkt ist dessen SW-Ecke 36 m nördlich des Hausgrundbaches. Sie folgt der Flurstücksgrenze nach N, der Wirtschaftsweg wird dabei mit eingeschlossen. Nach 124 m am Punkt [482.034,6-5.632.860,1] wird die Grenze 19 m in der vorhandenen Richtung weitergeführt bis zum Punkt [482.039,6-5.632.878,6] (OP Fels-UK). Von dort führt sie wieder zur Flurstücksgrenze zurück und kreuzt dabei den Wirtschaftsweg. Sie folgt der Flurstücksgrenze nach ONO bis zum Punkt [482.064,5- 5.632.885,6] (OP = Strommast aus Holz) und biegt hier nach S ab (OP linkes Ufer Goldbach). Nach 52 m [482.066,8- 5.632.833,2] verlässt sie die Flurstücksgrenze wechselt 8 m über den Goldbach nach O [482.074,8-5.632.833,2] (keine OP). Sie verläuft an der Hang-OK 20 m nach S [482.076,1-5.632.812,9], wechselt wieder über den Goldbach zurück [482.068,1-5.632.812,9] und folgt der Flurstücksgrenze 76 m nach S [482.072,6-5.632.736,7] (OP Grenzstein), dann 32 m nach W zum Anfangspunkt zurück. Schutzzone I – Fassung Bürgerallee Die zu schützenden Objekte an der Fassung Bürgerallee umfassen zwei Brunnen. Ihre Koordinaten sind in nachstehender Tabelle aufgeführt. Lage der Brunnen (Referenzsystem ETRS 89/UTM 33): Brunnenbezeichnung Ostwert Nordwert Br. 1/74 (B1) 482.165 5.632.052 Br. 2/57 (B2) 482.159 5.632.055 Anfangspunkt für die Grenze der Schutzzone I – Fassung Bürgerallee ist die S-Ecke von Flurstück 125/1 [482.199,8- 5.632.065,9] (OP Zaun- und Schuppenecke). Sie verläuft geradlinig durch den Wald nach SW entlang eines verfallenen Grabens. Nach ca. 51 m beginnt eine kleine Lichtung und der Graben ist hier deutlich sichtbar. Die Grenze folgt als gerade Linie diesem Graben weitere 43 m nach SW bis zum Punkt [482.136,0-5.631.996,7] und biegt hier etwa im rechten Winkel nach NW ab. Sie verläuft 55 m geradlinig durch dichten Wald bis zum Punkt [482.098,1- 5.632.036,2] (OP großer Felsbrocken). Diesen Felsbrocken einschließend, biegt sie nach NO ab und gelangt nach 80m zur Grenze des Flurstückes 125/2 [482.145,5-5.632.100,3] (OP Zaun und Grenzstein direkt hinter dem Zaun). Von hier aus verläuft die Grenze nach SO (entlang des Zauns) zum Anfangspunkt zurück. (2) Die Schutzzonen I, II und III umfassen die Flurstücke gemäß Flurstücksliste (Anlage 1), welche Bestandteil dieser Verordnung ist. (3) Die genauen Grenzen des Trinkwasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergeben sich aus der Karte 1: 5.000 (Anlage 2), welche Bestandteil dieser Verordnung ist. Dieser Karte sind ebenso die vom räumlichen Geltungsbereich des Trinkwasserschutzgebietes bzw. seiner einzelnen Schutzzonen betroffenen Flurstücke zu entnehmen. (4) Veränderungen der Topographie sowie von Flurstücksgrenzen oder –bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht. (5) Der Verordnungstext, die Flurstücksliste (Anlage 1) sowie die Trinkwasserschutzgebietskarte (Anlage 2) sind bei der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz, Georgewitzer Str. 52 in 02708 Löbau während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch Jedermann niedergelegt. Der Verordnungstext, die Flurstücksliste und die Trinkwasserschutzgebietskarte können auch bei der Gemeindeverwaltung Oybin, Freiligrathstr. 8 in 02797 Kurort Oybin während der Sprechzeiten eingesehen werden. § 4 Verbote und Nutzungsbeschränkungen in der Schutzzone III (weitere Schutzzone) Die Schutzzone III umfasst die im unterirdischen Einzugsgebiet erforderliche Grundwasserneubildungsfläche und soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten. In der Schutzzone III sind verboten 1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Silagesickersaft, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung (DüV) in ihrer jeweils gültigen Fassung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat, a) wenn die Düngung nicht im Sinne der DüV in betriebsspezifisch analysierten zeit- und bedarfsgerechten Gaben und nicht durch Geräte, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erfolgt, b) wenn die Nährstoffzufuhr aus organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft, ohne Stall- und Lagerungsverluste, auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen bei Ackerland mehr als 135 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar pro Düngejahr und bei Grünland mehr als 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar pro Düngejahr beträgt, c) wenn keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphat erstellt und mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufbewahrt werden, d) auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht unmittelbar Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden, e) auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen vom 1. Oktober bis 15. Februar, f) auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen bei Verwendung von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Gärresten vom 15. September bis 1. März, g) auf Brachland oder stillgelegten Flächen oder h) auf wassergesättigten, oberflächlich oder in der Tiefe gefrorenen oder schneebedeckten Böden, 2. das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art einschließlich in Biogasanlagen behandelte Klärschlämme, Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten, ausgenommen die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen und deren Ausbringung im Garten, 3. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Dunglagerstätten, ausgenommen befestigte Dunglagerstätten mit Sickerwasserfassung und dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, 4. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Erdbecken zur Lagerung von Gülle, Jauche oder Silagesickersäften, 5. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten und flüssigem Kompost, ausgenommen Anlagen mit Leckageerkennungseinrichtung und Sammeleinrichtung, wenn der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz a) vor Inbetriebnahme, b) bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie c) wiederkehrend aller fünf Jahre ein durch ein fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Sammeleinrichtungen vorgelegt wird, Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

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