AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Coronavirus: Ihre Fragen – unsere Antworten 1. Woher erhalte ich die aktuellen Corona-Zahlen? Die aktuellen Corona-Zahlen für den Landkreis Görlitz und weitere Informationen sind auf der Internetseite des Landkreises http://coronavirus.landkreis.gr/ zu finden. Die Zahlen werden täglich nachmittags aktualisiert und zusätzlich über die Bürgerinformationsund WarnApp BIWAPP bekanntgegeben. 2. Wer macht einen Corona-Test und wie geht es danach weiter? Die ersten Ansprechpartner für symptomatische Covid-19-Verdachtsfälle sind die Haus- und Kinderärzte. Wenn ein Test beim Hausarzt erfolgt ist, bekommt die Person über ihn das Ergebnis mitgeteilt. Fällt der Befund positiv aus, wird das Gesundheitsamt informiert. Dieses nimmt daraufhin Kontakt mit dem Betroffenen auf und ermittelt weitere Kontaktpersonen. Gleichzeitig wird für Infizierte eine Quarantäne ausgesprochen. Diese erfolgt zunächst mündlich und anschließend auch per Bescheid schriftlich. Gleiches gilt für Kontaktpersonen der Kategorie I. Die Testung der asymptomatischen Reiserückkehrer/-innen und Kontaktpersonen erfolgt durch das Gesundheitsamt. Personen ohne Symptome, die vom Gesundheitsamt nicht als Kontaktpersonen Kategorie I ermittelt wurden, haben keinen Testanspruch. Eine Übermittlung der Befunde kann auch über die Corona-Warn-App erfolgen. Sie hilft zudem, Risiko-Begegnungen mit positiv getesteten Personen ergänzend zu erkennen, beispielsweise in Alltagssituationen wie Restaurantbesuchen oder längeren Aufenthalten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Corona-Warn-App benachrichtigt die Nutzer, wenn sie sich in der Vergangenheit für eine bestimmte Zeit in der Nähe einer Corona-positiven Person aufgehalten haben. Die App ist ein Angebot der Bundesregierung und wird vom Robert-Koch-Institut (RKI) herausgegeben. Download und Nutzung der App sind freiwillig (kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download). 3. Was passiert, wenn positive Fälle in Schulen und Kitas auftreten? Es erfolgt eine individuelle Feststellung der engen Kontakte zu den positiven Fällen und eine Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu Hygienefestlegungen (z. B. Lüftungskonzepte, Abstandsregeln, etc.). Je nach Erfordernis können einzelne Personen, Klassenverbände oder mehrere Klassen unter Quarantäne gestellt werden. Die Testungen richten sich nach RKI-Vorgaben und betreffen vor allem enge Kontaktpersonen, symptomatische Personen und besonders gefährdete Personen. 4. Wo testet das Gesundheitsamt? Im September wurde die ehemalige Rettungswache in Löbau, Georgewitzer Straße 60, als stationäre Teststation für Situationen, in denen eine Vielzahl von Personen getestet werden muss, eingerichtet. Das Testzentrum ist aktuell im Dauerbetrieb. Das Gebäude selbst ist nicht öffentlich zugänglich. Für Testungen in diesem Objekt informiert das Gesundheitsamt die Betreffenden direkt. Zudem kommen mobile Abstrich-Teams für dezentrale Abstriche zum Einsatz. 5. Wie erfolgt die Unterscheidung zwischen infiziert und erkrankt? Generell wird unterschieden, ob eine ansteckende Person zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erkrankt war, ob sie noch keine Symptome entwickelt hatte oder ob sie auch später nie symptomatisch wurde. Eine große Bedeutung haben die Übertragungen von infektiösen Personen, wenn sie bereits Krankheitszeichen entwickelt haben. Dabei können diese Symptome relativ subtil sein, wie z. B. Kopf- und Halsschmerzen. Eine Phase mit leichteren Symptomen kann einer Phase mit typischeren Symptomen, wie Fieber oder Husten, um ein oder zwei Tage vorausgehen. Typischere Symptome können aber auch ausbleiben. Darüber hinaus steckt sich ein relevanter Anteil von Personen bei infektiösen Personen innerhalb von ein bis zwei Tagen vor deren Symptombeginn an. Vermutlich gibt es auch Ansteckungen durch Personen, die zwar infiziert und infektiös waren, aber gar nicht erkrankten. Zur Verminderung des Übertragungsrisikos sind in allen drei Konstellationen die schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen, die Identifikation und die frühzeitige Quarantäne enger Kontaktpersonen wirksam. Das Abstandhalten zu anderen Personen, das Einhalten von Hygieneregeln, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Lüften sind Maßnahmen, die insbesondere auch die Übertragung von (noch) nicht erkannten Infektionen verhindern. 6. Wie errechnet sich die 7-Tage-Inzidenz? Die Inzidenz ist die Häufigkeit von neu auftretenden Krankheitsfällen, hier innerhalb der letzten 7 Tage. Der Wert errechnet sich aus den festgestellten Neuinfektionen innerhalb eines Gebietes. Je nach Infektionslage sind nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verschärfende Maßnahmen notwendig, wenn die Zahl der Neuinfektionen auf mehr als 20, 35 oder 50 bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz), steigt. Derzeit (Stand: 20.10.2020) ist der Grenzwert von 50 Fällen bezogen auf die zum 31.12.2019 amtlich festgestellten 252.725 Einwohner im Landkreis Görlitz überschritten. Dies erfordert zielgerichtete Sonderregelungen, die für das gesamte Kreisgebiet gelten, da es flächendeckend im Landkreis Görlitz zu einer Häufung von Infektionen gekommen ist. Die aktuell gültige Allgemeinverfügung ist unter http://coronavirus.landkreis.gr/ sowie an der Bekanntmachungstafel im Landratsamt, Bahnhofstraße 24 in Görlitz vollständig einsehbar. Die Berechnung der 7-Tage-Inzidenz erfolgt auf der Grundlage der beim Gesundheitsamt eingegangenen Meldungen an Infektionen. Für den Landkreis Görlitz errechnet sich die 7-Tage-Inzidenz wie folgt: Summe der Neuinfektionen der letzten 7 Tage geteilt durch 252.725 mal 100.000. 7. Hygienekonzepte Es ist für alle Veranstaltungen ein Hygienekonzept zu erarbeiten und genehmigen zu lassen. Hygienekonzepte sind beim Landratsamt Görlitz per E-Mail an hygienekonzepte@kreis-gr.de einzureichen. Veranstalter werden gebeten, ihr Konzept frühzeitig einzureichen, um eine fachgerechte Prüfung und rechtzeitige Genehmigung zur Durchführung der Veranstaltung sicherstellen zu können. Der Landkreis hat eine Checkliste erstellt, damit die Betriebe und Einrichtungen eine Orientierung für den Inhalt ihres Hygienekonzeptes haben: http://coronavirus.landkreis.gr/ Das Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern ist eine Hilfestellung. 8. Was haben Reiserückkehrer/-innen zu beachten? Einreisende aus ausländischen Risikogebieten haben sich über die Quarantänepflicht eigenständig zu informieren und abzusondern, ohne dass es einer Anordnung bedarf. Sie müssen unverzüglich das Gesundheitsamt informieren. Sie haben einen Testanspruch in den ersten 10 Tagen nach der Einreise. Ausgenommen sind Grenzpendler. Reisende aus innerdeutschen Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko (Risikogebiete gemäß RKI) haben einen Anspruch auf kostenlose Testung, wenn sie sich dort aufhalten oder in den letzten 14 Tagen vor Testung dort aufgehalten haben, sofern das Gesundheitsamt einen Test anordnet. ■ Auflösung Überhakenflurstücke Anhörung zum Verfahren zur Auflösung von Flurstücken mit getrennt liegenden Teilen in der Gemeinde Boxberg/O.L. Im Liegenschaftskataster existieren Flurstücke, welche aus getrennt liegenden Teilen bestehen, sogenannte Überhakenflurstücke. § 10 Abs. 5 Satz 1 SächsVermKatG definiert den Begriff des Flurstücks als „geometrisch eindeutig begrenzten Teil der Erdoberfläche“. Dies bedeutet, dass ein Flurstück durch einen geschlossenen Linienzug begrenzt sein muss und gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 Sächs- VermKatG mit einer bestimmten Bezeichnung im Liegenschaftskataster dargestellt und beschrieben wird. Dabei darf jede Flurstücksnummer in einer Gemarkung nur einmal vorkommen. Damit stellen Überhakenflurstücke fehlerhafte Bestandsdaten dar, die durch das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung mittels Zerlegung zu berichtigen sind. Betroffen sind folgende Flurstücke: Unter der Antragsnummer 3561/20 - Gemarkung Nochten Flur 2: 3, 4, 6, 34, 36 Unter der Antragsnummer 3562/20 - Gemarkung Nochten Flur 3: 7, 8, 9, 10, 11 Unter der Antragsnummer 3564/20 - Gemarkung Nochten Flur 5:156/1, Unter der Antragsnummer 3565/20 - Gemarkung Nochten Flur 10: 15, 17 Unter der Antragsnummer 3566/20 - Gemarkung Nochten Flur 11: 8/4 Unter der Antragsnummer 3567/20 - Gemarkung Reichwalde Flur 1: 74, 94, 95, 99, 168, 293, 294, 295, 302 Unter der Antragsnummer 3568/20 - Gemarkung Reichwalde Flur 2: 46 Unter der Antragsnummer 3569/20 - Gemarkung Reichwalde Flur 6: 3 Unter der Antragsnummer 3570/20 - Gemarkung Reichwalde Flur 7: 23, 24, 26, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 41 Unter der Antragsnummer 3571/20 - Gemarkung Reichwalde Flur 8: 1, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 44, 45, 46, 47, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 65, 66, 67, 70, 71, 72, 73, 74, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 84, 86, 95, 97 Die Auflösung der Überhakenflurstücke wird in der Weise durchgeführt, dass die einzelnen Flurstücksteile eine eigene und neue Flurstücksnummer erhalten. An den Umfangsgrenzen werden keine Änderungen vorgenommen. In diesem Zusammenhang werden auf der Grundlage von Luftbildern offensichtlich fehlerhaft im Liegenschaftskataster geführte Nutzungen dieser Flurstücke berichtigt und aktualisiert. Das Verfahren ist kostenfrei. Die Eigentümer haben hiermit bis zum 26.11.2020 Gelegenheit, vorhandene Einwände gegen das Verfahren, insbesondere Hinweise zur tatsächlichen Nutzung des Flurstücks, vorzubringen. Diese sind schriftlich beim Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Georgewitzer Straße 42, 02708 Löbau, einzureichen. Zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Görlitz können die Eigentümer in der Geschäftsstelle bei o.g. Adresse auch Einsicht in die Verfahrensakten nehmen und sich dazu äußern. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung 6 Ausgabe 142 / 28. Oktober 2020 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: I. Änderung aufgrund einer Berichtigung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 SächsVermKatG zur Auflösung von Flurstücken mit getrennt liegenden Teilen Betroffene Flurstücke: Gemeinde Boxberg, Gemarkung Klitten Flur 6: 44 Gemeinde Boxberg, Gemarkung Klitten Flur 7: 59 Gemeinde Boxberg, Gemarkung Klitten Flur 9: 1, 24 Gemeinde Boxberg, Gemarkung Klitten Flur 17: 87, 102 Gemeinde Boxberg, Gemarkung Klitten Flur 19: 61 Gemeinde Boxberg, Gemarkung Klitten Flur 20: 1/2, 11, 12, 19, 38 Gemeinde Boxberg, Gemarkung Klitten Flur 21: 62, 65, 67, 68, 116, 119, 187/2, 233, 235, 325, 335, 337, 353 Gemeinde Boxberg, Gemarkung Boxberg Flur 1: 152/5, 281/1 Gemeinde Schleife, Gemarkung Schleife Flur 4: 166 (im Zusammenhang mit der Änderung unter II.) Art der Änderung (zutreffende Gemarkungen): 1. Zerlegung (alle) 2. Berichtigung eines Zeichenfehlers (Klitten Flur 19, Klitten Flur 21) 3. Veränderung des tatsächlichen Nutzung (Klitten Flur 6, Klitten Flur 20, Klitten Flur 21) II. Änderung aufgrund fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsVermKatG Betroffene Flurstücke: Gemeinde Groß Düben, Gemarkung Groß Düben Flur 7: 32, 33, 34, 36/3, 43, 63/4, 84, 96/1, 121, 128, 129, 136, 143, 147/1, 160, 161 Gemeinde Schleife, Gemarkung Schleife Flur 4: 102/2, 138/1, 145, 166, 172, 181/22 Art der Änderung (zutreffende Gemarkungen): 4. Berichtigung eines Zeichenfehlers (alle) III. Änderung aufgrund einer Katastervermessung und Abmarkung Betroffene Flurstücke: Gemeinde Jonsdorf: 196, 214, 216, 217, 221/1, 221/2, 222/2, 224, 233, 234, 236/2, 238, 245, 246, 247, 249, 249a, 250, 251/3, 251/4, 252/2, 252/3, 253/2, 254/6, 258, 259, 260, 261, 263/3, 263/6, 263a, 264, 265, 268/1, 269a, 269/11, 309/1, 309/2, 310, 311/4 Art der Änderung: 5. Zerlegung 6. Berichtigung eines Zeichenfehlers 7. Berichtigung der Flächenangabe 8. Veränderung der tatsächlichen Nutzung IV. Änderung aufgrund der Bestandskraft der Ergebnisse eines Umlegungsverfahrens nach BauGB: Jänkendorf – Gewerbegebiet Schulstraße Betroffene Flurstücke (in der Baulandumlegung neu entstanden): Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Jänkendorf Flur 2: 463, 464, 465, 466, 467, 468, 469 Gemeinde Waldhufen, Jänkendorf Flur 4: 930, 931, 932, 933, 934, 935, 936, 937, 938, 939, 940, 941, 942, 943, 944, 945, 946, 947, 948 Art der Änderung: 9. Bodenordnungsmaßnahme Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 1, 2 und 4 bis 6 bekannt gegeben bzw. hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 3 und 7 bis 9 mitgeteilt. Die Unterlagen liegen vom 29.10.2020 bis 01.12.2020 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 8.30–12 Uhr und 13.30–18 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben bzw. mitgeteilt. Rechtsbehelfsbelehrung: Die bei Art der Änderung unter Nummer 1 und 5 (Zerlegung) sowie unter Nummer 2, 4 und 6 (Berichtigung eines Zeichenfehlers) angeführten Änderungen stellen einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ■ Das Sächsische Sozialministerium informiert zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) Aufgrund der gestiegenen Gefahr durch die ASP bittet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Bevölkerung dringend mit folgendem Aufruf und dem Plakat um ihr Mittun. Anfang September 2020 wurde die Afrikanische Schweinepest (ASP) erstmals in Deutschland nachgewiesen. Bei einem toten Wildschwein in Brandenburg nahe der Grenze zu Polen hat sich die Tierseuche bestätigt. Dadurch ist auch die Gefahr gestiegen, dass die Seuche nach Sachsen eingeschleppt wird. Während die Krankheit für den Menschen ungefährlich ist, ist sie für Wildund Hausschweine tödlich. Zum Schutz der einheimischen Schweinebestände hat die Sächsische Staatsregierung bereits Anfang 2020 beschlossen, eine Wildabwehrbarriere entlang der deutsch-polnischen Grenze zu errichten, nachdem sich in Westpolen die Afrikanische Schweinepest im Wildbestand zunehmend auszubreiten schien. Diese Wildschweinbarriere ist ein ca. 75 Zentimeter hohes Elektronetz mit Duftkomponente. Aufgabe der Barriere ist es, durch optische und tatsächliche Reize Wildschweine in ihrem natürlichen Wanderungsverhalten zu beeinflussen. Die Sächsische Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Petra Köpping: „Es ist für den Freistaat Sachsen und besonders für die Landwirte enorm wichtig, dass wir jede Maßnahme ergreifen, um den Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest zu erhöhen. Bitte helfen Sie uns dabei!“ Wenn die Afrikanische Schweinepest nach Sachsen kommt, sind die wirtschaftlichen Folgen enorm. Das trifft nicht nur, wie man sich wahrscheinlich in erster Linie vorstellt, die großen Schweinehaltungsbetriebe, sondern eine ganze Reihe von Betrieben, besonders dann, wenn sie in einem Restriktionsgebiet liegen. Hier werden kleine Hobbyhalter genauso wie die großen Mastbetriebe in ihrem Handeln für mehrere Monate eingeschränkt. Doch das ist noch nicht alles, denn die Afrikanische Schweinepest trifft ja nicht nur den Schweinehalter, sondern auch die Betriebe und Firmen, die mit den Bauern in einer Geschäftsbeziehung stehen, zum Beispiel Transportunternehmen, Futtermittelhersteller, Schlachtereien sowie fleischverarbeitenden Betriebe mit ihren Angestellten. Dazu gehören auch Tierärzte, Besamungstechniker, Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker und eine ganze Anzahl weiterer Berufe, die mit der Landwirtschaft und der Tierhaltung zu tun haben. Aus diesem Grund ist es von enormer Bedeutung, die Afrikanische Schweinepest nicht nach Sachsen zu bringen! Ihre Mithilfe wird benötigt! Wir bitten Sie um Ihre Unterstützung: • Wanderer, Pilze- oder Beerensammler, Urlauber oder Pendler sollten idealerweise die betroffenen Regionen jetzt meiden. • Wildschweine kennen keine Grenzen, deshalb an Rast- und Parkplätzen Speisereste nur in wildschweinsicheren, verschließbaren Müllbehältern entsorgen oder bis zur nächsten sicheren Entsorgungsmöglichkeit mitnehmen! • Bitte melden Sie Wildschweinkadaver! Bitte wenden Sie sich an Ihr regional zuständiges Veterinäramt. Auch jede Polizeidienststelle, Gemeindeverwaltung, Straßen-/Autobahnmeisterei, Forstdienststelle und der Jagdausübungsberechtigte nimmt/nehmen Ihre Meldung entgegen. • Bei Kontakt zum Kadaver, müssen Kleidung und Schuhe gründlich gereinigt, ggf. auch desinfiziert werden. Da das Virus bei 56 °C 70 Minuten und bei 60 °C 20 Minuten überlebt, sollten entsprechende Waschprogramme gewählt werden. Weder Wald noch Schweinestall sollten mit ungereinigter Kleidung betreten werden. Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7
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