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Landkreisjournal Nr. 136/2020

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Erscheinungsdatum: 18.03.2020

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Veranstaltungen der IHK Tourismus, Handel, Dienstleistung - Qualitätscheck Die unterschiedlichen Kundenwünsche zu erfüllen und den Kunden immer wieder positiv zu überraschen, ist die Kernaufgabe von Qualitätsmanagement. Erste Hilfe bei Ihrem Qualitätscheck geben mehrere Referenten bei der IHK-Veranstaltung am 2. April, 15-18 Uhr, im Touristinformationszentrum am Bärwalder See, Zur Strandpromenade 1, 02943 Boxberg. Interessierte Unternehmer/-innen können sich bis zum 23.03.2020 im Internet unter www.dresden.ihk.de/D102946 anmelden. IHK-Handelsforum Oberlausitz 2020 Die Industrie- und Handelskammer (IHK) veranstaltet am 7. Mai ab 13 Uhr im Berg-Gasthof Honigbrunnen in Löbau das 2. IHK-Handelsforum Oberlausitz. Ein Hauptthema wird der Preis sein. Welchen Preis Kunden für ein Produkt oder eine Dienstleistung zu zahlen bereit sind, ist von vielen Faktoren abhängig. Neben Beispielen aus der Praxis und einem Einblick in moderne Methoden der Preisfindung beantwortet Mathias Priebe - Autor, Dozent und Vortragsredner - Fragen zu einer der wichtigsten Problemstellungen im Marketing. Ein weiteres Thema werden die „richtigen Worte beim Kunden“ sein. In der Verbesserung der internen wie externen Kommunikation liegt Axel Krügers (Inhaber der Beratungsagentur „MACHT- WORT“) Erfahrung nach einer der größten ungehobenen Schätze. Er gibt seine Erfahrungen als begeisterter Trainer und Coach gerne weiter. Um Anmeldung im Internet unter www.dresden.ihk.de/D103397 wird gebeten. Ansprechpartner: Matthias Hoyer, G 03581 4212-31, E-Mail: hoyer.matthias@dresden.ihk.de ■ Einladung zur Mitgliederversammlung TuS Einheit Niesky e. V. Der Vorstand des Turn- und Sportvereins Einheit Niesky e. V. lädt laut Satzung § 7 Abs. 2 und 3 zur ordentlichen Mitgliederversammlung und Wahl des Vorstandes am 23.04.2020, 17.30 Uhr, in das Bürgerhaus Niesky (Spreezimmer), Muskauer Straße 31, ein. Tagesordnung: 1. Eröffnung 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht des Kassenwartes 3.1. Änderung der Beitragsordnung 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Diskussion zu den Berichten 6. Ehrungen 7. Entlastung des Vorstandes 8. Kandidatenvorschläge für den neuen Vorstand 9. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer 10. Verschiedenes / Anfragen 11. Schlusswort Ergänzende Anfragen bzw. Anträge zur Tagesordnung bitte bis 12.04.2020 an: H. Prause-Kosubek, Obere Siedlung 15, 02906 Niesky oder info@tus-einheit-niesky.de Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre. Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindern und Jugendlichen sind herzlich willkommen. gez. H. Prause-Kosubek, Vorsitzender des Vorstandes ■ Auflösung Überhakenflurstücke Anhörung zum Verfahren zur Auflösung von Flurstücken mit getrennt liegenden Teilen in der Gemeinde Rietschen Im Liegenschaftskataster existieren Flurstücke, welche aus getrennt liegenden Teilen bestehen, sogenannte Überhakenflurstücke. § 10 Abs. 5 Satz 1 SächsVermKatG definiert den Begriff des Flurstücks als „geometrisch eindeutig begrenzten Teil der Erdoberfläche“. Dies bedeutet, dass ein Flurstück durch einen geschlossenen Linienzug begrenzt sein muss und gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 SächsVermKatG mit einer bestimmten Bezeichnung im Liegenschaftskataster dargestellt und beschrieben wird. Dabei darf jede Flurstücksnummer in einer Gemarkung nur einmal vorkommen. Damit stellen Überhakenflurstücke fehlerhafte Bestandsdaten dar, die durch das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung mittels Zerlegung zu berichtigen sind. Betroffen sind folgende Flurstücke: Unter der Antragsnummer 771/20 - Gemarkung Rietschen Flur 1: 3/1, 90/1 Unter der Antragsnummer 772/20 - Gemarkung Rietschen Flur 6: 77/2, 125/1, 142, 143, 144, 145, 168/3, 195, 214/4, 214/2, 220, 232, 233, 235, 236, 237, 238, 239, 243, 245, 255, 258, 259, 261, 505, 509, 531, 541 Unter der Antragsnummer 773/20 - Gemarkung Rietschen Flur 11: 3, 14/2 Unter der Antragsnummer 774/20 - Gemarkung Teicha Flur 1: 29 Die Auflösung der Überhakenflurstücke wird in der Weise durchgeführt, dass die einzelnen Flurstücksteile eine eigene und neue Flurstücksnummer erhalten. An den Umfangsgrenzen werden keine Änderungen vorgenommen. In diesem Zusammenhang werden auf der Grundlage von Luftbildern offensichtlich fehlerhaft im Liegenschaftskataster geführte Nutzungen dieser Flurstücke berichtigt und aktualisiert. Das Verfahren ist kostenfrei. Die Eigentümer haben hiermit bis zum 15.04.2020 Gelegenheit, vorhandene Einwände gegen das Verfahren, insbesondere Hinweise zur tatsächlichen Nutzung des Flurstücks, vorzubringen. Diese sind schriftlich beim Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Georgewitzer Straße 42, 02708 Löbau einzureichen. Zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Görlitz können die Eigentümer in der Geschäftsstelle bei o. g. Adresse auch Einsicht in die Verfahrensakten nehmen und sich dazu äußern. Birgit Trenkler Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ■ Ankündigung von Vermessungsarbeiten 1. Kodersdorf, Niesky, Neißeaue Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt in der Gemeinde Kodersdorf, Gemarkung Kodersdorf Flur 1, Gemarkung Kodersdorf Flur 4 und Gemarkung Kodersdorf Flur 5; Gemarkung Särichen Flur 1, Gemarkung Särichen Flur 3 und in der Stadt Niesky, Gemarkung Niesky Flur 6 sowie in der Gemeinde Neißeaue, Gemarkung Deschka Flur 6, Gemarkung Deschka Flur 7, Gemarkung Deschka Flur 8 und Gemarkung Deschka Flur 9 ab 18. März 2020 umfangreiche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten zur Bestimmung von Passpunkten für die geometrische Verbesserung der Liegenschaftskarte durch. Die Mitarbeiter des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung sind nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) befugt, zur Erledigung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Mit der öffentlichen Bekanntgabe sind alle Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer von Grundstücken über die Durchführung dieser Arbeiten unterrichtet (vgl. § 5 Abs. 2 SächsVerm- KatG). Eingebrachte Vermessungs- und Grenzmarken sind nach § 6 Abs. 1 SächsVermKatG vom Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer auf ihren Flurstücken oder an ihren Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen. Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig und können nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SächsVermKatG mit einer Geldbuße geahndet werden. 2. Bertsdorf Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt in der Gemarkung Bertsdorf Arbeiten aufgrund § 14 Abs. 3 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) durch. Die Arbeiten umfassen die Erfassung der Gebäude aus Digitalen Orthophotos (Luftbildern) sowie die Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung, wenn sich diese offensichtlich geändert hat, und dienen der Verbesserung und Berichtigung der Daten des Liegenschaftskatasters. Birgit Trenkler Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung 8 Ausgabe 136 / 18. März 2020 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Verbandsversammlung Die nächste öffentliche Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Allwetterbad Großschönau“ findet am 30. März 2020, 16.00 Uhr im Konferenzraum des Waldstrand-Hotels, Jonsdorfer Straße 40 in 02779 Großschönau statt. Tagesordnung öffentlicher Teil: 1. Begrüßung 2. Protokollkontrolle 3. Bericht des Verbandsvorsitzenden, Aktuelle Geschäftsentwicklung - u.a. Informationen über Eilentscheidungen 4. Information über die unvermutete Kassenprüfung des fremden Kassengeschäftes des Landkreises Görlitz für den Zweckverband „Allwetterbad Großschönau“ 5. Aktueller Sachstand: Attraktivierung und Modernisierung Allwetterbad 6. Beschluss: Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2020 7. Sonstiges Frank Peuker, Verbandsvorsitzender Großschönau, den 25. Februar 2020 ■ Bekämpfung der forstschädlichen Borkenkäfer im Landkreis Görlitz ln den Wäldern im Landkreis Görlitz sind im Jahr 2019 durch Sturm, Dürre und Borkenkäfer massive Schäden, in einem noch stärkeren Ausmaß als 2018, aufgetreten. Die durch Stürme und Borkenkäferbefall verursachten Schadholzmengen und der trockene und warme Witterungsverlauf 2019 sorgten weiter für eine bisher nicht gekannte Massenvermehrung der Borkenkäfer. Nadelholzbestände sind flächig befallen. Die durch die Trockenheit geschwächten Bäume wurden durch die Borkenkäfer flächig zum Absterben gebracht. Die bis Ende Februar vom Kreisforstamt erfasste Käferholzmenge im Landkreis beträgt 330.000 Festmeter Schadholz. Das entspricht einer Schadfläche von mehr als 1.000 Hektar. Trotz des Regens im Februar herrscht in allen Waldflächen im Landkreis Görlitz weiter eine extrem angespannte Lage. Aus diesem Grunde erlässt der Landkreis Görlitz folgende Allgemeinverfügung. Vollzug der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz vom 28. Juli 2014 Der Landkreis Görlitz erlässt auf Grundlage von §§ 8, 6 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) in Verbindung mit § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (SächsPflSchVO) vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 457) als gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 a) des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), zuständige untere Forstbehörde folgende Allgemeinverfügung zur Erfassung- und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im Privat- und Körperschaftswald 1. Festsetzung der Befallserfassungs- und Sanierungsgebiete Alle, mit Fichten (Picea), Kiefern (Pinus) oder Lärchen (Larix) bestockten Waldflächen des Landkreises Görlitz werden zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten des Nadelholzborkenkäfers erklärt. 2. Duldungs- und Untersuchungspflichten Die zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten erklärten Wälder sowie dort lagernde Nadelhölzer sind von den privaten und körperschaftlichen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigen (nachfolgend: Waldbesitzer) • im März 2020 einmal, • von Mitte April 2020 bis Mitte September 2020 mindestens einmal aller zwei Wochen, bei starker Schwärmaktivität wöchentlich und • von Oktober 2020 bis Ende März 2021 mindestens dreimal, bei starkem Befall in den Vormonaten insgesamt fünfmal auf Käferbefall zu kontrollieren. Von der unteren Forstbehörde veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung sind zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume und Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung. 3. Anzeigepflicht Bei festgestelltem Käferbefall haben die jeweiligen Waldbesitzer sofort die zuständige untere Forstbehörde des Landkreises Görlitz zu verständigen. Postanschrift: Landratsamt Görlitz, Kreisforstamt, Robert-Koch-Str. 1, 02906 Niesky, G 03581 663-3401; Z 03581 663-63401; E-Mail: forstamt@kreis-gr.de 4. Bekämpfungspflicht Nadelholzborkenkäfer sind von den jeweiligen Waldbesitzern der betroffenen Grundstücke unverzüglich und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen. Als erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen werden angeordnet: • Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung (Mindestabstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: 500 Meter) oder zum Verkauf Alternativ: Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch Abtransport, Häckseln, Verbringen in Plastesäcke oder Kompostieren • Entfernung von bruttauglichem Material aus dem Wald Bei größeren Befallsmengen können auch gesetzlich zugelassene und geeignete Pflanzenschutzmittel zur Anwendung kommen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis durch sachkundige Anwender durchgeführt werden. 5. Beachtung Umweltschutzvorschriften Einschränkungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften sind einzuhalten. Die festgesetzten oder per Gesetz geltenden Verbote und Genehmigungsvorbehalte in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Natura 2000-Gebieten, durch Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 10. Januar 2020 festgesetzten Gebieten (Horstschutzzonen) und gesetzlich geschützten Biotopen sind zu beachten. Bei erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen in Schutzgebieten sind die notwendigen Gestattungen vor Durchführung der Maßnahmen bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. In gesetzlich geschützten Biotopen sind Bekämpfungsmaßnahmen nur nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. Die Anzeige der Maßnahme hat durch den Waldeigentümer bei der Unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen. Die Verbote und Nutzungseinschränkungen in den per Rechtsverordnung festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten (§ 52 WHG) sind zu beachten (z.B. Einsatz PSM, schwere Forsttechnik, Wurzelstockrodung). Vor Durchführung der Maßnahmen ist eine Befreiung bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Nach § 24 Abs. 3 SächsWG sind im Gewässerrandstreifen der Gewässer in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten. 6. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 wird angeordnet. Begründung: Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), ist im öffentlichen Interesse geboten. Einer bestandesbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Ziffer 2 bis 4 genannten Maßnahmen begegnet werden. Eine mangelhaft oder nicht durchgeführte Kontrolle sowie die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährden die sächsischen Wälder erheblich und nachhaltig, da die Massenvermehrung der obengenannten Arten nicht mit anderen Mitteln gestoppt werden kann. 7. Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31. März 2021. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; Postanschrift: Landratsamt Görlitz, Postfach 300 152, 02806 Görlitz einzulegen. Sylvia Knote, Leiterin Kreisforstamt Görlitz, den 03.03.2020 Hinweise: 1. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) ist nur der verfügende Teil des Verwaltungsaktes öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Dienstgebäude Niesky des Kreisforstamtes, Robert-Koch-Str. 1, Zimmer 309 (Sekretariat) aus. Sie kann während der Sprechzeiten (Di.+ Do. 8.30–12 Uhr und 13.30–18 Uhr sowie Freitag 8.30–12 Uhr) ab ihrer Bekanntmachung eingesehen werden. 2. Wird angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zwangsweise durchsetzen. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme notwendige Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen. Zudem sind die zuständigen Behörden gemäß § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. 3. Gemäß § 5 SächsPflSchVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3a PflSchG, wer entgegen § 4 SächsPflSchVO vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt. 4. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist der besondere Artenschutz (insbesondere § 44 BNatSchG) zu beachten. Der Schutz von Brutplätzen störungsempfindlicher Vogelarten in der Brutzeit und der ganzjährige Schutz von Horst- und Höhlenbäumen sind zu beachten. Informationen hierzu erteilt die Untere Naturschutzbehörde. Kontakt: G 03581 663-3106, E-Mail: naturschutzbehoerde@kreis-gr.de. 5. Für Fragen stehen Herr Wilde, G 03581 663-3401 und die Revierleiter zur Verfügung. Ansprechpartner vor Ort sind die zuständigen Revierleiter: Landkreisrevier Zittau, Herr Schöne, G 03581 663-3420 Landkreisrevier Löbau, Herr Weber, G 03581 663-3419 Landkreisrevier Niesky, Herr Tschoban, G 03581 663-3411 Landkreisrevier Krauschwitz, Frau Lattermann, G 03581 663-3412 Landkreisrevier Boxberg, Frau Hübel, G 03581 663-3417 Landkreisrevier Weißwasser, Herr Neef, G 03581 663-3416 Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 9

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