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Landkreisjournal Nr. 134/2020

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Erscheinungsdatum: 24.01.2020

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: I. Änderung aufgrund einer Katastervermessung Betroffene Flurstücke: Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Jänkendorf Flur 2: 317, 318/3, 318/6, 321, 322, 325, 332, 335, 416/1, 416/2 Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Jänkendorf Flur 3: 1/5, 1/6, 1/8, 1/13, 2/1, 3/5, 3/6, 3/8, 3/12, 4/1, 4/2, 5/2, 5/5, 5/8, 5/11, 5/12, 12/1, 12/4, 13/1, 13/4, 14/8, 14/9, 15/6, 16/4, 16/5, 17/3, 17/4, 17/5, 18/3, 18/4, 18/5, 19/3, 19/4, 19/5, 20/1, 20/2, 21/1, 21/4, 22/1, 22/4, 22/6, 23/1, 23/4, 24/1, 24/4, 25/4, 25/6, 25/8, 25/9, 26/2, 26/3, 26/5, 28/1, 28/2, 28/3, 30/2, 31/1, 31/2, 32, 33/7, 33/9, 33/10, 35/1, 35/2, 35/5, 35/6, 35/7, 38/1, 38/2, 38/3, 39, 41/1, 41/2, 41/5, 42/1, 42/4, 42/5, 42/7, 43/1, 43/4, 44/4, 44/7, 46/2, 49/5, 50/1, 50/3, 50/4, 50/6, 50/12, 50/20, 50/24, 51, 52/1, 52/2, 53/9, 63, 71, 72, 76, 77, 79, 81, 82, 87/2, 88, 89/2, 92/2, 94, 97, 99, 100, 103/9, 103/18, 104/4, 104/5, 107, 117, 150/2, 160/7, 160/9, 162/1, 163/3, 164/3, 165, 301/4, 301/5, 302/4, 302/5, 302/6, 308/1, 311, 312, 315, 318, 443, 445, 447, 455 Art der Änderung (zutreffende Gemarkungen) 1. Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück (Jänkendorf Flur 3) 2. Löschung eines Flurstückes (Jänkendorf Flur 3) 3. Berichtigung der Flächenangabe (alle) 4. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (Jänkendorf Flur 3) 5. Veränderung des Gebäudenachweises (Jänkendorf Flur 3) II. Änderung aufgrund einer Gebäude- und Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen Betroffene Flurstücke: Gemeinde Leutersdorf, Gemarkung Spitzkunnersdorf: 1/1, 1/2, 1/3, 1/4, 1/6, 1c, 1d, 1e, 3/1, 4a, 5, 6, 7/1, 7/3, 7/4, 8/2, 9, 10a, 11/1, 12/1, 12c, 13/1, 13/2, 14a, 15a, 16, 17a, 18, 19a, 20/1, 21a, 22a, 23/3, 25, 25c, 26/1, 27/1, 28/2, 28c, 29, 30a, 31/9, 31/14, 31/20, 31/22, 31a, 31e, 32/2, 33a, 35/2, 36/3, 36/4, 37/1, 38/1, 40a, 41/2, 42/2, 42c, 42d, 45/2, 46, 47, 48/1, 48/2, 48/3, 48/4, 49/2, 49/3, 50, 51a, 51c, 52, 53/1, 53/3, 53/5, 53/7, 53/9, 53/10, 54/2, 54c, 55/2, 58, 60a, 61/1, 62c, 63a, 64a, 65, 66a, 68/1, 69/1, 70a, 71a, 71c, 72a, 73, 74a, 76a, 78a, 79a, 80a, 80c, 80d, 81a, 82/1, 84/3, 85a, 86/1, 87a, 89/2, 93/2, 94a, 95, 97a, 98/1, 98/2, 98/3, 98/6, 99/3, 100/4, 102, 105/2, 106, 108a, 109, 110a, 111/3, 112, 113a, 114, 115, 116a, 117/2, 118/1, 118/6, 119a, 120/3, 121a, 122a, 123/2, 126a, 127a, 128/2, 128/4, 129, 130a, 130c, 133a, 134/1, 134/2, 134/4, 134/5, 135/1, 137/2, 139a, 140, 141a, 143a, 144, 145, 147, 148a, 149, 151/1, 151/2, 152, 154, 156/2, 156a, 156b, 156e, 157a, 158/1, 161, 162/2, 163/2, 166/2, 167a, 167c, 169, 170, 171a, 172a, 174a, 174c, 175/1, 177, 180/1, 181/3, 182a, 183, 184/1, 187/2, 187/4, 187/6, 187/9, 187/10, 187/11, 188/2, 189a, 190a, 191, 192, 193a, 194a, 195a, 196a, 198/1, 199/1, 200/1, 200/2, 201/1, 201/2, 202a, 204/2, 204/4, 205/1, 205/5, 205/6, 205/7, 205/10, 205/11, 206, 207a, 209a, 209d, 210/1, 211a, 212/2, 212/3, 212/4, 212a, 214, 216/5, 218a, 219a, 220a, 221/2, 222/3, 223/2, 223/3, 223/6, 227a, 228/1, 229a, 230/4, 231/1, 231/2, 232/1, 233, 235a, 236a, 237a, 238, 240a, 242/2, 242/3, 242/4, 245a, 246a, 247a, 249/1, 252/1, 252/2, 253/2, 254a, 256, 256c, 258a, 260, 261/1, 265, 266, 269/1, 269/2, 271, 273/7, 276/1, 276/2, 277, 278, 280, 282a, 282b, 283, 285a, 286a, 287/1, 287/2, 288/1, 288/2, 289, 290a, 294a, 295a, 296a, 297, 299a, 300, 301a, 302, 304/2, 308, 309, 310, 311, 313/1, 313/2, 315/3, 315/5, 316/3, 316/5, 316/6, 316/7, 316/8, 317, 319/1, 319/2, 321/1, 321/2, 322a, 323a, 324a, 325/4, 326, 331, 331a, 333/1, 333/2, 333/3, 333/4, 334a, 335a, 338/1, 338/3, 339, 340/2, 341, 342, 346, 349/2, 350/1, 350/2, ■ Wasserbewirtschaftungsfragen Öffentliche Anhörung zu den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen der Flussgebietsgemeinschaften Elbe und Oder Vor Beginn des 3. Bewirtschaftungszeitraumes zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie am 22.12.2021 sind die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zu überprüfen und zu aktualisieren. Daran ist die Öffentlichkeit in einem dreistufigen Anhörungsverfahren zu beteiligen. Nachdem im vergangenen Jahr die aktualisierten Arbeits- und Zeitpläne vorgestellt wurden, werden nun die wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen für die Flussgebietsgemeinschaften Elbe und Oder zur öffentlichen Anhörung ausgelegt. Dabei handelt es sich um die vorrangigen, länderübergreifenden und eher langfristig angelegten Strategien zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele. Die möglichen Auswirkungen des Klimawandels treten dabei künftig stärker in den Fokus. Die Dokumente können in Schriftform zu den Sprechzeiten im Landratsamt, Umweltamt - Untere Wasserbehörde, Außenstelle Löbau, Georgewitzer Str. 52 in Löbau oder digital im Internet unter https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/19422.htm eingesehen werden. Bis zum 22.06.2020 besteht für Interessierte die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zu den Anhörungsdokumenten direkt bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen oder diese an das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Abteilung 4: Wasser, Boden, Wertstoffe, Postfach 540137, 01311 Dresden zu versenden. 351, 352/3, 352/6, 353/1, 353/2, 355, 360/2, 361, 362, 364, 371/2, 371/3, 372/3, 372/6, 389/1, 390/1, 390/3, 390/6, 390/7, 392, 393/2, 393a, 394/1, 394/2, 394/4, 394/8, 394/10, 394b, 394d, 396, 397/7, 397/8, 397/12, 397c, 397d, 397e, 397f, 397h, 397i, 397k, 397l, 397m, 397n, 397o, 398, 399, 403/2, 404, 404b, 412/1, 412/9, 412/10, 412e, 412f, 412g, 412h, 412i, 418a, 420/4, 421/1, 421/3, 423/1, 424/1, 424/2, 425/2, 428/2, 429, 432, 446/2, 446/3, 447, 447a, 447b, 464, 465, 482/2, 482/4, 490, 508/4, 510/2, 511/2, 537/2, 540/1, 540/4, 540a, 564, 576/2, 577/2, 602/1, 624/2, 624/3, 624/4, 624/6, 624/7, 624a, 624b, 631/1, 631/3, 633, 635/5, 678/1, 678/5, 678a, 680/2, 756, 757a, 758a, 758b, 758c, 758d, 759/6, 764/1, 764/2, 764/4, 792/2, 814/1, 824a, 824b, 824c, 894, 926c, 928/1, 928/3, 928/9, 928/13, 928/14, 940/1, 957/7, 977/2, 978, 981/6, 992/2, 992/4, 992/5, 999/1, 1002, 1005, 1026/1, 1026/3, 1026/4, 1026/5, 1026/6, 1026/11, 1039, 1039a, 1039b, 1039c, 1039d, 1039e, 1039f, 1039g, 1041/1, 1042, 1043, 1046, 1049/1, 1049a, 1049b, 1049c, 1056, 1068a, 1069b, 1069c, 1069e, 1070, 1071/2, 1079a, 1110b, 1110c, 1110l, 1111, 1114a, 1116, 1117/1, 1117/2, 1118/1, 1118/2, 1120a, 1121/2, 1122/1, 1140a, 1149/1, 1149/2, 1154/1, 1156/19 Art der Änderung (zutreffende Gemarkungen) 6. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (alle) 7. Veränderung des Gebäudenachweises (alle) Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 1 und 2 bekannt gemacht bzw. hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 3 bis 7 mitgeteilt. Die Unterlagen liegen vom 28.01.2020 bis 28.02.2020 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag, 8.30–12 Uhr und 13.30–18 Uhr sowie Freitag 8.30–12 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben bzw. mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Erfassung der Gebäude und Nutzungen aus den Digitalen Orthophotos die Pflicht des Grundstückseigentümers nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG nicht ersetzt. (§ 6 Abs. 3 SächsVermKatG: Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.) Rechtsbehelfsbelehrung: Die bei Art der Änderung unter Nummer 1 (Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück) und Nummer 2 (Löschung eines Flurstückes) angeführten Änderungen stellen einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ■ Ankündigung von Vermessungsarbeiten Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt in den Gemarkungen Eckartsberg, Radgendorf und Wittgendorf ab Februar 2020 umfangreiche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten zur Berichtigung von Abschnitten der Verfahrensgebietsgrenze der Ländlichen Neuordnung B178 Nordumgehung Zittau durch. Die Mitarbeiter des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung sind nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) befugt, zur Erledigung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Mit der öffentlichen Bekanntgabe sind alle Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer von Grundstücken über die Durchführung dieser Arbeiten unterrichtet (vgl. § 5 Abs. 2 SächsVerm- KatG). Eingebrachte Vermessungs- und Grenzmarken sind nach § 6 Abs. 1 SächsVermKatG vom Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer auf ihren Flurstücken oder an ihren Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen. Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig und können nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SächsVermKatG mit einer Geldbuße geahndet werden. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung 6 Ausgabe 134 / 24. Januar 2020 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Amtliche Bekanntmachung Der Landkreis Görlitz erlässt als zuständige untere Naturschutzbehörde folgende Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 10. Januar 2020 Gemäß § 24 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege SächsNatSchG - Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) - i. V. mit §§ 47 und 28 Abs. 4 Sächs- NatSchG ordnet der Landkreis Görlitz als zuständige Untere Naturschutzbehörde zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen (Horstschutzzonen - HSZ) an. 1. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 1581 (teilw.) in der Gemarkung Niederoderwitz der Gemeinde Oderwitz (HSZ „Steinklunsen im Königsholz“) gelten vom 15. Januar 2020 bis zum 31. August 2020 folgende Regelungen: Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten oder befahren und Gipfel sowie Quacken nicht beklettert werden. 2. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 673/16 (teilw.) in der Gemarkung Jonsdorf der Gemeinde Jonsdorf (HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“) gelten vom 15. Januar 2020 bis zum 20. Juni 2020 folgende Regelungen: a) Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen einschließlich Quacken dürfen nicht beklettert werden. b) Eine Ausnahme stellt der „Schalkstein“ im Geltungsbereich der HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ dar, an dem die ausschließliche Ausübung des Klettersports auch während des Geltungszeitraumes der HSZ gestattet ist. Für die Ausübung des Klettersports ist der „Schalkstein“ ausschließlich über zwei, von der Lichtenwalder Straße abgehende Zugänge aufzusuchen. Diese Zugänge sind jeweils durch ein Schild kenntlich gemacht. Der vom Betretungsverbot ausgenommene Klettergipfel „Schalkstein“ und die ausschließlich als Zugänge zu benutzenden Wege sind in der zugehörigen topographischen Karte (1 : 5000) grün dargestellt. 3. Für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 2666/1 (teilw.) und 2266/2 (teilw.) in der Gemarkung Zittau der Gemeinde Zittau (HSZ „Eichgrabener Teiche“) gelten vom 01. April 2020 bis zum 15. Juli 2020 folgende Regelungen: Die HSZ „Eichgrabener Teiche“ setzt sich aus zwei räumlich getrennten Teilflächen (Teil I u. Teil II) zusammen. Die Grundstücke einschließlich der darin befindlichen Wege innerhalb der Teilflächen der HSZ dürfen nicht betreten oder befahren werden. 4. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer: 416/6 (teilw.) der Gemarkung Oybin („Ostabfall des Berges Oybin“) gelten vom 15. Januar 2020 bis zum 20. Juni 2020 folgende Regelungen: Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden. Das von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Gebiet umfasst dabei die Klettergipfel „Rabennest“ und „Zuckerhut“ einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. Der Talweg und der Bergringweg, welche die Grenze zur Horstschutzzone bilden, bleiben dagegen begehbar. 5. Grenzen der Horstschutzzonen: Die Lage und die Grenzen der unter 1. bis 4. genannten HSZ sind in Übersichtskarten des Landratsamtes Görlitz vom 10. Januar 2020 im Maßstab 1 : 5.000 mit roten Linien eingetragen. Wurden die Grenzlinien an Flurstücksgrenzen angelegt, sind diese Flurstücksgrenzen maßgeblich, andernfalls die Linienaußenkanten. Die Karten sind Bestandteil der Allgemeinverfügung. 5.1. HSZ „Steinklunsen im Königsholz“ ■ Reitwegerücknahme Trebendorf Bekanntmachung des Landratsamtes Görlitz über die beabsichtigte Rücknahme von Reitwegen im Wald (Anhörung) Das Landratsamt Görlitz als zuständige untere Forstbehörde beabsichtigt, Reitwege im Wald in der Gemeinde Trebendorf gemäß § 12 Abs. 1 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (Sächsische Reitwegeverordnung – SächsRwVO) vom 19. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 59) zurückzunehmen. 1. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Flurstücken verlaufen die zur Rücknahme beabsichtigten Reitwege: Wege-Nr.* Gemeinde Gemarkung / Flur Flurstück Wegelänge T 01 Trebendorf Trebendorf / 3 220 ca. 500 m T 01 Trebendorf Trebendorf / 9 56 ca. 750 m Gründe für die Rücknahme: *T 01 – Die Rücknahme ist erforderlich wegen der fortschreitenden Waldinanspruchnahme durch den Tagebau Nochten. 2. Der Verlauf der betroffenen Reitwege kann den Auslegungsunterlagen entnommen werden. Die Unterlagen können vom 24.01.2020 bis einschließlich 25.02.2020 im Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, Bürgerbüro (Zimmer 0.29), in 02826 Görlitz sowie im Kreisforstamt, Robert-Koch- Str. 1 in 02906 Niesky während der Öffnungs- und Sprechzeiten des Amtes eingesehen werden. Während des Zeitraums der Auslegung können bei der auslegenden Stelle schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen und Bedenken zu der geplanten Reitwegerücknahme im Wald erhoben werden. i. A. Sylvia Knote, Leiterin Kreisforstamt Niesky, 07.01.2020 Die Grenze der HSZ wird im Norden durch den Wanderweg zum Sonnenhübel gebildet. Im Übrigen verläuft die Grenze entlang der Schneise zwischen den Forstabteilungen 113 und 114. Da es sich hier nicht um einen markierten Wanderweg handelt, ist die Grenzlinie durch zwei rote Farbringe an den, die Grenze bildenden Bäumen gekennzeichnet. 5.2. HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ Die HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ wird im Westen und im Nordwesten durch die Lichtenwalder Straße begrenzt. Im Südwesten verläuft die Abgrenzung der HSZ entlang des Bornweges und weiter entlang der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik. Im Süden und Südosten begrenzen der Orgelweg, der Alpenpfad und die Schneise zwischen den Forstabteilungen 451 und 452 die HSZ. Im Norden stellt der Wanderweg zur Schwarzwasserquelle bis zur Lichtenwalder Straße (Höhe Gondelfahrt) die Begrenzung der HSZ dar. 5.3. HSZ „Eichgrabener Teiche“ a) Teil I der HSZ „Eichgrabener Teiche“: Die Grenze der HSZ verläuft auf der nordwestlichen Seite 5 Meter von der Uferlinie der Teiche „Henkerteich“, „Großer Grasteich“ und „Casparteich“ entfernt. Südwestlich verläuft die Grenze am Fuße des dem „Casparteich“ vorgelagerten Dammweges und setzt sich südöstlich der Teiche entlang der sichtbaren Nutzungsartengrenze zwischen Grünland und Ackerland bis zur Südkante des Henkerteiches fort. Hier erstreckt sich die HSZ auch auf eine dem Henkerteich südlich vorgelagerte Teilfläche auf dem Flurstück 2266/2 (Gemarkung Eichgraben) mit einer Ausdehnung von ca. 40m x 85m. Östlich des Henkerteiches verläuft die Grenze der HSZ entlang der Flucht des Grabens an der Gartenanlage bis zur südlichen Ackergrenze im Norden. b) Teil II der HSZ „Eichgrabener Teiche“: Die Grenze der HSZ verläuft im Norden entlang des Dammes mit dem Wirtschaftsweg (Betonstraße). Östlich ist die HSZ durch den Umlaufgraben bis zum Eichendamm im Süden begrenzt. Diesem folgt die Grenze bis zur nordwestlichen Schilfkante und an dieser entlang bis zum nördlich begrenzenden Damm. 5.4. Die HSZ „Ostabfall des Berges Oybin“ ist wie folgt abgegrenzt: - nordöstlich mit dem Felseneinschnitt am Klettergipfel „Zuckerhut“, - nordwestlich mit dem Bergringweg - südwestlich / westlich hinter dem tiefen Einschnitt am Kletterfelsen „Rabennest“ (vor der Waldkante) - südöstlich mit der Bebauungsgrenze und - östlich mit dem Talweg und dem Aufstieg zum Zuckerhut. 6. Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung Die Anordnung der besonderen Schutzmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung für den Fall, dass kein Brutbetrieb bzw. keine Jungenaufzucht nachgewiesen wird. Die vorzeitige Aufhebung des Betretungsverbotes ist für die jeweils entsprechende HSZ zum frühesten fachlich vertretbaren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine entsprechende erste Einschätzung ist spätestens zum 31. Mai 2020 zu treffen. 7. Bekanntgabe Der Wortlaut der Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Karten werden beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau - Georgewitzer Straße 52 - im Zimmer 1021 nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz (Landkreisjournal) zur kostenlosen Einsicht während den Sprechzeiten öffentlich ausgelegt und sind dort einzusehen. Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 bis 4 getroffenen Anordnung wird im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Bernd Lange, Landrat ■ Regionale Fachkräfteallianz startet 8. Projektaufruf Die regionale Fachkräfteallianz des Landkreises Görlitz fördert Projekte zur Fachkräftegewinnung und -sicherung im Landkreis Görlitz. Zuwendungsempfänger können Kommunen und weitere Träger (natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen) sein, welche Maßnahmen im Landkreis Görlitz durchführen. Förderschwerpunkte sind: Fachkräftesicherung und digitaler Wandel, Fachkräftekampagnen, Sensibilisierung von Unternehmen, Unternehmensverbünde, Kooperationen mit Hochschulen, lebensphasen-orientierte Personalarbeit, Studien, Maßnahmen zur Einbindung ausländischer Fachkräfte und Aktivitäten/Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Bis zum 6. Februar können noch Anträge eingereicht werden. Die Einreichung der den Vorgaben der Sächsischen Aufbaubank entsprechenden vollständigen Unterlagen erfolgt an die regionale Fachkräfteallianz: Landratsamt Görlitz, Amt für Kreisentwicklung, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz. Das Handlungskonzept und der ausführliche Aufruf können unter http://regfka.landkreis.gr/ eingesehen werden. Für detaillierte Auskünfte steht Bernd Böhlke (G 03581 663-3302, E-Mail: bernd.boehlke@kreis-gr.de) zur Verfügung. Zusätzliche Informationen und Downloads der für die Einreichung erforderlichen Unterlagen können auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank www.sab.sachsen.de unter dem Suchbegriff „Fachkräfterichtlinie Teil B Ziffer I“ abgerufen werden. Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

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