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Landkreisjournal Nr. 127/2019

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Erscheinungsdatum: 14.06.2019

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Ankündigung von Vermessungsarbeiten ■ Informationen der Unteren Naturschutzbehörde Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt in der Gemeinde Rietschen an den Flurstücken 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116 und 117 der Gemarkung Viereichen Flur 12 sowie an den Flurstücken 78, 115, 117, 118, 119, 121/1, 122, 123, 124, 125/1, 168/3, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 278, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 292, 354 und 356 der Gemarkung Rietschen Flur 6 ab dem 17.05.2019 umfangreiche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten zur Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch. Ab Juni 2019 führt er in den Gemarkungen Markersdorf Flur 2, Markersdorf Flur 5 und Markersdorf Flur 10 umfangreiche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten zur Bestimmung von Passpunkten für die geometrische Verbesserung der Liegenschaftskarte durch. Die Mitarbeiter des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung sind nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) befugt, zur Erledigung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Mit der öffentlichen Bekanntgabe sind alle Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer von Grundstücken über die Durchführung dieser Arbeiten unterrichtet (vgl. § 5 Abs. 2 SächsVerm- KatG). Eingebrachte Vermessungs- und Grenzmarken sind nach § 6 Abs. 1 SächsVermKatG vom Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer auf ihren Flurstücken oder an ihren Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen. Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig und können nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SächsVermKatG mit einer Geldbuße geahndet werden. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ■ Offenlegung der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) 1. Würdigung für das Naturschutzgebiet „Georgewitzer Skala“ wird erarbeitet Information nach § 37 Abs. 2 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) zu Erfassungen der unteren Naturschutzbehörde auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Löbau im Bereich Oppeln, Bellwitz, Georgewitz und Kittlitz Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz hat ein Planungsbüro mit der Erstellung der naturschutzfachlichen Würdigung für das Naturschutzgebiet „Georgewitzer Skala“ und potenzielle Erweiterungsflächen beauftragt. Bis Oktober 2020 werden die Biotope, die Flora und die Fauna auf Teilen der Gemarkungen Oppeln, Bellwitz, Georgewitz und Kittlitz detailliert erfasst. Ausgehend von den Erfassungsergebnissen und unter Berücksichtigung vorhandenen Datenmaterials werden die Schutzwürdigkeit, die Schutzbedürftigkeit und die Schutzfähigkeit abgeprüft, Entwicklungspotenziale ermittelt und der Schutzzweck sowie die Schutzgebietsgrenze definiert. 2. Entwicklungskonzeption naturschutzfachlich bedeutsamer Lebensraumtypen und Arten des Offenlands im südlichen Landkreis Görlitz Information nach § 37 Abs. 2 SächsNatSchG zu Erfassungen der unteren Naturschutzbehörde auf dem Gebiet Gemeinden Oybin, Großschönau, Bertsdorf-Hörnitz, Hainewalde, Mittelherwigsdorf, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen, Kottmar sowie der Stadt Seifhennersdorf und der Stadt Ostritz Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz hat ein Planungsbüro mit der Erstellung der naturschutzfachlichen Entwicklungskonzeption beauftragt. Bis Ende des Jahres 2021 werden naturschutzfachlich bedeutsame Biotope auf Teilen der Gemeinden Oybin, Großschönau, Bertsdorf-Hörnitz, Hainewalde, Mittelherwigsdorf, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen, Kottmar sowie der Stadt Seifhennersdorf und der Stadt Ostritz erfasst. Das Ziel der Erfassung und Entwicklungskonzeption ist die Erstellung einer Pflege- und Entwicklungsplanung zur Verbesserung, Entwicklung sowie Erhalt seltener und gefährdeter Lebensräume einschließlich deren Arten. Wesentlicher Bestandteil der Konzeption ist die Darstellung von Möglichkeiten, wie die seltenen und gefährdeten Lebensräume eine qualitative Aufwertung und flächenmäßige Erweiterung im südlichen Landkreis Görlitz erfahren können. Ziel ist es weiterhin, praktische Landschaftspflegemaßnahmen auf ausgewählten Flächen über drei Jahre fachgutachterlich zu begleiten und in die Pflegekonzeption einzuarbeiten. Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters berichtigt und die dazu erforderlichen Katastervermessungen und Abmarkungen von Amts wegen vorgenommen: Betroffene Flurstücke: Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Jänkendorf Flur 1: 90/2, 91, 92, 93, 94, 96, 97, 362 Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Jänkendorf Flur 2: 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310/1, 437, 442, 443, 444, 446 Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Jänkendorf Flur 3: 1/5, 1/8, 1/12, 1/17, 1/29, 3/11, 5/10, 5/11, 5/12, 12/4, 12/5, 13/1, 13/2, 13/3, 14/3, 14/6, 14/7, 14/8, 14/9, 15/5, 15/6, 16/2, 16/4, 16/5, 17/4, 17/5, 18/4, 18/5, 19/4, 19/5, 20/2, 21/1, 21/4, 22/4, 22/5, 22/6, 23/4, 23/5, 24/1, 24/4, 24/5, 35/2, 35/7, 38/2, 38/3, 50/12, 50/24, 75, 86/1, 86/2, 92/1, 92/2, 103/6, 103/17, 103/18, 104/4, 104/5, 105, 301/2, 301/4, 301/5, 302/1, 302/4, 302/5, 302/6, 302/7 Art der Änderung 1. Entfernung fehlerhafter Abmarkungen 2. Abmarkung von Grenzpunkten 3. Absehen von Abmarkungen 4. Wegfall von Grenzpunkten Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekanntgegeben. Die Unterlagen liegen vom 18.06.2019 bis 17.07.2019 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 8.30–12 Uhr und 13.30–18 Uhr sowie Freitag 8.30–12 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter G 03581 663-3527 bzw. -3533 zur Verfügung. Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als mitgeteilt. Rechtsbehelfsbelehrung: Die bei Art der Änderung unter Nummer 1 bis 4 angeführten Änderungen stellen Verwaltungsakte dar, gegen die Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung Hinweise: Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörde sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit (6 bis 22 Uhr) Grundstücke zu betreten. Sie führen ein entsprechendes Nachweisdokument mit. Ihnen ist gestattet, Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. Gemäß SächsNatSchG sind die Grundstückseigentümer und die sonstigen Berechtigten über die Erfassung zu benachrichtigen. Da sich die genannten Untersuchungen auf eine Vielzahl von Grundstücken erstrecken, werden sie hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Vorhaben werden nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2014) vom 15.12.2014 gefördert. ■ Bodenrichtwerte 2019 Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Görlitz hat am 21.05.2019 gemäß § 11 Abs. 1 der Sächsischen Gutachterausschussverordnung (SächsGAVO) vom 15.11.2011, rechtsbereinigt mit Stand vom 31.08.2014, die Bodenrichtwerte 2019, zum Stand 31.12.2018, beschlossen. Die Bodenrichtwerte werden nach § 11 Abs. 2 SächsGAVO ab dem 01.07.2019 in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in 02708 Löbau, Georgewitzer Straße 42, Zimmer 313 B ausgelegt und können zu den öffentlichen Sprechzeiten durch jedermann kostenfrei eingesehen werden. Di./Do. 8.30–12 Uhr und 13.30–18 Uhr / Fr. 8.30–12 Uhr Die Bodenrichtwertkarte des Landkreises Görlitz kann vollständig oder in Auszügen gegen eine Gebühr erworben werden. Die aktuellen Bodenrichtwerte sind ab dem 01.07.2019 öffentlich und können in vereinfachter Form (Euro-Wert mit Nutzungsart) im Geoportal des Landkreises Görlitz kostenfrei abgerufen werden. https://gis-lkgr.de/ 6 Ausgabe 127 / 14. Juni 2019 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: I. Änderung aufgrund einer Katastervermessung Betroffene Flurstücke Gemeinde Horka, Gemarkung Horka Flur 2: 109/3, 110/12, 111/5, 115, 116, 117/2, 132/2, 133, 136, 140, 171, 173/2, 173/3, 174, 194, 196, 198, 199, 200, 201, 202, 205, 211/13, 216/6, 219, 223/2, 224, 226, 227, 230, 231/2, 233, 234, 235, 244, 245, 246, 247/2, 248/4, 249, 250/8, 251, 252/2 Gemeinde Horka, Gemarkung Horka Flur 4: 6, 7, 32/2, 51, 52/2, 53, 69/2, 70, 152, 153, 154, 155, 156, 158, 161 Gemeinde Horka, Gemarkung Horka Flur 5: 112/2, 133, 136, 137/2, 143, 144, 149, 150, 158, 159, 161/13, 168/2, 169/1, 169/3, 171/2, 172/2, 172/3, 173, 174/2 Gemeinde Horka, Gemarkung Horka Flur 12: 295, 297, 310/1, 311, 363, 366, 367, 415/4, 421/4, 422/2, 423, 424, 425, 426, 428, 430, 432, 433, 434, 435, 437, 438, 439, 440, 460/3 Art der Änderung (zutreffende Gemarkungen) 1. Zerlegung 2. Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück (Horka Flur 5, Horka Flur 12) 3. Berichtigung der Flächenangabe 4. Veränderung der tatsächlichen Nutzung II. Änderung aufgrund einer Gebäude- und Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen Betroffene Flurstücke Gemeinde Schleife, Gemarkung Rohne Flur 1: 3, 5, 11/1, 14/1, 14/2, 15, 22/1, 23, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 40/1, 40/2, 41, 43/2, 46, 47, 48, 49, 50/2, 56, 57/3, 60, 61/3, 63/1, 63/4, 63/5, 63/7, 64/1, 71, 72/2, 73/1, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80/1, 81, 82, 83, 84, 85, 88, 89, 92, 97/1, 97/2, 97/3, 115, 116/1, 116/2, 117, 125, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 139, 140, 141, 142, 145, 149, 150/1, 150/3, 150/4, 151/1, 151/3, 151/4, 157, 172 Gemeinde Schleife, Gemarkung Rohne Flur 2: 1/2, 2, 3/3, 3/4, 3/5, 3/6, 3/7, 4, 5, 6, 9/2, 17, 18, 38, 41, 75, 79/1, 79/2, 79/3, 80/2, 80/3, 81, 82, 85, 95, 96, 97, 106/3, 106/4, 109, 122, 177, 187, 189/1, 189/2, 191, 192, 194, 195, 196, 198, 199/2, 200, 201/2, 201/3, 206, 211, 228, 229, 230, 234, 235, 237/3, 239, 240, 244, 245, 246, 247, 248, 249/1, 249/2, 252/2, 252/3, 253, 258, 259, 261/1, 266, 268, 269, 271/2, 275/1, 275/2, 276, 278, 279, 284/1, 285/1, 285/2, 285/3, 312, 313/2, 313/3, 314, 316/2, 317, 318/1, 320, 321/5, 321/6, 321/8, 322/1, 323, 325, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334/1, 335/2, 335/3, 336, 338, 339, 340/1, 341, 342/2, 343, 344/1, 346/1, 347, 348/3, 348/4, 348/5, 351, 355, 359, 360, 361, 363/1, 363/3, 364, 365, 366/4, 366/5, 367/1, 367/2, 368, 370/1, 373, 374/1, 374/2, 375/1, 375/4, 376, 377/1, 378, 379/1, 379/3, 379/4, 380, 381, 382, 384, 385/1, 388, 389, 390/1, 390/3, 411 Gemeinde Schleife, Gemarkung Rohne Flur 4: 159, 160/1, 160/2 Gemeinde Schleife, Gemarkung Rohne Flur 7: 100, 102/1 Gemeinde Schleife, Gemarkung Rohne Flur 8: 71, 75, 76, 153, 155, 156, 168/1, 168/2, 169, 177, 178/1, 191, 192/1, 192/2, 194, 195/1, 195/2, 199/1 Art der Änderung 5. Veränderung der tatsächlichen Nutzung 6. Veränderung des Gebäudenachweises III. Berichtigung aufgrund der Bestandskraft eines Verfahrens nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Freiwilliger Landtausch Gersdorf (Betonstraße) Betroffene Flurstücke Gemeinde Markersdorf, Gemarkung Gersdorf Flur 2: 5/2, 8/2, 9/1, 10/1, 12/1, 13/1, 14/3, 14/4, 15/1, 18/3, 18/4, 32/1, 50/1, 50/2, 56/1, 65, 66, 67 Gemeinde Markersdorf, Gemarkung Gersdorf Flur 8: 32/1, 32/2 Art der Änderung 7. Bodenordnungsmaßnahme Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 1 und 2 bekannt gemacht bzw. hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 3 bis 7 mitgeteilt. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 18.06.2019 bis zum 18.07.2019 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 8.30-12 Uhr und 13.30–18 Uhr sowie Freitag 8.30–12 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder telefonisch unter 03581 663-3527 bzw. -3533 zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben bzw. mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Erfassung der Gebäude und Nutzungen aus den Digitalen Orthophotos die Pflicht des Grundstückseigentümers nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG nicht ersetzt. (§ 6 Abs. 3 SächsVermKatG: Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.) Rechtsbehelfsbelehrung: Die bei Art der Änderung unter Nummer 1 (Zerlegung) und Nummer 2 (Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück) angeführten Änderungen stellen einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen. Birgit Trenkler Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ■ Öffentliche Ankündigung eines Grenztermins Durch den Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, sollen die Grenzen der Flurstücke 99/1, 99/2, 99/3, 99/4, der Gemeinde Krauschwitz i.d.O.L., Gemarkung Krauschwitz Flur 7, der Flurstücke 90/2, 90/3, 90/4, 90/5, 119/1, 119/2, 119/3, der Gemeinde Krauschwitz i.d.O.L., Gemarkung Sagar Flur 1, der Flurstücke 228, 229/1, 229/2, 229/3, 230, 231/1, 231/2, 231/3, 232/3, 232/4, 232/5, 233, 234/3, 234/4, 234/5, 234/6, 235/1, 235/2, 236/1, 236/2, 236/3, 236/4, 236/5, 236/6, 236/7, 236/8, 237, 240/1, 240/2, 240/4, 259/1, 259/2, 259/3, der Gemeinde Weißkeißel, Gemarkung Weißkeißel Flur 1, durch eine Katastervermessung nach § 16 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (siehe Anhang) bestimmt werden. Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der oben genannten Flurstücke sind Beteiligte des Verwaltungsverfahrens. Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 16 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern. Anlass der Grenzbestimmung ist eine Katastervermessung zur Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters von Amts wegen (§ 14 Abs. 3 SächsVermKatG). Mit der Katastervermessung sollen die festgelegten Flurstücksgrenzen aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen werden. Der Grenztermin findet am Donnerstag, dem 27.06.2019, ab 9 Uhr in Weißkeißel Flur 1 statt. Wegen der Vielzahl der Beteiligten werden diejenigen, die am Grenztermin teilnehmen möchten, um telefonische Rücksprache unter G 03581 663-3561 gebeten, um Treffpunkt und Uhrzeit flurstücksbezogen vereinbaren zu können. Bitte bringen Sie zum Grenztermin Ihr Personaldokument mit. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss sein Personaldokument und eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen. Vorsorglich wird daraufhin hingewiesen, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung Auszug aus dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster Im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung § 16 – Grenzbestimmung (1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in der Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben. (3) Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen. Den Beteiligten sind Zeitpunkt und Ort rechtzeitig anzukündigen und die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Beteiligter ist auch derjenige, dessen Flurstück vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist. Bei einer Sonderung ist kein Grenztermin erforderlich. (4) Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. Die Verhandlung über den Grenzverlauf ist von dem die Katastervermessung durchführenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu führen, im Übrigen vom Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder von einem von diesem beauftragten Mitarbeiter der Behörde. (5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen. (6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 7 bleibt unberührt. Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

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