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Landkreisjournal Nr. 124/2019

Erscheinungsdatum: 22.03.2019

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Unterkunftskosten neu festgelegt Regelmäßig im Abstand von zwei Jahren überprüft der Landkreis Görlitz die Angemessenheitsfestlegungen zu Unterkunftskosten für Bezieher/-innen von Sozialleistungen. Durch zahlreiche Entscheidungen des Bundessozialgerichts ist vorgegeben, welche Kriterien bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind. In die Auswertung fließen neben bestehenden Mieten auch die Wohnungsangebote ein, die jedermann im Rahmen von Recherchen in Zeitungen oder im Internet bei der Wohnungssuche grundsätzlich zugänglich sind. Das sind neben den Anzeigen in den lokalen Zeitungen unter anderem auch Internetauftritte der Vermieter. Auf diese Weise kommt der Landkreis der Forderung nach, die Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen. Am Ende der regelmäßigen, fortlaufenden Datenerhebung sind die Daten wissenschaftlich auf mathematisch-statistischer Grundlage auszuwerten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Ermittlung der Angemessenheitswerte die realen Verhältnisse abbildet und frei von politischer Einflussnahme erfolgt. Um für die betroffenen Personen das Grundbedürfnis „Wohnen“ über den Bezug von Sozialleistungen zu sichern, soll die Ermittlung nicht von äußeren Faktoren, wie der Haushaltslage der Kommunen oder anderen Interessenlagen, abhängig sein. Die Werte sind so zu bestimmen, dass mietpreiserhöhende Wirkungen vermieden werden, es jedoch den Leistungsberechtigten möglich ist, eine entsprechende Wohnung anzumieten. Der Landkreis prüft daher in einem ergänzenden Schritt das Verhältnis der Nachfrage zum verfügbaren Angebot. So ist der Bedarf an kleinem Wohnraum besonders hoch und das Angebot knapp. Aus diesem Grund liegen die ermittelten Werte zu diesen Wohnungen im Verhältnis auch höher als bei größeren Wohnungen. Seit 01.02.2019 gelten neue Werte. Gegenüber 2017 sind sie überwiegend leicht gestiegen. Die für die Gewährung der Leistungen zuständigen Ämter (Jobcenter und Sozialamt) berücksichtigen die geänderten Werte von Amts wegen, spätestens mit Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes. Eine gesonderte Vorsprache der Betroffenen dazu ist nicht erforderlich. Die Verwaltungsvorschrift ist auf der Homepage des Landkreises www.kreis-goerlitz.de unter Landkreis, Kreisrecht, verfügbar. • Kosten die im Zusammenhang von Freizeitaktivitäten der Teilnehmer stehen • Fahrkosten Nicht förderfähig sind Anschaffungskosten. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren erfolgt im Auftrage des Landkreises Görlitz über den Oberlausitzer Kreissportbund. Die Verfahrensweise wird im Fördervertrag zwischen dem Oberlausitzer Kreissportbund und dem Landkreis Görlitz festgelegt. 4.7. Förderung des Oberlausitzer Kreissportbundes e.V. Die Geschäftsstelle des Oberlausitzer Kreissportbundes e.V. kann auf Antrag zur Sicherstellung des Geschäftsbetriebes einen jährlichen Zuschuss für Miet-, Sach- und Personalkosten erhalten. Personalkosten können nur für Mitarbeiter Kinder- und Jugendsport und Netzwerkarbeit anteilig zur Verfügung gestellt werden, wobei eine Doppelförderung durch das Land Sachsen und dem Landkreis Görlitz auszuschließen ist. Dazu wird eine Vereinbarung (Fördervertrag) zwischen dem Oberlausitzer Kreissportbund e.V. und dem Landkreis Görlitz geschlossen. 4.8. Nicht förderfähige Maßnahmen Nach dieser Richtlinie werden nicht gefördert: • Veranstaltungen und Maßnahmen mit überwiegend geselligem und / oder kommerziellem Charakter • Schulsportveranstaltungen • Professioneller Sport • Veranstaltungen und Maßnahmen, welche durch ihren Charakter anderen Förderbereichen zuzuordnen sind Bei vorgenannten Positionen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung. 5 Ehrungen Durch den Landkreis Görlitz können Personen, Vereine, Institutionen und Gemeinden geehrt werden, die sich um die Entwicklung des Sports im Landkreis verdient gemacht haben. Den Zeitpunkt der Ehrung bestimmt der Landrat. 6 Verfahren 6.1. Antragsverfahren 6.1.1. Förderung der Sportvereine Für die Bewilligung jeder Zuwendung bedarf es eines schriftlichen, formgebundenen Antrages, der für • die Pauschalförderung (sh. Pkt. 4.1) bis zum 31. Januar und • alle weiteren Förderbereiche (sh. Pkt. 4.2 bis 4.4) bis zum 31. Mai des jeweiligen Förderjahres beim Landkreis Görlitz, Schul- und Sportamt, einzureichen ist. Später eingehende Anträge können nur noch nach zeitlichem Eingang und bei Vorhandensein eventueller Restmittel berücksichtigt werden. 6.1.2 Ferienfreizeiten Für die Bewilligung der Förderung bedarf es eines schriftlichen, formgebundenen Antrages, der bis zum 31.01. des jeweiligen Förderjahres an den Oberlausitzer Kreissportbund gestellt werden muss. 6.1.3 Oberlausitzer Kreissportbund Für die Bewilligung der Förderung bedarf es eines schriftlichen Antrages durch den Oberlausitzer Kreissportbund e.V., der für • die Geschäftsstelle nach Pkt. 4.7 und • für die Durchführung von Ferienfreizeiten der Sportvereine nach Pkt. 4.6 bis zum 30. Juni des Vorjahres beim Landkreis Görlitz, Schul- und Sportamt, einzureichen ist. 6.2. Bewilligungsverfahren 6.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Schul- und Sportamt der Kreisverwaltung. Durch dieses Amt werden die Anträge geprüft und Vorschläge zur Vergabe der Fördermittel entsprechend dieser Sportförderrichtlinie erarbeitet. Zu den Anträgen der Sportvereine erfolgt eine Abstimmung mit dem Oberlausitzer Kreissportbund e.V. 6.2.2 Dem zuständigen Fachausschuss des Kreistages werden die erarbeiteten Vorschläge mittels eines Gesamtüberblicks über die zu fördernden Bereiche (sh. Pkt. 4.1 bis 4.4) unterbreitet. Der Fachausschuss wird ermächtigt, abschließend über die Vergabe der Fördermittel zu entscheiden. 6.2.3 Den Vereinen, die eine Förderung erhalten, werden danach die entsprechenden Zuwendungsbescheide zugesandt, welchen auch die für die Vorlage des jeweiligen Verwendungsnachweises erforderlichen Unterlagen beiliegen. 6.2.4 Förderzeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr. Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird somit rückwirkend zum Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zugelassen. Ein Anspruch auf Förderung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. 6.3 Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren 6.3.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis zu dem vom Landkreis Görlitz festgesetzten Termin, schriftlich mit allen Originalbelegen vorzulegen. Für eine Förderung nach 4.2 bis 4.4 müssen außerdem die förderfähigen Gesamtkosten, die Zuwendung des Landkreises, Zuwendungen Dritter und Eigenmittel im Verwendungsnachweis angegeben sein. 6.3.2 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinie verwendet werden. 6.3.3 Nach Prüfung der zweckgebundenen Mittelverwendung für 4.1 bis 4.4 erfolgt die Überweisung der Fördermittel. Bei Verringerung der förderfähigen Gesamtausgaben nach 4.2 bis 4.4 erfolgt eine anteilige prozentuale Reduzierung der Zuwendung. 6.3.4 Die Prüfung der zweckgebundenen Mittelverwendung für Ferienfreizeiten erfolgt über den Oberlausitzer Kreissportbund. Der prüfungsfähige Verwendungsnachweis ist bis zum 28.02.des Folgejahres beim Oberlausitzer Kreissportbund einzureichen. 6.3.5 Die institutionelle Förderung der Geschäftsstelle des Oberlausitzer Kreissportbundes e.V. erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I). Bei Erstattung einer Zuwendung oder eines Teiles einer Zuwendung durch den Oberlausitzer Kreissportbund e.V. ist dieser Betrag für den Kinder- und Jugendsport der Mitgliedsvereine im Oberlausitzer Kreissportbund e.V. zu verwenden. 6.3.6 Die Förderung durch den Landkreis Görlitz ist nach Möglichkeit durch den Zuwendungsempfänger bekannt zu geben. 6.4. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die vollständige oder teilweise Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (VwV) zu § 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Änderungen zugelassen sind. 7 Inkrafttreten Die Richtlinie des Landkreises Görlitz zur Förderung des Sports (Sportförderrichtlinie) tritt mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landkreises Görlitz zur Förderung des Sports (Sportförderrichtlinie) vom 22.04.2009, Beschluss 138/2009, außer Kraft. Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 07.03.2019 ■ Varroosebekämpfung 2019 Die Varroose (Varroa-Milbe) ist eine behandlungspflichtige Erkrankung der Bienen. Im Jahr 2019 beteiligt sich die Sächsische Tierseuchenkasse (TSK) wieder an den Kosten für die Behandlung von Bienenvölkern. Bis zum 15. April sind durch die Imker direkt oder über den Imkerverein die Arzneimittel beim Landratsamt Görlitz, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), Georgewitzer Str. 58, 02708 Löbau zu bestellen (per Post, per Z 03581 663-62336 oder per E-Mail: tiergesundheit@kreis-gr.de). Jeder Imker kann für die Behandlung der Bienenvölker je Volk erhalten: Variante 1: 50 ml Oxalsäuredihydrat 3,5 % je Volk (ab 10 Völker) oder Variante 2: 500 ml 60 %-ige Ameisensäure je Volk zur Anwendung im Nassenheider Verdunster oder Variante 3: 2 Schalen Apiguard für jedes bei der Tierseuchenkasse gemeldete Volk Zur Beachtung: Die Bestellung von Oxalsäuredihydrat ist ab 10 Völker möglich. Für jedes weitere Volk kann eine andere Variante gewählt werden. Bei ungleicher Völkerzahl wird Apiguard zur Verfügung gestellt. Die Imkervereine können ihre Bestellung listenmäßig an das LÜVA übergeben. In den Listen müssen der Name und die Anschrift des Imkers, die Völkerzahl, die Tierseuchenkassen-Nummer und das gewünschte Arzneimittel angegeben sein. Imker, die nicht Mitglied in einem Imkerverein sind, richten ihre Bestellung bitte direkt an das LÜVA. Ein Nachweis über Beitragszahlungen bei der Tierseuchenkasse ist in jedem Fall der Bestellung beizufügen. Bei der Bestellung teilen Sie bitte auch eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen mit. Ihre telefonischen Rückfragen richten Sie bitte an Frau Vetter G 03581 663-2336. Nach Eintreffen der Arzneimittel für die Varroabehandlung erfolgt die Ausgabe an den Standorten des LÜVA in Niesky und Löbau. 6 Ausgabe 124 / 22. März 2019 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Bekämpfung des forstschädlichen Borkenkäfers im Landkreis Görlitz In den Wäldern des Landkreises Görlitz sind im Jahr 2018 Schäden durch Sturm, Dürre und Borkenkäfer in einem bisher nicht gekannten Ausmaß aufgetreten. Die durch die Stürme verursachten Schadholzmengen und der trockene und warme Witterungsverlauf sorgten für eine Massenvermehrung der Borkenkäfer. Gesunde Nadelholzbestände sind flächig befallen. Die durch die Trockenheit geschwächten Bäume wurden durch die Borkenkäfer zum Absterben gebracht. Die bis Ende Februar vom Kreisforstamt erfasste Käferholzmenge beträgt 75.467 Festmeter Schadholz. Über 1000 Befallsherde wurden im Landkreis festgestellt. Der Sturm Eberhard vom 10. März hat die bereits extrem angespannte Lage nochmals drastisch verschärft. Aus diesem Grunde ergeht die im Anhang befindliche Allgemeinverfügung an alle Waldbesitzer des Landkreises Görlitz. Vollzug der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz vom 28. Juli 2014 Der Landkreis Görlitz erlässt auf Grundlage von §§ 8, 6 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) in Verbindung mit § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (SächsPflSchVO) vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 457) als gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 a) des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349), zuständige untere Forstbehörde folgende Allgemeinverfügung zur Erfassung- und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im Privat- und Körperschaftswald 1. Festsetzung der Befallserfassungs- und Sanierungsgebiete Alle, mit Fichten (Picea), Kiefern (Pinus) oder Lärchen (Larix) bestockten Grundflächen im Landkreis Görlitz werden zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten des Nadelholzborkenkäfers erklärt. 2. Duldungs- und Untersuchungspflichten Die zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten erklärten Wälder sowie dort lagernde Nadelhölzer sind von den jeweiligen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigen (nachfolgend: Waldbesitzer) • im März 2019 einmal, • von Mitte April 2019 bis Mitte September 2019 mindestens einmal aller zwei Wochen, bei starker Schwärmaktivität wöchentlich und • von Oktober 2019 bis Ende März 2020 mindestens dreimal, bei starkem Befall in den Vormonaten insgesamt fünfmal auf Käferbefall zu kontrollieren. Von der unteren Forstbehörde veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung sind zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume und Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung. 3. Anzeigepflicht Bei festgestelltem Käferbefall haben die jeweiligen Waldbesitzer sofort die zuständige untere Forstbehörde des Landkreises Görlitz zu verständigen. Postanschrift: Landratsamt Görlitz, Kreisforstamt, Robert-Koch-Str. 1, 02906 Niesky, Tel.: 03588 663- 3401; Telefax: 03581 663-63401; E-Mail: forstamt@kreis-gr.de 4. Bekämpfungspflicht Nadelholzborkenkäfer sind von den jeweiligen Waldbesitzern der betroffenen Grundstücke unverzüglich und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen. Als erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen werden angeordnet: • Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung (Mindestabstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: 500 Meter) oder zum Verkauf Alternativ: Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch Abtransport, Häckseln, Verbrennen, Verbringen in Plastesäcke oder Kompostieren • Entfernung von bruttauglichem Material aus dem Wald Bei größeren Befallsmengen können auch gesetzlich zugelassene und geeignete Pflanzenschutzmittel zur Anwendung kommen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis durch sachkundige Anwender durchgeführt werden. 5. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 wird angeordnet. Begründung: Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), ist im öffentlichen Interesse geboten. Einer bestandesbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Ziffer 2 bis 4 genannten Maßnahmen begegnet werden. Eine mangelhaft oder nicht durchgeführte Kontrolle sowie die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährden die sächsischen Wälder erheblich und nachhaltig, da die Massenvermehrung der obengenannten Arten nicht mit anderen Mitteln gestoppt werden kann. 6. Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31. März 2020. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; Postanschrift: Landratsamt Görlitz, Postfach 300 152, 02806 Görlitz einzulegen. Sylvia Knote, Amtsleiterin Kreisforstamt Görlitz, den 13.03.2019 Hinweise: 1. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) ist nur der verfügende Teil des Verwaltungsaktes öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Dienstgebäude des Landratsamtes in Niesky, Kreisforstamt, Robert-Koch-Str. 1, Zimmer 309 (Sekretariat) aus. Sie kann während der Sprechzeiten (Di.,Do. 8.30–12 Uhr und 13.30–18 Uhr sowie Fr. 8.30–12 Uhr) ab ihrer Bekanntmachung eingesehen werden. 2. Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zwangsweise durchzusetzen. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme notwendige Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen. Zudem sind die zuständigen Behörden gemäß § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. 3. Gemäß § 5 SächsPflSchVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3a PflSchG, wer entgegen § 4 SächsPflSchVO vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt. 4. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist der besondere Artenschutz (insbesondere § 44 BNatSchG) zu beachten … 5. Für Fragen stehen als Ansprechpartner Herr Wilde im Kreisforstamt, Tel. 03588 663-34 01 und die Revierleiter zur Verfügung. Revier Weißwasser: Herr Holger Neef G 03581 663-3416 Revier Boxberg: Frau Romina Hübel G 03581 663-3417 Revier Krauschwitz: Frau Katrin Lattermann G 03581 663-3412 Revier Niesky: Herr Thomas Kölbel G 03581 663-3418 Revier Löbau: Herr Michael Weber G 03581 663-3419 Revier Zittau: Herr Roland Speth G 03581 663-3420 ■ Freistaat unterstützt Waldbesitzer finanziell Sachsens Waldbesitzer werden ab sofort mit Fördermitteln bei der Borkenkäferbekämpfung unterstützt. Die Förderung soll Anreiz geben, bei der Holzaufarbeitung zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Vermehrung der Borkenkäfer zu verhindern. Ein Merkblatt und die Antragsunterlagen können auf der Internetseite zur Forstförderung www.smul.sachsen.de/foerderung/3527.htm abgerufen werden. Zu den geförderten Maßnahmen gehören vor allem die Aufarbeitung von Restholz auf den Schadflächen, das Entrinden der Stämme, der Schutz der Holzpolter mit Insektiziden oder der Abtransport der Stämme aus dem Wald mit einer anschließenden Lagerung außerhalb des Waldes. Die Förderung gilt für Holz von Fichten-, Kiefern- und Lärchenarten, das von rindenbrütenden Insekten befallen oder unmittelbar vom Befall bedroht ist. Normaler Holzeinschlag ohne Insektenbefall oder besondere Befallsgefährdung wird nicht gefördert. Ausgeschlossen ist auch die Förderung, wenn die Insekten bereits wieder ausgeflogen sind und deshalb keine Verbreitungsgefahr mehr ausgeht. Für die Waldschutzmaßnahmen gilt ein vereinfachtes Antrags- und Abrechnungsverfahren. Der Waldbesitzer kann die geplante Maßnahme beim zuständigen Revierförster des Staatsbetriebes Sachsenforst (SBS) anzeigen und dann unverzüglich mit der Schadensaufarbeitung anfangen. Direkt nach Abschluss der Maßnahme reicht er den Antrag auf Fördermittel mit einer forstfachlichen Stellungnahme des Revierförsters beim SBS ein. Ein gesonderter Auszahlungsantrag ist dann nicht mehr erforderlich. Abgerechnet wird nach Festbeträgen je Kubikmeter Schadholz. Diese sind so kalkuliert, dass damit bis zu 80 Prozent der Kosten für die Waldschutzmaßnahmen abgedeckt sind. Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

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