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Landkreisjournal Nr. 122/2019

Erscheinungsdatum: 25.01.2019

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Beschlüsse der 21. Sitzung des Kreistages vom 19.12.2018 Beschluss Nr. 246/2018 Der Kreistag des Landkreises Görlitz genehmigt die überplanmäßigen Aufwendungen im Budget 45.01 – Jugendamt; Produkt 34.1.1.01. - Unterhaltsvorschuss in Höhe von 608.000 Euro. Beschluss Nr. 247/2018 Der Haushaltstitel „Förderung der Jugendarbeit“ (Budget 36.2.1.01) wird mit einer Verpflichtungsermächtigung für die Jahre 2019-2021 versehen. Die Träger der freien Jugendhilfe erhalten für alle Angebote, welche im laufenden Jugendhilfeplan beschlossen sind und auf Grundlage des § 74 SGB VIII durch das Jugendamt gefördert werden und für die ein Antrag auf Förderung vorliegt, einen Zuwendungsbescheid bis zum 15. Januar 2019. In den Folgejahren werden die Zuwendungsbescheide bis zum 15.09. des Vorjahres erstellt. Beschluss Nr. 248/2018 Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung und den Budgetplan 2019/2020 des Landkreises Görlitz. Beschluss Nr. 249/2018 Der Kreistag stimmt der Änderung der Zuschussvereinbarung mit der Kultur- und Weiterbildungsgesellschaft mbH ab dem 01. Januar 2019 zu. Beschluss Nr. 250/2018 1. Der Kreistag bestätigt, seine Finanzierungsanteile an den Strukturmitteln für kommunale Theater und Orchester (Kulturpakt) entsprechend seiner Gesellschafteranteile an der Gerhart-Hauptmann-Theater Görlitz-Zittau GmbH für den Zeitraum 2019 bis 2022 zu gewährleisten. 2. Der Kreistag beauftragt den Landrat mit der Erstellung eines realisierbaren Strukturkonzeptes einschließlich eines Umsetzungsplanes. Hierzu wird er zu den erforderlichen Verhandlungen und Gesprächen mit allen Beteiligten über Handlungsoptionen und tragfähige Strukturvorschläge legitimiert. Ziel ist der Erhalt des künstlerischen Angebotes und Sicherung aller Sparten im Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien und aller Standorte im Landkreis Görlitz. 3. Das Strukturkonzept einschließlich eines Umsetzungsplanes ist dem Kreistag bis spätestens Ende 2020 unmittelbar zur Entscheidung vorzulegen. Beschluss Nr. 251/2018 Der Kreistag beschließt unter Zugrundelegung der Entgeltbedarfsberechnung die 11. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Görlitz über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Notfallrettung und Krankentransport im Rettungsdienstbereich des Landkreises Görlitz (Gebührensatzung Rettungsdienst) vom 17. Dezember 2008 (siehe unten). Beschluss Nr. 252/2018 Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt die Vereinbarung über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst zwischen dem Landkreis Görlitz und den Kostenträgern. Der Landrat wird beauftragt, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Beschluss Nr. 253/2018 Der Kreistag beschließt die Integrationskonzeption „Ankommen und Leben im Landkreis Görlitz“ gemäß Anlage (Die Anlage kann im Kreistagsbüro eingesehen werden.). Beschluss Nr.: 254/2018 Der Landrat wird beauftragt, sich bei der Staatsregierung dafür einzusetzen, dass, a) die Wolfverordnung so beschlossen wird, dass u. a. • eine hundertprozentige Förderung von Herdenschutzmaßnahmen für Tierhalter einschließlich aller laufenden Kosten von Herdenschutzhunden eingeführt wird, • ein weiteres Ausufern von (geforderten) Herdenschutzmaßnahmen zu vermeiden ist und die Schadensregulierungen zeitnah und unkompliziert erfolgen, • das Verfahren zur Entnahme auffälliger Wölfe, insbesondere auch von Wölfen, welche sich in Orten oder Ortsnähe aufhalten, vereinfacht und rechtssicher geregelt wird, • die Entnahme kranker Wölfe (z. B. bei Räude) gemäß geltenden jagdrechtlichen Regelungen straffrei möglich ist, • bei örtlich hohen Wolfsdichten die Möglichkeit eröffnet wird, regulierend in den Wolfsbestand eingreifen zu können (Abschussplan bzw. -quoten), • das Kontaktbüro Wolf für den Freistaat Sachsen mit mind. 2 VZÄ-Personalstellen in Rietschen dauerhaft erhalten wird. und b) der Freistaat Sachsen sich in einer Bundesratsinitiative u. a. dafür einsetzt, dass • die Übertragung des Wolfes aus Anhang IV in den Anhang V der FFH-Richtlinie und die Entfernung aus dem Anhang II erfolgt, • zur Einschätzung des guten Erhaltungszustandes von einer gesamteuropäischen Wolfspopulation ausgegangen wird, • für Deutschland ein einheitliches Wolfsmonitoring eingeführt wird (unter Beachtung der zwischenzeitlich erreichten Population). Beschluss Nr. 255/2018 Der Landrat wird beauftragt: 1. ab 2020 alle öffentlichen Publikationen, Bescheide, Amtsbriefe und den Internetauftritt des Landkreises Görlitz in einfacher Sprache zur Verfügung zu stellen und 2. bis zum Ende des Jahres 2020 ein Konzept zur Einführung von leichter Sprache für Veröffentlichungen des Landkreises Görlitz zu entwickeln. Darin sind Bereiche zu definieren, in denen der Einsatz der leichten Sprache notwendig erscheint. Weiterhin sind Vorschläge zur Umsetzung sowie zur nötigen Qualifikation der Verwaltung zu machen. Beschluss Nr. 256/2018 1. Der Landkreis Görlitz tritt dem Bündnis „Bürgermeister für den Frieden (Mayors for Peace)“ bei. 2. Zum jährlichen Flaggentag am 08. Juli soll eine Hissflagge des Netzwerkes im Hochformat vor dem Landratsamt Görlitz aufgezogen werden. Beschluss Nr. 257/2018 Der Kreistag beauftragt den Landrat, ab sofort die Anfragen aus der Bürgerschaft in den Kreistagssitzungen, einschließlich der Antworten des Landrates, auf seiner Hompage anonymisiert und sinngemäß öffentlich bekannt zu machen. Eilentscheidung des Landrates vom 09.01.2019 EE/026/2019 Im Wege der Eilentscheidung fasst der Landrat anstelle des Jugendhilfeausschusses den Beschluss, den Termin der nächsten Ausschusssitzung vom 14.02.2019 auf den 27.03.2019 zu verschieben. Bernd Lange, Landrat ■ Gebührensatzung Rettungsdienst 11. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Görlitz über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Notfallrettung und Krankentransport im Rettungsdienstbereich des Landkreises Görlitz (Gebührensatzung Rettungsdienst) vom 17.12.2008 Aufgrund von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 19 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) sowie der §§ 1, 2, 9, 10 und 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 822, 840) und §§ 3 und 32 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245) zuletzt geändert durch zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 10.08.2015 (SächsGVBl. S. 466 ) hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 19. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderungsbestimmungen (1) § 4 „Einsatzmittelgebühren, Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze“ wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1, Buchstabe a) wird der Wert „430,20 Euro“ durch „434,10 Euro“ ersetzt. Unterabsatz 1, Buchstabe b) wird der Wert „223,80 Euro“ durch „237,40 Euro“ ersetzt. Unterabsatz 1, Buchstabe c) wird der Wert „131,10 Euro“ durch „139,10 Euro“ ersetzt. (2) Unterabsatz 3, Satz 1 wird der Wert „3,00 Euro“ durch „3,30 Euro“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen zur Änderung der Gebührensatzung außer Kraft. Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 20.12.2018 Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO) Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bernd Lange, Landrat Görlitz, den 20.12.2018 6 Ausgabe 122 / 25. Januar 2019 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Abfallgebührenbescheide werden versandt Der Regiebetrieb Abfallwirtschaft informiert, dass ab 31. Januar die Abfallgebührenbescheide mit der Schlussrechnung für 2018 und der Vorausveranlagung für 2019 verschickt werden. Die Abfallwirtschaft weist darauf hin, dass zum 15. Februar eventuelle Nachzahlungen für 2018 und die erste Gebührenzahlung für 2019 fällig werden. Offene Forderungen, die unter dem Saldo zum 31.12.2018 ausgewiesen sind, sind sofort fällig. Bitte überweisen Sie offene Beträge mit Angabe Ihrer Kundennummer vom Abfallgebührenbescheid an: Zahlungsempfänger: Landkreis Görlitz IBAN: DE53850501003000000215 BIC: WELADED1GRL Bei Zahlungsschwierigkeiten ist die Vereinbarung einer schriftlichen Ratenzahlung oder Stundung mit dem Regiebetrieb Abfallwirtschaft möglich. Sie können den Regiebetrieb zudem beauftragen, die Abfallgebühren von Ihrem Konto abzubuchen. Das Formular SEPA-Lastschriftmandat befindet sich auf der Rückseite des Zahlscheines sowie auf der Homepage des Landkreises unter aw.landkreis.gr oder www.kreis-goerlitz.de. Bitte senden Sie das Formular im Original und mit Unterschrift an: Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51, 02906 Niesky Die Kontaktdaten der Sachbearbeiter/-innen sind im Abfallkalender auf Seite 3 sowie auf der Homepage veröffentlicht. Da der Regiebetrieb Abfallwirtschaft erfahrungsgemäß aufgrund der zahlreichen Nachfragen zu den Bescheiden telefonisch schwer erreichbar sein wird, wird um Verständnis gebeten. Anfragen mit Angabe der Kundennummer und Telefonnummer können auch schriftlich oder per E-Mail an info@aw-goerlitz.de eingereicht werden. ■ Ankommen und Leben im Landkreis Görlitz Die Vorbereitungen für die erste Integrationsmesse „Ankommen und Leben im Landkreis Görlitz“ im Landkreis Görlitz am 6. März, 10-15 Uhr, laufen auf Hochtouren. Die Veranstaltung bietet Neuzugewanderten sowie ehrenamtlichen und hauptamtlichen Helfersystemen die Möglichkeit, sich auszutauschen, sich zu vernetzen und neue Informationen zu gewinnen. Neben den Ausstellern werden die Arbeitsmarktmentoren der Euroschule Zittau/Görlitz Bewerbungsworkshops durchführen. Die am 19. Dezember im Kreistag verabschiedete Integrationskonzeption wird auch vorgestellt. Die Teilnahme ist für Aussteller und für Besucher kostenlos und jeder ist herzlich willkommen. Haben Sie noch etwas einzubringen, oder möchten sich auf der Messe präsentieren, wenden Sie sich bitte an die Landkreisverwaltung, Kontakt: integrationsmesse@kreis-gr.de Weitere Informationen: http://integrationsmesse.landkreis.gr/ ■ Öffentliche Ankündigung eines Grenztermins in Jänkendorf Durch den Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, sollen die Grenzen der Flurstücke 524, 525, 536/1 der Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Jänkendorf Flur 3, der Flurstücke 261, 267, 268, 270, 271, 272, 401, 402, 403, 414, 415, 416, 425 der Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Jänkendorf Flur 4, der Flurstücke 484, 486, 516, 517, 518, 519, 520, 523, 524, 534, 535, 539, 540 der Stadt Niesky, Gemarkung Niesky Flur 6 durch eine Katastervermessung nach § 16 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (siehe Anhang) bestimmt werden. Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der oben genannten Flurstücke sind Beteiligte des Verwaltungsverfahrens. Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 16 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern. Anlass der Grenzbestimmung ist eine Katastervermessung zur Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters von Amts wegen (§ 14 Abs. 3 SächsVermKatG). Mit der Katastervermessung sollen die festgelegten Flurstücksgrenzen aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen werden. Der Grenztermin findet am 13.02.2019, ab 9 Uhr in Jänkendorf, Wilhelminenthal an der Siloanlage statt. Wegen der Vielzahl der Beteiligten bitten wir diejenigen, die am Grenztermin teilnehmen möchten, um telefonische Rücksprache unter G 03581 663-3564, um Treffpunkt und Uhrzeit flurstücksbezogen vereinbaren zu können. Bitte bringen Sie zum Grenztermin Ihr Personaldokument mit. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss sein Personaldokument und eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen. Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können. Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung Auszug aus dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung § 16 Grenzbestimmung (1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in der Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben. (3) Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen. Den Beteiligten sind Zeitpunkt und Ort rechtzeitig anzukündigen und die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Beteiligter ist auch derjenige, dessen Flurstück vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist. Bei einer Sonderung ist kein Grenztermin erforderlich. (4) Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. Die Verhandlung über den Grenzverlauf ist von dem die Katastervermessung durchführenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu führen, im Übrigen vom Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder von einem von diesem beauftragten Mitarbeiter der Behörde. (5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen. (6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 7 bleibt unberührt. ■ Neues EU-Internetportal Das Europäische Parlament hat zur bevorstehenden Europawahl am 26. Mai 2019 ein neues Internetportal „Was tut die EU für mich?“ eingerichtet. Mit zahlreichen Beispielen in einzelnen Lebens-, Arbeits- und Freizeitbereichen wird die Bedeutung der Europäischen Union im Allgemeinen sowie der EU-Förderprogramme für die Landkreise im Besonderen untersetzt. Das Portal ist in die drei Rubriken „In meiner Region“, „In meinem Leben“ und „Im Fokus“ unterteilt. Über die Rubrik „In meiner Region“ kann der Ort ausgewählt werden, an dem man lebt und arbeitet. Über den Mitgliedsstaat und die Bundesländer gelangt man zu den einzelnen Landkreisen und Städten. Anhand von Beispielen wird aufgelistet, welche Aktivitäten und finanzielle Unterstützungen die EU hier auf den Weg gebracht hat. Daneben werden Informationen zur Europapolitik des Landes und Ansprechpartnern sowie Anlaufstellen mit weiterführenden Hinweisen für die Fördermittelberatung vor Ort gegeben. Über die Rubrik „In meinem Leben“ kann aus 400 Kurzdarstellungen ausgewählt werden. um Informationen und Antworten zu finden, was die EU beispielsweise für Familien oder in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Reisen, Sicherheit, Bildung und Schule, Verbraucherentscheidungen, Bankensektor und soziale Rechte tut oder wie die EU die Menschen in ihrem Berufsleben unterstützt. Auch für die Freizeitgestaltung sind zahlreiche Antworten aufgelistet. In der Rubrik „Im Fokus“ werden die Errungenschaften der EU in der laufenden Wahlperiode und künftige Maßnahmen in 24 ausgewählten Politikbereichen dargestellt, darunter der Umweltschutz, das Gesundheits- und Sozialwesen, die Energieversorgung und die Wirtschaftspolitik. Die Informationen stehen derzeit zum Teil nur in englischer Sprache zu Verfügung. Einige Politikfelder, wie die Bereiche Migration oder die Stärkung der Jugend, werden noch weiter vervollständigt. www.what-europe-does-for-me.eu/de/portal Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 7

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