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Landkreisjournal Nr. 122/2019

Erscheinungsdatum: 25.01.2019

AMTLICHE

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Horstschutzzone eingerichtet Der Landkreis Görlitz erlässt als zuständige untere Naturschutzbehörde folgende Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 10. Januar 2019 Gemäß § 24 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG- (SächsGVBL. S. 451) vom 6. Juni 2013), in Verbindung mit §§ 47 und 28 Abs. 4 des SächsNatSchG, ordnet der Landkreis Görlitz als zuständige untere Naturschutzbehörde zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen (Horstschutzzonen) an. 1. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer: 1581 (teilweise) in der Gemarkung Niederoderwitz der Gemeinde Oderwitz (HSZ „Steinklunsen im Königsholz“) gelten vom 15. Januar 2019 bis zum 31. August 2019 folgende Regelungen: Die als Horstschutzzone (HSZ) ausgewiesene Fläche darf nicht betreten oder befahren und Gipfel sowie Quacken nicht beklettert werden. 2. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer: 673/16 (teilweise) in der Gemarkung Jonsdorf der Gemeinde Jonsdorf (HSZ „Jonsdorfer Fel-senstadt“), gelten vom 15. Januar 2019 bis zum 20. Juni 2019 folgende Regelungen. Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden. Eine Ausnahme stellt der „Schalkstein“ im Geltungsbereich der HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ dar, an dem die ausschließliche Ausübung des Klettersports auch während des Geltungszeitraumes der HSZ gestattet ist. Für die Ausübung des Klettersports ist der „Schalkstein“ ausschließlich über die von der Lichtenwalder Straße abgehenden zwei Zugänge aufzusuchen. Die Zugänge sind jeweils durch ein Schild kenntlich gemacht. Der vom Betretungsverbot ausgenommene Klettergipfel „Schalkstein“ und die ausschließlich dazu zu benutzenden Wege sind in der zugehörigen topographischen Karte (1 : 5000) grün dargestellt. 3. Für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern: 2666/1 (teilweise) und 2266/2 (teilweise) in der Gemarkung Zittau der Gemeinde Zittau (HSZ „Eichgrabener Teiche“) gelten vom 01. April 2019 bis zum 15. Juli 2019 folgende Regelungen: Die HSZ „Eichgrabener Teiche“ wird durch zwei räumlich getrennte Teilflächen (Teil I u. Teil II) gebildet. Die Grundstücke einschließlich der darin befindlichen Wege innerhalb der Teilflächen der HSZ dürfen nicht betreten oder befahren werden. 4. Grenzen der Horstschutzzonen: Die Lage und die Grenzen der genannten Horstschutzzonen sind in Übersichtskarten des Landratsamtes Görlitz vom 10. Januar 2019 im Maßstab 1 : 5.000 mit roten Linien eingetragen. Werden die Grenzlinien an Flurstücksgrenzen angelegt, sind diese Flurstücksgrenzen maßgeblich, andernfalls die Linienaußenkanten. Die Karten sind Bestandteil der Allgemeinverfügung. 4.1. Die Grenze der HSZ „Steinklunsen im Königsholz“ wird im Norden durch den Wanderweg zum Sonnenhübel gebildet. Im Übrigen verläuft die Grenze entlang der Schneise zwischen den Forstabteilungen 113 u. 114. Da es sich hier nicht um einen markierten Wanderweg handelt, ist die Grenzlinie durch zwei rote Farbringe an den die Grenze bildenden Bäumen gekennzeichnet. 4.2. Die HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ wird im Westen und im Nordwesten durch die Lichtenwalder Straße begrenzt. Im Südwesten verläuft die Abgrenzung der HSZ entlang des Bornweges und weiter entlang der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik. Im Süden und Südosten begrenzen der Orgelweg, der Alpenpfad und die Schneise zwischen den Forstabteilungen 451 und 452 die HSZ. Im Norden erfolgt die Begrenzung der HSZ durch den Wanderweg zur Schwarzwasserquelle bis zur Lichtenwalder Straße in Höhe Gondelfahrt. 4.3. Die Grenze des Teil I der HSZ „Eichgrabener Teiche“ verläuft auf der nordwestlichen Seite 5 Meter von der Uferlinie der Teiche „Henkerteich“, „Großer Grasteich“ und „Casparteich“ entfernt. Südwestlich verläuft die Grenze am Fuß des dem „Casparteich“ vorgelagerten Dammweges. Von hier aus verläuft die Grenze südöstlich der Teiche entlang der sichtbaren Nutzungsartengrenze zwischen Grünland und Ackerland bis zur Südkante des Henkerteiches. Hier erstreckt sich die HSZ auch auf eine dem Henkerteich südlich vorgelagerte Teilfläche des Flurstückes 2266/2 Gemarkung Eichgraben von 40 mal 85 Metern. Östlich des Henkerteiches verläuft die Grenze der HSZ entlang der Flucht des Grabens an der Gartenanlage bis zur südlichen Ackergrenze im Norden. Die Grenze des Teil II der HSZ „Eichgrabener Teiche“ verläuft im Norden entlang des Dammes, auf dem der Wirtschaftsweg (Betonstraße) liegt. Die östliche Grenze verläuft entlang des Umlaufgrabens bis zum Eichendamm im Süden. Diesem folgt sie bis zur nordwestlichen Schilfkante und an dieser entlang bis zum nördlich begrenzenden Damm. 5. Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung Die Anordnung der besonderen Schutzmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung für den Fall, dass kein Brutbetrieb bzw. keine Jungenaufzucht nachweisbar ist. Die vorzeitige Aufhebung des Betretungsverbotes ist für diese betreffende HSZ zum frühesten fachlich vertretbaren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine entsprechende erste Einschätzung ist spätestens zum 31. Mai 2019 zu treffen. 6. Bekanntgabe Der Wortlaut der Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Karten werden beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau - Georgewitzer Straße 52 - im Zimmer 1021, nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz (Landkreisjournal) zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Anordnung wird im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Bernd Lange, Landrat ■ Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster imFreistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: Betroffene Flurstücke: Gemeinde Löbau, Gemarkung Bellwitz: 3/3, 3/7, 4, 5, 7/2, 7/3, 8, 9/1, 10/4, 11/1, 11/8, 11/9, 18/1, 19/1, 20/2, 21b, 22, 24/2, 27/1, 32/1, 37a, 48/1, 48/2, 54/2, 54/3, 62a, 119, 120/4, 120/6, 121/1, 121/3, 121/4, 162/3, 162/4, 174, 176/1, 176/4, 176/5, 176a, 176b, 176c, 176f, 176g, 186/1, 186/2, 189/1, 189/2, 190, 201, 203a, 206, 211/5, 213/1, 219/5, 256/2, 294/2, 294/5, 294/6, 294/10, 294c, 294f, 294g, 297/1, 298/1, 302/1, 311a, 313a, 314a, 315/1, 315/2, 316a, 317/1, 317/2, 317/5, 317/6, 317/9, 318a, 319/2, 320/2, 320/4, 321, 322/1, 323/1, 323/2, 324a, 325, 325a, 326/1, 326/2, 327, 328, 329/1, 330/2, 330/3, 353/2, 378/1, 388/5, 403, 403a, 403b, 403c, 403d, 404a, 405/4, 405/5, 407/2 Gemeinde Löbau, Gemarkung Dolgowitz: 1/2, 1/5, 2, 3, 5/1, 7/3, 7/6, 7/8, 9/1, 12, 13/2, 13/3, 13/5, 13/6, 14/1, 15, 16, 18, 19, 20, 38/4, 38/6, 38/10, 38/11, 38/12, 38/14, 38/15, 38/16, 38/17, 39/2, 40/3, 41, 42/2, 42/3, 63/2, 64/2, 64/4, 80/5, 80/6, 80/7, 96/3, 99, 100, 101, 104/1, 113/2 Gemeinde Kottmar, Gemarkung Neueibau: 1222/8, 1223/9, 1248, 1261/5, 1287/1, 1287/2, 1363/1, 1363/2, 1363/4, 1363/6, 1363/7, 1363/8, 1363/9, 1363/10, 1363i, 1365/1, 1365/2, 1366, 1369, 1371, 1373, 1375, 1376, 1379, 1380, 1381, 1383, 1385, 1386, 1386/4, 1386/7, 1386/8, 1386/10, 1386/11, 1386/12, 1386/13, 1386a, 1386o, 1386p, 1386v, 1386y, 1392, 1393/2, 1393/3, 1393a, 1393b, 1393c, 1393d, 1393e, 1393f, 1393g, 1393h, 1393i, 1393k, 1393l, 1393m, 1393n, 1393o, 1393p, 1393q, 1393r, 1393s, 1393t, 1393u, 1395/34, 1395/44, 1395/51, 1396/1, 1397, 1398, 1399, 1400, 1401/1, 1401/3, 1401/4, 1401/6, 1401/7, 1401/9, 1401/10, 1401/11, 1405, 1406, 1407, 1408/2, 1408/3, 1409, 1410, 1411a, 1412, 1412a, 1413/1, 1414/2, 1414/7, 1414/14, 1414/15, 1414/16, 1415, 1415c, 1415d, 1417, 1419/1, 1419/2, 1420, 1421, 1422/1, 1422/2, 1423, 1424, 1426, 1427, 1428/1, 1428/3, 1429, 1430, 1431/1, 1431/2, 1432, 1433a, 1434a, 1435, 1436, 1437, 1437c, 1438, 1439, 1440, 1441, 1442, 1443, 1444/2, 1444/3, 1444/4, 1444/5, 1448, 1449, 1450b, 1451, 1452/1, 1452/2, 1453, 1454, 1456/2, 1456/5, 1461, 1466/2, 1467, 1468/1, 1469/2, 1470/1, 1470/4, 1471, 1472/1, 1472/2, 1473, 1474/1, 1475, 1476, 1477, 1478/3, 1479, 1479c, 1480, 1480a, 1481/1, 1481/2, 1482/1, 1482/3, 1482/5, 1483, 1484a, 1486/1, 1486/2, 1488/2, 1489, 1490/1, 1493/2, 1495, 1496, 1498/1, 1498/2, 1499, 1499a, 1500/1, 1500/3, 1500/4, 1502/1, 1502/2, 1503, 1504, 1506/2, 1507, 1509, 1510, 1511, 1512, 1513/1, 1513/2, 1513/3, 1514, 1515/1, 1515/2, 1516, 1518, 1520/2, 1520/3, 1521, 1522, 1523, 1524, 1525, 1526/1, 1527, 1528a, 1528b, 1529/2, 1530, 1532, 1535/1, 1535/2, 1536/7, 1537/11, 1539, 1540, 1541, 1542/2, 1542/3, 1542/4, 1545, 1545a, 1545b, 1547, 1547a, 1547b, 1549a, 1552, 1553, 1555a, 1556a, 1556b, 1556d, 1557, 1558a, 1636a, 1636b, 1636c, 1638a, 1639, 1641, 1641a, 1643/4, 1643a, 1643b, 1644/4, 1644/6, 1644/7, 1644/8, 1644/10, 1645/3, 1645/4, 1645/5, 1645c, 1645m, 1645o, 1735, 1735a, 1735b, 1736a, 1736b, 1737, 1760b, 1760c, 1760d, 1761, 1762/3, 1762/8, 2302, 2307, 2308, 2308a, 2309/1, 2310/1, 2310/2, 2314/4, 2314/5, 2314/6, 2315, 2316, 2317, 2344/2, 2345 Art der Änderung (zutreffende Gemarkungen) 1. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (alle) | 2. Veränderung des Gebäudenachweises (alle) Die Änderungen erfolgten aufgrund einer Gebäude- und Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen. Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung mitgeteilt. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 29.01.2019 bis zum 28.02.2019 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 8.30–12 Uhr und 13.30–18 Uhr sowie Freitag 8.30–12 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter G 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Erfassung der Gebäude und Nutzungen aus den Digitalen Orthophotos die Pflicht des Grundstückseigentümers nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG nicht ersetzt. (§ 6 Abs. 3 SächsVermKatG: Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.) Birgit Trenkler, Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung 10 Ausgabe 122 / 25. Januar 2019 Landkreis-Journal | Amtsblatt Landkreis Görlitz

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ■ Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Milchviehanlage am Standort 02708 Rosenbach, Niederhofstraße 23 a, Flurstück 1433 a, 1434/1 und 1435/1 der Gemarkung Herwigsdorf Die Agrofarm Herwigsdorf e.G. beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Rindern mit 870 Rinderplätzen und 106 Kälberplätzen sowie einer Anlage zur Lagerung von Gülle mit einer Bruttolagerkapazität von 5.772 m 3 auf dem Flurstück 1433a, 1434/1 und 1435/1 der Gemarkung Herwigsdorf in 02708 Rosenbach. Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und der Nr. 7.1.5 i.V.m. der Nr. 9.36 (V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Anlagen zur Haltung oder Aufzucht von Rindern mit 800 oder mehr Plätzen fallen in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVPG i.V.m. der Nr. 7.5.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für die Errichtung und den Betrieb einer Milchviehanlage eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht durchzuführen. Nach Einschätzung des Landkreises kann das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Anlage umfasst einen Milchviehstall mit Melkhaus, Vorwartehof, Reprostall und Sozialbereich. Zusätzlich erfolgt die Errichtung von Güllelagervolumen. Zudem werden am Standort eine Dunglege und ein Bergeraum sowie ein Wasserbecken für Löschwasser und Regenrückhaltung integriert. Die Kälber werden in Kälberiglus eingestallt. Der Stallkomplex mit Nebenanlagen unter Anwendung des Flüssigmistverfahrens entspricht dem Stand der Technik und erfüllt die Anforderungen der Tier- und Nutztierhaltungsverordung. Der geplante Anlagenstandort befindet sich in Herwigsdorf in der Verlängerung der Niederhofstraße in einer ausgeräumten Ackerfläche. Die bestehende intensive landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen führte bereits zu einer erheblichen Reduzierung natürlicher Grenzen, wie Böschungen oder Feldraine, wodurch eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht mehr zu erwarten ist. Der Standort befindet sich in keinem Schutzgebiet oder wird von einem Gebiet mit Schutzstatus frequentiert. Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser sind in geringem Maß zu erwarten. Das Schutzgut Boden ist durch vorhandene landwirtschaftliche Nutzungen anthropogen vorgeprägt. Es ist davon auszugehen, dass das natürliche Bodengefüge bereits eingeschränkt ist. Das Vorhaben wirkt sich auf das Schutzgut Boden durch Voll- und Teilversiegelung von Flächen und dem Verlust von belebtem Oberboden sowie landwirtschaftlicher Nutzflächen aus. Dies bleibt jedoch auf das erforderliche Minimum beschränkt. Bei bestimmungsgemäßen Bauablauf und Betrieb sind Stoffeinträge durch wassergefährdende Stoffe nicht zu erwarten. Durch Ausnutzung von Vermeidungspotenzialen (Rückhaltung Niederschlagswasser) sowie durch Ersatzmaßnahmen (Renaturierung einer Verrohrung) wird ein Ausgleich geschaffen. Durch die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung und den anthropogenen Einfluss kommt es zu keinem Verlust wertvoller Flächen und Lebensräume. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Funktionseinschränkung der neu bebauten Fläche von den umliegenden Fluren bezüglich Lebensraum und Nahrungshabitat ausgeglichen werden kann. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass bei einer modernen, der Stand der Technik entsprechenden Anlage sowie bei Umsetzung der in den Fachgutachten und -planungen benannten Vermeidungs-, Ersatz- und Kompensationsmaßnahmen die zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Flora und Fauna, das Landschaftsbild sowie den Menschen soweit reduziert werden, dass sie kein erhebliches Maß erreichen bzw. wieder auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden. Mit Hilfe landschaftsbildaufwertender Maßnahmen (Flurgehölzhecke als Sichtschutz) können Beeinträchtigungen vermindert und kompensiert werden. Mit der Inbetriebnahme der Anlage bzw. Einstallung der Milchkühe entstehen zwangsläufig Emissionen. Bei sachgemäßen und verantwortungsbewussten Betrieb werden Gefährdungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft, schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen jedoch auf ein Minimum beschränkt bzw. verhindert. Durch die vorgelegten Prognosen wurde nachgewiesen, dass die Bevölkerung als Schutzgut nicht erheblich beeinträchtigt wird. Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem Genehmigungsbescheid vom 04.01.2019 anfechtbar. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 25.01.2019 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3001 zugänglich. i. A. Peter Müller, Amtsleiter (komm.) Umweltamt Görlitz, den 09.01.2019 ■ Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 9 (1) Nr. 2. UVPG gemäß § 5 (2) UVPG für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in Verbindung mit dem Rückbau einer vorhandenen Windenergieanlage, jeweils in 02829 Schöpstal, Gemarkung Kunnersdorf, Flur 4 Die OWE Oberlausitzer Windenergie GmbH & Co. KG Windkraftanlage Schöpstal KG beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) ENERCON E-92 (WEA E-92) mit Nabenhöhe 138,38 m, Gesamthöhe 184,38 m und Nennleistung 2,35 MW in 02829 Schöpstal, Gemarkung Kunnersdorf, Flur 4, Flurstücke 129/3 und 134 i.V.m. dem Rückbau einer WEA E-66 mit Nabenhöhe 65 m, Gesamthöhe 100 m und Nennleistung 1,5 MW in 02829 Schöpstal, Gemarkung Kunnersdorf, Flur 4, Flurstück 136. Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 19 (1) und (2) BImSchG und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 9 (1) Nr. 2. UVPG i.V.m. der Nr. 1.6.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Nach Einschätzung des Landkreises kann das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder andere erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären : Der Standort der beantragten WEA E-92 ist dem im verbindlichen Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien 2010 zeichnerisch festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiet (VRG/EG) für die Nutzung von Windenergie „EW 16 Charlottenhof“ zuzuordnen. Innerhalb und in Nähe dieses VRG/EG existieren 29 WEA. Es handelt sich hierbei um eine Windfarm i.S. des § 2 (5) UVPG. Die neu beabsichtigte WEA E-92 soll zu dieser bereits bestehenden Windfarm hinzutreten. Eine der 29 bereits existierenden WEA wird durch die Antragstellerin betrieben. Deren Rückbau ist lt. Antrag Teil des Antragsgegenstandes. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags war zu prüfen, ob diese Änderung der Windfarm zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die Lärm-Zusatzbelastung durch die WEA E-92 unterschreitet an allen zu betrachtenden Immissionsorten den Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 d TA Lärm für den Beurteilungspegel „nachts“ um mindestens 10 dB(A). Sie führt an einem Teil der zu betrachtenden Immissionsorte zu einer Erhöhung der Lärm-Gesamtbelastung im Beurteilungszeitraum „nachts“ um 0,1 dB(A). Eine solche Erhöhung ist nicht als zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkung anzusehen. Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Schattenwurf ist wegen der Nähe von Immissionsorten und dort bereits bestehenden Vorbelastungen der Einsatz eines Schattenwurfabschaltmoduls an der WEA E-92 inform von Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid geregelt. Bezüglich Naturschutzbelangen ist für das Vorhaben im Hinblick auf die in den Antragsunterlagen dargestellten und als Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid geregelten Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. im Hinblick auf folgende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (Kompensationsmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entbehrlich: Auf dem westlichen, ca. 2.270 Quadratmeter großen, Teil des Flurstückes 95/7 der Gemarkung Kunnersdorf Flur 6 der Gemeinde Schöpstal existiert aktuell eine Streuobstwiese in einem schlechten Pflegezustand. Durch die Antragstellerin ist im Rahmen einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (Kompensationsmaßnahme) ein Maßnahmenbündel zur Aufwertung dieser Fläche vorgesehen. Durch dieses Maßnahmenbündel in seiner Gesamtheit wird die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft infolge Errichtung und Betrieb der WEA E-92 in gleichwertiger Weise ausgeglichen und das Landschaftsbild im betroffenen Naturraum wird landschaftsgerecht neu gestaltet. Auch die Durchführung dieses Maßnahmenbündels ist im Genehmigungsbescheid in Form von Nebenbestimmungen geregelt. Durch einen ungeregelten Betrieb der WEA E-92 könnten sich erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten (hier: Fledermäuse) ergeben. Dies wird durch eine antragsgemäße Regelung zu Abschaltzeiten der WEA E-92 in Form von Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid vermieden. Aus Sicht der Belange Abfall/Altlasten/Bodenschutz sind mit dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für den beantragten Standort verbunden. Durch die bereits bestehende Windfarm ist eine Vorbelastung des Vorhabensgebietes gegeben. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch Vollversiegelung von Flächen beschränken sich auf die Fundamentfläche der WEA E-92. Für gefährliche Abfälle, die beim Betrieb der WEA E-92 in geringen Mengen anfallen werden, ist die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet. Das Vorhaben berührt keine Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete und Überschwemmungsgebiete nach WHG. Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Abwasser fällt lediglich als unbelastetes Niederschlagswasser an. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist so vorgesehen, dass ebenfalls keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Einbeziehung auch der Ergebnisse der UVP im Genehmigungsverfahren des Landratsamtes Görlitz für die Errichtung und den Betrieb von 6 WEA mit Abschluss durch den Bescheid vom 28.05.2009, Zeichen 310.409-106.11.94.07/fr., führt zu keinen Änderungen der o.g. Bewertungen. Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Gemäß § 5 (3) Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem Genehmigungsbescheid vom 07.01.2019 anfechtbar. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 25.01.2019 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3004 zugänglich. i. A. Peter Müller, Amtsleiter (komm.) Umweltamt Görlitz, den 09.01.2019 Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca 11

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