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Landkreisjournal Nr. 021/2010

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Erscheinungsdatum: 01.09.2010

8 Ausgabe 21 1.

8 Ausgabe 21 1. September 2010 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Bekanntmachung des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft Fortsetzung von Seite 7 … als dauernd und vorübergehend in Anspruch zu nehmende Flächen gekennzeichnet sind. Darüber hinaus ist der Um fang der in Anspruch genommenen Flächen der „Übersicht der Flächeninanspruchnahme“ (Anlage 2) zu entnehmen. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung. 2. Von der Besitzregelung sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile betroffen: Gemarkung Flurstück Ebersdorf 103, 422, 449, 451, 489, 498, 509, 523, 529, 535, 562, 571, 592, 600/3, 627, 633, 634, 635, 658, 663, 665/1, 667/1, 742a, 735a Niedercunnersdorf 24/1, 438, 461, 516, 581, 596, 623, 662, 665, 666/1, 666/2, 667e Niederottenhain 251/2, 496a, 70, 251/2 Obercunnersdorf 1149/1, 1149/2, 1429 Oberottenhain 250, 250a, 250b, 253, 254 Kleinschweidnitz 52/2 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Straßenbauamt Bautzen als Unternehmensträger wird am 01. Oktober 2010 für die oben genannten Zwecke in den Besitz und die Nutzung der nach Nummer 2 entzogenen Flächen eingewiesen. II. AUFLAGEN 1. Der Unternehmensträger hat sicherzustellen, dass die Nutzung der verbleibenden Grundstücksflächen durch die Bau- und Pflanzmaßnahmen nicht unterbrochen wird. Hierzu hat er die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen. Ist dies nicht möglich, sind entsprechende Entschädigungszahlungen zugunsten der Nutzer festzusetzen. 2. Während der Bau- und Pflanzzeit sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 3. Die in Anspruch genommenen Wege werden nach Abschluss der Bau- und Pflanzmaßnahmen mindestens in dem qualitativ gleichwertigen Zustand an den Eigentümer zur Nutzung übergeben, in dem sich diese vor Beginn der Bau- und Pflanzmaßnahmen befanden. 4. Auf Wunsch der bisherigen Nutzer hat der Unternehmensträger die exakt entzogenen Flächen in der Örtlichkeit anzuzeigen. 5. Die zeitweilig entzogenen Flächen sind bei Rückgabe so wiederherzustellen, dass sie den qualitativ gleichen Zustand aufweisen wie vor der Baumaßnahme. Wird dies nicht erreicht, werden für die Folgeschäden erforderliche Entschädigungen festgesetzt. III. EINWEISUNG IN ERSATZFLÄCHEN Die für den Entzug von Flächen vorgesehene Einweisung in Ersatzflächen wird mit gesondertem Verwaltungsakt geregelt. IV. ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG Durch den Besitzentzug entstehen Entschädigungsansprüche für die Grundstückseigentümer, Bewirtschafter und sonstigen Berechtigten. Die Entschädigungsleistungen werden mit gesondertem Verwaltungsakt geregelt. Bereits einvernehmlich getroffene Regelungen mit dem Unternehmensträger bleiben hiervon unberührt. V. SOFORTIGE VOLLZIEHUNG Der sofortige Vollzug dieser vorläufigen Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der geltenden Fassung wird angeordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben. VI. BEGRÜNDUNG Das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung Kamenz hat mit Beschluss vom 10.07.2007 die Ländliche Neuordnung „B 178 Niedercunnersdorf“ angeordnet. Bei diesem Neuordnungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das nach den Bestimmungen der §§ 87 ff. FlurbG durchgeführt wird. Der Planfeststellungsbeschluss zum „Neubau der Bundesstraße B 178 neu, Verlegung BAB A 4 bis Bundesgrenze D/PL und D/CZ, 3. Bauabschnitt, Teil 1 (3.1.) von der S 148 (Löbau) bis zur S 143 (Obercunnersdorf)“ wurde vom Regierungspräsidium Dresden mit Beschluss vom 27. Juli 2006 erlassen. Der Planfeststellungsbeschluss ist nach § 5 Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (vom 16. Dezember 1991, BGBl. I S. 2174, in der zuletzt gültigen Fassung) für sofort vollziehbar erklärt. Zur Realisierung dieses Straßenbauvorhabens muss der Straßenbaulastträger über Besitz und Nutzung der benötigten Flächen verfügen. Nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 FlurbG wird die Flurneuordnungsbehörde ermächtigt, aus dringenden Gründen vor Ausführung des Flurneuordnungsplanes den Besitz und die Nutzung von Grundstücken zu regeln. Der Erlass der vorläufigen Anordnung ist zulässig und sachlich gerechtfertigt, da 1. der Planfeststellungsbeschluss für den „Neubau der Bundesstraße B 178 neu, Verlegung BAB A 4 bis Bundesgrenze D/PL und D/CZ, 3. Bauabschnitt, Teil 1 (3.1.) von der S 148 (Löbau) bis zur S 143 (Obercunnersdorf)“ sofort vollziehbar ist, 2. der Anordnungsbeschluss des Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung Kamenz vom 10.07.2007 sofort vollziehbar ist, 3. das Straßenbauamt Bautzen mit Schreiben vom 20.07.2007 die vorläufige Anordnung aus dringenden Gründen beantragt hat, 4. die Ermittlung der Beteiligten bzw. die Legitimation der Berechtigten sowie die Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG noch nicht vollständig abgeschlossen sind. Zur baulichen Realisierung der B 178 neu ist der Unternehmensträger deshalb in die Flächen einzuweisen. VII. BEGRÜNDUNG SOFORTIGER VOLLZUG An der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der damit verbundenen sofortigen Einweisung des Unternehmensträgers in den Besitz der benötigten Flächen besteht ein öffentliches Interesse, da der zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Insoweit wird auf die Begründung im Planfeststellungsbeschluss verwiesen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung überwiegt gegenüber dem möglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter an einer aufschiebenden Wirkung von eingelegten Rechtsmitteln. Der Neubau der Bundesstraße B 178 neu leistet einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Infrastruktur und wirkt bei der Bewältigung des hohen Verkehrsaufkommens mit. Durch die Einordnung in den vordringlichen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen ist ein besonders dringendes und hoch zu bewertendes Allgemeinwohlinteresse an dem Vorhaben gegeben. Das Ziel des geplanten Bauvorhabens besteht u.a. darin, mit einer leistungsfähigen Straßenverbindung das übergeordnete Straßennetz der Republik Tschechien an den ostsächsischen Raum anzubinden. Damit wird dem wegen der EU- Osterweiterung gestiegenen Verkehrsaufkommen, insbesondere dem Schwerverkehr Rechnung getragen. Um diese Bedingungen einhalten zu können, ist die Inanspruchnahme der Flächen einschließlich der planfestgestellten Baumaßnahmen sowie die der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den 01.10.2010 vorgesehen. Die vorläufige Anordnung erweist sich als unabdingbar und notwendig, um die erforderlichen Maßnahmen der Einweisung des Unternehmensträgers in die von ihm zur Durchführung der Pflanzmaßnahmen benötigten Flächen zu sichern, sowie die erforderlichen Regelungen für Bewirtschafter und Eigentümer zeitgleich mit den Baumaßnahmen umsetzen zu können. Das betrifft auch die damit verbundenen Entschädigungsfestsetzungen. VIII. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Eine Ausfertigung des Beschlusses mit Begründung, die Besitzregelungskarte Blatt 1 bis 9 und Blatt 10 sowie die Übersicht der Flächeninanspruchnahme (Anlagen 1 und 2) liegen während der Widerspruchsfrist jeweils in der Stadtverwaltung Löbau (Technisches Rathaus), in der Gemeindeverwaltung Großschweidnitz, in der Gemeindeverwaltung Niedercunnersdorf und in der Gemeindeverwaltung Obercunnersdorf zu den allgemeinen Öffnungszeiten aus. IX. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Hugo Keller Straße 14 in 02826 Görlitz schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Löbau, den 11. August 2010 gez. Hehl stellv. Abteilungsleiterin Obere Flurbereinigungsbehörde 2. Unternehmensverfahren „B 178 Ruppersdorf“ VKZLNO 260181 In der Ländlichen Neuordnung „B 178 Ruppersdorf“ ergeht gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der geltenden Fassung folgende I. VORLÄUFIGE ANORDNUNG (BESITZENTZUG/-EINWEISUNG) Zur Bereitstellung von Flächen für die Straßenbaumaßnahme „Neubau der Bundesstraße B 178 neu, Verlegung BAB A 4 bis Bundesgrenze D/PL und D/CZ, 3. Bauabschnitt, Teil 2 (3.2.) von der S 143 (Obercunnersdorf) bis zur S 128 (Oberoderwitz)“ wird unter Berücksichtigung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23.September 2009 der Landesdirektion Dresden durch das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung folgendes angeordnet: 1. Den Beteiligten (Eigentümer und sonstigen Berechtigten) werden zu dem in Nummer 2 genannten Zeitpunkten Besitz und Nutzung der Grundstücks- und Bewirtschaftungsflächen entzogen, die in der Besitzregelungskarte Blatt 1 bis 15 (19 Einzelpläne) vom 22.07.2010 (Anlage 1) als dauernd und vorübergehend in Anspruch zu nehmende Flächen gekennzeichnet sind. Darüber hinaus ist der Umfang der in Anspruch genommenen Flächen der „Übersicht der Flächeninanspruchnahme“ (Anlage 2) zu entnehmen. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung. 2. Von der Besitzregelung sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile betroffen: Gemarkung Flurstücke Obercunnersdorf 1137/3, 1114/2, 1092/2, 1082/2, 1073/2, 1062/2, 1062/4, 1137/1, 1054/2, 1062c, 1419/1, 1040, 1040o, 1041, 1035c, 1046/2, 1418, 1026, 292/2, 298/1, 300a, 958, 950c, 950a, 950b, 950, 931, 914, 894, 896, 897, 897a, 897b, 897c, 898, 899, 893, 873/2, 861/2, 848/2, 838, 827, 807/2, 504/1, 785/3, 508/4, 765, 765a, 763/1, 900 Oberruppersdorf 254/1, 289b, 290a, 333a, 333d, 334, 344/1, 347/3, 347/4, 352, 755/1, 756, 350, 768/1, 764/1, 769, 788/1, 8/8, 380/2, 383/1, 385/1, 391/1, 401, 414, 436, 437, 441, 442, 906/2, 889, 888, 892, 454, 807, 884, 887, 812, 815, 816, 830, 829, 911, 582c, 582g, 582h, 583, 744/1, 751, 584, 594, 592, 603, 602a, 601, 605, 598, 135/2, 653/1, 796/6, 618, 602g, 621a, 653/2, 657b, 658/3, 621, 619, 648, 660/2, 658/2, 694, 749, 623/1, 623/2, 623/3, 623/4, 622/1, 622/3, 622/4, 628/1, 628/2, 639/3, 639/4, 639/5, 639/6, 671/1, 671/2, 671/3, 671/4, 671/5, 671/6, 671c, 672, 673a, 676/1, 676/3, 715/2, 733/2, 731, 727, 732b, 732d Oberoderwitz 2146, 2475, 2476/1, 2473, 2471, 2250/1, 2459, 2461, 2463, 2466, 2478, 2462, 2464, 2451/1, 2322, 2323, 2335, 2354, 2468, 2469, 2324, 2413, 2328, 2452, 2453/1, 2479, 2370, 2454, 2456 Niederoderwitz 585/4, 586, 603, 604, 624, 625, 636/2, 637/7, 664/4, 664/8, 664/9, 666, 667, 668, 669, 757, 765, 766, 767, 768, 770, 789, 792, 793, 665/2 Großhennersdorf 1349, 1335

Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca Ausgabe 21 Amtliche Bekanntmachungen 1. September 2010 9 Bekanntmachung des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft Fortsetzung von Seite 8 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Straßenbauamt Bautzen als Unternehmensträger wird am 30. September 2010 für die oben genannten Zwecke in den Besitz und die Nutzung der nach Nummer 2 entzogenen Flächen eingewiesen. II. AUFLAGEN 6. Der Unternehmensträger hat sicherzustellen, dass die Nutzung der verbleibenden Grundstücksflächen durch die Bau- und Pflanzmaßnahmen nicht unterbrochen wird. Hierzu hat er die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen. Ist dies nicht möglich, sind entsprechende Entschädigungszah lungen zugunsten der Nutzer festzusetzen. 7. Während der Bau- und Pflanzzeit sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 8. Die in Anspruch genommenen Wege werden nach Abschluss der Bau- und Pflanzmaßnahmen mindestens in dem qualitativ gleichwertigen Zustand an den Eigentümer zur Nutzung übergeben, in dem sich diese vor Beginn der Bau- und Pflanzmaßnahmen befanden. 9. Auf Wunsch der bisherigen Nutzer hat der Unternehmensträger die exakt entzogenen Flächen in der Örtlichkeit anzuzeigen. 10. Die zeitweilig entzogenen Flächen sind bei Rückgabe so wiederherzustellen, dass sie den qualitativ gleichen Zustand aufweisen wie vor der Baumaßnahme. Wird dies nicht erreicht, werden für die Folgeschäden erforderliche Entschädigungen festgesetzt. III. EINWEISUNG IN ERSATZFLÄCHEN Die für den Entzug von Flächen vorgesehene Einweisung in Ersatzflächen wird mit gesondertem Verwaltungsakt geregelt. IV. ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG Durch den Besitzentzug entstehen Entschädigungsansprüche für die Grundstückseigentümer, Bewirtschafter und sonstigen Berechtigten. Die Entschädigungsleistungen werden mit gesondertem Verwaltungsakt geregelt. Bereits einvernehmlich getroffene Regelungen mit dem Unternehmensträger bleiben hiervon unberührt. V. SOFORTIGE VOLLZIEHUNG Der sofortige Vollzug dieser vorläufigen Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der geltenden Fassung wird angeordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben. VI. BEGRÜNDUNG Das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat mit Beschluss vom 04.03.2010 die Ländliche Neuordnung „B 178 Ruppersdorf“ angeordnet. Bei diesem Neuordnungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das nach den Bestimmungen der §§ 87 ff. FlurbG durchgeführt wird. Der Planfeststellungsbeschluss zum „Neubau der Bundesstraße B 178 neu, Verlegung BAB A 4 bis Bundesgrenze D/PL und D/CZ, 3. Bauabschnitt, Teil 2 (3.2.) von der S 143 (Obercunnersdorf) bis zur S 144 (Ruppersdorf)“ wurde von der Landesdirektion Dresden mit Beschluss vom 23.12.2009 erlassen. Der Planfeststellungsbeschluss ist nach Artikel 2, §§ 17a ff. des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, BGBl. I 2006, S. 2833 (InfraStrPlanVBeschlG) in der geltenden Fassung für sofort vollziehbar erklärt. Zur Realisierung dieses Straßenbauvorhabens muss der Straßenbaulastträger über Besitz und Nutzung der benötigten Flächen verfügen. Nach § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG wird die Flurneuordnungsbehörde ermächtigt, aus dringenden Gründen vor Ausführung des Flurneuordnungsplanes den Besitz und die Nutzung von Grundstücken zu regeln. Der Erlass der vorläufigen Anordnung ist zulässig und sachlich gerechtfertigt, da 1. der Planfeststellungsbeschluss für den „Neubau der Bundesstraße B 178 neu Verlegung BAB A 4 bis Bundesgrenze D/PL und D/CZ, 3. Bauabschnitt, Teil 2 (3.2.) von der S 143 (Obercunnersdorf) bis zur S 144 (Ruppersdorf)“ sofort vollziehbar ist, 2. der Anordnungsbeschluss des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung vom 04.03.2010 sofort vollziehbar ist, 3. das Straßenbauamt Bautzen mit Schreiben vom 12.07.2010 die vorläufige Anordnung aus dringenden Gründen beantragt hat, 4. die Ermittlung der Beteiligten bzw. die Legitimation der Berechtigten sowie die Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG noch nicht vollständig abgeschlossen sind. Zur baulichen Realisierung der B 178 neu ist der Unternehmensträger deshalb in die Flächen einzuweisen. VII. BEGRÜNDUNG SOFORTIGER VOLLZUG An der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der damit verbundenen sofortigen Einweisung des Unternehmensträgers in den Besitz der benötigten Flächen besteht ein öffentliches Interesse, da der zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Insoweit wird auf die Begründung im Planfeststellungsbeschluss verwiesen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung überwiegt gegenüber dem möglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter an einer aufschiebenden Wirkung von eingelegten Rechtsmitteln. Der Neubau der Bundesstraße B 178 neu leistet einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Infrastruktur und wirkt bei der Bewältigung des hohen Verkehrsaufkommens mit. Durch die Einordnung in den vordringlichen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen ist ein besonders dringendes und hoch zu bewertendes Allgemeinwohlinteresse an dem Vorhaben gegeben. Das Ziel des geplanten Bauvorhabens besteht u.a. darin, mit einer leistungsfähigen Straßenverbindung das übergeordnete Straßennetz der Republik Tschechien an den ostsächsischen Raum anzubinden. Damit wird dem wegen der EU- Osterweiterung gestiegenen Verkehrsaufkommen, insbesondere dem Schwerverkehr Rechnung getragen. Um diese Bedingungen einhalten zu können, ist die Inanspruchnahme der Flächen für die Trasse und der vorübergehend in Anspruch zunehmenden Flächen einschließlich der erforderlichen Anlagen (Regenrückhaltebecken, Zufahrten, Über- und Unterführungen) für den 30.09.2010 vorgesehen. Die vorläufige Anordnung erweist sich als unabdingbar und notwendig, um die erforderlichen Maßnahmen der Einweisung des Unternehmensträgers in die von ihm zur Durchführung der Baumaßnahme benötigten Flächen zu sichern, sowie die erforderlichen Regelungen für Bewirtschafter und Eigentümer zeitgleich mit den Baumaßnahmen umsetzen zu können. Das betrifft auch die damit verbundenen Entschädigungsfestsetzungen. VIII. BEKANNTGABE AN DIE BETEILIGTEN Eine Ausfertigung des Beschlusses mit Begründung, die Besitzregelungskarte Blatt 1 bis 15 (19 Einzelpläne) und die Übersicht der Flächeninanspruchnahme (Anlagen 1 und 2) liegt während der Widerspruchsfrist jeweils in der Gemeindeverwaltung Niedercunnersdorf, in der Gemeindeverwaltung Obercunnersdorf, in der Gemeindeverwaltung Oderwitz, in der Gemeindeverwaltung Großhennersdorf und in der Stadtverwaltung Herrnhut zu den allgemeinen Öffnungszeiten aus. IX. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Hugo-Keller- Strasse 14 in 02826 Görlitz schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Löbau, den 11. August 2010 gez. Hehl stellv. Abteilungsleiterin, Obere Flurbereinigungsbehörde Unternehmensverfahren „B 178 Ruppersdorf“ VKZLNO 260181 Landkreis: Görlitz Gemeinden: Obercunnersdorf, Stadt Herrnhut mit Ruppersdorf und Strahwalde, Oderwitz sowie Großhennersdorf Gemarkungen: Obercunnersdorf, Niederstrahwalde, Oberstrahwalde, Oberruppersdorf, Niederruppersdorf, Oberoderwitz, Niederoderwitz und Großhennersdorf Ladung zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft im Unternehmensverfahren „B 178 - Ruppersdorf“ Die Teilnehmer im Unternehmensverfahren (Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten) werden hiermit gemäß § 21 Abs. 2 FlurbG zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft „B 178 - Ruppersdorf“ geladen. Diese findet am 4. Oktober 2010 um 19.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus „Mohr“, an der Hauptstraße in 02747 Herrnhut, OT Ruppersdorf statt. Tagesordnung: I. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und der Grundsätze des Wahlverfahrens II. Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft III. Allgemeine Aussprache Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes beteiligen. Die Obere Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Görlitz hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 6 festgesetzt. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme, wobei gemeinschaftliche Eigentümer als ein Teilnehmer gelten. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, sind sie von der Wahl ausgeschlossen. Die Vertretung durch Bevollmächtigte, die nicht selbst Teilnehmer sein müssen, ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss. Die Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Jeder anwesende Wahlberechtigte, sei er Teilnehmer, Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter, hat nur e i n e Stimme, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Er kann insgesamt 12 Personen als Mitglieder und Stellvertreter in den Vorstand wählen. Teilnehmer, die bei der Wahl abwesend sind und nicht vertreten werden, können ihre Stimme nachträglich nicht mehr geltend machen. Kommt die Wahl im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die Obere Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Görlitz Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen. Löbau, den 11. August 2010 gez. Hehl stellv. Abteilungsleiterin, Obere Flurbereinigungsbehörde

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