Aufrufe
vor 4 Jahren

Landkreisjournal Nr. 016/2010

  • Text
  • Buergerin
  • Buerger
  • Information
  • Ausgabe
  • Goerlitz
  • Landkreisjournal
  • Landkreis
Erscheinungsdatum: 16.04.2010

8 Ausgabe 16 14. April

8 Ausgabe 16 14. April 2010 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Die Begrenzung des Neuordnungsgebietes ist in der Gebietskarte, die als Anlage Bestandteil dieses Anordnungsbeschlusses ist, parzellenscharf dargestellt. Gemäß § 10 FlurbG sind die Eigentümer der zum Neuordnungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden erbbauberechtigten Teilnehmer am Neuordnungsverfahren. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft (TG), die gemäß § 16 FlurbG mit dem Anordnungsbeschluss entsteht und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die TG führt den Namen Teilnehmergemeinschaft der Ländlichen Neuordnung „B 178 - Ruppersdorf“ und hat ihren Sitz beim Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft in Löbau. Die Teilnehmergemeinschaft steht nach § 17 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 AGFlurbG unter der Aufsicht der Oberen Flurbereinigungsbehörde des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung. Beteiligt am Verfahren sind gemäß § 10 i.V.m. § 88 Nr. 2 FlurbG als Nebenbeteiligte: · der Träger des Unternehmens · die vom Verfahren betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände, · andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden, · Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Neuordnungsgebiet räumlich zusammenhängt · Inhaber von Rechten an den zum Neuordnungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, · die Empfänger neuer Grundstücke, · die Eigentümer von nicht zum Neuordnungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Neuordnungsgebietes mitzuwirken haben. 2. Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Anordnungsbeschlusses Eine Ausfertigung dieses Beschlusses mit den Hinweisen und der Begründung zum Anordnungsbeschluss sowie die Gebietskarte liegen während der Widerspruchsfrist in den Verwaltungen der Stadt Herrnhut, der Gemeinde Niedercunnersdorf, der Gemeinde Obercunnersdorf, der Gemeinde Oderwitz und der Gemeinde Großhennersdorf zu den allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. 3. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums (§ 34 FlurbG) 3.1 Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Neuord nungsplanes gelten folgende Einschränkungen: a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Neuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wiederherstellen lassen, wenn dies der Neuordnung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfen stöcken bleiben unberührt. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss das Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung Ersatzpflanzungen auf Kosten des Veranlassers vornehmen lassen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). 3.2 Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge in Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirt schaftung übersteigen, der Zustimmung des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung. Diese wird nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt (§ 85 Nr. 5 FlurbG). Das gleiche Verfahren gilt für die Erstaufforstung von Flächen, die aus der land wirtschaftlichen Nutzung ausgeschieden sind oder ausscheiden sollen. Bei unzulässigen Holzeinschlägen kann das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung anordnen, dass die abgeholzte oder gelichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand gebracht wird (§ 85 Nr. 6 FlurbG). 3.3 Zuwiderhandlungen gegen die nach 3.1 und 3.2 getroffenen Anordnungen sind gemäß § 154 Abs. 1 FlurbG ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. 4. Anordnung der sofortigen Vollziehung Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, in der geltenden Fassung) wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Für den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden zum Neubau der Bundesstraße B 178 n, Verlegung BAB A 4 bis Bundesgrenze D/PL und D/CZ, 3. Bauabschnitt, Teil 2 (3.2.) von der S 143 (Obercunnersdorf) bis zur S 128 (Oberoderwitz) vom 23.12.2009, wird die sofortige Vollziehung i.V.m. Artikel 2, §§ 17a ff. des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, BGBl. I 2006, S. 2833 (InfraStrPlanVBeschlG) in der geltenden Fassung angeordnet, um den Beginn des darauf aufbauenden reibungslosen Bauablauf des mit sofortigen Vollzug zu versehenden Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der B 178, Abschnitt 3.2. zu gewährleisten. 5. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Anordnungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Hugo-Keller-Strasse 14, 02826 Görlitz schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Löbau, den 04.03.2010 Dr. Wittig Obere Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Görlitz II. Hinweise zum Anordnungsbeschluss 1. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Neuordnungsverfahren berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen (§ 14 Abs. 1 FlurbG). Werden Rechte erst nach dem Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. (§ 14 Abs. 2 FlurbG) Der Inhaber eines oben bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. (§ 14 Abs. 3 FlurbG) 2. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Einlagegrundstücken erhebt das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird den Grundeigentümern dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen. Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Verordnung des Landkreises Görlitz zur Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes Lawalde „Streitfeld“ Reg. Nr.: T- 5821628 Aufgrund von § 48 Abs.1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. 08.2004 (SächsGVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.01.2008 (SächsGVBl. S. 310,319) wird verordnet: § 1 Verordnungszweck Die Wassergewinnungsanlage Lawalde-Streitfeld dient neben weiteren Versorgungsanlagen der Trinkwasserversorgung der Stadt Löbau (Wasserwerk „Heiterer Blick“) im Landkreis Görlitz. Die Überarbeitung und Neufestsetzung des am 17.03.1977 festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes wurde erforderlich, da dieses den fachlichen Bemessungsgrundsätzen wie auch den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entsprach. Anlagenbetreiber und Begünstigte des Wasserschutzgebietes sind die Stadtwerke Löbau GmbH. Die Versorgungsanlage ist bedeutender sowie langfristiger Bestandteil der Grundsatzplanung „Öffentliche Wasserversorgung“. Das Grundwasser ist aufgrund seiner Genese und seines Vorkommens in der Regel vor unmittelbaren Gefährdungen geschützt. Es ist von Natur aus frei von gesundheitsgefährdenden Stoffen, weswegen es grundsätzlich den Vorzug gegenüber jedem anderen Wasser für die Trinkwassernutzung besitzt. Im Interesse des Allgemeinwohles ist der flächenhafte Schutz des Wassergewinnungsgebietes vor potenziellen Beeinträchtigungen unabdingbar, um die Güte des Grundwassers (gemessen an den Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung) langfristig zu sichern. Die Grenzen des Trinkwasserschutzgebietes wurden auf der Grundlage der im Gutachten vom 30.11.2005 durch das Ingenieurbüro HGN GmbH ermittelten hydrogeologischen sowie grundwasserdynamischen Verhältnisse sowie in Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Die wissenschaftlichen Bemessungskriterien richten sich dabei nach den einschlägigen Kriterien des DVGW-Regelwerkes, W 101 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ in seiner aktuellen Ausgabe. >>weiter auf Seite 9

Hamtske łopjeno Ausgabe 16 wokrjesa Zhorjelca Amtliche Bekanntmachungen 14. April 2010 9 § 2 Gliederung des Trinkwasserschutzgebietes (1) Das Wasserschutzgebiet wird in die Zonen I - III unterteilt. Die äußere, flächenmäßig größte Wasserschutzzone III (auch weitere Zone genannt) umfasst das Wassereinzugs- bzw. Grundwasserneubildungsgebiet für eine durchschnittliche, wasserrechtlich erlaubte Brunnenfördermenge von ca. 300m³/d. Die Zone III soll unter Bezugnahme auf die festgelegten Nutzungsbeschränkungen und Verbote den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen, gewährleisten. (2) Die Wasserschutzzone II soll in Einhaltung der verordneten Nutzungsbeschränkungen und Verbote den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die aufgrund der geringen Fließdauer und –strecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. (3) Der sensibelste Bereich, ausgewiesen als Wasserschutzzone I, umgrenzt den unmittelbaren Grundwasserentnahmebereich. Die Ausdehnung der Wasserschutzzone I beträgt 20 m allseitig um die 7 Quellschächte bzw. die den Brunnen untereinander verbindenden Sickerstränge. Innerhalb dieses Fassungsbereiches sind jegliche Nutzungen, außer den erforderlichen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen durch den Anlagenbetreiber, als gefährlich einzustufen und somit zu unterbinden. § 3 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der Verlauf der Schutzzonengrenzen I, II, und III ist verbindlich in einer digitalisierten, georeferenzierten Schutzgebietskarte gem. Anlage 2 dargestellt. (2) Das im Oberlausitzer Bergland ca. 4,0 km westlich der Stadt Löbau gelegene Wasserschutzgebiet Lawalde-Streitfeld ist territorial dem Ort Streitfeld der Gemeinde Lawalde zuzuordnen. Das sich vom „Kötzschauer Berg“ zur Ortslage Streitfeld hin erstreckende Wassereinzugsgebiet erreicht eine Ausdehnung von ca. 1,0 km. Die Wasserfassung bzw. die Brunnen selbst befinden sich in einem Waldstück am „Streitfelder Wasser“ südlich der Ortslage Streitfeld. 1. Schutzzone III Vom höchsten Punkt des „Kötzschauer Berges“ verläuft die Grenze der Schutzzone III im Uhrzeigersinn in nordöstliche Richtung entlang des vorhandenen Kammweges. Nach ca. 140 m wird ein Waldweg erreicht, welcher in seinem weiteren Verlauf den Hang abwärts zur westlichen Ortslage von Streitfeld führt. Von diesem Weg zweigt ein weiterer Waldweg in nordöstliche Richtung ab, der auf einer Länge von ca. 150 m der Schutzzonengrenze III entspricht. An diesem erreichten Wegepunkt winkelt eine nach Nordwest gerichtete Waldschneise ab. In Flucht dieser Schneise in deren entgegengesetzte bzw. in südöstliche Richtung führt der weitere Verlauf der Schutzzone III, bis dieser nach ca. 130 m auf einen hier beginnenden Waldweg trifft. Entlang dieses Weges auf einer Länge von ca. 300 m wird folgend ein quer zum Hang des „Kötzschauer Berges“ verlaufender Waldweg gekreuzt. Die Schutzzonengrenze verläuft weiter in südöstliche Richtung entlang des vorhandenen Rückeweges, der nach einem Bogen auf den nordwestlichen Eckpunkt des bebauten Flurstückes 121/6, in der Gemarkung Kleindehsa und einen Anliegerweg in der Ortslage Streitfeld trifft. Auf einer Länge von ca. 20 m richtet sich die Grenze der Zone III entlang des nördlichen Straßenrandes und führt nachfolgend an den östlichen Flurstücksgrenzen – Nr.: 78/1, 78/2 und 78/3 bis zur Grenze zwischen den Gemarkungen Kleindehsa und Lawalde in südliche Richtung. Ca. 60 m mit der vorgenannten Gemarkungsgrenze östliche Richtung wird die Waldkante erreicht. Dieses Waldstück, in welchem sich die Brunnenanlage befindet, nördlich und weiter östlich umgehend, trifft die Grenze der Zone III auf die Kreisstraße 8601. Der südliche Straßenrand (Straße somit im Schutzgebiet) entspricht dem weiteren Grenzverlauf, bevor die Gemarkungsgrenze Lawalde / Lauba nach ca. 200 m erreicht ist. An der durch landwirtschaftliche Nutzfläche verlaufenden Gemarkungsgrenze in südliche Richtung orientiert sich die Grenze der Zone III auf einer Länge von 120 m. Der südlichen Flurstücksgrenze – Nr. 315/4 sowie der östlichen Flurstücksgrenze – Nr. 346/2 folgend, führt die Grenze der Zone III dann weiter an den südlichen Grenzen der Flurstücke – Nrn.: 346/2, 345/2, 349/1, 353, 354, 356/4, 357, 395/1, 422, 423/2, 427/2 und 393a der Gemarkung Lauba auf einer Länge von ca. 500m durch Landwirtschaftsfläche. Entlang der westlichen Flurstücksgrenze – Nr. 393a winkelt die Schutzzonengrenze in nördliche Richtung ab, bevor diese nach ca. 180 m sich wieder in westliche Richtung erstreckt und die Flurstücke – Nrn.: 437/3, 456 und 461 der Gemarkung Lauba durchschneidet. Der sich anschließende westliche Grenzverlauf der Schutzzone III entspricht den westlichen Flurstücksgrenzen – Nrn.: 461 und 460b in der Gemarkung Lauba, bevor die sog. Sandstraße und nachfolgend die Kreisstraße 8601 überquert werden. Die Grenze der Schutzzone III setzt sich geradlinig entlang der sich an der Kreisstraße anschließenden Waldkante bis zur Querung mit der nach Streitfeld führenden Straße „Am Kötzschauer Berg“ fort. Diese Linie entspricht der westlichen Flurstücksgrenze – Nr. 460a in der Gemarkung Lauba. Ein an diesem erreichten Punkt nach Norden abzweigender Waldweg von ca. 80 m Länge führt auf einen weiteren, den „Kötzschauer Berg“ westlich umgehenden Weg (Gemarkungsgrenze zu Kleindehsa). Entlang dieser Waldwege verläuft die Grenze der Schutzzone III, bevor abschließend an der westlichen Flurstücksgrenze – Nr.183 in der Gemarkung Kleindehsa die Beschreibung für den Grenzverlauf der Schutzzone III bis zum Erreichen des Hochpunktes auf dem „Kötzschauer Berg“ endet. 2. Schutzzone II: Die Schutzzone II umfasst die forstlichen Abteilungen 244 k und l. Von der „Streitfelder Straße“ in südliche Richtung (östliche Grenzende der Flurstücke – Nrn.: 78/1, 78/2, 78/3, Gemarkung Kleindehsa) und folgend an der Waldkante sowie an der Kreisstraße 8601 entspricht der Verlauf der Schutzzonengrenze II dem der Schutzzonengrenze III. An dem erreichten Punkt, wo die Grenze der Zone III in landwirtschaftliche Nutzfläche abzweigt, führt die Grenze der Zone II weiter entlang des südlichen Straßenrandes der K 8601 bzw. „Halbauer Straße“. Mit der abzweigenden Ortsstraße „Zum Alten Streitfeld“ und weiter der „Kleindehsaer Straße“ folgend, führt die Grenze der Zone II in nördliche Richtung. Der Straßenkörper selbst ist außerhalb der Zone II gelegen. Die Flurstücke – Nrn.: 111/1 und 111/2 (Gemarkung Kleindehsa) südlich und östlich umgehend, trifft die Grenze der Zone II auf die obere „Streitfelder Straße“, an deren südlichen Straßenrand sich der abschließende nördliche Grenzverlauf der engeren Schutzzone orientiert. 3. Schutzzone I: Die Schutzzone I wird mit einem allseitigen Abstand von 20 m zu den 7 Brunnen sowie den zugehörigen Sickersträngen begrenzt. Brunnen Rechtswert Hochwert Flurstücks-Nr. Gemarkung 1 54 71 335 56 61 672 665 Lawalde 2 54 71 342 56 61 689 665 Lawalde 3 54 71 354 56 61 717 665 Lawalde 4 54 71 337 56 61 732 665 Lawalde 5 54 71 350 56 61 751 665 Lawalde 6 54 71 347 56 61 779 665 Lawalde 7 54 71 423 56 61 738 683 Lawalde (3) Die Schutzzonen I, II, und III umfassen die Flurstücke gem. Anlage 1. (4) Die Verordnung und der Plot der Schutzgebietskarten werden beim Landratsamt - Untere Wasserbehörde - in 02763 Zittau, Neustadt 47 (Salzhaus) während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt. Die Verordnung und die Schutzgebietskarten können auch bei der Gemeindeverwaltung Lawalde während der Sprechzeiten eingesehen werden. § 4 Verbote und Nutzungsbeschränkungen in der weiteren Schutzzone (1) Trinkwasserschutzzone III – Weitere Zone Die Zone III umfasst die im unterirdischen Einzugsgebiet erforderliche Grundwasserneubildungsfläche und soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten. (1a) Land- und Forstwirtschaftliche Schutzbestimmungen, Verbote und Nutzungsbeschränkungen in der Schutzzone III: 1. Jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt, die Grundwasserüberdeckung vermindert oder die Erosion begünstigt wird, sind zu unterlassen. 2. Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger, mineralischen Düngemitteln, Sekundärrohstoffdünger und Silagesickersäften sowie Pflanzenschutzmitteln in einem fünf Meter breiten Randstreifen von Oberflächengewässern ist verboten. Dies gilt nicht für das Ausbringen von kohlesaurem Kalk. 3. Die mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Sekundärrohstoffdüngern auszubringende Gesamtstickstoffmenge darf unter Anrechnung der unvermeidbaren Ausbringungsverluste gemäß § 2 Abs.1 Satz 4 der Düngeverordnung bei Ackerland 135 Kilogramm pro Hektar und Jahr und bei Grünland 170 Kilogramm pro Hektar und Jahr nicht überschreiten. Dabei sind die beim Weidegang anfallenden Nährstoffe anzurechnen. Vor der Ausbringung von Dünger ist der Gehalt an Nährstoffen (Stickstoff, Phosphor und Kali) zu bestimmen oder anhand von Richtwerttabellen zu schätzen und in die Gesamtdüngeplanung einzubeziehen. Mit Festmist kann eine Gesamtstickstoffmenge von maximal 180 kg N/ha auf Ackerflächen ausgebracht werden, wenn die Festmistausbringung im Frühjahr erfolgt und in dem mehrjährigen Zeitraum bis zur nächsten Festmistausbringung die mittlere Gesamtstickstoffzufuhr mit den in Satz 1 genannten Düngern insgesamt nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr beträgt. 4. Dauergrünlandumbruch ist verboten. Als Dauergrünland zählen die Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Gründlandnutzung besteht. 5. Durch eine ganzjährige Pflanzendecke (Begrünung) ist der Stickstoffeintrag in das Gewässer zu vermeiden. Der Umbruch der Begrünung darf frühestens vier Wochen vor der Wiederbestellung erfolgen. Ein längerer Zeitraum zwischen Umbruch der Begrünung und der Wiederbestellung ist nur zulässig, wenn der Umbruch nicht vor dem 15. November erfolgt und im nachfolgenden Frühjahr auf der umgebrochenen Fläche eine Hauptfrucht, mit Ausnahme von Mais und Sonnenblumen, angebaut wird. Eine Begrünung ist durch Aussaat (gezielte Begrünung) oder anderweitig ohne Ansaat (Selbstbegrünung) sicherzustellen. Die gezielte Begrünung hat durch Untersaat, Haupt- oder Zwischenfrüchte (winterhart oder abfrierend) oder Zwischensaaten zu erfolgen. Eine Selbstbegrünung ist zulässig nach der Ernte von Körnerraps, Körnerrübsen und Körnersenf, sofern keine Bodenbearbeitung oder nur eine flache Stoppelbearbeitung erfolgt. Eine Selbstbegrünung ist ferner zulässig nach der Ernte von Getreide, sofern anschließend keine Bodenbearbeitung oder nur eine flache Stoppelbearbeitung erfolgt und die Getreideernte nach dem 10. September erfolgt oder nach der Ernte eine überwinternde Hauptfrucht angebaut wird. Das Gebot der Begrünung nach den Sätzen 1 und 4 gilt nicht nach der Ernte späträumender Kulturarten (zum Beispiel Mais, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kohl und Porree), sofern nach der Ernte bis zum 15. November keine Bodenbearbeitung erfolgt und im nach folgenden Frühjahr eine Hauptfrucht, mit Ausnahme von Mais und Sonnenblumen, angebaut wird. 6. Das Umladen und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist, Sekundärrohstoffdünger, Pflanzenschutzmitteln und Mineraldünger von einem Transportfahrzeug auf ein Verteilungs- oder Ausbringegerät ist so durchzuführen, dass eine Gewässerverunreinigung nicht eintritt. >> weiter auf Seite 10

Amtsblatt / Landkreisjournal