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Landkreisjournal Nr. 005/2009

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Erscheinungsdatum: 06.05.2009

Ausgabe 5 8 6. Mai

Ausgabe 5 8 6. Mai 2009 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz fördert: · Veranstaltungen und Maßnahmen mit überwiegend geselligem und / oder kommerziellem Charakter · Schulsportveranstaltungen · Professioneller Sport · Veranstaltungen und Maßnahmen, welche durch ihren Charakter anderen Förderbereichen zuzuordnen sind · Sportstättenneubau, Rekonstruktionen, Sanierung oder Modernisierung von Sportstätten und Vereinsheimen Bei vorgenannten Positionen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung. 5. Ehrungen Durch den Landkreis Görlitz können Personen, Vereine, Institutionen und Gemeinden geehrt werden, die sich um die Entwicklung des Sports im Landkreis verdient gemacht haben. Den Zeitpunkt der Ehrung bestimmt der Landrat. 6. Verfahren 6.1. Antragsverfahren 6.1.1. Förderung der Sportvereine Für die Bewilligung jeder Zuwendung bedarf es eines schriftlichen, formgebundenen Antrages, der bis zum 01. März des Förderjahres beim Landkreis Görlitz, Schul- und Sportamt, einzureichen ist. Später eingehende Anträge können nur noch nach zeitlichem Eingang für den Förderbereich Nachwuchsleistungssport und nur bei Vorhandensein eventueller Restmittel berücksichtigt werden. 6.1.2. Der Oberlausitzer Kreissportbund e.V. stellt seinen formgebundenen Antrag auf Förderung der Geschäftsstelle bis zum 30.06. des Vorjahres an das Landratsamt, Schul- und Sportamt. 6.1.3. Zur Umsetzung dieser Sportförderrichtlinie im Jahr 2009 werden durch das zuständige Fachamt Übergangsregelungen getroffen. 6.2. Bewilligungsverfahren 6.2.1. Bewilligungsbehörde ist das Schul- und Sportamt der Kreisverwaltung. Durch dieses Amt werden die Anträge geprüft und Vorschläge zur Vergabe der Fördermittel entsprechend dieser Sportförderrichtlinie erarbeitet. Zu den Anträgen der Sportvereine erfolgt eine Abstimmung mit dem Oberlausitzer Kreissportbund e.V. 6.2.2. Dem zuständigen Fachausschuss des Kreistages werden die erarbeiteten Vorschläge mittels eines Gesamtüberblicks über die zu fördernden Maßnahmen unterbreitet. Der Fachausschuss wird ermächtigt, abschließend über die Vergabe der Fördermittel zu entscheiden. 6.2.3. Den Vereinen, die eine Förderung erhalten, werden danach die entsprechenden Zuwendungsbescheide zugesandt, welchen auch die für die Vorlage des jeweiligen Verwendungsnachweises erforderlichen Unterlagen beiliegen. 6.2.4. Förderzeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr. Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird somit rückwirkend zum Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zugelassen. Ein Anspruch auf Förderung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. 6.3. Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren 6.3.1. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis zu dem vom Landkreis Görlitz festgesetzten Termin, schriftlich mit allen Originalbelegen vorzulegen. Für eine Förderung nach 4.3., 4.4. und 4.5. müssen außerdem die förderfähigen Gesamtkosten, die Zuwendung des Landkreises, Zuwendungen Dritter und Eigenmittel im Verwendungsnachweis angegeben sein. 6.3.2. Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinie verwendet werden. 6.3.3. Nach Prüfung der zweckgebundenen Mittelverwendung für 4.1. bis 4.5. erfolgt die Überweisung der Fördermittel. Bei Verringerung der förderfähigen Gesamtausgaben nach 4.3. und 4.4. erfolgt eine anteilige prozentuale Reduzierung der Zuwendung. Die Zuwendung für Großsportgeräte (4.5.) reduziert sich, wenn der förderfähige Anschaffungspreis gegenüber den Angaben im Antrag geringer ausfällt oder höhere Zuwendungen Dritter zur Finanzierung beitragen, auf maximal 50 Prozent des förderfähigen Anschaffungspreises. Die Zuwendungen aller Zuwendungsgeber dürfen jedoch zusammen die Gesamtkosten des Sportgerätes nicht übersteigen. 6.3.4. Die institutionelle Förderung der Geschäftsstelle des Oberlausitzer Kreissportbundes e.V. erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I). Bei Erstattung einer Zuwendung oder eines Teiles einer Zuwendung durch den Oberlausitzer Kreissportbund e.V. ist dieser Betrag für den Kinder- und Jugendsport der Mitgliedsvereine im Oberlausitzer Kreissportbund e.V. zu verwenden. 6.3.5. Die Förderung durch den Landkreis Görlitz ist nach Möglichkeit durch den Zuwendungsempfänger bekannt zu geben. 6.4. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die vollständige oder teilweise Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (VwV) zu § 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Änderungen zugelassen sind. 7. Inkrafttreten 7.1. Diese Sportförderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 01.01.2009 in Kraft. 7.2. Gleichzeitig treten die Richtlinie des Niederschlesischen Oberlausitzkreises zur Förderung des Sports (Sportförderrichtlinie) vom 28.05.2003 sowie die Sportförderrichtlinie des Landkreises Löbau-Zittau vom 01.02.2000 außer Kraft. Görlitz, den 23.04.2009 Bernd Lange Landrat Öffentliche Bekanntmachung des Amts für Vermessungswesen und Flurneuordnung Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt in folgenden Gemarkungen Arbeiten aufgrund § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsund Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148) durch: Gemeinde: Gemarkung: Flur: Königshain Königshain 1 - 14 Vierkirchen Buchholz 1 - 10 Waldhufen Jänkendorf 1 - 5 Weißwasser Weißwasser 1, 2, 19, 24 Die Arbeiten umfassen die Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung, die Überprüfung der Lagebezeichnungen und die Erfassung der Gebäude aus Digitalen Orthophotos (Luftbildern). Sie dienen der Verbesserung und Berichtigung der Daten des Liegenschaftskatasters. Weiterhin müssen stellenweise Passpunkte zur geometrischen Verbesserung der automatisierten Liegenschaftskarte bestimmt werden. Sofern die Notwendigkeit besteht, werden voraussichtlich ab Mai 2009 örtliche Arbeiten durchgeführt. Die mit den Vermessungsarbeiten beauftragten Personen sind nach § 5 SächsVermGeoG befugt, Flurstücke zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Trenkler, Amtsleiterin Nachruf Am 12.04.2009 verstarb im Alter von 45 Jahren Frau Simone Schubert Sie war als Schulsachbearbeiterin an der Brüder-Grimm-Schule Weißwasser des Landkreises Görlitz tätig. Ihr fachliches Wissen, ihre angenehme Art im Umgang mit Schülern, Lehrern sowie Vorgesetzten und ihr freundliches Wesen zeichneten sie besonders aus. Wir denken mit großer Wertschätzung an Simone Schubert und werden sie nicht vergessen. Den trauernden Hinterbliebenen gilt unsere aufrichtige Anteilnahme. Bernd Lange Landrat Ilona Schindler Schulleiterin Bekanntmachungen zur Gewässerschau 2009 1. Gewässer I. Ordnung im Bereich des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises Gemäß § 98 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBL. S. 482) finden die Frühjahrsgewässerschauen an den Gewässern I. Ordnung im Bereich des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises zu folgenden Terminen statt: 11.05.2009 Weißer Schöps Treffpunkt 8 Uhr, Markersdorf, Brücke B 6 18.05.2009 Schwarzer Schöps Treffpunkt 8 Uhr, Reichenbach OT Schöps, Brücke an der S 111 18.05.2009 Spree Treffpunkt 16.30 Uhr Boxberg OT Bärwalde, Wehranlage Spree 19.05.2009 Lausitzer Neiße Treffpunkt 8 Uhr Neißeaue OT Deschka, Brücke Penzig Gemäß § 95 SächsWG sind die behördlichen Mitarbeiter befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben die Grundstücke zu betreten. Für Rückfragen steht Ihnen unsere Mitarbeiter, Frau Friede (Tel.: 03588 285-723) und Herr Jähne (Tel.: 03588 285-714) zur Verfügung. 2. Gewässer II. Ordnung der Stadt Görlitz Das Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt Görlitz zeigt hiermit ihre Gewässerschau 2009, Gewässer II. Ordnung innerhalb der Stadtgrenzen, gemäß § 98 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) an. Insbesondere wird neben den oberirdischen Gewässern und den Hochwasserschutzanlagen der ordnungsgemäße Zustand der Gewässerrandstreifen, der Hochwasserüberschwemmungsgebiete und der Anlagen an den Gewässern kontrolliert. Folgende Gewässer II. Ordnung werden von 9 - 15 Uhr geschaut: Am 25.Mai 2009, ab Autobahnbrücke Ludwigsdorf Klingewalder Wasser / Fuchsgraben, Kulka-Lache, Badgraben, Graben Neugasse, Stockborngraben, Graben an der Tischbrücke, Sonnenlandgraben, Feldmühlgraben Am 27. Mai 2009, ab Weinhübel Kirche Julius-Motteler-Str. Sonnenlandgraben, Feldmühlgraben, Nordrandumfluter, Mühlgraben Hagenwerder, Alte Gaule Hagenwerder Die Gewässerschaukommission ist gemäß § 95 Sächsisches Wassergesetz befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben die Grundstücke zu betreten. Die Benachrichtigung erfolgt gemäß § 98 Sächsisches Wassergesetz mit dieser Bekanntgabe.

Landkreis-Journal Ausgabe 5 Amtsblatt Landkreis Görlitz Amtliche Bekanntmachungen 6. Mai 2009 9 Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 158 (Görlitz) zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 Am 27. September 2009 findet die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, berichtigt S. 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) und der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378), vorzubereiten und durchzuführen. 1. Wahlvorschlagsrecht 299 der 598 Bundestagsabgeordneten werden nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen gewählt. Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. Die Wahlkreiseinteilung ist den Allgemeinen Hinweisen unter Punkt 7 der Bekanntmachung zu entnehmen. 2. Beteiligungsanzeige Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 29. Juni 2009 dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss enthalten: 1. den Namen, unter dem die Partei sich an der Wahl beteiligen will und 2. die persönliche und handschriftliche Unterzeichnung von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Die schriftliche Anzeige ist zu richten an den: Bundeswahlleiter Roderich Egeler Statistisches Bundesamt 65180 Wiesbaden. Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 17. Juli 2009 für alle Wahlorgane verbindlich fest, 1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, 2. welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. 3. Wählbarkeit Wählbar ist, wer am Wahltag · Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz ist und · das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist, · wer nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder · wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. 4. Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Als Kreiswahlleiter des Wahlkreises 158 fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 27. September 2009 öffentlich auf. Die frühzeitige Einreichung ist geboten, um: · die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlages zu prüfen (§ 35 BWO), · die Wählbarkeit der Wahlbewerber zu prüfen (§ 15 BWG), · die Überprüfung des Wahlrechts all derer vorzunehmen, die für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift abgegeben haben (§ 20 Abs. 2 und 3 BWG), · eventuell festgestellte Mängel rechtzeitig vor der Zulassungsentscheidung beseitigen zu können (§ 25 BWG). Die Kreiswahlvorschläge sind beim Kreiswahlleiter im: Landkreis Görlitz Landratsamt Außenstelle Zittau Hochwaldstraße 29 - Raum 1402 02763 Zittau bis spätestens zum 23. Juli 2009, 18.00 Uhr schriftlich einzureichen. 5. Hinweise auf Bestimmungen zu Inhalt und Form von Kreiswahlvorschlägen und beizufügenden Unterlagen Inhalt und Form von Kreiswahlvorschlägen und beizufügenden Unterlagen werden durch die §§ 19, 20, 21 und 22 BWG sowie § 34 BWO bestimmt. Die Kreiswahlvorschläge sind wahlkreisbezogen und schriftlich nach dem Muster der Anlage 13 BWO einzureichen. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten: 1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, 2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort. Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem § 34 Abs. 2 Satz 1 BWO gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. § 34 Abs. 4 Nr. 3 und 4 BWO (siehe Pkt. 6.3 und 6.4) gilt entsprechend. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien (siehe auch Pkt. 2 Beteiligungsanzeige) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. Andere Kreiswahlvorschläge müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge nachzuweisen. Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen: 1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat, 2. die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen, 3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden; eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 BWG entsprechend. 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss. 6. Hinweise auf Bestimmungen zu Unterstützungsunterschriften Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 1. Die Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei durch den Kreiswahlleiter geliefert. Bei der Anforderung der Formblätter sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die oben genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. 3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. 5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 7. Allgemeine Hinweise Die erforderlichen Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge sind während der Öffnungszeiten: Di. + Do. 9 - 12 und 13.30 - 18 Uhr, Fr. 9 - 12 Uhr im Landratsamt Außenstelle Zittau, Hochwaldstraße 29, im Raum 1402 kostenlos erhältlich. Gemäß Anlage zu § 2 Absatz 2 BWG gehören zum Wahlkreis 158 (Görlitz) folgende Städte und Gemeinden: Bad Muskau, Beiersdorf, Bernstadt a. d. Eigen, Berthelsdorf, Bertsdorf-Hörnitz, Boxberg/O.L., Dürrhennersdorf, Ebersbach/Sa., Eibau, Gablenz, Görlitz, Groß Düben, Großhennersdorf, Großschönau, Großschweidnitz, Hähnichen, Hainewalde, Herrnhut, Hohendubrau, Horka, Jonsdorf Kurort, Kodersdorf, Königshain, Krauschwitz, Kreba-Neudorf, Lawalde, Leutersdorf, Löbau, Markersdorf, Mittelherwigsdorf, Mücka, Neißeaue, Neugersdorf, Neusalza-Spremberg, Niedercunnersdorf, Niesky, Obercunnersdorf, Oderwitz, Olbersdorf, Oppach, Ostritz, Oybin, Quitzdorf am See, Reichenbach/ O.L., Rietschen, Rosenbach, Rothenburg/ O.L., Schleife, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen, Schönbach, Schöpstal, Seifhennersdorf, Sohland a. Rotstein, Strahwalde, Trebendorf, Vierkirchen, Waldhufen, Weißkeißel, Weißwasser/O.L., Zittau Zittau, 16.04.2009 Günther Rausch Kreiswahlleiter des Wahlkreises 158

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