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Landkreisjournal Nr. 004/2009

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Erscheinungsdatum: 08.04.2009

12 Ausgabe 4 8. April

12 Ausgabe 4 8. April 2009 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung der UVP- Pflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ E-70 E4, Nabenhöhe 64 m, Gesamthöhe 99,5 m am Standort Laucha in 02708 Löbau, OT Kittlitz Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG gemäß § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG 03. März 2009 Herr Horst Pielert, Schmiedebergstraße 32, 02708 Löbau, hat gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und Ziffer 1.6 Spalte 2 der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ E-70 E4, Nabenhöhe 64 m, Gesamthöhe 99,5 m am Standort Laucha in 02708 Löbau, OT Kittlitz, Gemarkung Wohla, Flurstück 0326/0000 beantragt. Dieses Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung des Landkreises Görlitz aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i.V.m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Außenstelle Zittau, Salzhaus, Neustadt 47, zugänglich. i. A. Starke, Amtsleiterin Umweltamt Bekanntmachung über die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 08.04.2009 Auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ist am Standort „Vetrny“ (Andelka) die Errichtung von 7 Windkraftanlagen geplant. Für das Vorhaben wird ein Verfahren nach tschechischem Recht durchgeführt. Durch das Tschechische Umweltministerium wurde der deutschen Seite die Anlagenbeschreibung mit der zusammenfassenden Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zur Veröffentlichung übersandt. Diese Dokumentation in deutscher Sprache liegt in der Zeit vom 14. April 2009 bis einschließlich 05. Mai 2009 für jedermann zur Einsichtnahme an folgenden Stellen aus: 1. Landratsamt Görlitz, Außenstelle Zittau - Salzhaus, Neustadt 47, 02763 Zittau, Zimmer 2.27, Beratungsraum 4. Etage (Sprechzeiten: dienstags und donnerstags 9 - 12 Uhr und 13.30 - 18 Uhr; freitags 9 -12 Uhr) 2. Stadtverwaltung Ostritz, Markt 1; Ratssaal (Sprechzeiten: montags 9 - 12 Uhr, dienstags 9 - 12 Uhr und 14 -17 Uhr, donnerstags 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr) und können dort während der angegebenen Zeiten eingesehen werden. Der Textteil der vollständigen Dokumentation ist auf den Seiten des tschechischen Umweltministeriums http:/ www.cenia.cz/eia, Vorhabensnummer MZP229 einsehbar. Einwendungen können schriftlich innerhalb von 30 Tagen ab Auslegungsbeginn, spätestens bis 13. Mai 2009 gegenüber der Genehmigungsbehörde MINISTERSTVO ZIVOTNIHO PROST- REDI, 100 00 PRAHA 10, VRSOVICE, Vrsovická 65 vorgenommen werden. Es gilt das Datum des Posteinganges bei der Genehmigungsbehörde. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendungen müssen in leserlicher Schrift den Vor- und Familiennamen sowie die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit beruht auf den Bestimmungen des § 9b Abs. 2 UVPG in i.V.m. dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (ES- POO) vom 25. Februar 1991. Starke, Amtsleiterin Bekanntmachung über die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 08.04.2009 Auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ist am Standort Varnsdorf „Spicak“ die Errichtung von 2 Windkraftanlagen geplant. Für das Vorhaben wird ein Verfahren nach tschechischem Recht durchgeführt. Durch das Tschechische Umweltministerium wurde der deutschen Seite die Anlagenbeschreibung mit der zusammenfassenden Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zur Veröffentlichung übersandt. Auszüge aus dieser Dokumentation in deutscher Sprache liegen in der Zeit vom 21. April 2009 bis einschließlich 12. Mai 2009 für jedermann zur Einsichtnahme an folgenden Stellen aus: 1. Landratsamt Görlitz, Außenstelle Zittau - Salzhaus, Neustadt 47, 02763 Zittau, Zimmer 2.27, Beratungsraum 4. Etage (Sprechzeiten: dienstags und donnerstags 9 - 12 Uhr und 13.30 - 18 Uhr; freitags 9 - 12 Uhr) 2. Stadtverwaltung Seifhennersdorf, Rathausplatz 1, Zimmer 21, 2. OG (Sprechzeiten: dienstags 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr; donnerstags 9 - 12 Uhr und 14 Uhr 16 Uhr, freitags 9 - 11 Uhr) 3. Gemeindeverwaltung Leutersdorf, Hauptstraße 9, Flur im Obergeschoss (in den Dienstzeiten: montags, mittwochs und donnerstags 7.30 - 15 Uhr; dienstags 7.30 - 17.30 Uhr; freitags 7.30 - 12 Uhr) 4. Gemeindeverwaltung Großschönau, Hauptstraße 54, Zimmer 17, Nebengebäude OG (Sprechzeiten: dienstags 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, donnerstags 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, freitags 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) und kann dort während der angegebenen Zeiten eingesehen werden. Der Textteil der vollständigen Dokumentation ist auf den Seiten des tschechischen Umweltministeriums http:/www. cenia.cz/eia, Vorhabensnummer ULK509 einsehbar. Einwendungen können schriftlich innerhalb von 20 Tagen ab Veröffentlichung gegenüber der Genehmigungsbehörde MINISTERSTVO ZIVOTNIHO PROST- REDI, 100 00 PRAHA 10 VRSOVICE, Vrsovická 65 vorgenommen werden. Es gilt das Datum des Posteinganges bei der Genehmigungsbehörde. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendungen müssen in leserlicher Schrift den Vor- und Familiennamen sowie die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit beruht auf den Bestimmungen des § 9b Abs. 2 UVPG in i.V.m. dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (ES- POO) vom 25. Februar 1991. Starke, Amtsleiterin Bekanntmachung des Zweckverbandes Naturschutzregion Neiße Auf Grund § 74 SächsGemO hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Naturschutzregion Neiße am 26.11.2008 mit Beschluss Nr. 06/2008 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen: § 1 Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit 1. den Einnahmen und Ausgaben von je 193.000 € davon im Verwaltungshaushalt 134.800 € im Vermögenshaushalt 58.200 € 2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme 0 € 3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung 0 € § 2 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 0 € § 3 Die Hebesätze werden festgesetzt 0 € Bescheid: Das Regierungspräsidium Dresden bestätigt mit Schreiben vom 04.03.2009, Akz: 21-2241.10/26/ZV2009.02, dass die von der Verbandsversammlung des ZV „Naturschutzregion Neiße“ am 26.11.2008 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. Sie erteilte einen rechtsaufsichtlichen Hinweis. Bernd Lange Niesky, 11.03.2009 Landrat und Vorsitzender des Zweckverbands Naturschutzregion Neiße Die öffentliche Auslegung der Hauhaltsatzung und des Haushaltsplanes 2009 erfolgt gem. § 76 Abs.3 der SächsGemO in der Zeit vom 17.04. - 27.04.2009 während der Dienststunden im Landratsamt Görlitz, Außenstelle Niesky, Robert- Koch-Str. 1, 02906 Niesky im Haus 1C, Zimmer 108.

Landkreis-Journal Ausgabe 4 Amtsblatt Landkreis Görlitz Amtliche Bekanntmachungen 8. April 2009 13 Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 6 Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: Betroffene Flurstücke Gemeinde Horka, Gemarkung Biehain Flur 2: 15/1, 15/2, 17, 20, 22/1, 22/2, 24, 27, 28/2, 29, 30, 54, 55, 56, 58/1, 58/3, 58/4, 59/1, 59/2, 59/3, 60, 61, 62/1, 62/2, 64, 65, 66, 67/1, 71, 72/3, 72/4, 73, 92/3, 93, 94, 96, 98/3, 98/9, 98/10, 98/12, 99/2, 101/2, 101/5, 101/6, 102/2, 103, 104, 106, 107, 108/1, 108/2, 109, 110/1, 110/2, 112, 113, 114, 115/1, 115/3, 115/5, 115/9, 115/10, 115/11, 115/13, 116, 124/6, 125/2, 130/2, 134/2, 135, 136/3, 136/7, 136/8, 140/1, 140/3, 141/1, 144/4, 145/2, 147, 148, 149, 152, 202, 209, 211, 214, 215/2, 216/1, 216/2, 217, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229 Flur 3: 69/1 Flur 4: 1/2, 2, 54, 55/1, 55/2, 56/1, 57, 109, 110, 111, 113/1, 115/1, 116/1, 116/2 Flur 5: 9/4, 18/1 Flur 6: 19/1, 22, 23, 24, 26, 28/1, 28/2, 29/2, 30/1, 30/2, 33, 34, 35, 36, 42/1, 63/1, 63/2, 63/3, 65/1, 65/2, 66/1, 66/3, 66/4, 67/1, 67/2, 68/1, 68/3, 68/4, 69, 72/1, 98 Gemeinde Schöpstal, Gemarkung Kunnersdorf Flur 1: 1/7, 1/9, 1/11, 1/16, 2/4, 4/1, 108/5, 109, 110, 116, 120, 121/2, 122/1, 122/3, 122/4, 124, 127/1, 128, 134/1, 134/3, 134/4, 135, 136, 144, 150/1, 150/4, 150/10, 157/1, 158/3, 161, 170/1, 170/2, 189/6, 197/1, 198, 199, 201/1, 201/2, 204, 205/2, 205/5, 205/6, 205/8, 205/9, 208/2, 208/4, 208/8, 209, 210, 213, 215, 218, 228/1, 228/2, 236, 241/1, 246/2, 246/4, 248/2, 248/3, 260, 261, 266/1, 284/1, 284/2, 284/3, 284/3, 284/4, 284/5, 285/1, 285/3, 286/3, 287/3, 287/4, 287/7, 287/8, 291/1, 291/2, 291/8, 293, 295, 296/1, 297/8, 297/9, 302/2, 303, 309, 310, 321/3, 323, 335/1, 335/5, 335/7, 335/8, 340, 341/1, 366/1, 367, 368/2, 372/1, 372/2, 373/1, 376 Flur 2: 3/3, 19/7 Flur 3: 46, 47/1, 47/2, 53/2, 68/3, 69/1, 122, 130, 135/4, 135/5, 137, 190/7 Flur 4: 37, 48 Flur 5: 57/1, 57/2, 58, 59, 61, 62, 63/1, 63/2, 63/3, 65/1, 65/3, 66, 74/1, 78, 79, 82, 85, 111/3, 111/4, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 169, 170, 171, 172, 173, 175, 176, 177, 178, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 216/1, 217/6, 217/10, 226, 229/2, 230, 231/2, 233/2, 234, 236/1, 236/2, 239, 240, 254/5, 254/7, 254/9, 255/3, 255/7, 255/8, 257/1, 257/2, 257/3, 258/1, 258/2, 259, 305/3, 305/4, 305/5, 305/6, 306, 307/1, 307/2, 307/4, 307/5, 307/7, 307/8, 308, 311, 314, 315, 318, 320, 323, 324, 326, 329, 336, 338, 340, 342, 343, 351, 359, 361, 363/4, 364/1, 368, 369, 370 Flur 6: 5, 6, 9, 17, 50, 58, 61, 80, 82, 83/11, 86/4, 86/8, 88/1, 88/2, 91/5, 91/6, 95/7, 98/3, 100, 101/1, 102/1, 103/3, 103/4, 104/1, 104/2, 104/4, 104/5, 104/6, 111/5, 113/3, 113/5, 113/6, 113/7, 113/9 Flur 8: 75, 77, 78, 79, 80, 151, 173, 174/2, 195, 199/1, 210/1, 212/1, 214, 217/2, 224, 225, 233, 235/2, 239, 240/1, 240/4, 241, 243, 246, 251/2 Flur 9: 15, 25, 26, 37/1, 56/2, 146/3, 150/1, 151/1, 152/1 Art der Änderung 1. Änderung der Angaben zur Nutzung eines Flurstückes 2. Änderung des Gebäudenachweises eines Flurstückes 3. Änderung der Lagebezeichnung eines Flurstückes Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 6 SächsVermGeoG. Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermGeoG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermGeoG zugrunde. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 14.04. bis zum 13.05.09 im Landratsamt Görlitz, Sonnenstraße 7, 02826 Görlitz in der Zeit Dienstag und Donnerstag 9 - 12 Uhr und 13.30 - 18 Uhr, Freitag 9 - 12 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermGeoG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Trenkler Amtsleiterin Richtlinie des Landkreises Görlitz zur Finanzierung einmaliger Beihilfen im Bereich der Vollzeitpflege 1. Rechtsgrundlage Der Landkreis Görlitz gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen der für das betreffende Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landkreises veranschlagte und zugesagte Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Diese Leistungen können Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Anspruch nehmen, soweit die örtliche Zuständigkeit des Landkreises Görlitz gegeben ist. Gesetzliche Regelungen sind im § 27 i. V. mit § 33 SGB VIII über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege, im § 41 SGB VIII zu einer Hilfegewährung für junge Volljährige und im § 39 SGB VIII zu Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen zu finden. 2. Finanzierung 2.1. Erstausstattung für Kurz- und Dauerpflegen maximal 600 € 2.2. Ferien/ Urlaub/ Klassenfahrten jährlich 200 € 2.3. Besondere Anlässe 120 € (Taufe, Einschulung, Konfirmation, Jugendweihe, Kommunion, Einschulung) 2.4. Zuschüsse bei Lehrbeginn für Lehrmittel 150 € 2.5. Nachhilfe jährlich 150 € 2.6. Weihnachtsgeld 25 € 2.7. Geburtstagsgeld 25 € 2.8. Beihilfe für die eigene Haushaltsgründung 1000 € 2.9. Krankenhilfe jährlich 150 € (wie orthopädische Schuhe, Brille, Nahrung etc.) 2.10. weitere Leistungen in sozialen Härtefällen Einzelfallprüfung (Zahnspange, Führerschein etc.) 2.11. Fahrtkosten zu Umgangskontakten jährlich bis zu 200 € 2.12. Fahrtkosten für zukünftige Pflegeeltern zu Kontakten während der Anbahnung, vor Bewilligung der Hilfe: Einzelfallprüfung 4. Bewilligungsverfahren, Zuständigkeiten Bewilligungsbehörde ist das Jugendamt des Landkreises Görlitz. Eine Finanzierung auf der Grundlage dieser Richtlinie ist nur auf Antrag der Pflegeeltern zu erlangen. Ausgenommen davon sind Punkt 2.11. und 2.12. dieser Richtlinie, da hier die leiblichen Eltern bzw. die zukünftige Pflegeeltern beantragen können. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme beim Jugendamt, Wirtschaftliche Jugendhilfe gestellt werden. Die Notwendigkeit der Finanzierung nach Punkt 2 dieser Richtlinie ist nachzuweisen. Die Bewilligung erfolgt generell als Einzelfallentscheidung. Die Verwaltung bewilligt per Bescheid, nachdem der Antrag durch die Mitarbeiter des Bereiches Pflegekinderwesen geprüft und befürwortet wurde. Die Pflegeeltern müssen detaillierte Nachweise über die Verwendung der Mittel erbringen. 6. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten damit die Beschlüsse der ehemaligen Landkreise Löbau- Zittau (Beschluss Nr. 77/ 2001 v. 05.12.01 und 43/2000 v. 13.09.00 des JHA) und des Niederschlesischen Oberlausitzkreises (Beschluss Nr. JHA 60/ 97 und 132/ 2001) außer Kraft. Bernd Lange, Landrat 13.03.2009

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