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Landkreisjournal Nr. 003/2009

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Erscheinungsdatum: 04.03.2009

Ausgabe 3 6 4. März

Ausgabe 3 6 4. März 2009 Amtliche Bekanntmachungen Landkreis-Journal Amtsblatt Landkreis Görlitz >>> 111/4, 111/5, 111/6, 111a, 111c, 111h, 112/2, 128/1, 158, 161, 163/1, 164, 166, 167/2, 167/3, 168, 188/2 Betroffene Flurstücke in der Gemeinde Reichenbach/O.L. Gemarkung Zoblitz 3, 4, 5/2, 8/1, 11/1, 12/1, 12/2, 13/1, 16a, 16b, 16c, 20, 21, 24, 25/3, 25/6, 29/1, 29/2, 31, 33, 34/3, 34/4, 34/8, 34/10, 36/2, 37/1, 37/2, 37a, 41, 42/2, 42/3, 42/5, 50/2, 53, 54, 59/4, 166/4, 134/1, 155, 156, 162a, 164b, 164c, 165/2, 165/3, 165b, 165c, 165d, 176/1, 176/2, 176b, 177/2, 177/3, 177/5, 177/6, 177/7, 177/9, 179, 180, 181, 192, 195a Betroffene Flurstücke in der Gemeinde Vierkirchen Gemarkung Arnsdorf-Hilbersdorf Flur 1: 2/2, 4, 17/2, 18/4, 21/2, 21/8, 21/9, 22/3, 22/5, 26/1, 29, 30/1, 30/2, 31/1, 31/8, 45/3, 51/1, 52, 55, 58, 59, 60, 61, 63/2, 72/2, 78/5, 83/2, 84/2, 86/1, 87/4, 160/1, 161/7, 163, 164, 174, 176/1, 176/2, 177, 178/1, 178/3, 178/4, 181, 183, 205, 206, 207/1, 208/1, 209/1, 210, 211/1, 221, 223, 229, 230, 232, 233/1, 233/2, 236/2, 240, 241/2, 244, 246, 248, 249/3, 249/5, 249/6, 262, 263/1, 263/3, 263/8, 264, 266/1, 266/2, 267, 268, 272, 273, 275, 285 Flur 2: 121/3, 212/3, Flur 4: 1/6, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9/2, 10/3, 32/1, 34/2, 35/1, 36, 37, 41, 43, 44/1, 45, 49/4, 66/1, 67, 69, 70/1, 70/2, 72/1, 72/2, 78, 79, 80, 81, 82, 83/1, 86/1, 92, 93, 94, 96, 99, 100/1, 100/3, 102, 103/2, 104/1, 104/4, 105/1, 120/3, 120/4, 123, 125/2, 127, 128, 129/1, 129/2, 130, 131, 132, 133, 134 Flur 5: 14/2, 16/1, 16/8, 19, 21/1, 21/2, 24/1, 24/2, 26/3, 26/4, 34, 35/2, 37, 38, 54/1, 54/2, 57, 58, 62, 73/1, 74, 75/1, 75/3, 75/4, 88/1, 88/5, 88/7, 88/12, 88/15, 89, 90, 93, 97/1, 97/4, 110, 114, 116/2, 118, 133, 134, 139, 141/2, 141/3, 141/4, 141/5, 143, 144, 145/2, 145/3, 145/4, 147/1, 148, 152, 153, 154, 156, 157, 159, 161, 162, 164, 165, 166, 167/1, 167/3, 168/6, 170/1, 170/2 Flur 6: 4/1, 5, 6, 7, 10, 18, 19, 20, 21, 22, 33/2, 35, 36, 37, 39/1, 44/1, 44/2, 45, 46, 47/3, 48/1, 48/3, 49/1, 49/2, 81/3, 83/1, 84, 85/1, 89, 90, 91/2, 92/1, 102/2, 103/5, 103/11, 104, 105/1, 108/1, 108/3, 109, 110, 111, 119, 121, 125/1, 130/4, 142, 176/1, 176/2, 205/1, 205/2, 207, 210, 212, 213, 215, 217, 219, 220, 222, 226/4, 226/8, 227, 228, 229, 230, 233/5, 245/1, 247/2, 247/3, 247/6, 247/9, 248, 253, 254, 255, 260/2, 266/2, 267/2, 276/2, 277, 278/3 Flur 7: 14, 15/2, 52/1, 53/6, 54, 55/1, 56/1, 57, 59/5, 94 Betroffene Flurstücke in der Gemeinde Weißwasser/O.L. Gemarkung Weißwasser/O.L. Flur 4: 1/1, 2/1, 4/1, 5, 6/1, 6/3, 7/1, 9/4, 9/5, 9/6, 9/7, 9/9, 9/15, 10/2, 11/3, 13/2, 17/2, 19/2, 19/3, 19/4, 19/5, 19/6, 19/8, 19/9, 24/1, 24/2, 29/2, 31/2, 31/3, 35, 36, 38/2, 38/3, 39/2, 39/3, 40/1, 41, 42/4, 43/2, 43/4, 44/1, 44/2, 44/3, 44/4, 44/5, 45, 47/3, 47/5, 47/16, 47/17, 47/18, 47/21, 47/23, 50/4, 54/2, 55/3, 61, 74/1, 75, 76/1, 76/4, 78, 80/2, 81, 83, 84, 85, 86, 88, 89, 90, 91, 93, 95, 96, 97/1, 99, 100, 102, 103, 104/1, 109, 110, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136/2, 136/3, 136/4, 136/5, 137, 139/2, 139/3, 140, 142/1, 142/2, 143/3, 146, 147, 150, 154, 158, 159, 162, 163, 166, 167, 170, 172, 174/1, 175/9, 175/14, 176, 179, 180, 182/1, 183/1, 185/1, 188/1, 189/1, 192/18, 192/22, 192/24, 192/30, 192/39, 192/43, 199/8, 199/10, 199/13, 199/14, 199/16, 200/1, 201/1, 201/2, 201/5, 201/7, 201/9, 201/11, 201/13, 203/2, 205/6, 205/10, 210/2, 211, 212/1, 215, 216, 218, 219/3, 219/4, 221, 224/1, 224/3, 225/1, 228, 230, 231/1, 232/1, 232/2, 233/1, 234/3, 234/7, 234/8, 235, 236/2, 237, 238, 239, 244/5, 248, 249, 250/1, 250/4, 250/5, 253/1, 254/3, 254/4, 254/6, 255, 256, 257, 259/1, 263/3, 263/5, 263/6, 264/2, 266/1, 268/22, 268/25, 273/2, 273/3, 280, 281, 282/4, 282/5, 282/7, 288/11, 289, 292/3, 292/5, 300, 302/3, 309, 318/1, 318/2, 322, 323, 324, 325, 330, 333/5, 335/4, 336/2, 337, 339, 340, 347/1, 350, 351/9, 353/6, 371 Art der Änderung 1. Änderung der Angabe der Lagebezeichnung eines Flurstücks 2. Änderung der Angaben zur Nutzung eines Flurstücks 3. Änderung des Gebäudenachweises eines Flurstücks 4. Änderung einer offenbaren Unrichtigkeit Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 6 SächsVermGeoG. Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermGeoG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftsatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermGeoG zugrunde. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 9.03. - 8.04.2009 im : Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Sonnenstraße 7, 02826 Görlitz; in der Zeit: Di. und Do. 9 - 12 Uhr und 13.30 - 18 Uhr, Fr. 9 - 12 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermGeoG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Görlitz, den 16.02.2009 Trenkler, Amtsleiterin Bekanntmachung des Umweltamtes des Landkreises Görlitz über die Veröffentlichung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die Flussgebietseinheit Elbe sowie die Flussgebietseinheit Oder zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 der Wasserrahmenrichtlinie vom 19. Februar 2009 Im letzten Jahrhundert wurden viele Gewässer durch den Menschen stark beeinflusst. Zum Beispiel wurden ungeklärte Abwässer direkt in den Fluss oder Bach geleitet, Flüsse wurden begradigt und in sehr enge Wasserbetten gezwängt. Anstrengungen der Bürger und der Unternehmen in Zusammenarbeit mit den Umweltbehörden haben in den letzten Jahren schon erhebliche Verbesserungen für die Gewässer erbringen können. So wird es kaum noch jemanden geben, der ungeklärt sein Abwasser in einen Bach leitet. Das sieht und riecht man. Um diese erfolgreiche Arbeit fortzuführen und weiter auszubauen arbeitet der Freistaat Sachsen aktiv bei der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, Richtlinie 2000/60/EG) mit. Diese Richtlinie besagt, dass alle Gewässer bis zum Jahr 2015 in einen guten ökologischen und chemischen Zustand zu versetzen sind. Unter Gewässern versteht die Richtlinie oberirdische Gewässer (Flüsse/ Bäche, Seen) aber auch unterirdische Gewässer (Grundwasser), die in einem ganzheitlichen Konzept zu behandeln sind. Der natürliche Wasserkreislauf, aber auch das Leben im und am Gewässer findet hierbei ganz besondere Beachtung. Beeinträchtigte Gewässer sollen ihre Natürlichkeit weitestgehend zurückerhalten indem Beeinträchtigungen durch den Menschen gezielt verringert werden. Um diese ehrgeizigen Ziele in die Tat umzusetzen wurde bereits eine Bestandsaufnahme der Gewässer durchgeführt, ein konkreter Zeitplan für die Umsetzung festgelegt und Entwürfe von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für die verschiedenen Flussgebietseinheiten angefertigt. Diese Entwürfe werden nun seit dem 22. Dezember 2008 der Öffentlichkeit vorgelegt. Interessierte, beziehungsweise potenziell betroffene Bürger, Unternehmen oder Mitglieder von Organisationen haben bis zum 22. Juni 2009 Gelegenheit, die Unterlagen bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Görlitz, während der Sprechzeiten oder nach telefonischer Terminvereinbarung einzusehen. Eine aktive Beteiligung der Bürger/Unternehmen bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne wird ausdrücklich erwünscht. Für Jedermann besteht die Möglichkeit, sich zu den Plänen zu äußern. Schriftliche Hinweise oder Einwände finden dann bei der Festlegung der Bewirtschaftungspläne bis zum 22. Dezember 2009 Berücksichtigung. Des Weiteren sind die Unterlagen zur Einsicht im Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) bzw. im Internet unter www.umwelt. sachsen.de (-> Wasser -> WRRL -> Anhörung) hinterlegt. Adresse: Landkreis Görlitz, Umweltamt, Untere Wasserbehörde, Zimmer 210, Tel.: 03581 / 663 3112, Otto-Müller Str. 7, 02826 Görlitz. Stellungnahmen können gerichtet werden an: Landratsamt Görlitz, PF 300152, 02806 Görlitz, webmaster@ kreis-gr.de . Öffnungszeiten: Di. 9 - 12 und 13 - 18 Uhr, Do. 9 - 12 und 13 - 18 Uhr, Fr. 9 -12 Uhr Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung der UVP-Pflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel mit 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen am Standort Friedensthaler Str. 1 in 02747 Strahwalde Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG gemäß § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG 17. Februar 2009 Die Geflügelfarm Strahwalde, Herr Axel Schütze, hat gemäß § 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und Ziffer 7.1 a) Spalte 2 der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel mit einer Anlagenkapazität von 31 400 Legehennenplätzen und 8 000 Junghennenplätzen am Standort Friedensthaler Str. 1 in 02747 Strahwalde beantragt. Dieses Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 7.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung des Landkreises Görlitz aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i.V.m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Außenstelle Zittau, Salzhaus, Neustadt 47, zugänglich. i. A. Starke, Amtsleiterin Umweltamt

Landkreis-Journal Ausgabe 3 Amtsblatt Landkreis Görlitz Amtliche Bekanntmachungen 4. März 2009 7 Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz – Schülerbeförderungssatzung – Aufgrund des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs- LKrO) vom 19.07.1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBL. S. 102) und § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.07.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGV- Bl. S. 163), erlässt der Kreistag des Landkreises Görlitz mit Beschluss Nr. 094/2009 vom 28.01.2009 folgende Satzung: A Erstattungsvoraussetzungen § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 2 Kostenerstattung § 3 Stundenplanmäßiger Unterricht § 4 Mindestentfernungen § 5 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten § 6 Begleitpersonen B Eigenanteil § 7 Festsetzung § 8 Erlass C Umfang der Kostenerstattung § 9 Rangfolge der Verkehrsmittel § 10 Zumutbare Wartezeit § 11 Einsatz von Schülerfahrzeugen/ Freigestellter Schülerverkehr § 12 Benutzung privater Kraftfahrzeuge § 13 Höchstbeträge D Verfahrensvorschriften § 14 Fahrausweise §14a Fahrausweise für Schüler in Schulen auf den Territorien des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreis und der Stadt Görlitz §14b Fahrausweise für Schüler in Schulen auf dem Territorium des ehem. Landkreises Löbau-Zittau § 15 Genehmigungsverfahren bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge § 16 Fehlverhalten in Schülerfahrzeugen § 17 Abrechnung zwischen den Verkehrsunternehmen, Eltern-/Sorgeberechtigten, Schulen, Schulträgern und dem Landkreis § 18 Verkehrserziehung E Schlussbestimmungen § 19 Haftungsansprüche § 20 Prüfungsrecht des Landkreises § 21 Inkrafttreten A Erstattungsvoraussetzungen § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Aufgabenträger für die Schülerbeförderung ist der Landkreis für die auf seinem Gebiet liegenden Schulen. Er übernimmt hierfür die Organisation und Koordinierung der Schülerbeförderung im Benehmen mit den Schulträgern und regelt die Anspruchsberechtigung, Kostenerstattung und die Eigenanteilserhebung gegenüber den Gebührenschuldnern nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. (2) Nach Abs. 1 werden demnach allen Schülern, die im Freistaat Sachsen wohnen und die eine nach §§ 5 bis 13a und 15 des Sächsischen Schulgesetzes genannte Schule, einschließlich staatlich genehmigter Ersatzschule in freier Trägerschaft, besuchen, die entstehenden notwendigen Beförderungskosten, abzüglich der Eigenanteile, erstattet. (3) Die notwendigen Beförderungskosten sind die Fahrkosten, die infolge nachgewiesener Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des vertragsgebundenen Schülerverkehrs oder schulträgereigener Fahrzeuge je Schüler für die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule anfallen. (4) Beförderungskosten werden dann erstattet, wenn die nächstgelegene Schule, die den gewählten Bildungsweg nach § 34 Sächsisches Schulgesetz örtlich nächstliegend zu erfüllen vermag, besucht wird. Ist ein Schulbezirk festgelegt oder entspricht die Schule dem Wirkungsbereich der Schulnetzplanung des Landkreises, gilt diese als nächstgelegene. Bei schulorganisatorischen Gründen kann davon abgewichen werden. (5) Der Aufgabenträger organisiert den Schülerverkehr grundsätzlich im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bzw. des schienengebundenen Nahverkehrs (SPNV). § 2 Kostenerstattung (1) Gebührenschuldner sind die Schüler, bei Minderjährigen ihre gesetzlichen Vertreter. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Beförderungskosten werden nur Schülern, die der Schulpflicht gemäß §§ 26 ff. Sächsisches Schulgesetz unterliegen, erstattet. (3) Für den Besuch einer Schule außerhalb des Freistaates Sachsen werden keine Beförderungskosten übernommen. (4) Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt der Hauptwohnsitz, bei stationären Einrichtungen der Jugendhilfe gemäß § 27 f SGB VIII (KJHG) die jeweilige Unterkunft des Schülers. (5) Wird eine andere Schule im Sinne dieser Satzung besucht, sind Beförderungskosten nur in Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der Schule nach § 1 Abs. 4 (gilt auch für Schulwechsel infolge selbstverschuldeter Disziplinarmaßnahmen) angefallen wäre. Ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen (Fahrplanänderungen, Einsatz von Schülerfahrzeugen) für den Besuch einer nach § 1 Abs. 4 genannten Schule besteht nicht. (6) Mehrkosten für einen längeren Schulweg werden nur in folgenden Fällen übernommen: a) bei Wohnungswechsel nach § 2 Abs. 4 innerhalb eines laufenden Schuljahres bis zu dessen Ende, b) bei Wohnungswechsel nach § 2 Abs. 4 innerhalb der Klassenstufen 8 Hauptschulbildungsgang bzw. 9 Realschulbildungsgang an Mittelschulen sowie innerhalb der Jahrgangsstufe 11 an allgemeinbildenden Gymnasien bis zum Ende des jeweiligen Schulbesuchs (Anwendung der analogen Verfahrensweise für berufsbildende Schulen), c) wenn die nach § 1 Abs. 4 genannte Schule nicht aufnahmefähig ist (Nachweis ist beizufügen). (7) Der Landkreis kann in begründeten Einzelfällen (pädagogische oder amtsärztliche Gründe) ausnahmsweise die Kosten zu einer anderen als der nach § 1 Abs. 4 genannten Schule übernehmen. (8) Anspruchsberechtigt sind nur Schüler, die weder über eine eigene Ausbildungsvergütung oder sonstiges Einkommen verfügen. Auszubildende bzw. Schüler, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III haben, sind im Sinne der Satzung nicht anspruchsbzw. erstattungsberechtigt. Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller. § 3 Stundenplanmäßiger Unterricht (1) Beförderungskosten werden vom Aufgabenträger nur dann erstattet, sofern sie durch die Teilnahme an dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht entstehen. (2) Stundenplanmäßiger Unterricht nach Abs. 1 ist der Unterricht, der an Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen Stundenplan stattfindet. Bei Unterbrechung des Unterrichts, vorfristiger Beendigung oder Verkehrseinschränkungen ergibt sich kein Anspruch auf zusätzliche Beförderung. (3) Innerschulische Beförderung beispielsweise zum Verkehrs-, Schwimm-, Sport-, Religions-, oder Informatikunterricht sowie Beförderungskosten, die bei Kooperation zweier oder mehrerer Schulen entstehen, unterliegt nicht dieser Satzung (innerer Schulverkehr) und obliegt dem jeweiligen Schulträger. (4) Alle sonstigen Veranstaltungen außerhalb des jeweiligen Schulgeländes, z. B. die Teilnahme an Bundesjugendspielen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulferien, Schullandheimaufenthalten, Betriebsbesichtigungen sowie Studien- und Theaterfahrten, fallen ebenfalls nicht unter diese Satzung. (5) Fahrten zwischen der Wohnung nach § 2 Abs. 4 und der Hortbetreuung sind nicht Schülerbeförderung im Sinne dieser Satzung. Ausnahmen können sich im Einzelfall für Schüler ergeben, die Förderhorte nach § 16 Abs. 2 u. 3 Sächsisches Schulgesetz besuchen. (6) Die Erstattung von notwendigen Beförderungskosten für Schulpraktika erfolgt im Zusammenhang mit der Wahl des Einsatzortes innerhalb des Landkreises Görlitz, jedoch nur für öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung dieser Satzung. § 4 Mindestentfernungen (1) Als notwendige Beförderungskosten werden nach Maßgabe dieser Satzung a) für Schüler der Förderschulen für geistig Behinderte ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule b) für Schüler der Klassen 1 bis 4 ab einer Mindestentfernung von 2 km c) für Schüler der Klassen 5 bis 12 und der berufsbildenden Schulen ab einer Mindestentfernung von 3 km erstattet. (2) Die Mindestentfernung nach Abs. 1 Buchstaben b) und c) bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers nach § 2 Abs. 4 und der Schule nach § 1 Abs. 4, ausgeschlossen sind Schüler mit Wohnsitzen auf Grundstücken im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Für diese Schüler gilt Abs. 4 als Entfernung zwischen Wohnung und Haltestelle oder zwischen Wohnung und Schule (wenn Schule nähergelegen als Haltestelle). (3) Als Länge des nach dieser Satzung beschriebenen Schulweges gilt die gemessene Wegstrecke mittels zertifiziertem Kartenprogramm der Kreisverwaltung. (4) Für die Bewältigung der Wegstrecke zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels / Vertragsverkehres oder des Sammelpunktes im freigestellten Schülerverkehr bzw. der nächstgelegenen Haltestelle zur Schule tragen Schüler / Eltern bzw. Sorgeberechtigte die alleinige Verantwortung für die Organisation und Durchführung. Sie erhalten hierfür keine Beförderungskostenerstattung. (5) Für Schüler der Förderschulen für geistig Behinderte gilt die Beförderung ab der nächstgelegenen öffentlichen Haltestelle als zumutbar, wenn der Erstattungsberechtigte nicht aus pädagogischer oder medizinischer Sicht (amtsärztliches Attest) bestehende Unzumutbarkeit nachweist. (6) Für Schüler, die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel abweichend von den unter Abs. 1 genannten Bedingungen benutzen, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme im Sinne dieser Satzung. (7) Beförderungskosten für Schüler nach Abs. 2 werden unabhängig von der jeweiligen Mindestentfernung erstattet, wenn die Zurücklegung >>>

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