Amtsblatt des Landkreises GörlitzHamtske łopjeno wokrjesa ZhorjelcaNr. 3/2023 | 8. Februar 2023Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatastersnach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen(Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletztgeändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:I. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und AbmarkungBetroffene Flurstücke: Gemeinde Kottmar, Gemarkung Niedercunnersdorf: 653/2Art der Änderung:1. Berichtigung der FlächenangabeAllen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung mitgeteilt. Die Unterlagenliegen vom 08.02.2023 bis zum 07.03.2023 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung,Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 8.30 – 12.00 Uhrund 13.30 – 18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während dergenannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in derGeschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen.Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung desLiegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als mitgeteilt.Birgit TrenklerAmtsleiterin Amt für Vermessung und FlurneuordnungAllgemeinverfügungzur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 30.11.2022 zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf dasCoronavirus getesteten Personen, Az. 11.1.2.03-7798-83-20, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung von 13.01.2023Die Allgemeinverfügung vom 30.11.2022 zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirusgetesteten Personen, Az. 11.1.2.03-7798-83-20, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung von 13.01.2023, wird mitWirkung vom 3.02.2023 aufgehoben.BegründungNach § 28 Abs. 1 Satz 1 IrSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29bis 31 lfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden,soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit desLandkreises Görlitz ergibt sich aus S1Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des SächsischenStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach demInfektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe.1
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