Aufrufe
vor 1 Jahr

Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 2/2023

  • Text
  • Wwwkreisgoerlitzde
  • Gemeinde
  • Flurneuordnung
  • Vermessungswesen
  • Liegenschaftskatasters
  • Amtsblatt
  • Entlang
  • Landkreises
  • Grenze
  • Gemarkung
  • Januar
Erscheinungsdatum: 25.01.2023

Amtsblatt des

Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 2/2023 | 25. Januar 20236.4. Die HSZ „Ostabfall des Berges Oybin“ ist wie folgt abgegrenzt:- nordöstlich mit dem Felseneinschnitt am Klettergipfel „Zuckerhut“,- nordwestlich mit dem Bergringweg- südwestlich / westlich hinter dem tiefen Einschnitt am Kletterfelsen „Rabennest“ (vor der Waldkante)- südöstlich mit der Bebauungsgrenze und- östlich mit dem Talweg und dem Aufstieg zum Zuckerhut.6.5. Die HSZ „Osterwand und Alpiner Grat“ ist wie folgt abgegrenzt:Die HSZ „Osterwand“ wird im Nordwesten talseitig durch den Wiesenweg begrenzt.Im Südwesten verläuft die Abgrenzung entlang der gesicherten Kletter-Route des Klettersteiges Alpiner Grat. Der KlettersteigAlpiner Grat mit ausgeschilderter Zuwegung und dem Abgang an der Mönchskanzel sind damit innerhalb der HSZ. Im Südostenverläuft die HSZ entlang des Wanderweges (gelber Punkt) etwa 80 Meter am bergseitigen Osterwandmassiv durch die GroßeFelsengasse. An der Oybinaussicht in der Felsenscharte nordöstlich des Osterwandmassives führt die HSZ-Grenze zumKreuzungspunkt der Wege Wiesenweg und Korseltweg.7. Gleichstellung mit dem BetretungsrechtDas überfliegen der in Punkt 1 bis Punkt 5 benannten Flächen mit ferngesteuerten Flugobjekten (z.B. Drohnen) ist demBetreten gemäß § 27 Abs. 2 1. SächsNat SchG als eine Art des „Spielen“ oder „ähnliche Betätigung“ gleichgestellt und ist daherin allen Horstschutzzonen untersagt.8. Vorbehalt der vorzeitigen AufhebungDie Anordnung der besonderen Schutzmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung für den Fall, dasskein Brutbetrieb bzw. keine Jungenaufzucht nachgewiesen wird. Die vorzeitige Aufhebung des Betretungsverbotes ist für diejeweils entsprechende HSZ zum frühesten fachlich vertretbaren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine entsprechende ersteEinschätzung ist spätestens zum 31. Mai 2023 zu treffen.9. BekanntgabeDer Wortlaut der Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Karten werden beim Landratsamt Görlitz, UntereNaturschutzbehörde, in Löbau - Georgewitzer Straße 52 - im Zimmer 1021 nach Bekanntgabe im Amtsblatt des LandkreisesGörlitz (Landkreisjournal) zur kostenlosen Einsicht während den Sprechzeiten öffentlich ausgelegt und sind dort einzusehen.Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam.Die sofortige Vollziehung der unter 1. bis 5. getroffenen Anordnungen ist dem überwiegenden öffentlichen Interessegeschuldet.Dr. Stephan Meyer, LandratVollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)Antrag der Borbet Sachsen GmbH auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderungnach § 16 BImSchG der Anlage zur Herstellung von Aluminiumrädern der Borbet Sachsen GmbH durch Errichtung undBetrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumkrätzen als sogenanntes „Umschmelzwerk“ am Standort 02923Kodersdorf, Industriestraße 3Wegfall des ErörterungsterminsDie Borbet Sachsen GmbH, Industriestraße 3 in 02923 Kodersdorf hat gemäß § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz(BImSchG) in Verbindung mit § 10 BImSchG und Nr. 3.8.1 des Anhanges 1 zu § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung desBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) dieimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Aluminiumgießerei zur Herstellung von4

Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 2/2023 | 25. Januar 2023Leichtmetallrädern durch Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumkrätzen als sogenanntes„Umschmelzwerk“ inklusive dienender Nebenanlagen nach den Nrn. 3.4.1, 5.1.1.1, 8.12.2 und 8.12.1.1 des Anhangs 1 der4. BImSchV in der Gemarkung Kodersdorf, Flur 11, Flurstück-Nr. 163/21 und Flur 17, Flurstück-Nrn. 113/17, 114/19, 122/6und 123/1 beantragt.Sofern die beantragte Genehmigung erteilt wird, soll die Anlage Ende 2023 in Betrieb genommen werden.Die Errichtung und der Betrieb der oben näher bezeichneten Anlagen bedürfen der Genehmigung gemäß den §§ 16 und 10BImSchG, in Verbindung mit § 1 sowie den Nrn. 3.8.1, 3.4.1, 5.1.1.1, 8.12.2 und 8.12.1.1 des Anhangs der 4. BImSchV.Das Vorhaben wurde im Landkreisjournal vom 26.10.2022 gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG in Verbindung mit § 8 bis 10aund 12 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über dasGenehmigungsverfahren – 9. BImSchV) öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen konntenvom 03.11.2022 bis zum 02.12.2022 eingesehen werden.Einwendungen gegen das Vorhaben konnten vom 03.11.2022 bis einschließlich 02.01.2023 erhoben werden. Einwendungenbezüglich der Belange aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wurden nicht vorgebracht.Der auf Donnerstag den 09.02.2023 im Gemeindeamt Kodersdorf angesetzteErörterungstermin entfällt.Der Wegfall dieses Termins wird hiermit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV bekanntgemacht.Peter Müller Görlitz, den 13.01.2023Amtsleiter UmweltamtAnkündigung von VermessungsarbeitenDer Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt ab 13. Februar 2023 in der Gemeinde Kottmar,Gemarkung Niedercunnersdorf Vermarkungs- und Vermes-sungsarbeiten zur geometrischen Verbesserung derLiegenschaftskarte und zur Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch.Die Mitarbeiter des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung sind nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das amtlicheVermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz –SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12 April2021 (SächsGVBl. S. 517) befugt, zur Erledigung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie dieerforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Mit der öffentlichen Bekanntgabe sind alle Eigentümer, Erbbauberechtigten undBesitzer von Grundstücken über die Durchführung dieser Arbeiten unterrichtet (vgl. § 5 Abs. 2 SächsVermKatG).Eingebrachte Vermessungs- und Grenzmarken sind nach § 6 Abs. 1 SächsVermKatG vom Eigentümer, Erbbauberechtigten undBesitzer auf ihren Flurstücken oder an ihren Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeitund Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen. Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig und können nach§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SächsVermKatG mit einer Geldbuße geahndet werden.Birgit TrenklerAmtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung5

Amtsblatt / Landkreisjournal