Amtsblatt des Landkreises GörlitzHamtske łopjeno wokrjesa ZhorjelcaNr. 12/2023 | 14. Juni 2023Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen undJugendschöffendes Landkreises Görlitz für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 in denJugendschöffengerichten der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau1. Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz hat in der Sitzung am 25. Mai 2023 den Beschlussüber die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen gefasst.2. Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeitvom 19. bis 23. Juni 2023zu jedermanns Einsicht im Landratsamt Görlitz, in 02826 Görlitz, Bahnhofstraße 24, im BürgerbüroZimmer 0.29 aus.Die Einsichtnahme ist in der o.g. Woche möglich:Mo, Mi, Fr 8.30 - 12 UhrDi und Do 8.30 - 12 Uhr und 13.30 - 18 Uhr.3. Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegungschriftlich oder zu Protokoll Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die ListenPersonen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (siehe Anlage 1) nicht aufgenommenwerden durften oder sollten.Einsprüche mit Begründung sind bis zum 30. Juni 2023 zu richten an:Landkreis GörlitzJugendamtJugendschöffenBahnhofstraße 2402826 GörlitzGörlitz, 14. Juni 2023Anhang 1 – Auszüge aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)§ 32 GVGUnfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzenoder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteiltsind;2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust derFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.3. (weggefallen)§ 33 GVGZu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendethaben würden;1
Laden...
Laden...