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Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 1/2023

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca Am 14. Dezember 2022 wurde die Änderung der Bekanntmachungsatzung des Landkreises Görlitz im Kreistag bestätigt. Damit ergeben sich auch Neuerungen bei der Erscheinung des Amtsblattes ab dem kommenden Jahr. Seit Januar 2023 wird aus dem bisherigen Landkreisjournal ein Amtsblatt für den Landkreis Görlitz. Damit wird das Amtsblatt künftig werbefrei sein und enthält einzig die amtlichen Bekanntmachungen für den Landkreis Görlitz. Das neue Amtsblatt wird ab Januar aller zwei Wochen digital auf der Internetseite des Landkreises Görlitz zum Download bereitgestellt. Ein gedrucktes Amtsblatt wird vierteljährlich immer am Mittwoch kostenfrei in den Bürgerbüros sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden und damit an öffentlich zugänglichen Stellen im Landkreis erhältlich sein. Es wird nicht mehr direkt an die Haushalte im Landkreis zugestellt. Zu den Verteilstellen zählen auch die Medizinischen Versorgungszentren im Kreis, sie erhalten das Amtsblatt für ihre Patienten.

Amtsblatt des

Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 1/2023 | 11. Januar 20234 Die sofortige Vollziehbarkeit der unter Abschnitt A Nr. 3 getroffenen Festlegung wird angeordnet.5 Vor Baubeginn ist gegenüber dem Landratsamt Görlitz eine unbefristete Sicherheit zur Finanzierung der Rückbaukostennach dauerhafter Aufgabe der genehmigten Nutzung der drei Windenergieanlagen zu erbringen. Die zu erbringendeSicherheitsleistung wird auf 819.393,00 Euro festgesetzt.Die Sicherheitsleistung ist durch eine schriftliche, unbefristete, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern lautendeBankbürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.6 Die sofortige Vollziehbarkeit der unter Abschnitt A Nr. 5 getroffenen Festlegungen wird angeordnet.7 Bestandteil dieser Genehmigung sind die unter Abschnitt B genannten und mit Genehmigungsvermerk versehenenAntragsunterlagen sowie die in Abschnitt C genannten Nebenbestimmungen.8 Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende Genehmigungen und Zulassungen ein:• Baugenehmigung nach § 59 SächsBO,• Luftverkehrsrechtliche Zustimmung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 i.V.m §§ 14, 15 LuftVG,• Genehmigung zur Aufstellung von Montagekränen gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 LuftVG.9 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird antragsgemäß gemäß § 21 a der 9. BImSchV öffentlich im Amtsblatt desLandkreis Görlitz bekannt gemacht.10 Die Genehmigung für die einzelnen WEA erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wenn nicht innerhalb von 3 Jahrennach Bestandskraft dieses Bescheides mit der Errichtung der jeweiligen Anlage begonnen worden ist.11 Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPG durchgeführte allgemeineVorprüfung des Einzelfalles ergab, dass kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.12 Die Kosten des Verfahrens trägt die Firma Windpark GmbH & Co. Mittelherwigsdorf II KG, vertreten durch denGeschäftsführer der Komplementär-GmbH Alterric Zweite Windpark Verwaltungs GmbH Herrn Jan-Knut Brune. Für diesenBescheid wird eine Gebühr in Höhe von 49.813,13 EUR erhoben. Auslagen werden nicht geltend gemacht.Die Gesamtkosten in Höhe von 49.813,13 EUR werden mit Bekanntgabe dieses Bescheides fällig und sind bis zum13.01.2023 unter Berücksichtigung des beigefügten Überweisungsträgers und Angabe des Kassenzeichens zu zahlen.“Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Görlitz,Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.“Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich Begründung liegtvom 12.01.2023 bis einschließlich 26.01.2023bei folgenden Stellen zu den angegebenen Zeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus:Landkreis Görlitz, Montag 8.30 - 15.00 UhrUmweltamt, Dienstag 8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr2. OG, Zimmer 3001, Mittwoch 8.30 - 14.00 UhrGeorgewitzer Straße 52, Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr02708 Löbau Freitag 8.30 - 12.00 Uhr.Gemeindeverwaltung Montag 9.00 - 12.00 Uhr und 13:00 - 15:00 UhrMittelherwigsdorf SG Bauamt, Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 UhrAm Gemeindeamt 7, Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr02763 Mittelherwigsdorf Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 UhrFreitag9.00 - 12.00 Uhr12

Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 1/2023 | 11. Januar 2023Die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen ist im Umweltamt des Landkreises Görlitz nur nach vorherigerTerminvereinbarung unter der Tel. Nr. 03581 663-3188 oder per E-Mail an immissionsschutzbehoerde@kreis-gr.de und in derGemeindeverwaltung Mittelherwigsdorf unter der Tel. Nr. 03583 501316 bzw. per E-Mail an erbe@mittelherwigsdorf.demöglich.Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführungdes Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 9. BImSchV unter folgenden Hinweisen:1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen.2. Es wird darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüberdenjenigen Betroffenen als zugestellt gilt, denen er nicht gesondert bekannt gegeben wurde.i. A. Peter Müller, Amtsleiter UmweltamtVollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPGgemäß § 5 Abs. 2 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit160 m NH, 233 m GH, 4.200 kW Nennleistung je WEA der Firma Windpark GmbH & Co. Mittelherwigsdorf II KG am Standortin 02763 Mittelherwigsdorf, Gemarkung Eckartsberg, Flurstücke 259/1 und 373/7Die Windpark GmbH & Co. Mittelherwigsdorf II KG beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3E2 mit 160 m NH, 233 m GH, 4.200 kW Nennleistung je WEA am Standort in 02763 Mittelherwigsdorf, GemarkungEckartsberg, Flurstücke 259/1 und 373/7 sowie den Rückbau von drei Windenergieanlagen WEA 03, 05 und 08 auf denFlurstücken 259 und 227/3. Die Immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde mit Bescheid vom 13.12.2022 erteilt.Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus § 4 BImSchG i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und der Nr.1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen).Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 11 Abs. 3S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPG i. V. m. der Nr. 1.6 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeineVorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht durchzuführen.Nach Einschätzung des Landkreises kann das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in derAnlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligenAuswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.Die geplante Repoweringmaßnahme liegt im Windfeld des Vorranggebiets „EW 5 Oberseifersdorf“, dieses umfasst derzeit 8Windenergieanlagen. Es handelt sich dabei um einen regionalplanerisch vorgesehenen Vorrangstandort für die Nutzung vonWindenergie, vor dessen Ausweisung bereits wesentliche umwelttechnische Auswirkungen einer Umweltprüfung imPlanverfahren unterlegen haben.Zur Vermeidung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch bezüglich Schattenwurfs sindentsprechend den vom Träger des Vorhabens vorgelegten Unterlagen Maßnahmen (Schattenwurfabschaltung) vorgesehen.Damit wird sichergestellt, dass die sich aus den einschlägigen Regelwerken ergebenden max. zulässigen Immissionswertenicht überschritten werden. Hinsichtlich der Schallimmissionen durch die von Wind verursachten Betriebsgeräusche an Rotorund Mast ist festzustellen, dass sich durch das Repowering-Vorhaben der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung gegenüberdem Beurteilungspegel der gesamten Vorbelastung nicht erhöht bzw. er sich sogar verringert. Gesunde Wohn- undArbeitsverhältnisse sind für die Immissionsorte weiterhin sichergestellt.13

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