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Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 1/2023

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca Am 14. Dezember 2022 wurde die Änderung der Bekanntmachungsatzung des Landkreises Görlitz im Kreistag bestätigt. Damit ergeben sich auch Neuerungen bei der Erscheinung des Amtsblattes ab dem kommenden Jahr. Seit Januar 2023 wird aus dem bisherigen Landkreisjournal ein Amtsblatt für den Landkreis Görlitz. Damit wird das Amtsblatt künftig werbefrei sein und enthält einzig die amtlichen Bekanntmachungen für den Landkreis Görlitz. Das neue Amtsblatt wird ab Januar aller zwei Wochen digital auf der Internetseite des Landkreises Görlitz zum Download bereitgestellt. Ein gedrucktes Amtsblatt wird vierteljährlich immer am Mittwoch kostenfrei in den Bürgerbüros sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden und damit an öffentlich zugänglichen Stellen im Landkreis erhältlich sein. Es wird nicht mehr direkt an die Haushalte im Landkreis zugestellt. Zu den Verteilstellen zählen auch die Medizinischen Versorgungszentren im Kreis, sie erhalten das Amtsblatt für ihre Patienten.

Amtsblatt des

Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 1/2023 | 11. Januar 2023§ 1 GeltungsbereichDiese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben desLandkreises Görlitz, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und3. sonstige durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.§ 2 Form der öffentlichen BekanntmachungenÖffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Görlitz erfolgen in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes unter demTitel „Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca“ 14-tägig mittwochs in den geradenKalenderwochen auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter https://amtsblatt.landkreis.grIm Bedarfsfall ist eine Sonderausgabe abweichend vom 14-tägigen Rhythmus zulässig.§ 3 Inhalt der BekanntmachungÖffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Satzung bzw. Rechtsverordnunggenehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss die Tatsache der Genehmigung unter Angabe derGenehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.§ 4 Ersatzbekanntmachung(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung,können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,2. sie in einer bestimmten Stelle des Landratsamtes Görlitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während derSprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegtwerden und3. hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.§ 5 Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche BekanntgabenSoweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach denBestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung, das heißt in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes„Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca“ auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unterhttps://amtsblatt.landkreis.gr§ 6 NotbekanntmachungErscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentlicheBekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall desHindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.§ 7 Öffentliche ZustellungDie öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt auf der Internetseite des LandkreisesGörlitz unter https://oz.landkreis.gr/§ 8 Vollzug der Bekanntmachung(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages, an dem sie auf der Internetseite des Landkreises Görlitzhttps://amtsblatt.landkreis.gr verfügbar ist, vollzogen.(2) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist gemäß § 4 Abs. 1 Punkt 2 vollzogen.(3) Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsüblichen Bekanntgaben nach § 5 sind mit Ablauf des Tages, an dem sie auf derInternetseite des Landkreises Görlitz https://amtsblatt.landkreis.gr verfügbar sind, vollzogen.4

Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 1/2023 | 11. Januar 2023(4) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.§ 9 Zugänglichkeit zu öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und BekanntgabenDie öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben des Landkreises Görlitzerscheinen als elektronische Ausgabe des Amtsblattes „Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Hamtske łopjeno wokrjesaZhorjelca“ auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des Landkreises Görlitz unter https://amtsblatt.landkreis.gr.Darüber hinaus wird das Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen undBekanntgaben entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes im Landratsamt Görlitz, Bürgerbüro Görlitz,Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; im Landratsamt Görlitz, Bürgerbüro Löbau, Poststraße 20, 02708 Löbau und im LandratsamtGörlitz, Bürgerbüro Weißwasser, Dr.-Altmann-Straße 6, 02943 Weißwasser zur Einsicht bereitgehalten. Bei Bedarf könnenAusdrucke zur Verfügung gestellt werden.§ 10 InkrafttretenDiese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherigeBekanntmachungssatzung des Landkreises Görlitz (Beschluss-Nr. 068/2008 vom 17. Dezember 2008) außer Kraft.Dr. Stephan Meyer, LandratGörlitz, den 15.12.2022Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften derSächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Diesgilt nicht, wenn1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletztworden sind,3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frista) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oderb) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes,der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristjedermann diese Verletzung geltend machen.Dr. Stephan Meyer, LandratGörlitz, den 15.12.20222. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattungder notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz- Schülerbeförderungssatzung -Aufgrund des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom09.03.2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Art. 2 Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134) und § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) in der Fassung derBekanntmachung vom 27.09.2018 (SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch das Art. 17 Haushaltsbegleitgesetz 2021/22vom 21.05.2021 (SächsGVBl. S. 578), erlässt der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 14.12.2022 mitBeschluss Nr. 190/2022 folgende zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Erstattung der notwendigenSchülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz vom 09.05.2016 (Landkreisjournal vom 20.05.2016, S. 6), zuletzt geändert5

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