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Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 1/2023

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca Am 14. Dezember 2022 wurde die Änderung der Bekanntmachungsatzung des Landkreises Görlitz im Kreistag bestätigt. Damit ergeben sich auch Neuerungen bei der Erscheinung des Amtsblattes ab dem kommenden Jahr. Seit Januar 2023 wird aus dem bisherigen Landkreisjournal ein Amtsblatt für den Landkreis Görlitz. Damit wird das Amtsblatt künftig werbefrei sein und enthält einzig die amtlichen Bekanntmachungen für den Landkreis Görlitz. Das neue Amtsblatt wird ab Januar aller zwei Wochen digital auf der Internetseite des Landkreises Görlitz zum Download bereitgestellt. Ein gedrucktes Amtsblatt wird vierteljährlich immer am Mittwoch kostenfrei in den Bürgerbüros sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden und damit an öffentlich zugänglichen Stellen im Landkreis erhältlich sein. Es wird nicht mehr direkt an die Haushalte im Landkreis zugestellt. Zu den Verteilstellen zählen auch die Medizinischen Versorgungszentren im Kreis, sie erhalten das Amtsblatt für ihre Patienten.

Amtsblatt des

Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 1/2023 | 11. Januar 2023Hinsichtlich des Artenschutzes wurde das Umfeld der geplanten WEA auf mögliche Stör- und Gefährdungswirkungen für Vögelund Fledermäuse untersucht. Bei dieser Artengruppe können unter Berücksichtigung geplanter Vermeidungsmaßnahmen(Abschaltregelungen) und durch Einhaltung der Abstandsempfehlungen artenschutzrechtlichen Konflikte ausgeschlossenwerden.Im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Biotope ist die Erforderlichkeit einer tieferen Umweltprüfung nicht ersichtlich. Dergeplante Anlagenstandort befindet sich in einer ausgeräumten Ackerfläche innerhalb eines bestehenden Windfeldes mitunwesentlichen ökologischen Wert.Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser können unter Einhaltung fachlicher Regeln und geltenderSicherheitsvorschriften sowie bei Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Maschinen ausgeschlossen werden.Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass durch die intensive Bewirtschaftung der Ackerflächen von einer höheren Vorbelastungdurch Bodenbearbeitung, Düngung, Drainage und Verdichtung auszugehen ist. Es sind keine Stand- und Fließgewässer,verrohrte Gewässer sowie Gewässerrandstreifen betroffen.Die Veränderungen im Landschaftsbild sind unter Beachtung der erheblichen Vorbelastung des Gebietes zu beurteilen. DieBeeinträchtigung der Ästhetik der Landschaft für den Betrachter und Erholungssuchenden lassen allerdings nur geringfügigstärkere Auswirkungen erwarten. Die entstehende Zusatzbelastung durch die geplanten Anlagen tritt gegenüber derbestehenden erheblichen Vorbelastung der Landschaft durch die vorhandenen WEA weit zurück. Drei am Standortvorhandene WEA werden im Zuge des Vorhabens zurück gebaut. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Aufwertung desLandschaftsbildes im Eingriffsraum geplant, die die unvermeidbaren, zusätzlichen Beeinträchtigungen, die im Vergleich zurbestehenden Vorbelastung geringfügig schwerer ausfallen, kompensieren.Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben ist auch aus Sicht der unteren Denkmalschutzbehörde nicht notwendig.Das Landesamt für Archäologie wird zur Begleitung der Maßnahmen über den Baubeginn in Kenntnis gesetzt. UmBeeinträchtigungen zu vermeiden, werden bei Baumaßnahmen denkmalschutzrechtliche Prüfungen zu den archäologischenBelangen vorgenommen.Aus den zu erwartenden Beeinträchtigungen lassen sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Gewässer,Grundwasser, Boden, Flora und Fauna, geografisches Gebiet, Denkmäler, das Landschaftsbild und die Bevölkerung ableiten.Durch entsprechende Prognosen wurde nachgewiesen, dass bei Umsetzung der in den Fachgutachten und -planungenbenannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen die zu erwartenden Beeinträchtigungen, vor allem für die Fauna,das Landschaftsbild sowie den Menschen und die menschliche Gesundheit soweit reduziert werden, dass sie kein erheblichesMaß erreichen bzw. wieder auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden.Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zurDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem noch zu erteilendenGenehmigungsbescheid anfechtbar.Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind derÖffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem SächsischenUmweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 12.01.2023 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, UntereImmissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3001 zugänglich.i. A. Peter Müller, Amtsleiter Umweltamt14

Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 1/2023 | 11. Januar 2023ImpressumHerausgeber: Landratsamt Görlitz | Pressestelle | Bahnhofstraße 24 | 02826 GörlitzTelefon: 03581 663-9006 | presse@kreis-gr.de | www.kreis-goerlitz.deV.i.S.d.P.: Dr. Stephan MeyerRedaktionsschluss dieser Ausgabe: 6. Januar 2023Layout/Satz: Ariane Archner, Entwicklungsgesellschaft Niederschlesische Oberlausitz mbHAmtsblatt online: amtsblatt.landkreis.gr15

Amtsblatt / Landkreisjournal